Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 18/00
(BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az.: 32 W (pat) 18/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Deutsche Meisterschaftfür die Dienstleistungen
"Durchführung deutscher Meisterschaften im Bereich Sport".
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die beanspruchte Wortfolge Wettbewerber, die insbesondere deutschlandweite Wettkämpfe zur sportlichen und auch anderweitigen Bestenermittlung durchführen, benötigen würden. Auch handele es sich dabei lediglich um eine die beanspruchten Dienstleistungen betreffende Sachangabe, so daß die angesprochenen Verkehrskreise keinen Herkunftshinweis vermuten würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er ist der Auffassung, daß der Begriff "Deutsche Meisterschaft" sehr wohl geeignet sei, herkunftshinweisend zu wirken. Im übrigen sei der von der Markenstelle herangezogene Begriff des "Freihaltungsbedürfnisses" dem Markengesetz fremd.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), als auch das sogenannten Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegen tritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; BGH Markenrecht 1999, 349 - YES, BGH BlPMZ 2000, 190 - St. Pauli Girl). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht an sich aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII 6581, Seite 70 ist gleich für BlfPMZ 1994, Sonderheft S 64). Demnach fehlt diese (konkrete) Unterscheidungseignung jedoch dann, wenn der in Frage stehenden Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier gerade der Fall, da "Deutsche Meisterschaft" die beanspruchte Dienstleistung, nämlich die "Durchführung deutscher Meisterschaften im Bereich Sport" beschreibt. Wie von der Markenstelle bereits festgestellt, gibt es "Deutsche Meisterschaften" in vielen, wenn nicht nahezu allen Sportarten, so daß der Verkehr, wenn er mit der Marke "Deutsche Meisterschaft" im Zusammenhang mit der "Durchführung von deutschen Meisterschaften im Bereich Sport" konfrontiert wird, keinen Unternehmenshinweis vermuten wird.
Daneben besteht die angemeldete Wortfolge ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung (= Beschreibung) der Art der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Wie oben aufgeführt und auch vom Anmelder nicht in Frage gestellt, gibt es "Deutsche Meisterschaften" in nahezu allen Sportarten. Es muß deshalb den Wettbewerbern, z.B. den nationalen Sportverbänden, weiterhin unbenommen bleiben, die von ihnen ausgerichteten "Deutschen Meisterschaften" auch mit diesem Begriff zu benennen und für diese zu werben.
Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Ko
BPatG:
Beschluss v. 28.06.2000
Az: 32 W (pat) 18/00
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