Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 246/02
(BPatG: Beschluss v. 22.03.2004, Az.: 30 W (pat) 246/02)
Tenor
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist MAGIC MODULE für "Hardware-Entwicklungstool mit Pcmcia-Schnittstelle für Laptop und SetTop Box".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie beschreibend auf ein Modul mit magischen Fähigkeiten hinweise.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält er die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit vor allem unter Hinweis auf eine Mehrdeutigkeit und Sprachunüblichkeit für schutzfähig.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. September 2002 aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung MAGIC MODULE ist hinsichtlich der beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.
"Magic" ist ein Wort der englischen Sprache, das als Substantiv wie auch als Adjektiv verwendet wird; es bedeutet im Deutschen "Magie, Trickkunst" bzw "magisch, auf Magie beruhend", bei Voranstellung in Wortzusammensetzungen "Wunder..., "Zauber.." (vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch Teil I Englisch-Deutsch S 685): mit "magic wand", übersetzt mit "Zauberstab", wird zum Beispiel ein Werkzeug in einem Malprogramm bezeichnet, das einen gleich- oder ähnlich farbigen Bereich ohne Maus-Betätigung vollautomatisch markiert (vgl Beck Computer-Englisch, 4. Aufl S 393; H.H. Schulze, Computer-Englisch 2002 S 200). In der Werbung ist das Wort - wie die Markenstelle schon ausgeführt hat - als Eigenschaftsversprechen im Gebrauch (vgl Wörterbuch der Werbesprache, Rothfuss Verlag, 1. Auflage 1991, S. 139 Stichwörter "magic" und "magisch").
Das englische Wort "module" bedeutet "Modul, Baustein" (vgl Ernst, Wörterbuch der Industriellen Technik, 6. Aufl Band II Englisch-Deutsch S 834); ein "Modul" ist allgemein eine sich aus mehreren Elementen zusammensetzende Einheit innerhalb eines Gesamtsystems, die jederzeit ausgetauscht werden kann (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl S 887). Im Bereich der Elektronik wird damit ein austauschbares, komplexes Teil eines Gerätes oder einer Maschine bezeichnet, das eine geschlossene Funktionseinheit bildet und durch andere Module jederzeit ausgetauscht werden kann (vgl Duden aaO); ferner ist "Modul" die Kurzform für "Einsteckmodul" oder "Erweiterungsmodul", das eine Platine oder ein Gerät enthält; durch das Einstecken des Moduls wird ein Computer oder ein anderes Gerät um bestimmte Eigenschaften erweitert (vgl Microsoft Press, Computer Lexikon, Ausgabe 2003 S 485). In der Programmierung ist ein Modul eine Sammlung von Routinen und Datenstrukturen, die eine bestimmte Aufgabe ausführen oder einen bestimmten abstrakten Datentyp implementieren und in der Regel aus einer Schnittstelle und einer Implementation bestehen; die Schnittstelle liefert alle Konstanten, Datentypen, Variablen und Routinen, die anderen Modulen oder Routinen zugänglich sind (vgl Microsoft Press aaO).
Die Marke MAGIC MODULE in ihrer Gesamtheit bedeutet damit "magisches Modul, Zaubermodul". In Bezug auf die hier maßgeblichen Hardware-Entwicklungstools, die Module sein können, ergibt sich die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass sie nach ihrer Art und Beschaffenheit über besondere, herausragende Eigenschaften oder Ausstattungsmerkmale verfügen, zum Beispiel die im Warenverzeichnis ausdrücklich genannte PCMCIA-Schnittstelle für Laptops und Set Top Box.
Dass das Wort "module" auch eine Maßeinheit ist und das Wort "magic" - in Alleinstellung - auch auf die Kunst der Zaubertricks als solche bezogen werden kann, deren Geräte oder Werkzeuge hier soweit ersichtlich nicht Gegenstand des Warenverzeichnisses sind, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere folgt daraus nicht, wie der Anmelder wohl meint, dass der Sinngehalt nicht eindeutig sei. Denn ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet; denn schutzunfähig sind Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen, nicht nur Marken, die aus ausschließlich beschreibenden Angaben bestehen (vgl EuGH GRUR 2004, 146, 147f - DOUBLEMINT). Das ist hier - wie oben ausgeführt - der Fall, abgesehen davon, dass für die hier maßgeblichen Waren des Bereichs der elektronischen Datenverarbeitung andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt sind. Von daher ist im Übrigen auch die Erwägung des Anmelders, das Wort "magic" erwecke spirituelle Vorstellungen, fernliegend.
Von einer möglicherweise schutzbegründenden echten Mehrdeutigkeit zu unterscheiden ist im Übrigen auch eine - vorliegend gegebene - nur begriffliche Unbestimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegen steht (vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 - Bücher für eine bessere Welt). Es liegt in der Natur der Sache, dass eine recht allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem Abstraktionsgehalt - hier "magic" - einen Bedeutungsspielraum in sich trägt. Dies kann jedoch kein Kriterium für deren Schutzfähigkeit sein, da sonst sogar allgemein gehaltene, glatt anpreisende Sachangaben nur deshalb dem markenrechtlichen Schutz zugänglich wären, weil ihnen kein fest umrissener Aspekt für eine derartige Hervorhebung entnommen werden könnte.
Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw).
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 22.03.2004
Az: 30 W (pat) 246/02
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