Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. September 2002
Aktenzeichen: 17 W (pat) 6/01

(BPatG: Beschluss v. 23.09.2002, Az.: 17 W (pat) 6/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Binäres Rechenwerk"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 23. Februar 2000 zurückgewiesen, nachdem eine Antwort der Anmelderin auf diesen Bescheid sowie auf den Erinnerungsbescheid vom 11. August 2000 nicht zu den Akten gelangt ist. In dem Prüfungsbescheid ist ausgeführt, daß der Patentanspruch 1 mangels Erfindungshöhe seines Gegenstands nicht gewährbar sei.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Binäres Rechenwerk zur Addition zweier Eingangsbits (A, B), unter Berücksichtigung eines Übertrags (CARRY_IN) aus der vorigen Stufe mit einem Summenausgang (SUM) und einem Übertrags-Ausgang (CARRY_OUT), wobei die Zwischensignale P = A XOR B und G = A AND B gebildet werden, dadurch gekennzeichnet, daß der Übertrag (CARRY_IN) über einen Schalter (120) zum Übertrag-Ausgang (CARRY-OUT) geführt wird, der schließt, wenn P=high und der Übertrag Ausgang (CARRY_OUT) über eine weitere Schaltvorrichtung (134, 136, B) mit High-Potential verbunden ist, die schließt, wenn G = High ist.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine einfachere Struktur für die Implementierung der Vorausberechnung der Übertragswerte anzugeben (Seite 2, Zeilen 26 bis 28).

Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, diesen Beschluß aufzuheben, dem Antrag vom 7. Juni 2000 stattzugeben und die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Zur Patentfähigkeit der Anmeldung hat sich die Anmelderin nicht geäußert.

Zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr trägt sie unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Schriftstücke vor, sie habe den Prüfungsbescheid mit Schreiben vom 7. Juni 2000, dessen Eingang das Amt bestätigt habe, beantwortet, indem sie die vorzeitige Offenlegung der Anmeldung und eine Fristverlängerung zur Beantwortung dieses Bescheids bis zur Offenlegung beantragt habe. Diesen Anträgen sei das Amt aber nicht nachgekommen.

Die Anmeldung ist seit dem 23. Mai 2001 offengelegt.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das Rechenwerk nach dem Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die Anmeldung betrifft eine carry look ahead Schaltung. Diese Schaltungen dienen dazu, die Rechenzeit von mehrstufigen Schaltungen, hier bei einem binären Rechenwerk zur Addition, zu verkürzen, indem die Übertragungssignale einer Stufe schnell durchgeschaltet werden. Dies erfolgt bei der vorliegenden Schaltung über den Schalter 120 und die Schaltvorrichtung 134, 136 B, die bei bestimmten Bedingungen schließen und den Übertrag durchschalten.

Im Prüfungsverfahren wurde folgende vorveröffentlichte Druckschrift genannt:

EP 0 646 860 A1.

Diese Druckschrift beschreibt eine Volladdiererschaltung, d.h. es ist aus ihr ein binäres Rechenwerk bekannt zur Addition zweier Eingangsbits (A, B), unter Berücksichtigung eines Übertrags (C) aus der vorigen Stufe mit einem Summenausgang (S1) und einem Übertrag-Ausgang (OUT), wobei die Zwischensignale P = A XOR B (Figur 1 Ausgang von 116) und ein entsprechendes Signal G (Figur 1 Ausgang von 117) gebildet werden. Bei dieser Schaltung wird der Übertrag (C) über einen Schalter (23a) zum Übertrag-Ausgang geführt, der in Abhängigkeit von P schließt, und der Übertrag-Ausgang ist über eine weitere Schaltvorrichtung (21a, 22a) mit High-Potential verbunden, die in Abhängigkeit von G schließt.

Die Frage, welche Potentiale die Schaltsignale haben müssen, hängt von der Technologie der Schaltkreise ab, ob eine P oder N-Kanal Technologie gewählt wird. Davon hängt letztlich auch ab, wie die Signale A und B zur Erzeugung der Zwischensignale zu verknüpfen ist. Dies sind Fragen, die zu lösen zum Grundwissen des Fachmanns gehören.

Es bedufte somit keiner erfinderischen Tätigkeit, um vom Stand der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Mit ihm fallen die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nicht in Betracht. Eine Rückzahlung nach § 80 Abs 3 PatG kann angeordnet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Insoweit sind alle Umstände des Falles zu würdigen, insbesondere das Verhalten der Beteiligten und die Sachbehandlung durch das Amt unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit und der Angemessenheit der Maßnahmen desselben (vgl Benkard, PatG GbmG, 9. Aufl, § 80 PatG Rdn 20 f; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 80 Rdn 66 f, § 73 Rdn 142 f). Hiervon ausgehend kann vorliegend die Rückzahlung nicht als billig angesehen werden.

Insofern ist bei der gegebenen Fallgestaltung unbeachtlich, daß das Antwortschreiben der Anmelderin auf den Prüfungsbescheid nicht zu den Akten gelangt und damit auch unbearbeitet geblieben ist. Dieser Verfahrensfehler wird überholt durch das Verhalten der Anmelderin auf den durch Niederlegung im Abholfach ordnungsgemäß zugestellten Erinnerungsbescheid hin. Sie hat es unterlassen, auf diesen Bescheid zu reagieren, um die drohende Zurückweisung der Anmeldung zu vermeiden. Eine entsprechende Äußerung mit Hinweis auf das Schreiben vom 7. Juni 2000 hätte offenkundig gemacht, daß dieses Schriftstück amtsintern verloren gegangen bzw fehlgeleitet worden ist. Es kann angenommen werden, daß in Kenntnis dieses Schreibens die Prüfungsstelle veranlaßt gewesen wäre, die Offenlegung in die Wege zu leiten und die Äußerungsfrist entsprechend zu verlängern. Jedem Verfahrensbeteiligten obliegt aber eine allgemeine Pflicht zur Förderung des Verfahrens bzw zur Mitwirkung am Verfahren (vgl Benkard, aaO, § 45 Rdn 2; Schulte, aaO, vor § 34 Rdn 33; dazu auch § 282 Abs 1 ZPO). Demzufolge hat die Anmelderin den Erlaß des Zurückweisungsbeschlusses zu dem fraglichen Zeitpunkt und die dadurch notwendig gewordene Beschwerdeeinlegung mit dem Anfall der Beschwerdegebühr zu vertreten (vgl Benkard, aaO, § 80 Rdn 24 mit Hinweis auf PatG 20, 96; 21, 75).

Grimm Schmitt Bertl Prasch Bb






BPatG:
Beschluss v. 23.09.2002
Az: 17 W (pat) 6/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/773f0aa8f604/BPatG_Beschluss_vom_23-September-2002_Az_17-W-pat-6-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share