Landgericht Nürnberg-Fürth:
Urteil vom 21. Mai 2010
Aktenzeichen: 4HK O 3670/09
(LG Nürnberg-Fürth: Urteil v. 21.05.2010, Az.: 4HK O 3670/09)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 300.000.-€ Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen kartellrechtlichen Belieferungsanspruch sowie um Schadensersatz wegen Kündigung des Belieferungsvertrages bzw. Nichtbelieferung.
Die Klägerin betreibt seit 1990 eine Parfümerie für gehobene Depotkosmetik mit Stammsitz in T. 2004 wurde ein Geschäft in M übernommen, 2005 zwei Geschäfte in K, 2007 erwarb die Klägerin von den Vorunternehmern bzw. eröffnete sie Parfümerien in L, M 1, N und K 1 und im Oktober 2008 wurde ein weiteres Ladengeschäft in der T galerie als dritte T Filiale eröffnet.
Die Beklagte ist eine führende Herstellerin von Schönheitspflegeprodukten der gehobenen Depotkosmetik.
1991 schlossen die Parteien einen Depotvertrag über die Produkte der Marke Clarins und die weiteren Marken des Hauses Clarins Thierry Mugler und Azzaro für die erste T Filiale. Dieser Vertrag wurde dann jeweils um die neuen Geschäftsstellen ergänzt.
In Abschnitt II. Ziffer 5.1 des Vertrages findet sich folgende Bestimmung:
"Der Depositär verpflichtet sich, die Produkte der Marke Clarins nur in ihrer Originalverpackung und nicht nach Gewicht, Volumen oder anderen Maßeinheiten zu verkaufen."
Ziffer 7.1 lautet:
"Der Depositär verpflichtet sich, für die Geschäftsstelle, die Gegenstand des vorliegenden Vertrages bildet, im Jahr Einkäufe zu tätigen, deren Wert ohne Mehrwertsteuer im Jahr mindestens den Betrag gemäß Kapitel II § 1 der Allgemeinen Depotbedingungen erreicht."
Im Vertrag ist weiter geregelt:
"Ziffer 8:
Der Depositär verzichtet in und außerhalb der Verkaufsstelle auf Werbung mit der Marke Clarins, wenn diese Werbung nicht dem Markenimage von Clarins und/oder der Qualität der Produkte und/oder den Merkmalen des Vertriebssystems gerecht werden kann.
Weiterhin verzichtet der Depositär an und außerhalb der Geschäftsstelle auf jede Anzeige mit diskriminierenden Preisherabsetzungen. Als Clarins diskriminierend wird Insbesondere eine Preisangabe angesehen, welch die Marke Clarins isoliert oder in Verbindung mit einer beschränkten Anzahl Marken herausstellt und diesbezüglich alle nicht erwähnten Marken gleicher Bekanntheit wie Clarins höherwertig erscheinen lässt."
Gemäß II. 1. der Allgemeinen Depotbedingungen ist der Depositär verpflichtet, im Kalenderjahr Einkäufe bei der Firma Clarins in Höhe von mindestens 40 % des durchschnittlichen Einkaufsumsatzes aller Clarins Vertragshändler im vorausgehenden Jahr zu tätigen. Nach III. Ziffer 3. werden dem Vertragshändler Tester, Ständer, Schaufensterausstattung oder sonstiges Werbematerial für die Geschäftsstelle in einem allein von Clarins zu bestimmenden Umfang kostenlos zur Verfügung gestellt. Jegliches Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial, einschließlich Proben und Testern, welches von Clarins an den Vertragshändler geliefert wird, ist ausschließlich zum Gebrauch für die dafür von Clarins vorgegebenen Zwecke bestimmt. Es darf nicht an Dritte weiterverkauft werden und ist auf Verlangen unverzüglich an Clarins zurückzugeben.
Für die Jahre 2006 und 2007 schlossen die Parteien Jahresvereinbarungen über Umsatz- und Verkaufsförderungsplanung mit bestimmten Umsatzzielen (Anlagen K 8 und K 9).
Unter dem 14.05.2007 (Anlage K 10) rügte die Beklagte, dass die Klägerin Rabattkarten streue, die sie als "VIP-Kunden-Rabatt" mit 30 % ausstatte und die praktisch für jedermann erhältlich seien, da sie über Mitarbeiter in großen Massen verstreut würden. Dies verstoße gegen die Verpflichtung zur Markenpflege. Für den Fall eines nochmaligen Verstoßes gegen die Vorgaben zum Schutz der Marke Clarins stellt die Beklagte eine Kündigung des Vertragsverhältnisses ohne weitere Warnung in Aussicht.
Hierauf entgegnete die Klägerin, die VIP-Kundenkarten würden nicht in großen Stückzahlen unkontrolliert verteilt, sondern die Mitarbeiter erhielten jeweils eine kleine Anzahl von Karten, die sie im Freundes- oder Verwandtenkreis weitergeben dürften.
Mit Schreiben vom 06.12.2007 lehnte die Beklagte eine Autorisierung der Parfümerien der Klägerin in N und K 1 ab. Mit Telefax vom gleichen Tag teilte die Beklagte mit, sie habe feststellen müssen, dass die Klägerin in ihrer Filiale in N die Marken Clarins, Hermes und Thierry Mugler und in der Filiale in K 1 Hermes und Thierry Mugler zum Verkauf angeboten habe ohne dafür autorisiert zu sein. Sie forderte die Klägerin auf, den Verkauf einzustellen und die Waren aus den Geschäften zu nehmen.
Mit Schreiben vom 07.12.2007 entgegen die Klägerin, sie habe die in den Filialen N und K 1 vorrätig gehaltenen Waren beim Kauf übernommen und gehe davon aus, dass diese Marken offiziell autorisiert gewesen seien. Sie sei davon ausgegangen, dass bis zur offiziellen Autorisierung der Klägerin für diese Verkaufsstellen die Marken weiter verkauft werden könnten.
Mit Schreiben vom 18.12.2007 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe in den Filialen in N und K 1 Testkäufe vorgenommen und dabei festgestellt, dass die Klägerin das Schreiben vom 06.12.2007 unbeachtet gelassen habe. Nachdem die Klägerin auch gegen die vertragliche Pflicht verstoßen habe, unentgeltlich überlassenes Werbematerial nicht zu Verkaufszwecken einzusetzen und sich in ihrer Außendarstellung an den Werbeformen des Discounthandels orientiere, was mit dem Luxusimage der Marken nicht im Einklang stehe, könne die Beklagte keine vernünftige Perspektive für eine weitere langfristige Zusammenarbeit erkennen. Die Beklagte kündigte die mit der Klägerin abgeschlossenen Depotverträge für die Marken Clarins, Thierry Mugler und Azzaro im Wege der ordentlichen Kündigung zum Jahresende 2008 (Clarins) bzw. zum 30.06.2008 (Azzaro und Thierry Mugler). Die Belieferung mit Hermes werde zum Jahresende 2007 eingestellt (Anlage K 20).
Die Klägerin trägt vor, die Marke Clarins verfüge in Deutschland über eine enorme Distributionsrate im Parfümerieeinzelhandel von nahezu 90 % und ein exorbitantes Marktpotenzial und sei für eine Parfümerie der gehobenen Depotkosmetik unerlässlich. Insbesondere im Pflegebereich komme ihr ein mitführender Marktanteil zu. Die Beklagte unterhalte 2270 von 2800 Depots.
Vorliegend gehe es um eine Abhängigkeit der Klägerin auf dem Teilmarkt Pflege. Die Klägerin verfüge im Pflegebereich über marktstarke und bedeutende Marken nicht, nämlich La Prairie, zum Teil Kanebo, La Mer und vor allem Estée Lauder als wohl bekannteste fehlende Pflegemarke. Überdies seien die bei der Klägerin verfügbaren Pflegemarken nicht mit der Marke der Beklagten substituierbar, da sämtliche dieser Marken gänzlich unterschiedliche Wirkmechanismen hätten. Allein die Marke der Beklagten basiere auf natürlichen Inhaltsstoffen und Aromen. Dies sei einzigartig an der Marke der Beklagten und in dieser Hinsicht sei sie absoluter Markführer. Bezüglich der Pflegemarke La Prairie verfüge die Klägerin über kein Depot, sie verstoße also gegen keinerlei Bestimmungen, wenn sie sich insoweit einige wenige original EU-kodierte Artikel über frei zugängliche Quellen besorge. Vorliegend sei zur Beurteilung der Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten auf den Teilmarkt Damen-Gesichtspflege abzustellen, auf dem der Beklagten ihre besondere Bedeutung und Marktstellung zukomme. Auf diesem Teilmarkt habe die Beklagte einen Marktanteil von 7,1 % (BA-Statistik). Diese Zahlen seien aussagekräftig, da die BA den Parfümeriefacheinzelhandel mit Ausnahme der Drogeriemärkte und Kaufhäuser umfasse. Demgegenüber gäben die IRI-Zahlen den Gesamtmarkt wider, also inklusive Kaufhäuser, Drogeriemärkte, Schlecker, Roßmann und vor allem auch die Graumarktverkäufe.
Die Klägerin legt dar, Sonderaktionen wie die VIP-Rabattkarten und die Abfüllung von Testmengen zu 3 ml in Duft-Kennenlern-Aktionen seien allgemein üblich und für die Klägerin auch erforderlich, um an den jeweiligen Standorten wettbewerbsfähig zu sein angesichts der Preispolitik der Konkurrenz. In K biete der Drogist ... Depotkosmetik durchwegs sortimentsübergreifend zu 20 % unter UVP und zusätzlich Sonderaktionen mit Rabatten unter dieser Preislage und die Warenhäuser Kaufhof und Karstadt veranstalteten ca. alle 2 Monate Personalverkäufe, die für jedermann zugänglich seien, mit bis zu 30 % Rabatt. Der größte Filialist D gebe großzügigst über Kundenkarten Rabatt und im bayerischen Raum, z. B. München, werde nahezu durchweg zu 20 % unter UVP verkauft.
Wegen der beanstandeten VIP-Karten habe man in einem Gespräch sodann eine Einigung erzielt, dass die Beklagte die Personalverkäufe der Klägerin an den bereits bestehenden Standorten toleriere und die Klägerin am neuen Stand in L keine derartigen Aktionen durchführe.
Unter der vorgeschobenen Begründung, dass eine Woche nach Übernahme der Geschäfte in K 1 und N noch Ware im Geschäft auffindbar gewesen sei, habe die Beklagte sodann die gesamte Geschäftsbeziehung für sämtliche Filialen gekündigt. Hintergrund sei gewesen, dass unmittelbar nach dem Schreiben der Beklagten vom 06.12.2007 während noch laufender Korrespondenz mit der Klägerin über eine möglich Anschlussautorisierung und Abwicklung der Verkäufe der Warenbestände ein Testkauf in N von der Beklagten lanciert worden sei, im Rahmen dessen Waren von Clarins im Geschäft vorgehalten worden seien. Die Beklagte setze sich damit in Widerspruch zur branchenüblichen Karenzfrist von ca. 1 Monat nach Geschäftsübernahme und dem mit der Klägerin kurz zuvor gerade praktizierten Prozedere anlässlich der Filialeröffnung und Geschäftsübernahme in M 1, wo der Geschäftsgang mit Verkauf der Waren bis zur einer endgültigen Klärung der Anschlussautorisierung zunächst habe beibehalten werden können.
Der Wegfall des Clarins Depots habe für die Klägerin erhebliche Folgen. Die Klägerin, die bislang die Marke Clarins exponiert beworben habe und insbesondere auch deren Eigenschaft als Beauty-Zone-Partner betont habe, habe erheblichen Erklärungsbedarf gegenüber Stammkunden und Neukunden. Die Produkte seien in den Geschäften der Klägerin außerordentlich nachgefragt. Wenn sämtliche Mitbewerber an den Standorten der Klägerin die Marke weiterhin führten, liege es auf der Hand, dass die Kunden zu den Mitbewerbern abwanderten. Für die Klägerin, die einen erheblichen Teil ihres Pflegeumsatzes mit dieser Marke gemacht habe, habe dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen.
Die Klägerin meint, sie habe einen Belieferungsanspruch an den gekündigten und den noch nicht autorisierten Standorten zu üblichen Preisen und Konditionen gemäß §§ 20, 33 GWB.
Im Pflegebereich zählten zum Basissegment gehobener Depotkosmetik Shiseido, Estee Lauder, Clarins, Lancome, Biotherm, Clinique, Lancaster und Chanel. Der Marke Clarins komme besonders Renommee zu über die Bekanntheit ihrer Behandlungsinstitute. Die Markenphilosophie setze auf eine Orientierung der Produkte an natürlichen Ursprüngen und auf die Verwendung ätherischer Öle. Von den genannten Marken führe die Klägerin Lancome, Biotherm, Clinique, Lancaster und Chanel.
Es bestehe eine Spitzenstellungsabhängigkeit, da sich die Marke Clarins dem Kunden gegenüber nicht durch andere auch der Spitzengruppe angehörige Waren ersetzen lasse. Die Marke Clarins gehöre als eine der ältesten Depotkosmetikmarken, die ihren besonderen Qualitäts- und Bekanntheitsgrad stetig habe ausbauen und behaupten können, zu den bekanntesten 3 bis 5 Kosmetikmarken. Die Produkte verfügten über eine herausragende Qualität. Auch die aufwendige Eigenwerbung der Beklagten belege, dass sie auf ihren besonderen Schwerpunkt im Pflegebereich, auch durch ihre Behandlungsinstitute, besonderen Wert lege. Zu beachten sei schließlich die besondere Distributionsrate. Entscheidend sei, dass die Marke die gesamte Pflegeproduktpalette abdecke und auf diesem wichtigsten Teilmarkt zur absoluten Spitzengruppe gehöre. Unter den Anbietern hebe sich die Marke Clarins durch ihre Philosophie, zum Teil Preislage und Besonderheiten, ab, da sie im gesamten Pflegesektor, insbesondere auch im Körperpflegebereich, auf einem Spitzenplatz unter den Anbietern mit den meist gefragten Produkten rangiere. Wenngleich die Marke Clarins nicht die Spitzenstellung insgesamt unter den Marken inne habe, komme ihr aufgrund ihrer Sonderstellung doch eine Spitzenstellung zu.
Außerdem gehöre die Marke Clarins zu den Marken der Spitzengruppe, die ein Unternehmen im Sortiment führen müsse, um allgemein anerkannt als Fachhändler und damit wettbewerbsfähig zu sein.
Für die Warengruppe Körperpflege ergebe sich die Rangstelle 3 mit 8,6 % Marktanteil im Dezember 2008 gemäß Marktstatistik der BA. Die Klägerin verfüge mit den Marken der Spitzengruppe, die sie führe, nämlich Kanebo, Shiseido, Sisley, Chanel, Lancome und Biotherm, über keine ausreichende und vergleichbare Alternative zur Marke Clarins.
Die Klägerin trägt ergänzend vor, bei dem Testkauf am 10.12.2007 in N habe ein Mitarbeiter die bereits aus den Regalen genommene Ware entgegen der ihm erteilten Anweisung herausgegeben. Die Kündigung wegen dieses einzigen Verstoßes sei unverhältnismäßig.
Auch habe die Klägerin keine Tester verkauft, sondern Glaszerstäuber mit Düften für 3 Euro entsprechend dem Wert des Flakons. Beim Außenauftritt habe man sich an die Empfehlungen der BA gehalten. Markenschädliche oder branchenunübliche Aktionen habe es nicht gegeben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, die Marke Kanebo werde inzwischen in 8 Filialen geführt. La Prairie werde in wenigen Filialen fragmentweise geführt, aber nicht als Depot. Die Kabinenbehandlung sei nicht auf Produkte der Beklagten beschränkt, die Beklagte habe aber ein eigenes Behandlungskonzept für Kabinenbehandlungen entwickelt und vertreibe spezielle Produkte für die Kabinenbehandlung.
Zu dem vom Beklagtenvertreter übergebenen Schreiben der Klägerin vom März 2010 an eine Steuerberatungsgesellschaft inklusive 5 VIP-Karten hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, es gebe eine Mitarbeiterin der Klägerin in K, die hinsichtlich der Weitergabe von solchen Plus Kards selbst sehr aktiv geworden sei und als Vorbild für die übrigen Mitarbeiter dies musterweise aufgezeigt habe.
Der Verkaufsdirektor der Beklagten hat im Termin angegeben, auf dem Foto des Standes mit Duftflakons vor der Filiale der Klägerin in T erkenne man das Eau dynamisante sowie das Eau ressoursante sowie weitere von der Beklagten vertriebene Düfte.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat weiter erklärt, dass seine Mitarbeiter jährlich viermal Rabattkarten erhielten, etwa 10 bis 15 Stück, manche auch mehrere 100. Bei dem Gespräch im Juni 2007 sei ihm vorgehalten worden, dass solche Rabattkarten bei Ikea ausgelegen hätten. Er habe geantwortet, dies könne er sich nicht vorstellen. Man habe sich dann geeinigt, dass die Rabattkartenaktionen in den Filialen mit Ausnahme von L so weitergeführt werden dürften wie bisher.
Der Beklagtenvertreter hat noch erklärt, dass Verstöße wegen des Werbeverhaltens von Depositären verfolgt würden, soweit diese bekannt werden.
Die Klägerin beantragt,
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin entsprechend deren Bestellungen für die Filialen in N, K 1 und T galerie mit Erzeugnissen der Marke "Clarins" wie sie in den jeweils gültigen Preislisten enthalten sind, zu den üblichen Konditionen zu beliefern.
Die Klägerin beantragt weiter,
die Unwirksamkeit der Kündigung vom 18.12.2007 für die Filialen in T, Sstraße, Nstraße, M, K, Lstraße und P gasse sowie M 1, Pstraße und L, N markt festzustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den nach der Kündigung des "Clarins" Depotvertrages vom 18.12.2007 für die Ladengeschäfte in T, Sstraße und Nstraße, M, K, Lstraße und P gasse, sowie durch die Nichtbelieferung der Geschäftsstellen in M 1, L, N, K 1 sowie T galerie entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin führe ein sehr breites Sortiment sämtlicher gängiger Marken. Die als Anlage K 2 zu den Akten gereichten Übersichten ließen eine große Sortimentstiefe erkennen, wie sie für einzelne mittelständische Fachhandelsparfümerien kaum erreichbar seien. Im Bereich der Pflegekosmetik biete die Klägerin mit Sisley, Biotherm, Clinique, Juvena, Lancaster, Lancome, Laroche, Piaubert, Shiseido und YSL eine äußerst reichhaltige Auswahl, so dass zu einer vollständigen Marktabdeckung der selektiven Pflegekosmetik eigentlich nur die Marken Clarins, Estee Lauder und Kanebo fehlten.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe das Ergebnis der Autorisierungsanfrage für die Filialen in N und K 1 nicht abgewartet, sondern in beiden Filialen Produkte der nichtautorisierten Marken Clarins, Hermès und Thierry Mugler verkauft. Da die Klägerin der Aufforderung vom 06.12.2007, den vertragswidrigen Verkauf unverzüglich einzustellen, nicht nachgekommen sei, habe die Beklagte sich zu einer ordentlichen Kündigung sämtlicher autorisierter Filialen entschlossen.
Die Beklagte trägt vor, der Marktanteil von Clarins liege im Bereich der Gesichtspflege nicht, wie die Beauty Alliance-Zahlen auswiesen, zwischen 7,1 und 7,2 %, sondern lediglich nach der IRI-Statistik für das Jahr 2007 bei 6,3 %. Im Bereich der Pflegekosmetik erreiche die Beklagte mit einem Marktanteil von 3 % lediglich den 10. Platz in der Verkaufsstatistik der BA. Somit ergebe sich eine Gesamtquote der Beklagten im Bereich der Pflegekosmetik von 5,49 %. Auf dem Gesamtmarkt der Selektivkosmetik 2008 habe die Beklagte einen Marktanteil von 2,18 % erreicht. Die Distributionsquote liege auch nicht bei 80 %, sondern bei 70 %. Was Werbung und Bekanntheit angehe, falle die Beklagte weit hinter ihre Mitbewerber zurück.
Trotz ihres entgegen gesetzten Versprechens habe die Klägerin Clarins-Produkte nicht aus der vertragswidrigen Tester-Abfüllung herausgenommen, so dass es zu dem Gespräch vom 08.06.2007 gekommen sei. Diese Aktionen seien bis in den Herbst 2007 fortgesetzt worden.
Die Rabattkarten der Klägerin seien breit gestreut worden, nämlich lose herumliegend in einem Fitnesscenter, in der Stadtsparkasse, bei Ikea und auf der Stadtverwaltung ausgelegt gewesen. Bei der Besprechung am 8.06.2007 habe die Beklagte keineswegs die Fortsetzung dieser Rabattkartenaktionen an den alten Standorten eingeräumt, sondern die Klägerin habe ein Unterlassen derartiger Aktionen für L versprochen und im Übrigen zugesagt, an den bisherigen Standorten Rabattkarten nur noch an Mitarbeiter und ihre im Haus mit lebenden Verwandten auszugeben. Auch hieran habe sich die Klägerin nicht gehalten, sie habe sogar Rabattkarten in Kooperation mit dem Schwesterunternehmen B herausgegeben.
Die Beklagte bestreitet die angebliche Branchenüblichkeit der bei der Klägerin beanstandeten Werbemaßnahmen. Sie bestreitet weiterhin, dass sich die Klägerin zu ihren Aktivitäten in Reaktion auf das Verhalten ihrer Wettbewerber entschlossen habe oder unter deren Druck stehe. Tatsächlich sei es umgekehrt. Gerade die Wettbewerber der Klägerin fühlten sich durch deren Verhalten zu Aktionen veranlasst, die sie woanders nicht durchführen würden. So habe z. B. die Firma M die bundesweit niedrigste Preisschiene 7 in Koblenz im Oktober 2005 allein deshalb eingeführt, weil sie sich seit Übernahme der Parfümerie ... in K und den danach ständigen Rabattaktionen der Klägerin dazu gezwungen gesehen habe.
Nach Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GWB nicht erfüllt. Die Klägerin könne zumutbar auf andere Anbieter ausweichen.
Es gebe keine irgendwie geartete Sonderrolle der Marke Clarins im Bereich der selektiven Pflegekosmetik. Hier sei nur eine untergeordnete Marktstellung und ein unterdurchschnittliches Ansehen zu verzeichnen. Erst recht habe die Beklagte keine Spitzenstellung inne in Bezug auf Technologie, Forschung und Innovation.
Eine Spitzengruppenabhängigkeit scheitere vorliegend schon aufgrund der völlig zersplitterten Marktstruktur. Entscheidend sei, welche Bedeutung die Marke Clarins in dem von ihr besetzten Teilsegment der Pflegekosmetik für die Wettbewerbssituation eines Filialisten habe, der in allen Segmenten als Händler aktiv sei. Die Klägerin sei in allen Geschäften mit mindestens drei Spitzenmarken der Pflegekosmetik, häufig deutlich mehr, autorisiert. Im mittleren Preissegment erschienen die Namen wie ein who's who der Branche. Mit diesen hochbekannten, führenden und angesehenen Marken könne die Klägerin problemlos ihre Angebotslücke mit Clarins kompensieren. Auch erwarteten die maßgeblichen Endverbraucherkreise in Anbetracht der relativ geringen Distributionsquote von 70 % von einer gehobenen Fachparfümerie keinesfalls zwingend ein Angebot von Clarins-Produkten.
Bei einer Interessenabwägung sei das Recht der Beklagten zu beachten, ihren eigenen Absatz nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie es für richtig und wirtschaftlich sinnvoll halte. Eine Interessenabwägung zugunsten der Klägerin scheitere bereits am geringen Marktanteil der Beklagten Schließlich könne sich die Beklagte auf einen sachlich gerechtfertigten Ablehnungsgrund im Rahmen ihrer Verträge und ihres selektiven Absatzsystems berufen. So zeige sich die Klägerin bei ihren ansehensmindernden Werbeaktivitäten von keinerlei Beschwerden beeindruckt. Die fortgesetzten Rabattkarten des Jahres 2008 und die Brandschadens-Verkäufe des Jahres 2009 belegten vielmehr, dass auch die Kündigung der Beklagten keinerlei Umdenken bei der Geschäftsführung der Klägerin eingeleitet habe. Konkret habe die Klägerin mit dem Verkauf von Tester-Abfüllungen gegen die Verbote aus Ziff. II.5.1 des Depotvertrages und Ziff. III.3. der Depotbedingungen verstoßen. Konkret habe die Klägerin mit ihren pauschalen Preisherabsetzungen für ganze Sortimente, der aggressiven Blickfangwerbung mit prozentualen Herabsetzungen, mit dem Überkleben von Schauseiten von Luxuskosmetik durch überdimensionierte Preisschilder, dem Zukleben von Schaufenstern für reine Sonderaktions-Preiswerbung und mit dem breiten Streuten von Rabattkarten für Schein-Personalverkäufe zum Ausdruck gebracht, dass ihr die vertragliche Verpflichtung zur Unterlassung jeder Anzeige von diskriminierenden Preisherabsetzungen vollkommen gleichgültig sei. Seit Jahren und trotz ständiger Kritik setze sie sich über die Verpflichtung zur Imagepflege und zur Unterlassung ansehensschädlicher Werbung hinweg.
Die Beklagte beruft sich schließlich auf eine zivilrechtlich bindende Annahme der ordentlichen Kündigung vom 18.12.2007, der die Klägerin bis August 2008 nicht widersprochen habe.
Im Übrigen habe die Klägerin hinsichtlich des Einverkaufsanteils der Marke Clarins im Jahr 2007 30 % unter dem Branchendurchschnitt gelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Beweis ist nicht erhoben worden.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte kartellrechtliche Belieferungsanspruch nicht zu.
1. Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln, § 20 Abs. 1 GWB.
Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen, § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB.
2. Die Klägerin ist ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB, da ihr Jahresumsatz deutlich unter 250 Millionen Euro liegt (Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., § 20 GWB, Rz. 20; Landgericht Nürnberg-Fürth, WuW/E DE-R 1659, 1661). Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 4 HKO 2611/09 erklärt, der Jahresumsatz der Klägerin liege bei weniger als 25 Millionen Euro.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch eine Betrachtung des Horizontalverhältnisses zu den Wettbewerbern auf der Nachfragerseite, z. B. Kaufhof, Karstadt, Douglas etc.
Der sachlich relevante Markt ist der Markt für den stationären Einzelhandel für selektiv vertriebene Kosmetik- und Parfümeriewaren inkl. der diese ergänzenden Körperpflegeprodukte, also der Markt für exklusive Depotkosmetik und Parfümerieprodukte (Bundeskartellamt, Beschluss vom 08.03.2007, B 9-520/06; OLG München, MMR 2002, 162).
Ein Fehlen ausreichender und zumutbarer Ausweichmöglichkeiten führt zur Bejahung der Abhängigkeit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB. Die inmitten liegende sortimentsbedingte Abhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Händler, wenn er wettbewerbsfähig sein will, bestimmte Markenartikel in seinem Sortiment führen muss, weil dies vom Verbraucher erwartet wird und beim Fehlen dieser Artikel im Sortiment zu befürchten ist, dass die Abnehmer auch in Bezug auf andere Waren abwandern. Ob sortimentsbedingte Abhängigkeit vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach der Stellung und dem Ansehen der Ware auf dem Markt; letzteres wird € neben dem Preis € vor allem durch die Qualität der Ware und die Werbung des Unternehmens bestimmt (Loewenheim a. a. O., § 20 GWB, Rz. 32).
Spitzenstellungsabhängigkeit liegt vor, wenn eine Marke auf dem Markt eine derartige Spitzenstellung einnimmt, dass zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Händlers gerade sie im Sortiment enthalten sein muss und sich nicht durch andere bedeutende Marken ersetzen lässt. Spitzengruppenabhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Händler zwar nicht eine bestimmte, aber jedenfalls mehrere allgemein anerkannte Markenartikel führen muss, um wettbewerbsfähig zu sein.
Die Feststellung der Unbilligkeit der Behinderung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB. Dabei sind auf Seiten des behindernden Normadressaten grundsätzlich alle Interessen berücksichtigungsfähig, vor allem auch das Interesse an unternehmerischem Freiraum. Berücksichtigungsfähige Interessen der behinderten Unternehmen sind grundsätzlich nur solche, die auf freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb zielen. Dieselbe Interessenabwägung ist vorzunehmen bei der Frage, ob es für die unterschiedliche Behandlung einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt (vgl. Loewenheim, a. a. O., § 20 GWB, Rz. 66 ff.).
693. Die Beklagte ist nicht Normadressatin im Sinne des § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 GWB, da vorliegend weder eine Spitzenstellungsabhängigkeit noch eine Spitzengruppenabhängigkeit besteht.
a) Auszugehen ist von einer Distributionsquote der Clarins-Produkte von ca. 70 %. Da die Zahlen der Beauty Alliance (BA) nur einen Ausschnitt des Gesamtmarktes repräsentieren, können die von der Klägerin genannten Zahlen € nahezu 90 %, 87,7 % bzw. 84 % € nicht zugrunde gelegt werden. Für ihren weitergehenden Vortrag, an allen gutsituierten Standorten, den mittleren und größeren Städten, bestehe eine wesentlich höhere Distribution mit der Marke, nahezu keine gute Parfümerie führe diese Marke nicht, hat die Klägerin keinen Beweis angeboten. Er ist außerdem unsubstantiiert, ebenso wie die Angabe, an diesen städtischen Standorten und bei gut situierten Parfümerien liege die Distributionsrate sicherlich bei nahezu 100 %. Abzustellen ist auch nicht auf die Standorte der Filialen der Klägerin, da nicht auf diese Weise viele kleine Märkte gebildet werden dürfen.
b) Die von der Klägerin vorgetragenen Marktanteile von 7,1 % (Gesichtspflege 2008, lt. BA-Statistik) bzw. 7,2 % (Gesichtspflege Februar 2010, Anlage K52) können angesichts des Bestreitens der Beklagten nicht zugrunde gelegt werden, da die von der Klägerin vorgelegten Zahlen der BA € wie dargelegt € die Verhältnisse des Gesamtmarktes nicht ausreichend darstellen. Daher ist von den von der Beklagten angegebenen Marktanteilen € Marktanteil von Clarins im Bereich Gesichtspflege von 6,3 % (2007, Anlage B3) bzw. auf dem Teilmarkt Damen-Gesichtspflege 7,1 %, Gesamtquote im Bereich Pflegekosmetik 5,49 % und auf dem Gesamtmarkt der Selektivkosmetik von 2,18 % € auszugehen.
c) Von den nach Angaben der Klägerin 40 normalen Depotmarken des unteren bis mittleren Preisbereichs (Anlage K2) führt die Klägerin zwischen 33 und 38 Marken, je nach Filiale. Die Klägerin führt demnach zwischen 82,5 % und 95 % dieser normalen Depotmarken, ohne Clarins und ohne Jean Paul Gaultier.
d) Auch wenn man bei der Frage der Abhängigkeit auf den Teilmarkt Gesichtspflege oder Damen-Gesichtspflege abstellt, liegen die Voraussetzungen einer Spitzenstellungsabhängigkeit nicht vor.
74Selbst nach dem Vortrag der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass Clarins auf dem Markt eine derartige Spitzenstellung einnimmt, dass zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin gerade diese Marke im Sortiment enthalten sein muss und sich nicht durch andere bedeutende Marken ersetzen lässt. Zwar kann ein hoher Marktanteil ein Indiz für eine Spitzenstellung sein, aber ein Bereich von 6-7 % stellt absolut gesehen keinen hohen Marktanteil dar. Bei einer zersplitterten Marktstruktur € wie vorliegend € gilt nichts anderes.
75Die von der Klägerin behauptete Sonderstellung von Clarins € die Markte decke die gesamte Pflegeproduktpalette ab, hebe sich durch ihre Besonderheit ab, sei an natürlichen Ursprüngen ausgerichtet (Nähe zur Naturkosmetik, natürliche Inhaltsstoffe), es bestehe ein besonderer Qualitäts- und Bekanntheitsstandard, die Beklagte betreibe eigene Kosmetikbehandlungsinstitute € vermag die Annahme einer Spitzenstellung nicht zu tragen. Wohl jede Marke in der selektiven Depotkosmetik versucht ihre eigene Philosophie bzw. ihr eigenes Markenimage aufzubauen und zu pflegen. Dies kann für eine Spitzenstellung nicht ausreichen, da sonst fast jeder Marke eine Spitzenstellung zugesprochen werden müsste. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin € "Qualitäts- und Bekanntheitsstandard" € unsubstantiiert (vgl. im Übrigen Anlagen B8 und B9).
Soweit die Klägerin darlegt, es gebe ein eigenes Behandlungskonzept der Beklagten für die Kabinenbehandlung, die auch dafür spezielle Produkte vertreibe, ist festzustellen, dass eine Kabinenbehandlung auch mit anderen Markenprodukten möglich ist und dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der Klägerin wegen der Institutskosmetik der Beklagten ohne ein Clarins-Depot der Klägerin nicht substantiiert dargelegt ist.
Aus alledem kann sich allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin ergeben. Es ist nicht ersichtlich und von der insoweit beweispflichtigen Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Verbraucher in erheblichem Ausmaß bei der Klägerin ein Angebot der Marke Clarins erwarten und bei Fehlen dieser Artikel zu befürchten wäre, dass sie auch in Bezug auf andere Waren abwandern.
Zwar kann sich eine Spitzenstellungsabhängigkeit aus der hervorragenden Qualität oder auch der exponierten Werbung für ein Produkt ergeben. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte sei hinsichtlich Innovation und Forschung mitführend, zahlreiche Produkte hätten Auszeichnungen erhalten und es werde ein enormer, höchst aufwendiger Werbeaufwand betrieben, ist jedoch erheblich zu pauschal und unsubstantiiert, um hierauf eine Spitzenstellungsabhängigkeit gründen zu können. Die besten Konditionen (Anlage K33) reichen dafür nicht aus.
79Ein deutliches Indiz für eine Spitzenstellungsabhängigkeit kann eine hohe Distributionsrate sein. Zum einen aber liegt eine solche mit 70 % nicht vor und zum anderen gilt dies nur, wenn keine Vertriebsbindung besteht (Loewenheim, a. a. O., § 20 GWB, Rz. 35; Immenga/Mestmäcker a. a. O., § 20 GWB, Rz. 65). Die weiter vorgetragene hohe Umschlagsgeschwindigkeit kann schon deswegen nicht für eine Spitzenstellung sprechen, da sie dem Verbraucher/Kunden nicht bewusst ist.
e) Auch die Voraussetzungen einer Spitzengruppenabhängigkeit können nicht angenommen werden.
Die Klägerin hat als Basissegment gehobener Depotkosmetik im Pflegebereich die Marken Shiseido, Estee Lauder, Clarins, Lancome, Biotherm, Clinique, Lancaster und Chanel genannt (Schriftsatz vom 04.03.2009, Seite 10). Im Pflegebereich fehlten hier die marktstarken und bedeutenden Marken Clarins, La Prairie, z. T. Kanebo, La Mer und Estee Lauder, damit vier der fünf führenden Pflegemarken (Kanebo, La Prairie und Estee Lauder, Clarins). Ausdrücklich als Spitzengruppe bezeichnet die Klägerin die ersten 10-15 Anbieter der BA-Aufstellung vom Februar 2010 (Anlage K52), die aber untereinander wegen völlig anderer Markenphilosophien, Produkt-Zusammensetzungen und Wirkansätzen nicht substituierbar seien.
Die Beklagte meint, die Klägerin führe ein repräsentatives Sortiment führender Pflegemarken, womit sie problemlos ihre Angebotslücke mit Clarins kompensieren könne. Sie legt dar, im Produktsegment Gesichtspflege Damen überschritten 14 Herstellermarken die Umsatzschwelle von 10 Millionen Euro: Shiseido, Lancome, Biotherm, Clinique, Clarins, Kanebo, Estee Lauder, La Prairie, Lancaster, Precision, Sisley, Dior und Hildegard Braukmann. Die Marken La Prairie und La Mer seien nicht bedeutend und marktstark. In der Spitzengruppe der Damen-Gesichtspflege sei Shiseido vor Lancome, Biotherm, Clinique und Clarins.
Diese Auflistung der Beklagten stimmt mit der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung (Anlage K52) bis auf La Mer und Chanel hinsichtlich der ersten 13 Positionen überein. Nach ihren eigenen Angaben führt die Klägerin (Anlage K2) Shiseido, Kanebo (in 8 Filialen), La Prairie (in wenigen Filialen, nicht als Depot), Lancome, Biotherm, Sisley, Clinique, Chanel und Lancaster, also 7-9 der führenden Marken im Bereich Gesichtspflege.
84Eine besonders hohe Distributionsrate kann eine Spitzengruppenabhängigkeit begründen (Loewenheim, a. a. O., § 20 GWB, Rz. 36), aber die hier vorliegenden ca. 70 % reichen dafür noch nicht aus. Immerhin sind da. 30 % der Depositäre ohne die Produkte von Clarins wettbewerbsfähig. Von größerer Bedeutung bei der Prüfung des Vorliegens einer Spitzengruppenabhängigkeit sind der Marktanteil und die Sortimentsgestaltungspraxis vergleichbarer Abnehmer. Dabei kann zwar in besonders gelagerten Fällen ein Marktanteil zwischen 5 und 10 % ausreichen (Loewenheim, a. a. O., § 20 GWB, Rz. 37; Immenga-Mestmäcker a. a. O., § 20 GWB, Rz. 66 f.; BGH WRP 1980, 196; BGH GRUR 1980, 125). Derartige besondere Umstände € wie z. B. die Erwartung eines vollständigen Sortiments oder eine besondere Bekanntheit bzw. ein erheblicher Werbeaufwand € liegen aber nicht vor.
Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin angeführten Trend zur Naturkosmetik, in dem die Marke Clarins mit der Orientierung an natürlichen Ursprüngen und der Verwendung ätherischer Öle liege, da die Beklagte vorträgt, die Klägerin könne Naturkosmetikmarken in ihr Sortiment aufnehmen. Außerdem kann nicht über das Abstellen auf die Markenphilosophie und die Zusammensetzung der Produkte eine besondere Bedeutung begründet werden, die im Rahmen der Spitzengruppenabhängigkeit zu einer Belieferung mit fast jeder Marke führen würde.
86Somit ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert dargetan, dass die Klägerin auch Clarins-Produkte führen muss, um wettbewerbsfähig zu sein bzw. dass die Markenprodukte der Beklagten nicht durch vorhandene Spitzengruppenprodukte aus geglichen werden könnten. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Führung eines Vollsortiments bzw. eines nahezu vollständigen Sortiments.
4. Ein Belieferungsanspruch der Klägerin besteht auch im Übrigen nicht.
88a) Die qualitative Selektion ist dadurch gekennzeichnet, dass nur Händler beliefert werden, die bestimmte fachliche Qualifikationen erfüllen. Wichtigster Fall ist die Fachhandelsbindung, bei der nur Fachgeschäfte beliefert werden, die Fachkenntnisse für Kundenberatung, Reparaturservice, oft auch eine bestimmte Ausstattung des Ladenlokals o. ä. aufweisen. Sind die Qualifikationsanforderungen sachgerecht und angemessen, so steht § 20 Abs. 1 GWB einem solchen Absatzsystem nicht im Wege, vorausgesetzt, es wird seinerseits nicht diskriminierend angewandt. Das entspricht den Vorgaben des Europäischen Wettbewerbsrechts, wonach qualitativ selektierende Vertriebssysteme zulässig sind und nicht unter Art. 81 Abs. 1 EG fallen, wenn die Beschaffenheit der Produkte diese Vertriebsform rechtfertigt, die Händler nach objektiven Kriterien ausgewählt werden und die Selektion nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (Loewenheim, a. a. O., § 20 GWB, Rz. 94).
Die Prüfung der Unbilligkeit bzw. des Vorliegens eines sachlich gerechtfertigten Grundes erfolgt im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB.
b) Die Beklagte hat (Schriftsatz vom 18.06.2009, Seite 23/24) errechnet, dass der Anteil mit Produkten der Marke Clarins am Gesamtumsatz der Klägerin bei unter einem Prozent liegt. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, dass ein Gesamt-Verkaufsumsatz mit Clarins-Produkten von ca. 300.000,00 Euro anzusetzen sei. Dies entspricht einem Anteil von 2,5 %. Ohne Berücksichtigung des Reformhauses und des Bio-Lebensmittelmarktes der Klägerin ergibt sich ein Anteil von ca. 3,125 %.
Abzustellen ist hierbei auf die Gesamtmarkstellung und Wettbewerbssituation der Klägerin und nicht nur auf den Teilbereich der Damen-Gesichtspflege. Insoweit sind also nicht allzu gewichtige wirtschaftliche Interessen der Klägerin betroffen.
c) Die Beklagte beruft sich auf persönliche Verweigerungsgründe.
Schwerwiegende Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen können eine Nichtbelieferung rechtfertigen, wenn die erforderliche Vertrauensbasis zerstört worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dies würde auch eine Kündigung rechtfertigen, sofern für diese besondere Gründe notwendig sind. Hier jedoch ist die ordentliche Kündigung mangels Kontrahierungszwang auch ohne besondere Gründe wirksam.
(1) Die Rabattkarten-Aktionen der Klägerin verstoßen gegen die Verpflichtungen des Depositärs in einem Depotvertrag mit der Beklagten nach II. Ziff. 8. Danach verzichtet der Depositär in- und außerhalb der Verkaufsstelle auf Werbung mit der Marke Clarins, wenn diese Werbung nicht dem Markenimage von Clarins und/oder der Qualität der Produkte und/oder den Merkmalen des Vertriebssystems gerecht werden kann.
Bereits mit Schreiben vom 14.05.2007 (Anlage K10) hat die Beklagte beanstandet, dass die Rabattkarten mit einem VIP-Kunden-Rabatt von 30 % praktisch für jedermann erhältlich seien, da sie z. B. auch in Sportstudios ausliegen.
Zwar ist das Ergebnis des Gesprächs zwischen den Parteien vom Juni 2007 streitig. Nach Angaben der Klägerin habe man sich dahin geeinigt, dass die Rabattkartenaktionen in den bestehenden Filialen mit Ausnahme von Limburg so bleiben durften wie bisher. Nach Angaben der Beklagten sei abgesprochen worden, dass die Rabattkarten nur an Personal und Familie ausgegeben werden dürfen. Allerdings ergibt sich aus der Antwort des Geschäftsführers der Klägerin bei diesem Gespräch auf den Vorhalt, dass diese Rabattkarten bei Ikea ausgelegen hätten, er könne sich dies nicht vorstellen, dass eine umfangreiche Weitergabe der Karten über Personal und Familie hinaus und ein Auslegen der Rabattkarten an Stellen, die von viel Publikum aufgesucht werden, nicht vereinbart wurde.
Wenn die Klägerin nun an eine Steuerberatungsgesellschaft im März 2010 fünf VIP-Karten (30 % VIP-Kunden-Rabatt) versendet und der Geschäftsführer der Klägerin hierzu erklärt, eine Mitarbeiterin sei hinsichtlich der Weitergabe solcher Rabattkarten sehr aktiv geworden und sei insoweit Vorbild für die übrigen Mitarbeiter, dann ist damit offensichtlich, dass die Klägerin auch künftig die Verpflichtungen des Depotvertrags mit der Beklagten insoweit nicht einhalten würde.
(2) Mit dem Verkauf von Duftflacons, abgefüllt aus kostenlos vom Lieferanten erhaltenen Testern, verstieß die Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus dem Depotvertrag, die Produkte der Marke Clarins nur in ihrer Originalverpackung und nicht nach Gewicht, Volumen oder anderen Maßeinheiten zu verkaufen (II. 5.1) sowie gegen die Verpflichtung, jegliches Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial, einschließlich Proben und Tester, nicht an Dritte weiterzuverkaufen (III. 3. der Allgemeinen Depotbedingungen).
In der mündlichen Verhandlung hat der Verkaufsdirektor der Beklagten ein Foto des Standes mit den Duftflacons vor der Filiale der Klägerin in Trier übergeben. Er hat mehrere auf dem Foto erkennbare von der Beklagten vertriebene Düfte benannt und gezeigt.
(3) Die Beklagte hat gegenüber Firma C in N am 05.12.2007 die Depotverträge mit sofortiger Wirkung gekündigt (Anlage K16). Ende 2007 übernahm die Klägerin dieses Geschäft. Mit Schreiben vom 06.12.2007 lehnte die Beklagte die Autorisierungsanfrage der Klägerin hinsichtlich der beiden neu übernommenen Filialen in N und K 1 ab (Anlage K17). Mit Telefax vom 06.12.2007 beanstandete die Beklagte u. a., dass die Klägerin in N die Marke Clarins zum Verkauf anbietet ohne dafür autorisiert zu sein. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, den Verkauf einzustellen und die Ware aus den Geschäften zu nehmen.
Dennoch verkaufte die Klägerin am 10.12.2007 in N Depotware, nach ihrem eigenen Vortrag ein Thierry Mugler-Produkt; ein Mitarbeiter habe einer eindeutigen Anweisung zuwider ein Produkt herausgegeben. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wann sie welche Anweisungen erteilt und die Bedeutung dieser Verpflichtungen erläutert hat, so dass die Beklagte dieses schuldhafte Verhalten zu Recht als vertrauenswidrig beanstandet.
(4) Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte dulde entsprechende Werbeaktionen und (für jeden zugängliche) Personalverkäufe ihrer Mitbewerber, hat die Beklagte die Branchenüblichkeit der Werbeformen der Klägerin, insbesondere auch die Verteilung von Rabattkarten an jeglicher Stätte, bestritten. Im Übrigen fühlten sich die Wettbewerber der Klägerin durch deren Verhalten zu Wettbewerbsaktionen veranlasst, die sie woanders nicht durchführen würden. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
(5) Die Beklagte bedient sich einer qualitativen Selektion. Sie beliefert nur Händler, die bestimmte fachliche Qualifikationen erfüllen. Es werden nur Fachgeschäfte (Depositäre) beliefert, die Fachkenntnisse in der Kundenberatung, eine bestimmte Ausstattung des Ladenlokals etc. aufweisen. Es mag dahinstehen, ob in jedem Fall bei Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen ein Belieferungsanspruch besteht € eine quantitative Selektion wird vorliegend nicht geltend gemacht € da sich wie eingangs dargelegt aus der Person des Nachfragers ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Nichtbelieferung ergeben kann und hier ergibt (Loewenheim, a. a. O., § 20 GWB, Rz. 98; Immenga/Mestmäcker, a. a. O., § 20 GWB, Rz. 173).
Die Vertragsverletzungen der Klägerin sind schwerwiegender Natur und beeinträchtigen die Interessen der Beklagten erheblich, so dass eine zeitliche Begrenzung der Nichtbelieferung nicht angemessen erscheint. Ein Belieferungsanspruch besteht daher nicht.
5. Ist ein § 20 GWB unterfallendes Verhalten durch eine Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VO EG Nr. 2790/1999) freigestellt, so dann es nicht nach § 20 GWB untersagt werden (Loewenheim, a. a. O., § 20 GWB, Rz. 71).
Qualitativ und quantitativ selektierende Vertriebssysteme, die durch die Gruppenfreistellungsverordnung 2790/1999 nach Art. 81 EG freigestellt sind, sind schon aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne weiteres schutzwürdig.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zugang zu diesem qualitativ selektiven Vertriebssystem, da sie die erforderlichen Voraussetzungen € wie dargelegt € nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist auch eine Kündigung bestehender Depotverträge zulässig (Bechtold, Zulassungsansprüche zu selektiven Vertriebssystemen unter besonderer Berücksichtigung der Kfz.-Vertriebssysteme, NJW 2003, 3729, 3734).
6. Weitere Anspruchsgrundlagen stehen der Klägerin nicht zur Verfügung.
Insbesondere liegen keine nach § 1 GWB verbotenen Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen vor. Außerdem fehlt es an einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten im Sinne des § 19 GWB. Schließlich sind die §§ 3, 4 UWG nicht neben § 20 GWB anwendbar (Immenga/Mestmäcker, a. a. O., § 20 GWB, Rz. 244).
7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
Ausgehend von Einkaufsumsätzen der Klägerin mit Produkten der Beklagten im Jahr 2006 von ... Euro und im Jahr 2007 von ... Euro ist, wenn man auf drei Jahre abstellt, ein Streitwert von 300.000,00 Euro angemessen.
LG Nürnberg-Fürth:
Urteil v. 21.05.2010
Az: 4HK O 3670/09
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