Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. Oktober 2010
Aktenzeichen: 6 U 88/10
(OLG Köln: Urteil v. 08.10.2010, Az.: 6 U 88/10)
Tenor
1.) Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 4.3.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 688/09- dahin teilweise ab-geändert, dass die einstweilige Verfügung vom 25.11.2009 (31 O 688/09) zu Ziff. 1 a) aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsteller zu 42 %, die Antragsgegner jeweils zu 29 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 wie auch die Antragsgegner jeweils zu 1/3.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei, die u.a. im Auftrag von Rechteinhabern Urheberrechtsverletzungen in sog. Tauschbörsen im Internet verfolgt. Der Antragsgegner zu 2 arbeitet in der Rechtsanwaltskanzlei der Antragsgegnerin zu 1, die gezielt um Mandate von wegen solcher Rechtsverletzungen Abgemahnten wirbt. Die Antragsgegnerin zu 1 unterhält einen Internetauftritt, der u.a. eine Rubrik "Abmahnradar" enthält, unter der sie darauf hinweist, welche Rechtsanwälte (darunter auch die Kanzlei des Antragstellers) aktuell für welche Rechteinhaber Abmahnungen versenden; außerdem verweist sie auf ihre "Filesharing-Hotline".
Am 12.11.2009 veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 1 in ihrem Internetauftritt einen Beitrag des Antragsgegners zu 2 unter der Überschrift "Geht es jetzt den abmahnenden Rechtsanwälten an den Kragen€". In dem Text heißt es u.a.:
a) "Da in Urheberrechtsangelegenheiten in der Regel horrende Streitwerte zugrunde gelegt werden, handelt es sich für die Rechtsanwaltszunft um ein lohnendes Geschäft."
und
b) "Als Haken an der Angelegenheit erweist sich für die abmahnenden Kanzleien jedoch die Tatsache, dass dem Abmahnenden grundsätzlich nur ein Erstattungsanspruch zusteht, wenn und soweit diesem auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. D.h. der Abmahnende muss die Rechtsanwaltsvergütung auch tatsächlich an seinen Anwalt verauslagt haben - und zwar unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens. Dem Abmahnenden obliegt insofern das Insolvenzrisiko des Schuldners. Denn wenn er für viel Geld abmahnen lässt, der Abgemahnte jedoch insolvent ist, muss der abmahnende Rechteinhaber erfolgsunabhängig die vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Vergütung an seinen Rechtsanwalt. zahlen. Dass es mittlerweile bei den abmahnenden Kanzleien "übliche Praxis" ist, ein (verbotenes) Erfolgshonorar zu vereinbaren, scheint auf der Hand zu liegen."
Am 13.11.2009 erschien der Beitrag mit dem Zusatz, dass die Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Antragsgegners zu 2 erfolge, auf der Internetseite "abmahnwahndreipage.de". Der Beitrag war außerdem mit einem Lichtbild, das den Antragsgegner zu 2 zeigte, und seinen Kontaktdaten versehen.
Der Antragsteller hat beim Landgericht, nachdem er seinen weitergehenden Antrag zurückgenommen hat, eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die den Antragsgegnern untersagt worden ist, sich wie oben unter a) und b) wiedergegeben zu äußern und/oder Äußerungen über die "abmahnenden Kanzleien" mit der Überschrift "Geht es jetzt den abmahnenden Rechtsanwälten an den Kragen€" zu versehen, wenn dies geschieht wie in dem im angefochtenen Urteil wiedergegeben gesamten Beitrag. Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Mit der Berufung verfolgen die Antragsgegner ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags weiter. Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
1.) Soweit sich die Berufung gegen das Verbot der Äußerung zu a) richtet, ist sie begründet. Insofern steht dem Antragsteller ein Anspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG oder §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG iVm. § 43b BRAO nicht zu.
Die angegriffene Äußerung steht unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Dieser Schutz besteht allerdings nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenzen gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere in den allgemeinen Gesetzen, die ihrerseits wiederum im Lichte der Verfassung, also so auszulegen sind, dass die verfassungsrechtlich geschützten Rechte zur Geltung kommen. Gleichwohl führt § 4 Nr. 7 UWG dazu, dass Äußerungen in Bezug auf einen Mitbewerber verboten sein können, die außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses erlaubt sind (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl., § 4 Rdn. 7.18). Unzulässig sind daher nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Wettbewerber, sondern auch solche Meinungsäußerungen, die einen Wettbewerber ohne sachlichen Grund pauschal abwerten. Zwar ist jede Meinungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen. Bei der bei Anwendung des § 4 Nr. 7 UWG erforderlichen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, ob die Äußerung einem sachlichen Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrs dient. Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsäußerung als Mittel geistiger Auseinandersetzung. Ist eine Äußerung über einen Mitbewerber ohne sachlichen Bezug und ermöglicht dem Leser ein sachbezogenes Urteil nicht, muss der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG daher hinter dem Schutz eines lauteren Wettbewerbs zurückstehen (vgl. BGH GRUR 1982, 234, 236 - Großbanken-Restquoten). Zulässig ist auch auf einem hinreichenden Anlass beruhende Kritik, die sich im Rahmen des sachlich Gebotenen hält (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rdn. 7.21).
Keine anderen Maßstäbe gelten auch im Hinblick auf § 43b BRAO. Dieser ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass werbende Aussagen von Rechtsanwälten nur insoweit verboten sind, wie dies aus Gründen des Gemeinwohls unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BGH GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessenvertretung). Soweit mit der Äußerung ein Informationsinteresse des Verkehrs in sachlicher Weise bedient wird, kann sie daher auch nach § 43b BRAO nicht verboten werden.
Nach diesen Maßstäben ist die Äußerung "Da in Urheberrechtsangelegenheiten in der Regel horrende Streitwerte zugrunde gelegt werden, handelt es sich für die Rechtsanwaltszunft um ein lohnendes Geschäft" zulässig.
a) Diese Aussage enthält zunächst zwei zutreffende Tatsachenbehauptungen, nämlich zum einen die Aussage, dass die Streitwerte in Urheberrechtsangelegenheiten verhältnismäßig hoch sind, zum anderen die Aussage, dass aus diesem Grund Mandate in diesem Bereich mit wirtschaftlichem Erfolg (also lohnend) betrieben werden können. Die streitwertabhängige Rechtsanwaltsvergütung beruht auf einer Mischkalkulation, nach der Mandate mit geringem Streitwert, die einen hohen Aufwand hervorrufen, durch solche Mandate ausgeglichen werden, deren Bearbeitung bei hohem Streitwert verhältnismäßig geringen Aufwand erfordern. Die in dem Artikel in Bezug genommene gleichförmige Abmahnung zahlreicher Rechtsverletzer fällt in diese zweite Kategorie. An dieser (zutreffenden) Tatsachenbehauptung besteht ein Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise, die von einer Abmahnung betroffen sind.
b) Die in der Äußerung darüber hinaus enthaltenen Wertungen sind ebenfalls noch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zulässig anzusehen.
Die Höhe der von zahlreichen Gerichten festgesetzten (und auch vom Senat als berechtigt angesehenen) Streitwerte von Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen steht in der Kritik; dabei werden auch in der fachlichen Sachauseinandersetzung deutliche und wertende Begriffe verwendet (vgl. etwa Borges, NJW 2010, 2624, 2625). Es ist nicht zu verkennen, dass das Interesse des Rechteinhabers zu verhindern, dass sein Werk im Internet in der Zukunft weiterhin unberechtigt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, in der Regel erheblich höher ist, als der Schaden, der durch die Veröffentlichung in der Vergangenheit entstanden ist, und als der Nutzen, den der Verletzer hieraus gezogen hat. Zudem ist der Aufwand, den eine Abmahnung verursacht, im Verhältnis zu vielen anderen anwaltlichen Auseinandersetzungen mit ähnlichen Streitwerten, wie bereits oben ausgeführt ist, gering; so ist in den Materialien zum Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ein berechtigtes Interesse von Rechtsverletzern angesprochen, keine überzogenen Anwaltshonorare bezahlen zu müssen (BT-Drucks. 16/5048, S. 48). Dies alles führt dazu, dass das Verständnis des Verletzers für die Höhe der Streitwerte um so geringer ausfällt. Vor diesem Hintergrund ist die Bezeichnung der Streitwerte als "horrend" keine unsachliche Übertreibung, sondern eine kritische Zustandsbeschreibung, die einen vertretbaren Standpunkt im Rahmen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung wiederspiegelt und dem Empfinden der Rechtsverletzer entspricht, für das die Antragsgegner als deren Interessenvertreter Verständnis zeigen müssen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Parteien zwar Wettbewerber sind, sich mit ihrem Angebot aber an unterschiedliche Kreise wenden. Denn bei der im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung der Interessen kann die Schutzbedürftigkeit des Antragstellers nicht so hoch angesetzt werden, wie dies bei einem Mitbewerber der Fall wäre, der mit dem Äußernden um die gleichen Abnehmer seiner Leistungen konkurriert. Denn bei der hier vorliegenden Fallgestaltung geht von der meinungsbildenden Äußerung eine für den Wettbewerber geringere Beeinträchtigung aus.
Auch der Umstand, dass der Antragsgegner zu 2 eine Verbindung zwischen den "horrenden Streitwerten" und dem "lohnenden Geschäft" hergestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Auch dies stellt sich unter den gegebenen Umständen nicht als unzulässige Stimmungsmache gegen den Antragsteller (und die abmahnenden Anwälte) dar, sondern greift lediglich eine ohnehin vorhandene Einschätzung auf, deren Tatsachenkern - wie dargelegt - zutreffend ist.
2.) Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
a) Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Veröffentlichungen des Textes geschäftliche Handlungen der Antragsgegner sind, haben diese keine Einwände erhoben; der Senat schließt sich insofern in vollem Umfang den Ausführungen des Landgerichts an.
b) Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Äußerung zu b) aus §§ 8, 3, 4 Nr. 7 und 8 UWG zu. Das Landgericht hat das Verbot auf den letzten Satz dieser Passage gestützt. Die Aussage, es sei bei den abmahnenden Kanzleien "übliche Praxis", ein (verbotenes) Erfolgshonorar zu vereinbaren, haben die Antragsgegner jedoch weder in dem Artikel noch in diesem Verfahren belegen können. Dabei kann es dahinstehen, in welchem Umfang und in welchen Fällen es verboten ist, Erfolgshonorare zu vereinbaren. Beim angesprochenen Verkehr muss jedenfalls der Eindruck entstehen, die Kostenforderungen seien in den meisten Fällen zwar nicht notwendig betrügerisch, aber doch rechtlich anzweifelbar. Diese Aussage wird auch nicht dadurch abgeschwächt, dass der Antragsgegner zu 2 formuliert hat, diese Praxis "scheint auf der Hand zu liegen", denn darin liegt eine verklausulierte Behauptung; der Verkehr wird diese Aussage als gesicherte Schlussfolgerung des Antragsgegners zu 2 verstehen.
Dass der Verkehr diese Aussage nicht verallgemeinern, sondern allein auf die nachfolgend angeführten Fälle beziehen würde, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht angenommen werden. Dagegen sprechen die Formulierung, es sei übliche Praxis, und der nachfolgende Satz, "Auch die Firma Textguard …", wodurch dem Verkehr bedeutet wird, dass die nachfolgenden Fälle lediglich als Beispiele dienen.
An der Äußerung dieser Tatsachenbehauptung, für die die Antragsgegner keine Belege vorgetragen haben, können die Antragsgegner kein berechtigtes Interesse haben, so dass sie sich insoweit nicht erfolgreich auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG berufen können. Diese Behauptung ist vielmehr herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG und stellt eine nicht erweisliche Tatsache dar, die im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG geeignet ist, den Betrieb des Antragstellers zu schädigen, weil ihm hierdurch die Beitreibung der Forderungen erschwert wird.
c) Hinsichtlich der Überschrift steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG zu.
Zwar muss die Formulierung, es gehe den abmahnenden Anwälten an den Kragen, nicht dahin verstanden werden, dass die abmahnenden Anwälte Straftäter seien, deren kriminelle Machenschaften aufgedeckt worden sind. Die Aussage kann vielmehr auch dahin gedeutet werden, dass die Tätigkeit der abmahnenden Rechtsanwälte auf den Prüfstand gestellt wird und sich daher möglicherweise verändern wird. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass in Überschriften leichte Verallgemeinerungen eher hingenommen werden müssen, weil die Überschrift zur Lektüre des Textes anregen soll und daher nicht ohne ihn verstanden werden kann, geht die Überschrift "Geht es jetzt den abmahnenden Rechtsanwälten an den Kragen€" über das hinaus, was zur sachlichen Information des Verkehrs geboten ist. Denn für die in der Formulierung "den abmahnenden Anwälten" zum Ausdruck gebrachte Verallgemeinerung besteht ein solches Informationsinteresse nicht. Vielmehr beschreibt der Text Einzelfälle, die sich - wie oben zur Aussage b) ausgeführt - gerade nicht verallgemeinern lassen; dagegen zeigt der Text keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Geschäftstätigkeit aller (oder doch der meisten der) abmahnenden Anwälte fragwürdig wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 15.000 €.
OLG Köln:
Urteil v. 08.10.2010
Az: 6 U 88/10
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