Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 1. Oktober 1999
Aktenzeichen: 6 U 63/99

(OLG Köln: Urteil v. 01.10.1999, Az.: 6 U 63/99)

1. Dem Titel "...Spezial-Rätsel" für eine Rätselzeitschrift kommt als solchem von Hause aus keine Kennzeichnungskraft zu.

2. Zur Frage der betrieblichen Herkunftstäuschung auf Grund konkreter Gestaltung der Titelseite einer Rätselzeitschrift (hier u.a.: Seitenaufteilung sowie Zinnensymbol mit herausgestelltem Anfangs- und Schlusselement vor einem gelbem Hintergrund ./. Worttitel mit hervorgehobenem Anfangsbuchstaben)

Tenor

Auf die Berufung wird das am 11. März 1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 92/99) abgeändert. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.02.1999 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

Die Berufung der Antragsgegner hat Erfolg und führt zur Aufhebung der vom Landgericht erlassenen einstweiligen Verfügung sowie zur Abweisung des gestellten Verfügungsantrags.

1.

Das Landgericht hat den Antragsgegnern unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 1 UWG) untersagt, eine kleinformatige Rätselzeitschrift mit dem Titel "W.s SPEZIAL-RÄTSEL" in der beabsichtigten Gestaltung zu bewerben und/oder zu betreiben. Es hat dabei die Auffassung vertreten, die geplante Titelblattgestaltung der Rätselzeitschrift der Antragsgegner sei mit der Titelseite der Hefte der Antragstellerin "B. SPEZIAL-RÄTSEL" verwechslungsfähig. Letzterem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Unter dem Aspekt der vermeidbaren Herkunftstäuschung handelt wettbewerbswidrig, wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Erzeugnis in den Verkehr bringt, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen. Eine Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft ist nur zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung Merkmale aufweist, die wettbewerblich eigenartig sind, d. h., das Erzeugnis muss Gestaltungselemente aufweisen, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung gleichartiger Erzeugnisse anderer Herkunft zu ermöglichen, und der Verkehr muss gewöhnt sein, aus diesen Merkmalen auf betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten des Erzeugnisses zu schließen (vgl. zum Vorstehenden neben den bereits im Urteil des Landgerichtes auf S. 12 aufgeführten Belegstellen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung BGH GRUR 1985, 876, 877 - "Tchibo-Rolex" -; BGH GRUR 1988, 690, 693 - "Kristallfiguren"; BGH GRUR 1992, 523,524 - "Betonsteinelemente" -). Merkmale, die allgemein üblich sind oder von den Mitbewerbern in gleicher oder in ähnlicher Form benutzt werden, sind zur Kennzeichnung der Herkunft und des besonderen Rufs einer Ware nicht geeignet (BGH GRUR 1992, 329 - "AjS-Schriftenreihe"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, § 1 UWG Rdnr. 452).

a)

Entgegen der von den Antragsgegnern insbesondere auch im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung bezweifelt der Senat allerdings ebenso wenig wie das Landgericht, dass der Titelblattgestaltung der Rätselzeitschrift der Antragstellerin wettbewerbliche Eigenart zukommt. Sie wird namentlich durch das sog. Zinnensymbol geprägt, das sich stets schwarz von der gelben Grundfarbe des Titelblattes abhebt und mit seinen seitlichen Erhöhungen den Eindruck einer düsteren Bastion hinterlässt. Zwischen den Zinnen ist in runder Form der - zu diesem Symbol passende - Verlagsname B. eingeschrieben. Diese Darstellungsweise ist markant und hebt sich von sämtlichen anderen im Verfahren vorgelegten Rätselheften ab.

b)

Indessen vermag der Senat in dem vorliegenden Eilverfahren eine Verwechslungsgefahr mit den von den Antragsgegnern entwickelten Heften nicht zu bejahen. Anders als das Landgericht vermag er insbesondere nicht davon auszugehen, dass sich die Betrachter der Hefte der Antragsgegnerin durch die Gestaltung ihres oberen Drittels an die Zinnenform der in den Heften der Antragstellerin dargestellten B. erinnert fühlen. Zwar ist das "R" als erster Buchstabe des Wortes Rätsel größer als die nachfolgenden Buchstaben gesetzt; auch findet sich über den beiden letzten Buchstaben des Wortes "Rätsel" eine Art runde Sprechblase mit der Information "Jede Woche neu". Diese gestalterischen Erhebungen auf den beiden Seiten des Wortes wecken aber beim unbefangenen Betrachter nicht die Assoziation an eine Zinne und damit die Erinnerung an die Hefte der Antragstellerin. Es kommt entscheidend hinzu, dass das Titelblatt in der beabsichtigten Gestaltung seitens der Antragsgegnerin in seinem Gesamteindruck anders wirkt als das Titelblatt der Hefte der Antragstellerin. Die B.-Hefte wirken klassisch traditionell gestaltet; dem oberen Teil des Titelblattes ist anzumerken, dass er bereits vor geraumer Zeit konzipiert und danach nicht mehr in Anpassung an den jeweiligen Zeitgeschmack geändert worden ist. Demgegenüber wirken die Hefte der Antragsgegner eher "poppig", dem Zeitgeist angepasst, unbeschwerter und oberflächlicher. Angesichts des fehlenden markanten Zinnensymbols kann auch nicht angenommen werden, dass ein maßgeblicher Teil des Verkehrs die Hefte der Antragsgegner für "jugendliche" Varianten der Rätselhefte aus dem Verlag der Antragstellerin hält. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind im Verfügungsverfahren von der Antragstellerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden.

2.

Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus den § 5, 15 Markengesetz unter

dem Gesichtspunkt des Titelschutzes herleiten. Dem Titelnamen "B. SPEZIAL-RÄTSEL" steht der Titel "W.s SPEZIAL-RÄTSEL" der Hefte der Antragsgegnerin gegenüber. Der begehrte Titelschutz könnte daher nur bestehen, wenn dem Bestandteil SPEZIAL-RÄTSEL eine eigene Unterscheidungskraft zukäme (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 15 Rn 83 m.N.). Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. Der Bestandteil "SPEZIAL" besagt vielmehr lediglich, dass das Heft spezielle Rätsel enthält. An diese Bezeichnung ist der Erwerber von Rätselheften auch gewöhnt, weil zahlreiche insoweit konkurrierende Blätter den Namen "SPEZIAL" in ihrem Titel tragen. Die Antragsgegner haben auf die Hefte "Freizeitrevue SPECIAL-RÄTSEL", "Bild + Funk SPEZIAL-RÄTSEL" und "Gloria SPEZIAL-RÄTSEL-Magazin für helle Köpfe" hingewiesen. Der Senat verkennt nicht, dass bei diesen Titeln das Wort "SPEZIAL" stets in anderen Wendungen gebraucht wird und dass die vorgenannten Blätter ein jeweils etwas größeres Format als die beiden in Rede stehenden kleinformatigen Hefte der Parteien aufweisen. Das ändert indessen nichts daran, dass die Erwerber von Rätselheften der Beifügung des Wortes "SPEZIAL" auf den Titelseiten häufig begegnen und es nur als beschreibenden Zusatz des Wortes "RÄTSEL" ohne kennzeichnende Kraft begreifen.

Nach alledem war die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und der Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Diese Entscheidung ist mit Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).






OLG Köln:
Urteil v. 01.10.1999
Az: 6 U 63/99


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