Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 21. Mai 2002
Aktenzeichen: 15 B 238/02
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 21.05.2002, Az.: 15 B 238/02)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - VwGO - zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antrag,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Abberufung des Antragstellers als Aufsichtsratsmitglied der Stadtwerke S. GmbH gesellschaftsrechtlich bis zur Hauptsacheentscheidung nicht umzusetzen,
hat keinen Erfolg.
Hierbei kann offen bleiben, ob eine einstweilige Anordnung bereits deshalb ins Leere geht, weil - wie der Antragsgegner meint - die Abberufung des Antragstellers als Mitglied des Aufsichtsrates gesellschaftsrechtlich bereits umgesetzt ist.
Denn dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Vollziehung der Abberufung zu. Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition - hier der Stellung als Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat der Stadtwerke S. GmbH - um eine durch das kommunale Innenrecht eingeräumte Zuständigkeit handelt, die dem betroffenen Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln.
Vgl. Urteile des Senats vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, NWVBl. 2002, 31; vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, 118 (119 ff.); vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, OVGE 36, 154 (156 ff.); vom 19. Dezember 1978 - XV A 1031/77 -, OVGE 35, 8; ferner: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1988 - 7 B 208/87 -, NVwZ 1989, 470; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 S 2242/91 -, NVwZ-RR 1992, 373; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1972 - III A 887/69 -, OVGE 27, 258 (262 ff.); Schnapp, Der Streit um die Sitzungsöffentlichkeit im Kommunalrecht, VwArchiv 78 (1987), S. 407 ff.
Eine entsprechende Rechtsposition setzt voraus, dass dem einzelnen Ratsmitglied die organschaftlichen Befugnisse selbst zugeordnet sind, gegen deren Beeinträchtigung er die Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann.
Vgl. Urteile des Senats vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, 118 (120); vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, OVGE 36, 154 (155); vom 19. Dezember 1978 - XV A 1013/77 -, OVGE 35, 8.
Denn das einzelne Ratsmitglied kann aus der bloßen Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses keine eigenen Rechte herleiten. Der Ratsbeschluss kann nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn er wegen einer Verletzung von Mitgliedschaftsrechten gerade des Ratsmitgliedes rechtswidrig ist.
Vgl. Urteil des Senats vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 - (Seite 12 des amtlichen Entscheidungsabdrucks) m.w.N.; ferner: OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1972 - III A 887/69 -, OVGE 27, 258 (264).
Eine solche subjektiv-öffentliche Rechtsposition vermittelt § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW allein nicht.
Der Senat hält in diesem Zusammenhang an seiner Rechtsprechung zu der Vorgängervorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 GO NRW, wonach dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied ein eigenständiger Anspruch auf Respektierung des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs und ein körperschaftsinterner Störungsbeseitigungsanspruch gegenüber organisationsrechtswidrigen Eingriffen in seinen Status zustehen,
Beschluss des Senats vom 12. Februar 1990 - 15 B 35/90 -, NVwZ 1990, 791,
jedenfalls für die hier streitbefangene Frage, ob im Falle einer gesellschaftsrechtlich bedingten Verringerung der Anzahl der gemeindlichen Aufsichtsratsmitglieder über die Abberufung und Neubesetzung im Wege der Verhältniswahl nach § 50 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 GO NRW oder durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden ist, nicht fest:
Gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde - soweit nicht gesetzlich Anderes bestimmt ist - in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Soweit dem Vertreter der Gemeinde als Aufsichtsratsmitglied Rechte eingeräumt sind, dienen diese allein der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen gesellschaftsrechtlichen Aufgabe. So stehen dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied einer GmbH - vorbehaltlich anderer gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen - namentlich Kontroll-, Informations- und Beratungsrechte zur Überwachung der Tätigkeit der Unternehmensleitung zu. Insbesondere hat er neben dem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungen das Recht, Berichte des Vorstandes an den Aufsichtsrat anzufordern (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 2 AktG), die Einberufung des Aufsichtsrates zu verlangen (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 110 Abs. 1 AktG) und sich über den Jahresabschluss und den Lagebericht des Vorstandes zu informieren (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 170 Abs. 1 und 3 AktG). Diese zivilrechtlichen Rechte sind dem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrates bundesrechtlich im Interesse einer effektiven Kontrolle der Führung des Unternehmens als Teil eines Organs der Gesellschaft zugewiesen. Sie werden von ihm eigenständig und gesellschaftsrechtlich weisungsfrei wahrgenommen.
Vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89 -, BGHZ 114, 127 (130).
Hiervon zu unterscheiden ist die Rechtsstellung des Aufsichtsratsmitgliedes im Innenverhältnis zu dem bestellenden Gemeindeorgan. Insoweit nimmt der vom Rat bestellte Vertreter seine Aufgaben im Aufsichtsrat im öffentlichen Interesse der Gemeinde war. Er ist landesrechtlich an deren Interessen gebunden. Seine Rechtsstellung ist hinsichtlich ihrer Begründung, ihrer inhaltlichen Reichweite und ihrer Beendigung vollständig vom Rat abhängig.
Vgl. Beschluss des Senats vom 19. September 1995 - 15 B 1840/95 - (Seite 2 des amtlichen Entscheidungsabdrucks); ferner: Schwintowski, Gesellschaftsrechtliche Bindungen für entsandte Aufsichtsratsmitglieder in öffentlichen Unternehmen, NJW 1995, 1316 (1317 ff.); Meier/Wieseler, Ausgewählte Problembereiche bei kommunal beherrschten Unternehmen in privatrechtlicher Organisationsform, GemHlt 1993, 174 (177); Püttner, Die Vertretung der Gemeinden in wirtschaftlichen Unternehmen, DVBl. 1986, 748 (750).
Danach vermittelt § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW als solcher keine wehrfähige Innenrechtsposition des in den Aufsichtsrat entsandten Ratsmitgliedes auf Verhinderung seiner Abberufung.
Eine solche Rechtsposition ist auch nicht aus den Vorschriften über das Wahlverfahren hinsichtlich der vom Rat berufenen Aufsichtsratsmitglieder herzuleiten. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 GO NRW ist in dem Fall, dass zwei oder mehr Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen sind, entweder ein einheitlicher Wahlvorschlag der Ratsmitglieder herbeizuführen oder - wenn ein solcher nicht zustande kommt - nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abzustimmen, wobei die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen sind, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Mit der Entscheidung für das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren bei der Entscheidung über die Bestellung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder verfolgt der Gesetzgeber erkennbar das Ziel, die Ratsminderheit zu schützen. Eine starke Fraktion oder Gruppe des Rates soll nicht in der Lage sein, durch Mehrheitsbeschluss kleinere Fraktionen oder Gruppen von der Mitwirkung in den Ausschüssen auszuschließen.
Vgl. Kirchhof, in: Held/Becker/Decker/Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- Westfalen, Stand: Dezember 2001, § 50 GO Erl. 6.3.; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen, Stand: März 2001, § 50 Erl. IV.1.
Die Vorschriften über das Wahlverfahren dienen damit der Sicherstellung der Willensbildung innerhalb des Rates und dem Interesse seiner Fraktionen und Gruppen. Die Verhältnisse in den zu besetzenden Gremien sollen die Mehrheitsverhältnisse im Rat annähernd abbilden. Dieses Ziel verfolgt auch die vom Antragsteller herangezogene Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 5 GO NRW. Hiernach ist bei einem Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes der Nachfolger auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe zu wählen, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte. Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung auf die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern Anwendung finden kann, dient sie ebenso wie die übrigen Vorschriften über das Wahlverfahren in § 50 Abs. 3 GO NRW nicht dem Interesse der entsandten Person, sondern dem Funktionsinteresse der Vertretungskörperschaft und ihrer Gruppierungen. Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Antragsteller als Ratsmitglied nicht gehindert ist, an einer nach § 50 Abs. 3 GO NRW zu treffenden Abberufungsentscheidung selbst mitzuwirken (§ 31 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GO NRW). Denn diese betrifft den Antragsteller nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied des Rates, sondern als Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat. Insoweit kommt ihm jedoch - wie dargelegt - eine wehrfähige Rechtsposition nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 21.05.2002
Az: 15 B 238/02
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