Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Januar 2011
Aktenzeichen: 12 W (pat) 360/05
(BPatG: Beschluss v. 25.01.2011, Az.: 12 W (pat) 360/05)
Tenor
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 und 13 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2011, Patentansprüche 2 bis 12 und 14 bis 29 sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Gründe
I Gegen das am 6. Juli 2004 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Durchführen eines Rollenwechsels bei einer Versorgungseinheit zum Zuführen eines bahnartigen Flachmaterials an eine Verpackungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine sowie Versorgungseinheit zum Durchführen dieses Verfahrens", dessen Erteilung am 11. August 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 11. November 2005 Einspruch erhoben.
Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende verweist zusätzlich zu den bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften P1) DE 197 35 418 A1 P2) DE2320423A auf die folgenden Druckschriften:
D1) DE 10 2004 026 312 A1 D2) EP0749924A1 D3) DE 196 18 175 C1 D4) DE3923163A1 D5) JP 63185760 A D6) US5284197A D7) EP0464003A1 Weiter macht sie eine offenkundige Vorbenutzung einer Vorrichtung gemäß D1 durch Vorstellung und Angebot ohne Geheimhaltungsverpflichtung geltend.
Die Einsprechende beantragt, das Patent 10 2004 032 528 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.
Sie beantragt, das Patent 10 2004 032 528 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2011, Patentansprüche 2 bis 29, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 und 13 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2011, Patentansprüche 2 bis 12 und 14 bis 29 sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Verfahren zum Durchführen eines Rollenwechsels bei einer Versorgungseinheit (1), die zum Zuführen eines bahnförmigen Flachmaterials (2) an eine Verpackungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine von einen Flachmaterial-Vorrat bildenden Rollen (6, 7) wobei für den Rollenwechsel, bei dem in einer Verbindungsstation (12) das Flachmaterial (2) der in Verwendung befindlichen Rolle (6, 7) mit einem Anfangsoder Anschlussbereich einer bereit stehenden Anschlussrolle (7, 6) verbunden wird, dieser Anschlussbereich in der Verbindungsstation für ein übergangsrichtiges Anschließen exakt positioniert und nach dem Verbinden das Flachmaterial (2) von der bis zum Rollenwechsel verwendeten Rolle (6, 7) abgetrennt wird, dadurch gekennzeichnet, dass für die exakte Positionierung des Anschlussbereichs des Flachmaterials (2) der Anschlussrolle (7, 6) an diesem Anschlussbereich an einem Arbeitsplatz außerhalb der Versorgungseinheit (1) ein Halteund Positionierelement (16) ausgerichtet befestigt wird, und dass der Anschlussbereich der Anschlussrolle (7, 6) vor dem Rollenwechsel mit dem Halteund Positionierelement (16) in der an der Verbindungsstation (12) an eine Verbindungsposition (17, 18) vorgesehenen Aufnahme (15) positioniert wird.
Dem schließen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 12 als direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteransprüche an.
Der erteilte und geltende Patentanspruch 13 nach Hauptantrag lautet:
Versorgungseinheit zum Zuführen eines bahnartigen Flachmaterials an eine Verpackungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine, mit wenigstens zwei Rollenaufnahmen (4, 5), zur Aufnahme jeweils eines Flachmaterial-Vorrats in Form einer Rolle (6, 7), von denen wenigstens eine Rolle (6, 7) die in Verwendung befindliche Rolle, von der das Flachmaterial (2) während des Betriebs der Verpackungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine abgezogen wird, und wenigstens eine weitere Rolle eine für den Rollenwechsel bereit stehende Anschlussrolle (7, 6) bildet, mit einer Verbindungsstation (12), durch die das Flachmaterial (2) der in Verwendung befindlichen Rolle (6) hindurchgeführt ist und an der an einer Verbindungsposition (17, 18) ein Anschlussbereich des Flachmaterials (2) der Anschlussrolle (7, 6) für einen übergangsrichtigen Anschluss exakt positioniert angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Verbindungsposition (17, 18) eine Aufnahme (15) vorgesehen ist, in der ein an dem Anschlussbereich der Anschlussrolle (7, 6) befestigtes Halteund Positionierelement (16) für den übergangsrichtigen Anschluss lagegenau angeordnet werden kann.
Dem schließen sich die erteilten Ansprüche 14 bis 29 als direkt oder indirekt auf den Anspruch 13 rückbezogene Unteransprüche an.
In den geltenden Patentansprüchen 1 und 13 nach Hilfsantrag ist jeweils im kennzeichnenden Teil zu dem "Halteund Positionierelement (16)" vor dessen erster bzw. im Anspruch 13 einziger Erwähnung angegeben, dass es sich um ein
"getrennt von der Versorgungseinheit (1) ausgelegtes" Halteund Positionierelement (16) handelt.
II 1) Der fristund formgerecht erhobene, gemäß § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorliegende Einspruch ist zulässig und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag, da dieser Fassung des Patents keiner der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe entgegensteht.
2) Die geltenden Ansprüche 1 und 13 lassen sich in ihren jeweiligen Fassungen nach Hauptund Hilfsantrag wie folgt gliedern:
Geltender Anspruch 1 nach Hauptantrag:
1.1 Verfahren zum Durchführen eines Rollenwechsels 1.2 bei einer Versorgungseinheit (1) [, die] zum Zuführen eines bahnförmigen Flachmaterials (2) an eine Verpackungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine von einen Flachmaterial-Vorrat bildenden Rollen (6, 7), 1.3 wobei für den Rollenwechsel, bei dem in einer Verbindungsstation (12) das Flachmaterial (2) der in Verwendung befindlichen Rolle (6, 7)
mit einem Anfangs oder Anschlussbereich einer bereitstehenden Anschlussrolle (7, 6) verbunden wird, 1.4 dieser Anschlussbereich in der Verbindungsstationfür ein übergangsrichtiges Anschließenexakt positioniert [wird]
und nach dem Verbinden das Flachmaterial (2) von der bis zum Rollenwechsel verwendeten Rolle (6, 7) abgetrennt wird, 1.5 dadurch gekennzeichnet, dass für die exakte Positionierung des Anschlussbereichs des Flachmaterials (2) der Anschlussrolle (7, 6)
an diesem Anschlussbereich an einem Arbeitsplatz außerhalb der Versorgungseinheit (1) ein Halteund Positionierelement (16) ausgerichtet befestigt wird, 1.6 und dass der Anschlussbereich der Anschlussrolle (7, 6) vor dem Rollenwechsel mit dem Halteund Positionierelement (16) in der an der Verbin dungsstation (12) an einer Verbindungsposition (17, 18) vorgesehenen Aufnahme (15) positioniert wird.
Erteilter und geltender nebengeordneter Anspruch 13 nach Hauptantrag:
13.1 Versorgungseinheit zum Zuführen eines bahnartigen Flachmaterials an eine Verpackungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine, 13.2 mit wenigstens zwei Rollenaufnahmen (4, 5), zur Aufnahme jeweils eines Flachmaterial-Vorrats in Form einer Rolle (6, 7), 13.3 von denen wenigstens eine Rolle (6, 7) die in Verwendung befindliche Rolle [bildet], von der das Flachmaterial (2) während des Betriebs der Ver packungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine abgezogen wird, 13.4 und wenigstens eine weitere Rolle eine für den Rollenwechsel bereit stehende Anschlussrolle (7, 6) bildet, 13.5 mit einer Verbindungsstation (12), durch die das Flachmaterial (2) der in Verwendung befindlichen Rolle (6) hindurchgeführt ist 13.6 und an der an einer Verbindungsposition (17, 18) ein Anschlussbereich des Flachmaterials (2 ) der Anschlussrolle (7, 6)
für einen übergangsrichtigen Anschluss exakt positioniert angeordnet ist, 13.7 dadurch gekennzeichnet, dass an der Verbindungsposition (17, 18) eine Aufnahme (15) vorgesehen ist, in der ein an dem Anschlussbereich der Anschlussrolle (7, 6) befestigtes Halteund Positionierelement (16)
für den übergangsrichtigen Anschluss lagegenau angeordnet werden kann.
Im geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet das Merkmal 1.5:
1.5 dadurch gekennzeichnet, dass für die exakte Positionierung des Anschlussbereichs des Flachmaterials (2) der Anschlussrolle (7, 6)
an diesem Anschlussbereichan einem Arbeitsplatz außerhalb der Versorgungseinheit (1) ein getrennt von der Versorgungseinheit (1) ausgelegtes Halteund Positionierelement (16) ausgerichtet befestigt wird, Im geltenden nebengeordneten Anspruch 13 nach Hilfsantrag lautet das Merkmal 13.7:
13.7 dadurch gekennzeichnet, dass an der Verbindungsposition (17, 18) eine Aufnahme (15) vorgesehen ist, in der ein an dem Anschlussbereich der Anschlussrolle (7, 6) befestigtes getrennt von der Versorgungseinheit (1) ausgelegtes Halteund Positionierelement (16)
für den übergangsrichtigen Anschluss lagegenau angeordnet werden kann.
3) Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Versorgungseinheiten zum Zuführen eines bahnartigen Flachmaterials an Verpackungsmaschinen oder dergleichen Verarbeitungsmaschinen angesprochen.
4) Zum Verständnis des Patents Gegenstand des Patents ist ein Verfahren zum Durchführen eines Rollenwechsels bei einer Versorgungseinheit zum Zuführen eines bahnförmigen Flachmaterials von Rollen an eine Verpackungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, und eine entsprechende Versorgungseinheit zum Zuführen eines bahnartigen Flachmaterials an eine Verpackungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 13 (Patentschrift, Absatz 0001, Ansprüche 1, 13).
Um bei einem Rollenwechsel bei bedrucktem Flachmaterial einen übergangsrichtigen Anschluss zu erreichen, muss dabei nach dem Einbringen der Anschlussrolle in die Versorgungseinheit diese mit ihrem anzuschließenden Anschlussbereich in der Verbindungsstation der Versorgungseinheit exakt ausgerichtet werden, was nach dem in der Patentschrift angegebenen Stand der Technik aufwändig und zeitraubend ist (Patentschrift, Absatz 0003).
Dementsprechend ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, ein Verfahren aufzuzeigen, mit dem der Rollenwechsel insbesondere auch hinsichtlich der genauen Positionierung des Anschlussbereiches der Anschlussrolle bequem und auch schnell durchgeführt werden kann, und eine Versorgungseinheit zur Durchführung dieses Verfahrens (Patentschrift, Absatz 0004).
Erfindungsgemäß wird dazu bei dem Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag an dem Anschlussbereich des Flachmaterials der Anschlussrolle an einem Arbeitsplatz außerhalb der Versorgungseinheit (1) ein Halteund Positionierelement (16) ausgerichtet befestigt (Merkmal 1.5), und weiter der Anschlussbereich mit dem Halteund Positionierelement (16) in einer Aufnahme (15) positioniert, die an einer Verbindungsposition (17, 18) vorgesehenen ist (Merkmal 1.6).
Mit dem Begriff "Verbindungsposition" wird dabei diejenige Stelle bezeichnet, an der das Flachmaterial der bereitstehenden Anschlussrolle mit dem Flachmaterial der in Verwendung befindlichen Rolle verbunden wird, z. B. durch Schweißschienen 17, 18, vergl. dazu in der Patentschrift die Absätze 0019 und 0024 sowie die Figuren 3 bis 5. Der Formulierung, dass die Aufnahme (15) "an einer Verbindungsposition" vorgesehen ist, entnimmt der Fachmann in Verbindung mit der Gestaltung der Aufnahme 15 des Ausführungsbeispiels, dass diese zwar aufgrund ihrer eigenen räumlichen Ausdehnung nicht exakt an der Verbindungsposition vorgesehen sein muss, aber doch in der Nähe der Verbindungsposition vorgesehen sein soll.
Gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag ist im Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ergänzt, dass das Halteund Positionierelement (16) "getrennt von der Versorgungseinheit (1) ausgelegt" ist.
Erfindungsgemäß ist weiter die Versorgungseinheit gemäß Anspruch 13 nach Hauptantrag dadurch gekennzeichnet, dass an der Verbindungsposition (17, 18) eine Aufnahme (15) vorgesehen ist, in der ein an dem Anschlussbereich der Anschlussrolle (7, 6) befestigtes, getrennt von der Versorgungseinheit (1) ausgelegtes Halteund Positionierelement (16 ) für den übergangsrichtigen Anschluss lagegenau angeordnet werden kann (Merkmal 13.7).
Gegenüber dem Anspruch 13 nach Hauptantrag ist im Merkmal 1.7 des Anspruchs 13 nach Hilfsantrag ergänzt, dass das Halteund Positionierelement (16) "getrennt von der Versorgungseinheit (1) ausgelegt" ist.
5) Die Ansprüche 1 und 13 nach Hauptund Hilfsantrag sind zulässig:
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag wurde gegenüber dem ursprünglich angemeldeten und erteilten Anspruch 1 durch die Angabe beschränkt, dass die Aufnahme (15) "an einer Verbindungsposition (17, 18)" vorgesehen ist. Dies ist den Figuren zum Ausführungsbeispiel zu entnehmen und darüber hinaus im Anspruch 13 ausdrücklich offenbart. Der Anspruch 13 nach Hauptantrag stimmt mit dem ursprünglich angemeldeten und erteilten Anspruch 13 überein. Die Ansprüche 1 und 13 nach Hilfsantrag wurden gegenüber den Ansprüchen 1 und 13 nach Hauptantrag weiter durch die Angabe beschränkt, dass das Halteund Positionierelement (16) "getrennt von der Versorgungseinheit (1) ausgelegt" ist. Dies ergibt sich für den Fachmann eindeutig und unmittelbar aus den Absätzen 0005 und 0006 der Patentschrift sowie aus dem zweiten und dritten Absatz auf der zweiten Seite der ursprünglichen Anmeldung.
6) Zum Hauptantrag 6.1) Anspruch 1 nach Hauptantrag Das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ist neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart alle Merkmale des Anspruchs 1. Es beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit gemäß § 4 PatG:
Die D7 offenbart, siehe insbesondere den ersten Absatz der Beschreibung, ein Verfahren zum Durchführen eines Rollenwechsels bei einer Versorgungseinheit zum Zuführen eines bahnförmigen Flachmaterials an eine Verpackungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine von einen Flachmaterial-Vorrat bildenden Rollen, entsprechend den Merkmalen 1.1 und 1.2 des Anspruchs 1.
Dabei wird, siehe insbesondere die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung ab Spalte 2, Zeile 28, für den Rollenwechsel in einer Verbindungsstation das Flachmaterial (N) der in Verwendung befindlichen Rolle (B) mit einem Anfangsoder Anschlussbereich (EN) einer bereit stehenden Anschlussrolle (BA) verbunden, entsprechend dem Merkmal 1.3 des Anspruchs 1.
Dieser Anschlussbereich (EN) wird, siehe Spalte 3, Zeile 39, bis Spalte 4, Zeile 23, in der Verbindungsstation [...] exakt positioniert ("wound around the bar 18", Spalte 3, Zeilen 45, 46) und nach dem Verbinden wird das Flachmaterial von der bis zum Rollenwechsel verwendeten Rolle (B) abgetrennt, insoweit entsprechend dem Merkmal 1.4 des Anspruchs 1.
Dazu wird für die exakte Positionierung des Anschlussbereichs (EN) des Flachmaterials der Anschlussrolle (BA) an diesem Anschlussbereich (EN) ein Halteund Positionierelement (bar 18) ausgerichtet befestigt. Die Ausrichtung ergibt sich dabei, siehe Spalte 3, Zeilen 12 ff., durch die Befestigung des Positionierelements (bar 18) an einem Hebel (12, 16), der um eine zu der Anschlussrolle (BA) parallele Achse (14) schwenkbar gelagert ist. Bevor das Positionierelement (bar 18) an dem Anschlussbereich (EN) des Flachmaterials der Anschlussrolle (BA) befestigt wird, wird es mit dem Hebel (12, 16) aus der Versorgungseinheit nach unten herausgeschwenkt, siehe Spalte 3, Zeilen 39 ff. und Figuren 1, 2, "lowered position 18X of readiness". Die Befestigung erfolgt daher an einem Arbeitsplatz außerhalb der Versorgungseinheit entsprechend dem Merkmal 1.5 des Anspruchs 1.
Danach wird, siehe Spalte 3, Zeilen 50 bis 58, der Anschlussbereich (EN) der Anschlussrolle (BA) vor dem Rollenwechsel mit dem Halteund Positionierelement (bar 18) an einer Verbindungsposition positioniert, nämlich der Trennschweißschiene (20) gegenüber. Dies entspricht insoweit dem Merkmal 1.6 des Anspruchs 1.
Von dem aus der D7 bekannten Verfahren unterscheidet sich das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag erstens durch die zusätzliche Angabe im Merkmal 1.4, dass die exakte Positionierung des Anschlussbereichs in der Verbindungsstation "für ein übergangsrichtiges Anschließen" erfolgt, und zweitens durch die weitere Angabe im Merkmal 1.6, dass die Positionierung des Halteund Positionierelements an der Verbindungsposition "in" einer "an" der "Verbindungsposition vorgesehenen Aufnahme" erfolgt.
Auf die Problematik des übergangsrichtigen Anschließens geht die D7 nicht ausdrücklich ein. Allerdings soll nach D7, Absatz 1 der Beschreibung, das Flachmaterial der Rollen insbesondere für die Herstellung von Tüten für Lebensmittel verwendet werden. Solche Tüten werden im Normalfall aus bedrucktem Flachmaterial hergestellt. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass in diesem Fall übergangsrichtig angeschlossen werden muss. Wie er einen solchen übergangsrichtigen Anschluss erreichen kann, ist dem Fachmann bekannt, z. B. aus der D6. Dies spielt hier jedoch weiter keine Rolle, da hierzu auch der Anspruch 1 nichts lehrt.
Zur Positionierung des Halteund Positionierelements (bar 18) an der Verbindungsposition ist in D7 lediglich ausgeführt, wo dieses positioniert werden soll, nämlich der Trennschweißschiene 20 gegenüber. Wie dies technisch erreicht wird, bleibt dem Fachmann überlassen. Es liegt dabei im Rahmen fachmännischen Handelns, im Bereich des Endes des das Positionierelement (18) tragenden Hebels (12, 16), und somit in der Nähe der Trennschweißschiene 20, d. h. "an der Verbindungsposition", einen Anschlag für den Hebel (12, 16) vorzusehen, der eine genaue Positionierung des Hebels (12, 16) und damit des Positionierelements (18) ermöglicht. Der Fachmann wird weiterhin im Rahmen seines fachmännischen Handelns diesen Anschlag mit einer Verrastmöglichkeit für den Hebel (12, 16) versehen, damit der bis gegen dem Anschlag hochgeschwenkte Hebel (12, 16) nicht wieder in die Position 18X (Figur 2) herunterfällt. Ein solcher Anschlag mit Verrastmöglichkeit ist eine Aufnahme im Sinne des Merkmals 1.6 des Anspruchs 1.
Die Argumentation der Patentinhaberin, der Fachmann habe keinen Anlass gehabt, einen solchen Anschlag vorzusehen, da der Hebel (12, 16) bereits ausweislich der Figur 2 der D7 an der Nabe "M" anschlage, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese Nabe "M" ist kein Bestandteil der Versorgungseinheit, sondern Teil der auswechselbaren Flachmaterialrolle (BA) und überdies auf einem beweglichen Schlitten (7) angeordnet. Sie selbst ist daher in für den Fachmann klar erkennbarer Weise als Anschlag für eine exakte Positionierung ungeeignet.
Der Fachmann gelangt jedoch bereits durch eine fachmännische Umsetzung des in D7 beschriebenen Verfahrens ohne erfinderisches Zutun zu einem Verfahren entsprechend dem Anspruch 1 nach Hauptantrag.
6.2) Nebengeordneter Anspruch 13 nach Hauptantrag Auch die Versorgungseinheit gemäß Anspruch 13 nach Hauptantrag ist neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart alle Merkmale des Anspruchs 13. Sie beruht jedoch wie auch das Verfahren gemäß Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit:
Die D7 offenbart auch, siehe insbesondere den ersten Absatz der Beschreibung, eine Versorgungseinheit zum Zuführen eines bahnartigen Flachmaterials an eine Verpackungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine entsprechend dem Merkmal 13.1 des Anspruchs 13.
Die in D7 offenbarte Versorgungseinheit besitzt auch, siehe insbesondere die Figuren 1, 2 mit Beschreibung ab Spalte 2, Zeile 28, zwei Rollenaufnahmen (3, 5) zur Aufnahme jeweils eines Flachmaterial-Vorrats in Form einer Rolle (B, BA), von denen wenigstens eine Rolle (B) die in Verwendung befindliche Rolle bildet, von der das Flachmaterial (N) während des Betriebs der Verpackungsmaschine oder dergleichen Verarbeitungsmaschine abgezogen wird, und wenigstens eine weitere Rolle (BA) eine für den Rollenwechsel bereit stehende Anschlussrolle bildet, entsprechend den Merkmalen 13.2 bis 13.4 des Anspruchs 13.
Sie besitzt weiter auch, siehe in den Figuren 1, 2 oben mittig, eine Verbindungsstation, durch die das Flachmaterial (N) der in Verwendung befindlichen Rolle (B) hindurchgeführt ist, entsprechend dem Merkmal 13.5 des Anspruchs 13.
Für die Merkmale 13.6 und 13.7 gilt das zu den Merkmalen 1.5 und 1.6 des Anspruchs 1 Gesagte entsprechend.
Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisches Zutun zu einer Versorgungseinheit entsprechend dem Anspruch 13 nach Hauptantrag.
7) Zum Hilfsantrag Die im Patent ausführbar offenbarten und zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der Ansprüche 1 und 13 nach Hilfsantrag sind neu gemäß § 3 PatG und beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit gemäß § 4 PatG:
Die Neuheit ergibt sich schon aus den Ausführungen zu den Ansprüchen 1 und 13 nach Hauptantrag.
Die Ansprüche 1 und 13 nach Hilfsantrag enthalten gegenüber den Ansprüchen 1 und 13 nach Hauptantrag jeweils das weitere Merkmal, dass das Halteund Positionierelement (16) "getrennt von der Versorgungseinheit (1) ausgelegt" ist. Eine solche Gestaltung wird sowohl durch die D7, wo das Halteund Positionierelement (18) über einen Hebel (12, 16) mit der Versorgungseinheit verbunden ist, als auch durch die weiteren Druckschriften D2 bis D6, P1 und P2 weder offenbart noch nahegelegt.
Dies gilt auch für die D5, denn die dort in den Figuren, insbesondere in Figur 3, erkennbare Klemmleiste (55) mag zwar, wie von der Einsprechenden angeführt, lösbar sein, sie ergibt jedoch für sich allein kein Halteund Positionierelement im Sinne der Ansprüche 1 und 13 nach Hilfsantrag, sondern nur in Verbindung mit der Leiste (51), die ihrerseits über einen Hebel (50) mit der Versorgungseinheit verbunden ist, so dass das Halteund Positionierelement (55 + 51) insgesamt hier nicht "getrennt von der Versorgungseinheit ausgelegt" ist. Die D1 selbst ist als ältere aber nachveröffentlichte Patentanmeldung zwar nur bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen. Doch auch wenn ihr Inhalt am Anmeldetag des angefochtenen Patents offenkundig bekannt gewesen wäre, hätte dies nicht dazu geführt, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 13 gemäß Hilfsantrag nicht mehr auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden. Denn die D1 offenbart zwar ein Halteund Positionierelement (Klemmleiste 11, siehe Fig. 1 und Absatz 0037), das getrennt von der Versorgungseinheit ausgelegt ist, dieses wird jedoch nicht entsprechend Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 bzw. Merkmal 13.7 des Anspruchs 13 in einer Aufnahme positioniert bzw. angeordnet, die an der Verbindungsposition vorgesehen ist. Vielmehr wird in D1 das am Anschlussbereich des Flachmaterials der bereitstehenden Rolle befestigte Halteund Positionierelement (11) in eine Aufnahme (12a) eingelegt, die von der in D1 durch die Schweißköpfe (13, 14) definierten Verbindungsposition weit entfernt ist, und sodann das Flachmaterial der bereit stehenden Rolle durch eine Transfereinrichtung (10) an die Verbindungsposition geführt. Durch das Zusammenwirken dieser Elemente wird laut D1 das bis dahin erforderliche, für das Bedienpersonal gefährliche Einfädeln des Flachmaterials von Hand an der Verbindungsposition eliminiert, siehe D1, Absätze 0006 bis 0014 und 0026 bis 0029. Der Fachmann war also ausdrücklich davon abgehalten, an einer Versorgungseinheit mit Halteund Positionierelement, Aufnahme und Transfereinrichtung gemäß D1 die Aufnahme an die Verbindungsposition zu verlegen, weil dadurch der erreichte Vorteil -die Eliminierung des gefährlichen Einfädelns an der Verbindungsposition zunichte gemacht worden wäre.
Umgekehrt bestand kein Anlass, an einer Versorgungseinheit mit einem an einem Hebel aus der Versorgungseinheit herausschwenkbaren Halteund Positionierelement gemäß D7 oder D5 ein getrennt von der Versorgungseinheit ausgelegtes Halteund Positionierelement gemäß D1 vorzusehen. Denn der gemäß D1 beabsichtigte Effekt -die Eliminierung des gefährlichen Einfädelns an der Verbindungsposition -ist im Fall von D7 und D5 schon durch die Anordnung des Halteund Positionierelements an einem schwenkbaren Hebel gegeben.
Auch eine Zusammenschau der Verfahren und Versorgungseinheiten nach den im Verfahren befindlichen Druckschriften einschließlich des Inhalts der D1 führt somit nicht zu einem Verfahren oder einer Versorgungseinheit, entsprechend den Ansprüchen 1 und 13 nach Hilfsantrag wo sowohl das Halteund Positionierelement getrennt von der Versorgungseinheit ausgelegt ist als auch die dazugehörige Aufnahme an der Verbindungsposition vorgesehen ist.
Es bestand daher kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob ein Verfahren oder eine Versorgungseinheit gemäß der älteren, aber nachveröffentlichten und daher nur bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigenden D1 auch, wie im Einspruchsschriftsatz von der Einsprechenden behauptet, durch Vorstellung und Angebot vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents öffentlich zugänglich gemacht worden war.
8) Die Unteransprüche 2 bis 12 werden vom Anspruch 1, die Unteransprüche 14 bis 29 vom Anspruch 13 mitgetragen.
Dr. Ipfelkofer Bayer Sandkämper Dr. Krüger Me
BPatG:
Beschluss v. 25.01.2011
Az: 12 W (pat) 360/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/775bb71e5f67/BPatG_Beschluss_vom_25-Januar-2011_Az_12-W-pat-360-05