Landgericht Potsdam:
Urteil vom 16. Februar 2011
Aktenzeichen: 52 O 174/10

(LG Potsdam: Urteil v. 16.02.2011, Az.: 52 O 174/10)

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 03.12.2010 wird aufrecht erhalten, mit folgender Maßgabe: €der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Textilien mit Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken zu werben, ohne die Bedingung für die zeitliche Inanspruchnahme klar und deutlich anzugeben, insbesondere zu werben:

€Knallhart reduziert, nur für kurze Zeit€

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 €.

Streitwert: € 15 000

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln eines lauteren Wettbewerbs gehört.

Die Beklagte warb in einem Prospekt im November 2010 für Waren aus ihrem Sortiment wie folgt:

KNALLHART REDUZIERT * NUR FÜR KURZE ZEIT!

Mit Schreiben vom 23. November 2010 mahnte der Kläger die Beklagte ab.

Der Kläger ist der Auffassung die beanstandete Werbung verstoße gegen das in § 4 Nr. 4 UWG verankerte Transparenzgebot.

Das Landgericht Potsdam hat am 3. Dezember 2010 die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß der Beklagten untersagt wird im geschäftlichen Verkehr für Textilien mit Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken zu werben, ohne die Bedingung für die zeitliche Inanspruchnahme klar und deutlich anzugeben, insbesondere zu werben:

€Knallhart reduziert, nur für kurze Zeit€

Die Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2010 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe zum Zeitpunkt der Erstellung und Verteilung des Prospektes keine exakte zeitliche Beschränkung für die Preisreduktion der beworbenen Teile vorgesehen. Das sei schon deshalb nicht möglich, weil die Beklagte nicht habe einschätzen können, wie stark die Nachfrage sei, d.h. wie lange der Vorrat an heruntergesetzten Artikeln reiche.

Es habe allerdings festgestanden, daß die Preisreduzierung nicht für einen längeren Zeitraum Gültigkeit haben sollte.

Gründe

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2010 war aufrecht zu erhalten. Die Einschränkung des Klageantrages nach Erlaß der einstweiligen Verfügung war wegen der klarstellenden Wirkung in den ursprünglichen Antrag mit aufzunehmen.

Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 4 Nr. 4 UWG auf Unterlassung der beanstandeten Werbung.

Das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot verlangt von demjenigen, der eine Verkaufsförderungsmaßnahme € wie hier einen Preisnachlaß auf diverse Artikel € bewirbt, die Angabe des kalendermäßig bestimmten Zeitraums, während dessen die Vergünstigung in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urteil vom 11. 9. 2008, Az.: I ZR 120/06, hier zitiert nach juris Rdn. 13). Es besteht die Verpflichtung, auf tatsächlich bestehende Bedingungen, d.h. auf die zeitliche Inanspruchnahme der Preisvergünstigungen hinzuweisen.

Zwar muß sich ein Kaufmann nicht festlegen, wie lange er eine Verkaufsfördermaßnahme durchführen will (BGH aaO). So ist es ihm nicht verwehrt, mit Preisnachlässen ohne jegliche zeitliche Einschränkung zu werben, wenn er eine solche Einschränkung auch nicht beabsichtigt (so auch BGH Urteil vom 30. 4. 2009, Az.: I ZR 66/07, zitiert nach juris Rdn. 7f).

Anders ist es jedoch dann, wenn hier, eine zeitliche Einschränkung durch den Werbenden mitgeteilt wird. Die Beklagte will hier nur €für kurze Zeit€ die Aktion der Preisnachlässe durchführen, ohne dabei mitzuteilen, was sie hierunter versteht. Eine €kurze Zeit€ kann aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers eine Aktion für zwei bis drei Tage, aber auch für zwei bis drei Monate sein. Dies muß die Beklagte klarstellen, das erfordert das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG.

Die Behauptung der Beklagten, nunmehr aufgestellt in der eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin, bei den beworbenen Artikeln handle es sich um €Auslaufartikel€, was darauf hindeutet, daß - wie bei einem Räumungsverkauf - die Aktion zeitlich unbeschränkt bis zur endgültigen Räumung des Lagers mit diesen Artikeln fortgeführt werden sollte, da diese Artikel nicht weiter im Sortiment geführt werden sollten, findet sich nicht im Schriftsatz der Beklagten. Viel entscheidender ist jedoch, daß sich diese Angabe auch nicht in der beanstandeten Werbung findet. Diese erweckt vielmehr den Eindruck, daß die Beklagte nach €kurzer Zeit€ wiederum zu den alten Preisen der Artikel zurückkehren wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Potsdam:
Urteil v. 16.02.2011
Az: 52 O 174/10


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