Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. August 2001
Aktenzeichen: 1 Ni 22/98

(BPatG: Beschluss v. 31.08.2001, Az.: 1 Ni 22/98)

Tenor

I. Der Antragstellerin wird vorbehaltlich Ziffer II Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 22/98 gewährt.

II. Von der Akteneinsicht ausgenommen ist das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 16. September 1999 (= GA 124/126, 157).

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 22/98 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG in dem beantragten Umfang begründet. Die Antragstellerin hat den Antrag auf die Aktenteile, die nicht den Vergleich betreffen, beschränkt. Insoweit hat keiner der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan.

Die Antragsgegnerin I hat der begehrten Akteneinsicht in dem vorbezeichneten Umfang nicht widersprochen.

Die Antragsgegnerin II hat dem Einsichtsersuchen generell nicht zugestimmt. Ein der Akteneinsicht über den Vergleich hinausgehendes entgegenstehendes Interesse ist seitens der Antragsgegnerin II nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Etwas anderes gilt nur, wenn seitens der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein Gegeninteresse geltend gemacht wird, das nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt. Die Antragsgegnerin II tritt argumentativ lediglich der Erstreckung der Akteneinsicht auch in den geschlossenen Vergleich entgegen ohne Gründe anzuführen, die gegen eine Einsicht in die übrigen Aktenteile sprechen.

Dr. van Raden Ihsen Schramm Fa






BPatG:
Beschluss v. 31.08.2001
Az: 1 Ni 22/98


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