Oberlandesgericht Köln:
vom 26. August 1999
Aktenzeichen: 1 U 43/99
(OLG Köln: v. 26.08.1999, Az.: 1 U 43/99)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Dezember 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 493/97 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz, weil ihre Beteiligung als stille Gesellschafterin an der H.schen Aktiengesellschaft E.- und U. (im Folgenden: HA.) von vornherein nicht werthaltig gewesen sei.
Die HA. wurde am 25. September 1989 in das beim Amtsgericht Hamburg geführte Handelsregister eingetragen. Ausweislich der eigenen Darstellung in ihren Geschäftsberichten und Emmissionsprospekten betrieb, projektierte, errichtete und erwarb sie Energiewerke und rüstete sie zu ökologisch verträglichen Anlagen um. Das Grundkapital der HA. betrug zuletzt 14.000.000,00 DM. Wesentlich beeinflußt wurde die Gründung der HA. u. a. durch den Beklagten zu 2), der von D./S. aus als Oberhaupt einer vielköpfigen Familie fungiert und deren Mitglieder er praktisch sämtlich in seine vielfältigen Unternehmungen eingebunden hat. Gründungsmitglieder der HA. waren R. W., ein Sohn des Beklagten zu 2), und W. W.-N., eine Schwiegertochter des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) war bis zum September 1992 stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der HA.. Laut Bericht des Konkursverwalters Dr. W. vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 10), ließ er sich vom Aufsichtsrat ermächtigen, Vorstandsanstellungsverträge abzuschließen. Der Beklagte zu 1) war von Anfang an am Firmenaufbau beteiligt. Er richtete die Konten für die geplanten stillen Beteiligungen ein, die er als "Mittelverwendungstreuhänder" verwaltete. Zugleich war er Aufsichtsratsmitglied der HA. und der Eu.-K. AG. Der Beklagte zu 3) war Vorstandsmitglied bei der HA. vom 8. Mai 1990 bis zum 9. November 1995. Er war zuständig für den Bereich Finanzen, Recht und Personal. Gleichzeitig war er Vorstandsmitglied bei der Eu.-K. AG vom 1. Juni 1990 bis zum 16. April 1993.
Die HA. war in vielfältiger Weise mit anderen Unternehmen verflochten. Sie zählte zur sog. "Eu.-En.-Unternehmensgruppe", deren Hol.gesellschaft die Eu.-K. AG war, die zugleich mit 47,5 % Anteilen Hauptaktionärin der HA. war. Ausweislich der Protokolle der Hauptversammlungen der HA. war die Eu.-K. AG auf den Hauptversammlungen der HA. durchgehend seit dem Jahre 1992 mit einem Stimmenanteil zwischen 57,9 % (1995) und 79,7 % (1992) vertreten (Abhängigkeitsbericht des Vorstandes der HA. vom 23. April 1997, Anlage K 25, AH I, S. 4). Darüber hinaus kam es zwischen diesen beiden Unternehmen zu erheblichen Kapitalabflüssen zu Lasten der HA. und zu Gunsten der Eu.-Kapital AG. So weist die Eu.-K. AG in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1995 Umsatzerlöse i. H. v. 7.618.948,89 DM aus, die allein aus dem Verkauf von Leistungen an die HA. erzielt wurden. Auf Grund verschiedener Darlehensverträge über 8.500.000,00 DM (31. Dezember 1995), 800.000,00 DM (31. Januar 1996), 500.000,00 DM (1. Januar 1996), 1.004.390,00 DM (5. März 1996) und 1.402.208,00 DM (5. März 1996) wurde insgesamt ein Betrag von 12.206.698,00 DM von der HA. an die Eu.-K. AG ausgezahlt, und zwar ohne jegliche dingliche O. sonstige Absicherung. Des Weiteren wurden von der HA. für die Eu.-K. AG Geschäftsbesorgungsaufgaben mit einem Aufwand einschließlich Arbeitgeberanteil i. H. v. 1.263.768,00 DM übernommen und dieser lediglich 589.200,00 DM mit Rechnung vom 19. Januar 1996 in Rechnung gestellt, wobei ein Ausgleich des darüber hinausgehenden finanziellen Nachteils durch die Eu.-K. AG nicht erfolgte.
Die AB. Anlageberatungsgesellschaft für Energie und Umwelt mbH (im Folgenden: AB.) war als Generalvermittlerin für die HA. tätig und erhielt für die Vermittlung der typisch und atypisch stillen Beteiligungen eine Vermittlungsprovision i. H. v. 14 %. Geschäftsführer der AB. waren Herr F. W. und K. W., beide Söhne des Beklagten zu 2). Geleitet wurde diese Firma von einem Herrn H. Sc., einem Schwager des Beklagten zu 2). H. Sc. war daneben Vorstandsmitglied der Eu.-K. AG bis Anfang 1997 und über längere Zeiträume zusätzlich Vorstandsmitglied der HA.. Die AB. hielt einen maßgeblichen Anteil am Kapital der Eu.-K. AG i. H. v. 30 %. Die wesentlichen Aufwendungen zur Werbung der atypisch und typisch stillen Gesellschafter wurden jedoch nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 23) nicht von der AB. erbracht, sondern von der HA. selbst. 38 Mitarbeiter, die Angestellte der HA. waren, arbeiteten faktisch für die AB.. Ihre Gehälter wurden von der HA. gezahlt. Die Mieten für die Vertriebsbüros wurden ebenfalls von der HA. bezahlt, wie auch sämtliche Werbungskosten. An die AB. flossen ebenfalls erhebliche Beträge zu Lasten der HA.. So erhielt die AB. im Jahre 1995 auf Grund des Vertriebsvertrages Vorauszahlungen auf noch nicht verdiente Provisionen i. H. v. insgesamt 3.281.989,95 DM. Weiterhin wurden der AB. für das Geschäftsjahr 1995 Personalkosten i. H. v. 300.000,00 DM in Rechnung gestellt. Nach Angaben des Konkursverwalters schuldete die AB. der HA. insgesamt 5.866.725,00 DM. Sie verweigert jedoch jegliche Zahlungen.
Bestandteil der Firmengruppe war ferner die KT Kr.- und G. GmbH in L./S., die früher unter Dr. W. GmbH firmierte, sowie deren unselbständiger Betriebsteil, die Kr.- und G. A. Be.. Gesellschafter der KT ist der Beklagte zu 2), Geschäftsführer sind seine beiden Söhne F. W. und R. W.. Laut Vereinbarung vom 25. September 1989 versprach die KT, die technische und ingenieurmäßige Beratung für Kraftwerkprojekte der HA. durchzuführen. Dafür sicherte sich die KT 2,5 % der Kapitaleinlage, die nach dem Konzept und den Grundlagen des Emmissionsprospektes plaziert werden. Laut Vereinbarungsergänzung vom 22. März 1990 erhielt die KT von der HA. für ihr technisches Knowhow sowie für Lizenzen eine Lizenzgebühr i. H. v. 5 % des durchgeführten Projektes sowie - neben Einmalzahlungen - laufende Zahlungen i. H. v. 0,1 % pro Monat der Kapitaleinlagen der HA.. Für das Geschäftsjahr 1995 erhielt die KT für technische Beratung und Projektierung von Kraftwerken von der HA. beispielsweise ein Entgelt i. H. v. 6.019.492,46 DM. Nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 22) bestand der tatsächliche Geschäftszweck der KT ausschließlich aus der Abschöpfung einer nicht gerechtfertigten GewinnmA. zu Lasten der Anleger bzw. der HA.. Die KT schuldete der HA. nach Angaben des Konkursverwalters für nachweislich durch die HA. erbrachte technische Leistungen einen Betrag i. H. v. insgesamt 10.194.725,55 DM. Wegen der Beteiligung der HA. an anderen Unternehmen und der Beteiligung von anderen Unternehmen an der HA. wird im Übrigen auf das Verflechtungsschaubild Anlage K 41 a, AH I, verwiesen.
Nahezu sämtliche Familienmitglieder des Beklagten zu 2) waren in einzelnen O. mehreren Firmen der Unternehmensgruppe tätig. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Personen:
- Frau Dr. U. W., Tochter des Beklagten zu 2), war Aufsichtsratsmitglied der HA., wenn auch zunächst aufgrund eines unwirksamen Beschlusses;
- Frau Ka. W., Tochter des Beklagten zu 2), war Angestellte der KT und leitete für die HA. ein Kraftwerksprojekt in P.;
- Frau Ga. Sc.-Pa., Tochter des Beklagten zu 2), war Prokuristin der HA. und laut Bericht des Konkursverwalters alleinzeichnungsberechtigt;
- Frau Kat. M., Tochter des Beklagten zu 2), war Angestellte bei der HA. und arbeitete an den Immissionsprojekten mit; nach Behauptung des Beklagten zu 2) jedoch nur in untergeordneter Position;
- Herr F. W., Sohn des Beklagten zu 2), war Geschäftsführer der KT-A. und der AB., ferner Vorstandsmitglied der Eu.-K. AG;
- Herr R. W.-N., Sohn des Beklagten zu 2), war Geschäftsführer der KT;
- Herr K. W., Sohn des Beklagten zu 2), war Geschäftsführer der AB. und akquirierte für die HA. Kraftwerksaufträge, insbesondere in I., zu deren Ausführung es jedoch nicht gekommen ist;
- T. We., Sohn des Beklagten zu 2), war für die Akquisition von Geschäften der HA. in I. tätig;
- Herr H. Sc., Schwager des Beklagten zu 2), war Vorstandsmitglied der Eu.-K. AG und Leiter des Vertriebs der AB.;
- Frau Ka. Sc., Schwägerin des Beklagten zu 2), war bei der HA. angestellt und für Reisekostenabrechnungen zuständig;
- Herr Bj. Sc., Neffe des Beklagten zu 2), war Mitarbeiter im Vertrieb der AB.;
- Frau Do. Sc., Ehefrau des Neffen des Beklagten zu 2), war bei der HA. angestellt und ebenfalls im Vertrieb tätig;
- Herr Ra. Sc., Neffe des Beklagten zu 2), war für Betriebswirtschaftsaufgaben bei der HA. zuständig;
- Frau An. Sc., Ehefrau des Neffen des Beklagten zu 2), war stundenweise ebenfalls für die HA. tätig.
Die HA. finanzierte sich von Anfang an nur zu einem kleinen Teil über ihre Aktionäre. Die Aktionäre erwarben von 1989 bis 1996 unter Ausnutzung vermögenswirksamer Leistungen Aktien zu einem Ausgabewert von insgesamt 9.316.476,00 DM. Der weitaus größte Teil des Kapitals der HA. wurde durch typisch stille und atypisch stille Beteiligungen aufgebracht. Die Beteiligungen wurden in 3 verschiedenen Formen angeboten:
- Typ S: Atypisch stille Beteiligungen mit Steuervorteilen
Hierbei wurde den Anlegern ausweislich der Emmissionsprospekte für das Beitrittsjahr eine Verlustzuweisung von bis zu 100 % und in den folgenden Jahren als Gewinn garantierte 8 % (so im Prospekt 1993: später beschränkt auf 7 %) und die nächsten 5 Geschäftsjahre ihrer Einlage zugesagt.
- Typ A: Typisch stille Beteiligungen mit Ausschüttungsgarantie.
Hierbei wurde den - steuerrechtlich nicht als Mitgesellschafter anzusehenen - Anlegern keine Verlustzuweisung, sondern eine garantierte Ausschüttung i. H. v. 8 % für die ihrem Beitrittsjahr folgenden 6 Jahre zugesagt. Für Verträge in den Fassungen bis 1993 betrug die Ausschüttung sogar 10 %.
- Typ KAP: Typisch stille Beteiligung durch Ratenzahlung
Dieser Vertragstyp entsprach hinsichtlich der Ausschüttungshöhe und -dauer dem des Vertragstyps A mit der Besonderheit, dass die Einlage nicht durch eine Einmalzahlung erfolgte, sondern ratierlich erbracht wurde.
Entsprechend den Übersichten im Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 14 ff.) sind von 1990 bis 1996 beim Vertragstyp S von 10 672 Anlegern insgesamt 225.745.155,00 DM eingezahlt worden. Die Spitze lag dabei im Jahre 1995, in dem 2 706 Anleger über 60.000.000,00 DM einzahlten. Im Jahre 1996 ging die Einzahlungssumme auf 47.000.000,00 DM zurück (2 187 Anleger). Im Vertragstyp A sind von 1990 bis 1996 von 9 802 Anlegern 103.224.030,00 DM eingezahlt worden. Die Spitze lag hier im Jahre 1996 bei 34.000.000,00 DM von 2 921 Anlegern. Im Vertragstyp KAP sind in den Jahren 1990 bis 1996 von 13 257 Anlegern insgesamt 49.579.798,00 DM eingezahlt worden. Die Spitze lag hier im Jahre 1994 mit 4 010 Anlegern und einer Summe von mehr als 16.000.000,00 DM.
Mit der steigenden Zahl von Anlegern stiegen auch die jährlichen Zinslasten der HA.. Nach den Feststellungen des Konkursverwalters (Bericht vom 3. Dezember 1997, Anlage K 63, AH IV, S. 20), die auf eigenen Berechnungen der HA. beruhen, ergaben sich unter Zugrundelegung der vereinbarten Zinssätze für die Jahre von 1990 bis 2000 nachfolgende Zinsbelastungen:
Zinslast
803.300,00 DM 1.363.064,05 DM 2.582.306,95 DM 5.479.711,22 DM 11.937.979,01 DM 20.752.752,43 DM 30.128.688,00 DM 36.981.827,31 DM 38.787.944,03 DM 40.754.106,28 DM 42.895.723,04 DM 232.466.402,32 DM
In den den Geschäftsberichten für die Jahre 1992 bis 1994 beigefügten Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) waren diese Zinslasten unter dem Titel "Aufwendungen aus Zuweisung von Erträgen an stille Gesellschafter" jeweils für das lfd. Geschäftsjahr enthalten.
Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung und der Privatisierung in den neuen Bundesländern ergab sich für die HA. die Möglichkeit, von der Treuhandanstalt kleinere Elektrizitäts- bzw. Heizwerke zu erwerben. Im Jahre 1991 wurden 3 Heizwerke in Sch. und Umgebung und das Kraftwerk in Ta. erworben, 1992 kamen größere Projekte hinzu, nämlich das E-Werk in Er., das Energiewerk C. und das Heizwerk F.furt/O.. 1993 wurden Beteiligungen in den Projektgesellschaften in Gr. und Ra. getätigt. 1994 kam das Heizwerk Wi. hinzu, 1995 mit kommunaler Beteiligung die Heizwerke Bad Dü. und Ne. am Re.weg. Diese Energiewerke wurden zu mO.nen Motor-Heizkraftwerken umgerüstet. Der Buchwert dieser Beteiligungen beträgt nach Angaben des Konkursverwalters (Anlage K 63, AH IV, S. 25) insgesamt 89.281.327,80 DM. Ferner befasste sich die HA. von Anfang an mit der Windenergie-Erzeugung. Schließlich beteiligte sie sich an Projekten in Po., P. und I.. So sind etwa nach den Angaben des Konkursverwalters über die privaten Konten von Frau Ka. W. Mittel der HA. sowohl direkt als auch mittelbar über die Eu.-K. AG für 2 Projekte in P. i. H. v. mindestens 10.000.000,00 DM geflossen.
Von Anfang an ist es der HA. nicht gelungen, in diesem sog. operativen Bereich Gewinne zu erzielen. So heißt es etwa im Prüfungsbericht der Dr. Wo. & Partner mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 1990 (Anlage K 13, AH I, Ziff. 44), dass sich ein Betriebsergebnis von
- 2.145.000,00 DM ergibt. In den folgenden Jahren stiegen die Verluste stetig an. Nach der Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12. Mai 1997 (Anlage K 59, AH I, S. 10) betrugen die Verluste der HA. in den Jahren 1994 und 1995 jeweils rd. 50.000.000,00 DM. Gleichwohl wies die HA. in ihren Gewinn- und Verlustrechnungen in allen Jahren jeweils geringe "Gewinne" aus. Der dafür maßgebliche Einzelposten, der schließlich zu einem insgesamt positiven Gesamtergebnis führte, waren die Verlustzuweisungen an die atypischen stillen Gesellschafter des Typs S. Die Verlustzuweisungen wurden dabei als betrieblicher Ertrag gebucht, so dass im Ergebnis die Verlustzuweisungen gegen die Einlage verrechnet wurde. Die Verlustzuweisungen hatten in den Jahren 1992 bis 1994 im Vergleich zum Gesamtergebnis folgenden Umfang:
Gewinn nach der GuV Verlustzuweisung
585.000,00 DM 7.580.000,00 DM 714.000,00 DM 45.156.000,00 DM 705.000,00 DM 62.157.000,00 DM
Nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 zeichneten sich bei der HA. bereits in den Jahren 1995 und 1996 finanzielle Probleme ab. In einer Vorstandssitzung der HA. vom 23. April 1997 wurde dann einstimmig beschlossen, einen Vergleichsantrag bei Gericht zur Abwendung des Konkursverfahrens zu stellen. Am 12. Mai 1997 erließ das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gegen die HA. eine sofort vollziehbare Abwicklungsanordnung gem. § 37 KWG und ordnete an, die Beteiligungen des Typs A und KAP unverzüglich vollständig zurückzuzahlen, weil die Annahme dieser Einlagen ein nicht genehmigtes Bankgeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG darstelle. Am 16. Mai 1997 beantragte die HA. die Eröffnung des Konkursverfahrens beim Amtsgericht Hamburg. Das Konkursverfahren wurde am 24. Juli 1997 eröffnet und ist noch nicht beendet. Im Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 heißt es zu den Aussichten des Verfahrens, sämtliche atypisch stillen Gesellschafter würden als Mitgesellschafter keinerlei Konkursquote erhalten können, während die stilltypischen Gesellschafter mit einer Quote rechnen könnten.
Nach Aushändigung eines Emmissionsprospektes der HA. in der Ausgabe vom 30. Juni 1993 (Anlage K 8, AH I) zeichnete die Klägerin, die damals noch in Ro. wohnhaft war, eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin der HA. mit dem Vertragstyp S über 157.500,00 DM einschließlich Agio. Die Beteiligungserklärungen wurde von der HA. unter dem 21. Dezember 1994 angenommen. Die Überweisung des Anlagebetrages auf das Konto des Beklagten zu 1) als Mittelverwendungstreuhänder erfolgte unter dem 8. Dezember 1994 über 95.000,00 DM und unter dem 14. Dezember 1994 über 62.500,00 DM. Unter dem 4. November 1996 erhielt die Klägerin als Ergebnisbeteiligung für das Geschäftsjahr 1995 einen Betrag von 12.000,00 DM überwiesen, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 5. Oktober 1996 ausdrücklich auf der Ausschüttung der vertraglich garantierten Ergebnisbeteiligung i. H. v. 8 % bestanden hatte.
In dem Emmissionsprospekt vom 30. Juni 1993 heißt es zunächst einleitend unter der Überschrift: "Investoren- und Vermittler-Schutzerklärung":
"Die H.sche AG versichert:
1. In diesem Angebotsprospekt sind die für eine Investitionsentscheidung wesentlichen Informationen und Hinweise wiedergegeben.
2. Es ist weder etwas in ein - den Tatsachen widersprechend - besonders vorteilhaft ins Licht gestellt worden, noch sind nachteilige, für die Investitionsentscheidung bedeutsame Tatsachen verschwiegen worden".
Auf S. 4 des Emmissionsprospektes stellt die HA. den Geschäftsverlauf 1992 wie folgt dar:
"Im Geschäftsjahr 1992 konnte die H.ische AG erneut ein hohes Wachstum verzeichnen. Die Eigenkapitalbasis ... erhöhte sich auf 150.000.000,00 DM. Der Anteil von Einzahlungen aus Ratenverträgen auf das Eigenkapital hat dabei im Jahr 1992 29 % betragen. Dies ist ein ausgewogenes Verhältnis im Vergleich mit den Einmalanlagen und sichert durch die noch ausstehenden vertraglich vereinbarten weiteren Einzahlungen die Finanzplanung für weitere E-Werke ...
Die Entwicklung der Gesellschaft im Jahre 1992 war nicht nur hinsichtlich der Erweiterung der Eigenkapitalbasis und der Durchführung der geschilderten Investitionen erfolgreich. Neben den weiter gestiegenen Umlaufmitteln erhöhte sich auch das Anlagevermögen auf 40.000.000,00 DM. Dies bedeutet eine Steigerung von 250 % gegenüber 1991. Das kräftige Wachstum basiert auf dem Unternehmensziel, eine ökologisch orientierte Gesellschaft zu sein und in sauberer E.e sowie Projekte zur Umweltverbesserung zu investieren".
Unter der Überschrift Mittelflusskontrolle heißt es dann weiter auf S. 13:
"Die H.sche AG unterwirft sich einer umfassenden Mittelflusskontrolle. Diese wird seit 1989 durch einen Ehrenberufler durchgeführt (siehe Treuhandvertrag), der gleichzeitig zur Verstärkung der Kontrollmöglichkeit einen Sitz im Aufsichtsrat hat.
Da bei der Aktiengesellschaft auch viele technische Fragen eine Rolle spielen, ist ein Treuhandkontenführer bestimmt worden, der sowohl eine juristische als auch eine technische Ausbildung hat; er ist Patentanwalt und promovierter Diplom-Ingenieur ..."
Zu den Risiken der Anlage heißt es im Prospekt auf S. 20 unter dem Titel "Chancen-Risiko-Raster" u. a.:
"Es gibt Analyseverfahren, die Chancen und Risiken zahlenmäßig gegenüber anderen deutschen Unternehmen vergleichen. Eines der bekanntesten ist das RSW-Verfahren des Instituts für Wirtschaft der Ki. Universität. Danach zählen die Eu.-K. AG und die H.sche AG zu den erfolgreichen deutschen Unternehmen ...
Trotz guter Planung können jedoch keine dauerhaften Gewinn-, Ausschüttungs-, Wertentwicklungs- O. Rückfluss-Garantien gegeben werden. Das Risiko der Insolvenz der Gesellschaft bzw. des völligen Wertverfalls des Gesellschaftsanteils ist bereits durch die erfolgten Erstinvestitionen unwahrscheinlich, aber dennoch, wie bei anderen vergleichbaren Investitionsmöglichkeiten auch, nicht gänzlich ausschließbar. Bei deutschen Elektrizitäts- bzw. Energiewerksunternehmen ist dies bisher auch noch nicht eingetreten."
Unter der Überschrift Börseneinführung heißt es dann weiter auf S. 20:
"Die stillen Gesellschafter können ihre Gesellschaftseinlagen in Aktien der H.schen AG umwandeln, sobald diese an die Börse geht. Für die H.sche AG ist die Börseneinführung für 1996/97 geplant."
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin ihren Anlagebetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Ausschüttung als Schadensersatz zurück. Sie hat die Auffassung vertreten, die Finanzierung der HA. stelle von vornherein ein sog. "Schneeballsystem" dar. Dies ergebe sich daraus, dass die vertraglich zugesicherten Ergebnisbeteiligungen nicht am Markt erwirtschaftet worden seien, sondern aus Einzahlungen neu geworbener Anleger hätten finanziert werden müssen. Außerdem seien nur etwa 9 % der eingehenden Anlegergelder in Kraftwerke in den neuen Bundesländern und dem außerEu.päischen Ausland investiert worden. Da die erwirtschafteten Verluste der HA. von Jahr zu Jahr größer geworden seien, sei diese gezwungen gewesen, immer mehr stille Gesellschafter zur Abdeckung ihrer Verluste und der den stillen Gesellschaftern versprochenen Ergebnisbeteiligungen einwerben zu müssen. In ihren Gewinn- und Verlustrechnungen habe die HA. die Tatsache, dass sie in Wirklichkeit ständig negative Betriebsergebnisse erzielt habe, durch die Verlustzuweisungen an die sog. atypisch stillen Gesellschaftern verschleiert. Auf Grund dieses von Anfang an systematisch betriebenen Systems seien die von der HA. verkauften Beteiligungen niemals werthaltig gewesen. Auf alle diese Umstände werde in dem Emmissionsprospekt an keiner Stelle hingewiesen. Darüber hinaus stelle der von der HA. herausgegebene Emmissionsprospekt das Insolvenzrisiko völlig verharmlosend und falsch dar. Seitens der HA. sei stets verschwiegen worden, dass die garantierten Renditen der stillen Gesellschafter nur durch Einlagen neuer stiller Gesellschafter hätten ausgeschüttet werden können. Dies stelle aber gerade ein "Schneeballsystem" dar.
Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf ein Gutachten des Prof. Dr. La. vom 28. April 1995 (Anlage K 18, Anlageheft I), der die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilung der HA. aus dem Jahre 1993 einer betriebswirtschaftlichen Analyse unterzogen hat. Er kommt zu dem Ergebnis, dass 1992 und 1993 im operativen, leistungsbezogenen Unternehmensbereich Verluste in einer Größenordnung angefallen sind, die das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital weit übersteigen. Die Existenz der HA. hänge von der durch die Fonds-Aktivitäten eröffneten Möglichkeit ab, diese Verluste auf stille Gesellschafter übertragen zu können. Die den Geschäftsberichten der HA. beigefügten Kurzform-Rechenwerke-Bilanz und GuV aus dem Jahre 1993 gäben im Übrigen kein hinreichend klares Bild der Finanzlage, der Erfolgslage und der tatsächlichen Erfolgskomponenten des Unternehmens wieder.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien als Gesamtschuldner für den hier entstehenden Schaden verantwortlich, da diese sämtlich in leitenden Funktionen bei der HA. bzw. bei der Eu.-K. AG tätig gewesen seien. Die Beklagten hätten für die irreführenden Angaben im Emmissionsprospekt einzustehen, da ihnen die Gesamtumstände und damit die Unvollständigkeit der Angaben im Emmissionsprospekt bekannt gewesen seien. Der Beklagte zu 1) habe den Beklagten zu 2) bereits seit Anfang der 80er Jahre gekannt. Neben dem Beklagten zu 3), der lange Jahre die rechte Hand des Beklagten zu 2) gewesen sei, habe auch der Beklagte zu 1) zumindest bis Ende 1996 zum vertrauten Kreis des Beklagten zu 2) gehört und sei erst danach in "Ungnade" gefallen. Wegen seiner umfangreichen organisatorischen Einbindung und den verschiedenen Verantwortlichkeiten innerhalb der Eu.-Energie-Gruppe, die erheblich über die Tätigkeit eines normalen Mittelverwendungstreuhänders hinaus gegangen sei, sei der Beklagte zu 1) als Mitverantwortlicher anzusehen mit der Folge einer Haftung aus Prospekthaftung im engeren Sinne sowie aus Beihilfe zum Betrug wegen des Scheeballsystems. Der Beklagte zu 2) habe nach seinem Ausscheiden als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der HA. im September 1992 seinen Einfluss - abgesehen von seiner ihm verbliebenen Einflussmöglichkeit über die verbundenen Unternehmen - personell über die Vorstandsmitglieder der HA. sowie seine Tochter Dr. U. W., die ab 1993 dem Aufsichtsrat der HA. angehört habe, ausgeübt. Der Beklagte zu 2) sei als Haupttäter anzusehen. Der Beklagte zu 3) habe die Gesellschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied O. einem Prokuristen vertreten. Er sei von Beginn an als sog. Controller und Berater des Beklagten zu 2) tätig gewesen.
Die Klägerin hatte behauptet, sie nehme ständig Bankkredit i. H. d. geltend gemachten Schadensersatzforderung zu einem Zinssatz von 9,58 % in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 157.500,00 DM nebst 9,58 % Zinsen auf 95.000,00 DM seit dem 8. Dezember 1994, auf 62.500,00 DM seit dem 14. Dezember 1994 bis zum 8. April 1996, auf 30.000,00 DM seit dem 9. April 1996 bis zum 31. August 1996 und nebst 4 % Zinsen auf 32.500,00 DM seit dem 9. April 1996 und auf 30.000,00 DM seit dem 1. September 1996 abzüglich am 4. November 1996 gezahlter 12.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gerügt. Sie haben die Auffassung vertreten, der Gerichtsstand des § 32 ZPO sei nicht gegeben.
Die Beklagten haben ferner die Auffassung vertreten, von einem "Schneeballsystem" könne nicht die Rede sein. Insbesondere sei die Behandlung der Verlustzuweisungen in den Gewinn- und Verlustrechnungen und in den Bilanzen sachlich korrekt. Sie beziehen sich auf von der HA. in Auftrag gegebene Gutachten des Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr. Kl. vom 15. Mai 1995 (Anlage B 5, AH II) und des Prof. Dr. J. vom 25. Oktober 1996 (Anlage B 7, AH II) sowie auf die Ausführungen des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen Diplom-Finanzwirt Ho. vom 11. Oktober 1996 und vom 29. Mai 1997 (Anlage B 8 und B 8 a, AH II).
In dem Gutachten des Dr. Kl. vom 15. Mai 1995, der später Nachfolger des Beklagten zu 1) als Mittelverwendungstreuhänder geworden ist, heißt es u. a., bei der HA. handele es sich um ein "profitables Unternehmen" (Anlage B 5, AH II, S. 14). Das betrachtete Unternehmen steigere seine Erträge derzeit jährlich um rd. das 2- bis 3-fache. Es habe eine außerordentliche Wachstumsdynamik und liege voll im Markttrend (a.a.O. S. 10). Das Unternehmen sei aus der gegebenen Kapitalsituation in der Lage, seine Verpflichtungen gegenüber den stillen Gesellschaftern zu erfüllen. Die Einwerbung weiterer Gesellschafter sei nicht erforderlich, da Rücklagen der Aktiengesellschaft vorhanden seien (a.a.O. S. 15). Die Ertragssituation des Unternehmens könne - unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung - als überdurchschnittlich bezeichnet werden (a.a.O. S. 17). Für die kommenden Jahre werde sich für die HA. eine Vervielfachung des jetzigen Umsatzes ergeben. Einzelheiten könnten allerdings in diesem Gutachten aus Gründen der Wahrung des Betriebsgeheimnisses nicht dA.stellt werden (a.a.O. S. 16).
Der Sachverständige Prof. Dr. J. kommt in seinem Gutachten vom 25. Oktober 1996 (Anlage B 7, AH II) zu dem Ergebnis, dass die Gewinn- und Verlustrechnungen der HA. für die Jahre 1993 bis 1995 zeigten, dass aus den jeweiligen Bilanzgewinnen des Geschäftstätigkeitsfeldes, des "operativen Geschäftes", die garantierten Gewinn- und Zinszusagen der als stille Gesellschafter fungierenden Kapitalanleger erfüllt werden könnten (Anlage B 7, AH II, S. 19). Als "verwendetes Informationsmaterial" nennt er u. a.: "ausführliche Gespräche mit leitenden Vertretern der HA. in der Zeit September/Oktober 1996, insbesondere mit den Herren F. W., Dr. Wi., Prof. Dr. Kr.".
Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Diplom-Finanzwirt Ho. kommt in seinem Kurzgutachten vom 11. Oktober 1996 (Anlage B 8, AH II) zu dem Ergebnis, dass die Vermögenssituation der HA. positiv erscheint. Ob der Vorwurf gerechtfertigt sei, die den Anlegern zugesagten Renditen seien generell nicht zu erwirtschaften und damit sei ein "modifiziertes" und betrügerisches Schneeballsystem gegeben, erscheine zweifelhaft (a.a.O., S. 2). Allerdings sei die Werthaltigkeit der in der Bilanz enthaltenen Aktiva noch zu untersuchen. In einer weiteren Stellungnahme vom 29. Mai 1997 - d. h. nach Konkurseröffnung der HA. - heißt es u. a., nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen lägen nach seiner Auffassung, abgesehen von möglichen Verstößen gegen § 4 UWG, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO für das Vorliegen sonstiger Straftaten nicht vor bzw. "dürften (noch) nicht zu belegen sein" (Anlage B a, AH II, S. 5).
Die Beklagten haben ferner behauptet, die HA. sei nur deshalb nicht so rasch in die Gewinnzone geraten, weil sie sich im operativen Bereich dem Aufbau von Kraftwerken in den neuen Bundesländern gewidmet habe, wofür eine längere Anlaufphase erforderlich gewesen sei. Eine Geldanlage in Form einer Unternehmensanlage enthalte immer das Risiko, an Verlusten der Firma beteiligt zu werden. Darauf sei in dem Emmissionsprospekt auch ausdrücklich hingewiesen worden.
Der Beklagte zu 1) hat darüber hinaus vorgetragen, er habe überhaupt keine Möglichkeit zur Aufklärung gehabt. Er habe von einer Anlage erst dann etwas erfahren, wenn die Beitrittserklärung des Anlegers bei der HA. eingegangen sei, diese die Beitrittserklärung angenommen habe und das Geld des Anlegers auf einem seiner Treuhandkonten eingezahlt worden sei. Im Übrigen treffe ihn - den Beklagten zu 1) - keine Verantwortung für die von der Klägerin beanstandeten Emmissionsprospekte und Geschäftsberichte. Er sei nicht Prospektverantwortlicher gewesen. Er habe an den Emmissionsprospekten und Geschäftsberichten nicht mitgewirkt. Er sei auch nie mit Anlegern in Kontakt getreten und habe auch nie den Vertrieb gefördert.
Der Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, es sei bereits ein Schaden nicht erkennbar. Es habe sich nämlich um einen Scheinkonkurs gehandelt, weil zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung noch 50.000.000,00 DM an Barmitteln vorhanden und nur 20.000.000,00 DM Verbindlichkeiten an Außenständen offen gewesen seien. Außerdem sei von über 90 % aller Anleger ein Aktienumwandlungsinteresse gezeigt worden, da der Börsengang zur Projektverwirklichung zusätzliche Kapitalaufnahme bedeutet hätte. Er verweist insoweit auf ein von ihm selbst erstelltes Gutachten vom 5. Januar 1998 (Anlage B 5 a, AH III).
Der Beklagte zu 3) hat vorgetragen, er sei seinerzeit als Vorstand nur für die Datenverarbeitung und -verwaltung verantwortlich gewesen. Von den Prospekten habe er lediglich Kenntnis genommen. Persönliche Täuschungshandlungen von seiner Seite seien weder überhaupt noch substantiiert vorgetragen und habe es so auch nicht gegeben.
Die Beklagten haben sich darüber hinaus auf die Einrede der Verjährung eventueller Schadensersatzansprüche berufen.
Durch ein am 9. Dezember 1998 verkündetes Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 430 ff. d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei teils unzulässig, teils unbegründet. Unzulässig sei sie, soweit die Klägerin ihr Begehren auf vertragliche Anspruchsgrundlagen stützen wolle. Insoweit sei die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben, da alle Beklagten ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Landgerichtsbezirks hätten. Eine Zuständigkeit über § 32 ZPO komme hinsichtlich der geltend gemachten vertraglichen Ansprüche nicht in Betracht.
Soweit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts reiche, sei die Klage indes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Klägerin habe das Vorliegen einer Straftat weder nach der objektiven und insbesondere auch nicht nach der subjektiven Seite schlüssig dA.legt. Vor dem Hintergrund der teils extrem divergierenden gutachterlichen Stellungnahmen zur wirtschaftlichen Situation der HA. und zur Frage des bilanztechnischen Ausweisens von Verlustzuschreibungen an die stillen Gesellschafter als Erträge fehle es im Vortrag der Klägerin an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine deliktische Haftung der Beklagten. Insbesondere fehle ein Vortrag der Klägerin dazu, dass die Beklagten es von vornherein bewusst auf eine Schädigung der Anleger abgesehen hätten.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Kapitalanlagebetrug stützte, fehle es zunächst hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) - 5) an jeglichem tatsächlichen Vortrag, der eine persönliche Verantwortlichkeit zu begründen vermöge. Unwidersprochen und damit zugestanden hätten die Beklagten zu 1) und 3) - 5) nämlich nicht an der Erstellung der Emmissionsprospekte mitgewirkt. Darüber hinaus bleibe es auch offen, ob der Emmissionsprospekt der HA. vom 30. Juni 1993 tatsächlich die von der Klägerin monierten falschen Angaben enthalte. Soweit die Klägerin rüge, die Geschäftsentwicklung der HA. sei im Emmissionsprospekt und darüber hinaus in den - von dem Erstbeklagten zu prüfenden - Jahresabschlüssen dergestalt beschönigend und verschleiernd wiedergegeben worden, dass das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit positiv ausgefallen sei bzw. noch negativer hätte angegeben werden müssen, führe dieser Vortrag wiederum zu der Frage zurück, ob die HA. von vornherein als betrügerisches Schneeballsystem angelegt worden sei.
Hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 2) sei zunächst unstreitig, dass dieser nur bis zum Jahre 1992 Organ der HA. gewesen und danach aus der Firma ausgeschieden sei. Auch eine faktische Einflussnahme des Zweitbeklagten auf die Geschäftstätigkeit der HA. lasse sich aus dem Sachvortrag der Klägerin - jedenfalls nach der subjektiven Seite - nicht entnehmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - zulässige - Berufung der Klägerin. Sie wiederholt ihr Vorbringen, die Finanzierung der HA. sei faktisch ein Schneeballsystem als ein von vornherein auf Betrug angelegtes Gesamtsystem gewesen. Neben den jährlichen Zinsbelastungen habe die HA. den typisch stillen Gesellschaftern auch die Rückzahlung ihrer Einlagen vertraglich zugesichert. Dies seien bei Addition der Einzahlungen der Anleger des Vertragstyps A und KAP noch einmal für die Jahre 1999 bis 2006 Rückzahlungsverpflichtungen i. H. v. insgesamt 148.941.825,21 DM gewesen. Da die "garantierte Ausschüttung" von nicht erwirtschafteten Gewinnen versprochen worden und anfänglich bis 1995/96 in der Praxis auch erfolgt sei, obwohl die HA. im operativen Geschäft nur Verluste erwirtschaftet habe, sei dieses System als Schneeballsystem zu beschreiben. Kennzeichnend dafür sei, dass die Scheinrenditen an die Anleger aus den Neueinzahlungen anderer Anleger gezahlt würden. Dieser Umstand habe bei der HA. vor den Anlegern geheim gehalten bzw. verschleiert werden müssen. Dies sei u. a. dadurch geschehen, dass die Verlustzuweisungen an die atypisch stillen Gesellschafter in den Gewinn- und Verlustrechnungen zwischen dem Umsatzerlösen und den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen worden seien, obwohl sie dort nicht hingehörten, sondern unter das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
Als Vorstandsmitglied habe es der Beklagte zu 3) in der Hand gehabt, die Fortführung des von dem Beklagten zu 2) als Initiator in Gang gesetzten Schneeballsystems zu verhindern. Eine Mittäter- O. Beihilfehandlung des Beklagten zu 3) liege darin, dass er die Jahresabschlüsse mit aufgestellt habe, deren Gewinn- und Verlustrechnungen falsch gewesen seien, weil dort die Ertragslage des Unternehmens falsch dA.stellt worden sei. Wenn der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder einen falschen Jahresabschluss erstellten, könnten sie sich auch nicht dadurch exkulpieren, dass sie sich von einem bezahlten Abschlussprüfer ein falsches Testat hätten geben lassen. Hätte der Beklagte zu 3) nicht die falschen Jahresabschlüsse aufgestellt, hätten sich keine weiteren gutgläubigen Anleger gefunden, die sich an der HA. beteiligt hätten, sodass das Schneeballsystem schon früher zusammengebrochen wäre. Im Übrigen habe der Beklagte zu 3) ohne Weiteres die Möglichkeit bzw. die Pflicht gehabt, im Einklang mit den Prüfungsberichten des Abschlussprüfers eine neue Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, bei der das "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" negativ ausgefallen wäre. Indem er dies nicht getan habe, obwohl ihm durch die jeweiligen Prüfungsberichte vor Augen geführt worden sei, dass das "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" in den Gewinn- und Verlustrechnungen falsch dA.stellt worden sei, habe er sich gem. § 331 Abs. 1 S. 1 HGB strafbar gemacht.
Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 14. Januar 1999 ursprünglich gegen alle 5 Beklagte des ersten Rechtszuges gerichtet. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 504 d. A.) hat sie die Berufung gegen den Beklagten zu 4) und 5) zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des am 9. Dezember 1998 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 157.500,00 DM nebst 9,58 % Zinsen auf 95.000,00 DM seit 8. Dezember 1994, auf 62.500,00 DM vom 14. Dezember 1994 bis 8. April 1996, auf 30.000,00 DM vom 9. April 1996 bis 31. August 1998 und nebst 4 % Zinsen auf 32.500,00 DM seit 9. April 1996 und auf 30.000,00 DM seit 1. September 1996 abzüglich am 4. November 1996 gezahlter 12.000,00 DM, hilfsweise gegen Abtretung der am 4. Februar 1998 zur Konkurstabelle beim Amtsgericht Hamburg unter der Geschäftsnummer 65 N 171/97 angemeldeten Konkursforderung i. H. v. 162.037,78 DM inkl. Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie meinen, der Vorwurf, die Gewinn- und Verlustrechnungen seien durch einen "Kunstgriff" falsch aufgestellt worden, sei unzutreffend. Es sei darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Auffassung der Ausweis des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Verlustanteils in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Erträgen auszuweisen sei. An welcher Stelle der Gewinn- und Verlustrechnung genau die Verlustzuweisungen an die stillen Gesellschafter einzustellen seien, sei gesetzlich nicht geregelt.
Der Beklagte zu 1) trägt vor, es sei für ihn nicht einmal ansatzweise erkennbar gewesen, dass der Jahresabschluss vermeintlich falsch aufgestellt worden sei, zumal die Gewinn- und Verlustrechnungen der HA. ebenso wie die Bilanzen ordnungsgemäß von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft und testiert worden seien. Er sei weder in einem engeren noch in einem weiteren Sinne Prospektverantwortlicher. Es werde zudem bestritten, dass die Klägerin, die immerhin ein Hochschulstudium absolviert habe, den Prospekt nicht richtig verstanden habe.
Der Beklagte zu 2) weist erneut darauf hin, dass er bereits lange Zeit vor dem Beitritt der Klägerin zur HA. als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der HA. ausgeschieden sei. Dementsprechend enthalte die Berufungsbegründung keine Ausführungen dazu, in welcher Weise er konkret die angegebenen strafrechtlichen Tatbestände erfüllt habe. Zudem sei auch nicht substantiiert vorgetragen worden, in welcher Weise er - der Beklagte zu 2) - für den Prospektinhalt verantwortlich gewesen sei. Seit seinem Ausscheiden als Mitglied aus dem Aufsichtsrat der HA. habe er keine vertraglichen Beziehungen zu dieser mehr gehabt. Er sei vielmehr ausschließlich für das Energieinstitut für Wachstumsländer, die Firma KT GmbH und andere internationale Gesellschaften tätig gewesen. Ihm habe zu keinem Zeitpunkt ein Machtinstrument zur Verfügung gestanden, mit welchem er das von der Klägerin behauptete Schneeballsystem bzw. betrügerische Unternehmen hätte errichten können. Hilfsweise beruft sich der Beklagte zu 2) auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung. Die Klägerin müsse sich die Vorteile anrechnen lassen, die ihr aus ihrer Beteiligung erwachsen seien. Insbesondere müsse sich die Klägerin die steuerlichen Vorteile, die ihr aus den erfolgten Verlustzuweisungen entstanden seien, auf ihren eventuellen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
Der Beklagte zu 3) trägt vor, der Umstand, dass Verluste durch Einlagen weiterer Gesellschafter gedeckt und daraus auch Gewinnausschüttungen bezahlt worden seien, belege jedenfalls in dieser Allgemeinheit keinen Betrugsvorwurf. Es entspreche üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten, wachsenden Kapitalbedarf, wie er sich typischer Weise bei Investitionen bzw. Anlagen- O. Unternehmenskäufen ergebe, durch Hereinnahme weiterer Gesellschafter und deren Einlagen abzudecken. Soweit dann garantierte Ausschüttungen an früher eingetretene Gesellschafter zu zahlen seien, bestehe keine rechtliche Beschränkung dafür, diese Zahlungen aus neu eingeworbenem Kapital zu leisten. Im Übrigen sei seine Stellung als Vorstand in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1995 für sich allein für die Begründung objektiver Verantwortlichkeit nicht ausreichend. Er sei als Vorstandsmitglied nur für die Datenverarbeitung und -verwaltung verantwortlich gewesen und habe in seinem Aufgabenbereich nichts mit dem Vertrieb von Gesellschaftsanteilen zu tun gehabt. Es bleibe bestritten, dass er - der Beklagte zu 3) - Kenntnis von der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Emmissionsprospekte und der Jahresabschlüsse gehabt habe. Schließlich unterstelle die Klägerin zu Unrecht, dass nach Durchführung des Konkursverfahrens keine Quote auf sie entfalle. Diese Annahme sei nicht begründet, weil das Konkursverfahren noch nicht beendet sei. Weil weder feststehe, ob es zu einer Quote komme, noch zu bestimmen sei, wie hoch diese ausfalle, könne über die Klage bei diesem Stand der Dinge noch nicht entschieden werden. Außerdem habe die Klägerin die haftungsausfüllende Kausalität, nämlich den Zusammenhang zwischen angenommener verübter Täuschung und finanzieller Einbuße durch völligen Wertverlust der Einlagen, nicht darzulegen vermocht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären war.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entgegen der Auffassung der Beklagten aus § 32 ZPO. Die Klägerin hat schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 124, 241 = NJW 1994, 1413). Der damalige Wohnsitz der Klägerin in Ro. ist als Begehungsort anzusehen. Begehungsort ist dabei sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem von ihm in das geschützte Rechtsgut angegriffen worden ist (Erfolgsort). Der Ort des Schadenseintritts ist als solcher zwar grundsätzlich ohne Belang. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört, wie etwa bei § 823 Abs. 1 u. 2 BGB. Nach dem Vorbringen der Klägerin sind hier verschiedene Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung im Bezirk des Landgerichts Aachen erfüllt worden, nämlich das der Täuschungshandlung durch unrichtige Prospektangaben, das der Irrtumserregung und das des Schadenseintritts. Die Voraussetzungen für den besonderen Gerichtsstand des § 32 ZPO liegen damit vor.
Das angerufene Gericht ist damit allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin auf die Prüfung der deliktischen Ansprüche beschränkt. Die Zuständigkeit für die deliktischen Ansprüche zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für die nichtdeliktischen Ansprüche nach sich. Treffen mehrere materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen zusammen, so ist nach der bisher überwiegenden Auffassung das in einem besonderen Gerichtsstand angegangene Gericht nur für den Klagegrund zuständig, für den die Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht aber auch für konkurrierende Anspruchsgrundlagen. Insoweit steht dem angerufenen Gericht keine Prüfungsbefugnis zu, da die Zivilprossordnung keinen allgemeinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs kennt (vgl. BGHZ 98, 362, 366 = NJW 1987, 442; BGH NJW 1974, 410, 411; BGH NJW 1996, 1411, 1413). Weil dies zu einer Aufspaltung des streitigen Gegenstandes und der Zuständigkeiten führen kann, wird demgegenüber von einem Teil der Lehre aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Anerkennung eines allgemeinen Gerichtsstandes des Sachzusammenhanges für sämtliche konkurrierenden Anspruchsgrundlagen befürwortet. Diese Auffassung stützt sich dabei insbesondere auf die zum 1. Januar 1991 erfolgte Änderung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, der nunmehr im Bereich der Rechtswegzuständigkeit vorsieht, dass das Gericht, zu dem der Rechtsweg wegen eines Klagegrundes in zulässiger Weise beschritten wurde, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Was im Verhältnis der verschiedenen Gerichtszweige gelte, solle danach erst recht für die sachliche und örtliche Zuständigkeit zwischen Gerichten des selben Gerichtszweiges im Zivilprozess gelten, sodass sich das Verfahren - auch soweit es verschiedene Anspruchsgrundlagen betreffe - bei einem zuständigen Gericht konzentrieren könne und Mehrfachentscheidungen vermieden würden (MünchKomm-ZPO-Lüke, § 261 Rdn. 59; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 12 Rdn. 21, § 32 Rdn. 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl. 1994, § 36 VI 2; Schwab, Festschrift für Zeuner, 1994, S. 499, 509; Schilken, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Rdn. 319; bereits früher Baur, Festschrift für Hippel, 1967, S. 1, 20; aus der Rechtsprechung: BayOblG NJW-RR 1996, 508; OLG Köln OLGR 1999, 143, 144).
Diese Auffassung würde aber dazu führen, dass sich der jeweilige Kläger einen für ihn günstigen Gerichtsstand für die nicht deliktischen Anspruchsgrundlagen verschaffen könnte, auch wenn die schlüssig vorgetragenen Tatsachen für die unerlaubte Handlung nicht zu beweisen sind (vgl. BGH NJW 1996, 1411, 1413). Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Ausdehnung des deliktischen Gerichtsstandes und zu einer Bevorzugung des jeweiligen Klägers führen (vgl. Würthwein, ZZP 106 (1993), S. 51, 76). Das Klägerinteresse wird andererseits durch die Ablehnung einer Zuständigkeit Kraft Sachzusammenhangs nicht entscheidend tangiert. Will der jeweilige Kläger nicht 2 Prozesse führen, bleibt es ihm unbenommen, die beklagte Partei aus allen rechtlichen Gesichtspunkten an ihrem Wohnsitzgerichtsstand in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH a.a.O.). Mit der herrschenden Auffassung (BGH NJW 1996, 1411, 1413; LG Kassel MDR 1995, 204, 206; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 32 Rdn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 5; Stein/Jonas/ Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; HA.er, Festschrift für Kissel, 1994, S. 327, 332; Peglau, JA 1999, 140 ff.; Würthwein, a.a.O.) ist deshalb davon auszugehen, dass die Zuständigkeit aus § 32 ZPO nicht auch die Zuständigkeit für die Prüfung der nicht deliktischen Ansprüche nach sich zieht.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Koblenz im Urteil vom 9. Oktober 1998 (Bl. 371 ff. d. A.), auf das die Beklagten sich ausdrücklich berufen, verstößt die Wahl des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung im vorliegenden Fall auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Soweit die Voraussetzungen des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung vorliegen, muss es dem jeweiligen Kläger freistehen, dieses Gericht anzurufen. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Orte als Gerichtsstände der unerlaubten Handlung in Betracht kommen. Prozessökonomische Erwägungen, wie sie das Landgericht Koblenz in seiner Entscheidung angeführt hat, können nicht dazu führen, die Wahl eines gesetzlich eingeräumten besonderen Gerichtsstandes als rechtsmißbräuchlich anzusehen.
II.
Der Klageanspruch ist auch dem Grunde nach berechtigt.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den §§ 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, 830, 840 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Beteiligung als stille Gesellschafterin an der H.schen Aktiengesellschaft E.- und U. (HA.) entstandenen Schadens zu. Gem. § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten O. von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten O. in Darstellungen O. Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb O. die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht O. nachteilige Tatsachen verschweigt. Die Beklagten haben diesen Tatbestand als Täter O. jedenfalls als Gehilfen, was gem. § 830 Abs. 2 BGB gleichsteht, verwirklicht.
a) Die im Emmissionsprospekt der HA. vom 30. Juni 1993 angebotene und von der Klägerin erworbene Beteiligung des Typs S (atypisch stille Beteiligung mit Verlustzuweisung) ist ein "Anteil" i. S. d. § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es besteht Einigkeit darüber, dass auch stille Beteiligungen unter den Anteilsbegriff dieser Vorschrift fallen (vgl. LK-Thiedemann, StGB, 11. Aufl., § 264 a Rdn. 29; Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 25. Aufl., § 264 Rdn. 10).
b) Im Emmissionsprospekt der HA. des Jahres 1993 sind sowohl "unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht" als auch "nachteilige Tatsachen verschwiegen" worden.
Auf S. 4 des Emmissionsprospektes heißt es unter dem Titel "Der Geschäftsverlauf 1992", im Geschäftsjahr 1992 habe die H.sche AG erneut ein "hohes Wachstum" verzeichnet. Die Eigenkapitalbasis habe sich auf 150.000.000,00 DM erhöht. Auch auf S. 5 des Emmissionsprospektes ist erneut von "das kräftige Wachstum" die Rede. Ferner wird davon gesprochen, dass die Entwicklung der Gesellschaft ... "erfolgreich" gewesen sei.
Diese Passagen enthalten unrichtige vorteilhafte Angaben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Unrichtigkeit i. S. d. § 264 a StGB auch dann anzunehmen ist, wenn bei positiven Angaben Teilaussagen weggelassen werden und dadurch ein falsches Gesamtbild entsteht (vgl. LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 56). Der Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist dementsprechend auch dann erfüllt, wenn durch die Beschränkung auf einzelne Teile der Sinn einer Aussage entstellt wird. Durch die o. g. Passagen wird der Eindruck vermittelt, es handele sich bei der HA. um ein gesundes und erfolgreiches Unternehmen. Es wird dabei nicht deutlich gemacht, dass das Wachstum nicht im operativen Geschäft erwirtschaftet wurde, sondern allein darin bestand, dass es gelungen war, eine erhebliche Anzahl neuer Anleger zu gewinnen. In Wirklichkeit hatte die HA. im operativen Geschäft im Jahre 1990 einen Verlust von mehr als 3.200.000,00 DM, 1991 von 3.900.000,00 DM, 1992 von 6.900.000,00 DM, 1993 - dem Jahr des hier zu Grunde liegenden Emmissionsprospektes - von 48.800.000,00 DM und 1994 - dem Jahr des Beitritts der Klägerin - von mehr als 50.000.000,00 DM erlitten. Es ist deshalb von vornherein unrichtig und irreführend, den Eindruck eines gesunden und erfolgreichen Unternehmens zu vermitteln. Gerade die steigenden Verluste im operativen Bereich lassen vielmehr ohne weiteres den Schluss zu, dass die HA. ohne die Einwerbung zahlreicher neuer Anleger und den damit verbundenen Zahlungseingängen schon sehr frühzeitig hätte scheitern müssen. Der gesamte Geschäftsbetrieb der HA. konnte nur aufrechterhalten werden, wenn es gelang, jedes Jahr neue Anleger zu werben. Dass dies rein faktisch ein Schneeballsystem gewesen ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner Begründung. Ein Schneeballsystem zeichnet sich gerade dadurch aus, dass das gesamte System nur aufrechterhalten werden kann, wenn immer neue Anleger gefunden werden, obwohl klar ist, dass die Zahl der Anleger endlich ist und die Aussichten, neue Anleger zu finden, auf die Dauer immer geringer wird. Es handelt sich im vorliegenden Fall sicher nicht um ein klassisches Schneeballsystem, dass sich dadurch auszeichnet, dass Anlegern besondere Vorteile für den Fall gewährt werden, dass sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen. Andererseits hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss von 20. Dezember 1994 (WStR 1995, 407) davon gesprochen), dass ein Schneeballsystem dann gegeben ist, "wenn das hoch überschuldete Unternehmen die gutgeschriebenen Beträge im Grunde nur aus den Anlagen der Kapitalgeber leisten könnte". So war es aber gerade im vorliegenden Fall. Da im operativen Bereich von Anfang an erhebliche Verluste erwirtschaftet wurden, stammten die Ausschüttungen an die vorhandenen Anleger stets und ausschließlich aus den Anlagebeträgen neuer Gesellschafter. Nach den Feststellungen des Konkursverwalters (Bericht vom 3. Dezember 1997, Anlage K 63, AH IV, S. 20), die auf den eigenen Berechnungen der HA. beruhen, und an deren Richtigkeit der Senat zu zweifeln keinen Anlass sieht, ergaben sich unter Zugrundelegung der vereinbarten Zinssätze etwa für das Jahr 1996 eine Zinsbelastung von über 30.000.000,00 DM, für das Jahr 1999 bereits eine Zinsbelastung von über 40.000.000,00 DM. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Unternehmensplanung der HA. die Einwerbung von Anlagekapital nur bis zum 31. Dezember 1996 vorgesehen war. Dies hat der Vorstand der HA. noch einmal in einer eidesstattlichen Versicherung vom 11. März 1996 (Anlage B 6, AH II) bekräftigt. Angesichts der hohen Verluste im operativen Bereich - nämlich bei der Erzeugung und dem Vertrieb von Strom - war es deshalb von vornherein abzusehen, dass die HA. in der Zeit nach dem 1. Januar 1997 ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht mehr würde nachkommen können. Bereits nach der eigenen Einschätzung der Beklagten waren Gewinne im operativen Bereich über Jahre hinaus kaum zu erwarten, da der Betrieb von Kraftwerksanlagen eine längere Anlaufphase erfordert. Dies alles zeigt sehr deutlich, dass der wirtschaftliche Zusammenbruch der HA. zum einen zwangsläufig und zum anderen auch sehr frühzeitig - nämlich auf jeden Fall vor der Ausgabe des Emmissionsprospektes für das Jahr 1993 - abzusehen war. Wenn der Sachverständige Dr. Kl. in seinem Gutachten vom 15. Mai 1995 (Anlage B 5, AH II) angesichts der vorgenannten Umstände gleichwohl zu dem Ergebnis kommt, dass es sich bei der HA. um ein profitables Unternehmen handelt (a.a.O., S. 14) und die HA. in der Lage sei, ihre Verpflichtungen gegenüber den stillen Gesellschaftern zu erfüllen (a.a.O., S. 15), so zeigt dies lediglich, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsgutachten handelt. Dies kommt auch in der Aussage zum Ausdruck, das die Ertragssituation des Unternehmens als überdurchschnittlich bezeichnet werden könne (a.a.O., S. 16), obwohl zum damaligen Zeitpunkt die Verluste im operativen Bereich schon sehr hoch waren und "Erträge" nur durch die Einzahlungen neuer Anleger erzielt werden konnten. Im Übrigen hält der Senat es für bezeichnend, dass der Sachverständige Dr. Kl. kurze Zeit nach der Erstellung seines Gutachtens Nachfolger des Beklagten zu 1) als "Mittelverwendungstreuhänder" geworden ist.
Sowohl das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kl. als auch das Gutachten des Prof. Dr. J. werden im Übrigen in ihren Ergebnissen schon dadurch widerlegt und entwertet, dass die HA. einige Zeit später in Konkurs gefallen ist und dieser - entgegen einer entsprechenden Behauptung der Beklagten - gerade nicht auf der Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen beruhte. Nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 5 ff.), an dessen Objektivität und Richtigkeit der Senat keinerlei Zweifel hat, gab es vielmehr bereits in den Jahren 1995 und 1996 erhebliche finanzielle Probleme bei der HA.. Diese Probleme waren nach Überzeugung des Senats von vornherein in der Struktur der HA. angelegt und mussten zwangsläufig kulminieren und auch stärker nach außen in Erscheinung treten, als einerseits die Verluste im operativen Bereich und die Zinsbelastungen stark anstiegen und andererseits die Zahl der neuen Anleger stagnierte bzw. - im Jahre 1996 - leicht zurückging. Dem entspricht es, dass die beteiligten BAn.n bereits im Jahre 1996 alle ihre Geschäftsverbindungen zur HA. beendet hatten. Namentlich genannt sei insoweit das Bankhaus Lö., das mit Schreiben vom 26. September 1996 (Anlage K 23, AH I) einen Kredit über 19.000.000,00 DM gekündigt hatte. Laut Vermerk des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 25. März 1997 (Anlage K 74, AH IV) über eine Besprechung mit den Vorstandsmitgliedern der HA., die am 20. März 1997 stattgefunden hat, ist das Problem der gekündigten Bankverbindungen von Seiten der Vertreter der HA. auch erörtert worden. Danach sei keine Bank mehr bereit, man stehe ohne Kontoverbindung da, was zwangsläufig zum Zusammenbruch des Unternehmens führen müsse (vgl. a.a.O., S. 8/9). Ferner ist in dem von dem Beklagten zu 2) im Parallelverfahren 1 U 92/98 zu den Akten gereichten Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Oktober 1998 (Bl. 882 ff. d. BA) von einem Vermerk des damaligen Vorstandsmitglieds Dr. Wi. vom 8. Juni 1995 über ein am gleichen Tage mit dem Beklagten zu 2) geführtes Telefongespräch die Rede, in dem die Besorgnis des Herrn Dr. Wi. niedergelegt wird, das nach einer groben Hochrechnung für 1995 mit einem Jahresfehlbetrag von 10.000.000,00 DM bis 20.000.000,00 DM zu rechnen sei. Im Bericht des Beklagten zu 3) (Anlage K 67, AH IV) ist ebenfalls davon die Rede, dass es in den Jahren 1995 und 1996 bereits Liquiditätsprobleme gegeben hat. Wörtlich heißt es dort (Anlage K 67, AH IV, S. 18):
"Als Nachfolger für den Berichterstatter übernahm er [Dr. Wi.] 1995 die Tätigkeit als Vorstand für Finanzen. Seine Bemühungen, die 1995 und 1996 verstärkt auftretenden Liquiditätsprobleme in den Griff zu bekommen, führten zu einem wachsenden Dissens mit Dr. W. und schließlich wohl auch zum Entschluss, Konkurs anzumelden".
Ferner ist es unter den Parteien unstreitig, dass der Vorstand der HA. bereits am 23. April 1997 - d. h. vor der Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12. Mai 1997 - einstimmig beschlossen hat, einen Vergleichsantrag bei Gericht zur Abwendung des Konkursverfahrens zu stellen. Schließlich ergibt sich aus dem vom Vorstand der HA. selbst in Auftrag gegebenen Gutachten der Ha., He. & Partner GmbH vom 27. Mai 1997 (Anlage BK, AH V), an dessen Richtigkeit der Senat ebenfalls keinerlei Zweifel hat, dass die HA. bereits zum Stichtag 31. März 1997 erheblich überschuldet war. Dies alles zeigt sehr deutlich, dass die finanziellen Schwierigkeiten der HA. entgegen der entsprechenden Behauptung der Beklagten mit der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Abwicklungsanordnung nichts zu tun haben. Daran ändert auch das vom Beklagten zu 1) im Parallelprozess 1 U 92/98 mit Schriftsatz vom 27. April 1999 zu den Akten gereichte Gutachten der Rechtsanwältin Dr. Mo. vom 13. September 1998 nichts, dass bereits deshalb ohne Beweiswert ist, weil es nicht erkennen lässt, wer den entsprechenden Gutachtenauftrag erteilt hat. Die Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen hat allenfalls zur Zahlungsunfähigkeit der HA. geführt. Dies entspricht im Übrigen der Einschätzung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen selbst. In einem Schreiben vom 18. Juli 1997 an Rechtsanwalt Dr. Au., dem Prozessbevollmächtigten einer Reihe von Anlegern, heißt es dazu wörtlich (Anlage K 75, AH IV, S. 3):
"Es wird unzutreffenderweise behauptet, die H.sche AG sei allein durch die Abwicklungsverfügung des Amtes konkursreif geworden. Bei einer Aktiengesellschaft hat deren Vorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens dann zu beantragen, wenn die Gesellschaft überschuldet O. wenn sie zahlungsunfähig ist. Wichtig ist hinsichtlich der H.schen AG, dass das Unternehmen nach der Auffassung seines Vorstandes bereits überschuldet war. Es ist durch die Abwicklungsanordnung auch illiquid geworden".
Nach alledem war der finanzielle Zusammenbruch der HA. von vornherein abzusehen und frühzeitig angelegt und ist nicht etwa durch die Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen hervorgerufen worden, sodass es falsch und irreführend war, im Emmissionsprospekt vom 30. Juni 1993 den Eindruck zu erwecken, die HA. sei ein gesundes und zukunftsträchtiges Unternehmen.
Falsch und irreführend sind die Angaben im Emmissionsprospekt auch insoweit, als auf S. 4 davon gesprochen wird, dass sich die "Eigenkapitalbasis" (Aktienkapital, Rücklagen, stille Beteiligungen einschließlich Ratenbeteiligungen und Thesaurierungen) auf 150.000.000,00 DM erhöht hat. Damit wird in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt, die Beteiligungen der stillen Gesellschafter seien als Eigenkapital anzusehen. Demgegenüber besteht jedoch Einigkeit darüber, dass zumindest solche stillen Beteiligungen, die nicht am Verlust des Handelsgewerbe teilnehmen - also die atypisch stillen Beteiligungen des Vertragstyps A und KAP - als Fremdkapital eingeordnet werden müssen (Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 5. Aufl. 1998, Rdn. 783; K. Sc., Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1997, § 62 IV 1 c, S. 1855; Küting/Kessler, BB 1994, 2103, 2105; Groh, BB 1993, 1882; Knobbe-Keuk, ZIP 1983, 127, 129). Dies zeigt sich insbesondere darin, dass derartige Beteiligungen im Falle der Insolvenz - wie auch im vorliegenden Fall - als Konkursforderungen geltend gemacht werden können (vgl. K. Sc., a.a.O.). An der diesbezüglichen Unrichtigkeit des Emmissionsprospektes ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nichts dadurch, dass nicht von "Eigenkapital", sondern von "Eigenkapitalbasis" gesprochen worden ist. Beide Begriffe werden nach Überzeugung des Senats von einem objektiven und unbefangenen Betrachter gleichgesetzt.
Die genannten unrichtigen Angaben auf S. 4/5 des Emmissionsprospektes der HA. waren auch vorteilhaft. Vorteilhaft sind unrichtige Angaben in Bezug auf das konkrete Anlageobjekt dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger dA.stellt weden als sie in Wirklichkeit sind (LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 59; Cerny, MDR 1997, 276). Dies ist hier nach dem oben Gesagten ohne Weiteres zu bejahen.
Unrichtig ist ferner auch der Abschnitt über die Börseneinführung auf S. 11 des Emmissionsprospektes, wo der Gang zur Börse für das Jahr 1996/97 als sicher dA.stellt wird. Wie sich aus dem Vermerk des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 25. März 1997 (Anlage K 74, AH IV, S. 2/3) ergibt, ist eine Börseneinführung sogar von Vertretern der HA. selbst als von vornherein aussichtslos angesehen worden.
Schließlich enthalten auch die Risikohinweise auf S. 20 des Emmissionsprospektes unrichtige vorteilhafte Angaben, in dem das Risiko der Insolvenz der Gesellschaft als unwahrscheinlich hingestellt wird. In Wirklichkeit war die Gefahr der Insolvenz der HA. zum Zeitpunkt der Ausgabe des Emmissionsprospektes nicht nur nicht unwahrscheinlich, sondern überaus wahrscheinlich, nach Überzeugung des Senats sogar unumgänglich. Angesichts der jährlich steigenden Verluste im operativen Bereich einerseits und des vorgesehenen Auslaufens der Anwerbung von neuen stillen Beteiligungen mit dem Ende des Jahres 1996, der steigenden Zinsbelastung und der erheblichen finanziellen Abflüsse zu Gunsten der vom Beklagten zu 2) und seiner Familie beherrschten Firmen, andererseits war es praktisch zwingend, dass die HA. in Zukunft ihren Verpflichtungen nicht mehr würde nachkommen können. Ihr wirtschaftlicher Zusammenbruch war deshalb schon sehr frühzeitig - jedenfalls aber bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe des Emmissionsprospektes von 1993 - abzusehen.
Des Weiteren werden im Emmissionsprospekt vom 30. Juni 1993 auch nachteilige Tatsachen verschwiegen. Es muss sich dabei um Tatsachen handeln, deren Kenntnis geeignet ist, den Anlageinteressenten vom Erwerbsentschluss Abstand nehmen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 10/318, 324; LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 61). Mitgeteilt werden müssen dementsprechend alle Tatsachen, die für die Anlageentscheidung erheblich sein können. Abzustellen ist dabei auf das Urteil eines "verständigen, durchschnittlich vorsichtigen" Anlegers (BGHST 30, 292; LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 49). Da sich die von § 264 a StGB gemeinten Angaben ganz überwiegend nicht an ein fachkundiges, sondern an das allgemeine Publikum wenden, müssen Darstellungsstil und Sprache diesem Adressatenkreis entsprechen. Es kann deshalb nicht der Maßstab eines bilanzkundigen Lesers angewandt werden (LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 50). Das Vertrauen eines Anlegers wird dementsprechend auf jeden Fall insoweit geschützt, als er verlangen kann, über atypische, spezielle Risiken der konkreten Anlageform aufgeklärt zu werden (LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 51).
Gemessen an diesen Maßstäben sind im Emmissionsprospekt der HA. vom 30. Juni 1993 mehrere nachteilige Tatsachen verschwiegen worden. Allgemein vermittelt der Emmissionsprospekt dem Publikum auch nach gründlicher Durchsicht den Eindruck, als sei die HA. zum maßgeblichen Zeitpunkt ein wirtschaftlich potentes Unternehmen mit guten Erfolgsaussichten ohne unternehmensspezifische Risiken. Zwar wird auf die jeder Kapitalanlage anhaftenden Risiken hingewiesen. Doch beschränken sich diese Hinweise im Wesentlichen auf inhaltsleere Allgemeinplätze. Im Gegenteil wird den Interessenten im Rahmen der Risikoaufklärung zur Gefahr eines denkbaren Wertverlustes durch Aussagen wie "das Risiko der Insolvenz bzw. des völligen Wertverfalls ist ... unwahrscheinlich", suggeriert, dass die angebotene Unternehmensbeteiligung besonders sicher ist. Dem entspricht es, dass es auf S. 8 des Emmissionsprospektes heißt:
"Die Geschäftspolitik der H.schen AG ist ausgerichtet auf die Investition von Anlagemitteln in konkrete Objekte mit guter Sicherheit ..."
Dagegen wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die HA. von Jahr zu Jahr im operativen Bereich immer größere Verluste erwirtschaftet hatte und die bisherigen "Jahresabschlussgewinne" allein durch ganz erhebliche Verlustzuweisungen durch die stillen Beteiligungen ermöglicht worden waren. Ebensowenig wird konkret auf die sich insbesondere aus den stillen Beteiligungen ergebenden und ohne Weiteres konkret bezifferbaren Gesamtzinsbelastungen pro Jahr hingewiesen. Statt dessen heißt es dazu ganz allgemein auf S. 21 des Prospektes:
"Die dabei entstehende Abhängigkeit von Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen hat den Vorstand veranlasst, Kreditaufnahmen auf das 2-fache der Eigenkapitalbasis zu beschränken."
Diese völlig abstrakte Formulierung lässt den Eindruck entstehen, als betreibe die HA. eine konservative und vor allem sicherheitsorientierte Unternehmenspolitik. Die im Prospekt nicht konkret benannten hohen Zinsbelastungen lassen jedoch ohne Weiteres den Schluss zu, dass die HA. in außerordentlich starkem Umfang Mittel aufwenden musste, um garantierte Gewinne auszuzahlen. Diese hohen Zinsbelastungen konnten von der HA. nur und ausschließlich dann erfüllt werden, wenn und solange jedes Jahre neue stille Beteiligungen angeworben werden konnten. Hierdurch entstand ein besonderes anlagespezifisches und somit insgesamt erhöhtes Unternehmensrisiko, über das die Anleger nicht aufgeklärt worden sind.
c) Die unter b) genannten Umstände waren für die Entscheidung über die Kapitalanlage auch erheblich. Unerheblich sind insoweit lediglich Umstände, die den Wert der Anlage nicht berühren (vgl. Schönke/Schröder/Cramer, § 264 a Rdn. 30). Die hier genannten Umstände betrafen sämtlich die wirtschaftliche Lage des kapitalsuchenden Unternehmens und damit gleichzeitig das Anlagerisiko des jeweiligen Anlegers. Obwohl dies nicht zum Tatbestand des § 264 a StGB gehört, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass viele der über 20 000 Anleger von der Anlage Abstand genommen hätte, wenn sie in gehöriger Form aufgeklärt worden wären. Nach alledem haben die für die Emmissionsberichte Verantwortlichen den Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.
d) Die Beklagten waren als Täter (§ 25 StGB) O. jedenfalls als Gehilfe (§ 27 StGB) an den Straftaten i. S. d. § 264 a StGB beteiligt, wobei es für die zivilrechtliche Haftung gem. § 830 Abs. 2 BGB unerheblich ist, ob die Beklagten als Täter O. als Gehilfe anzusehen sind. Der Vorsatz des Täters muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr O. die verschwiegenen Tatsachen nachteilig sind (vgl. Schönke/Schrö-der/Cramer, § 264 a Rdn. 36; Tröndle, § 264 a Rdn. 15). Dies ist regelmäßig i. S. d. dolus eventualis der Fall, wenn der Täter die Unrichtigkeit der entsprechenden Angaben kennt (Tröndle, a.a.O.). Der Irrtum über den Umfang der Mitteilungspflicht stellt sich als bloßer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB dar und ist als solcher regelmäßig vermeidbar (LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 68 m. w. N.).
Als Haupttäter ist der Beklagte zu 2) anzusehen. Dieser hat von Anfang an alle wesentlichen Aktivitäten der Gesellschaft kontrolliert, obwohl er nur bis zum Jahre 1992 stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der HA. gewesen ist. Im Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 37) heißt zur Rolle des Beklagten zu 2):
"Herr Dr. Gü. W., Da., leitete persönlich und uneingeschränkt bis zum Jahre 1996 die Hauptunternehmen Eu.-K. AG, HA. und C.S.T. Er war bis 1992 stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der HA.. Seit diesem Zeitpunkt führt Herr Dr. Gü. W. ohne Organstellung das Unternehmen über seine Familie, Weisungen, Hinweise, Vermerke und dergleichen.
Sämtliche leitenden Mitarbeiter des Unternehmens wurden ausschließlich durch Herrn Dr. Gü. W., Da., eingestellt und bis zum Jahre 1996 hinein geführt. Von diesem Zeitpunkt an ist den Vorstandsmitgliedern nach meiner Einschätzung spätestens deutlich geworden, dass dieses Unternehmen in dieser Form nicht ordentlich geführt werden konnte und die Geschäftspolitik unverantwortlich war."
Im Abhängigkeitsbericht des Vorstandes der HA. vom 23. April 1997 (Anlage K 25, AH I, S. 7) heißt es zur Rolle des Beklagten zu 2):
"Die H.sche AG ist Teil eines qualifizierten faktischen Konzerns, dessen faktischer Konzernunternehmer Herr Prof. Dr. Gü. W., Da., ist ... Tatsächlich wurde die H.sche AG (sowie das gesamte, aus rd. 40 Unternehmen bestehende Konglomerat von faktisch konzernierten Unternehmen, welches nach außen unter dem Namen "Eu.-En.-Gruppe" auftritt), von Prof. W. als faktischem Konzernherrn in allen kaufmännischen, rechtlichen, kommerziellen und betriebsorganisatorischen Belangen geleitet, von ihm wurden alle Entscheidungen auf allen Ebenen getroffen ...
Erst mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes Dr. Ko. fanden zunehmend ab 4. Quartal 1995 Beratungen des Vorstandes statt, wobei seitens des faktischen Konzernherrns ständig weiter am Vorstand vorbei Tatsachen geschaffen wurde unter Herausstellung der Abhängigkeiten der HA. von der Eu.-K. AG (Mutter, Mehrheitsaktionär, Familienunternehmen)."
Die beherrschende Rolle des Beklagten zu 2) kommt auch darin zum Ausdruck, das nahezu sämtliche Familienmitglieder des Beklagten zu 2) in einzelnen O. mehreren Firmen der Unternehmensgruppe tätig gewesen sind. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Auflistung im Tatbestand dieses Urteil verwiesen.
Im Bericht des Beklagten zu 3) wird der Einfluss des Beklagten zu 2) auf die Gestaltung der Emmissionsprospekte wie folgt geschildert (Anlage K 67, AH V, S. 6):
"In ähnlicher Weise verfuhr Dr. W. auch mit den Emmissionsprospekten und den verschiedenen Versionen der Gesellschaftsverträge. Seine Einflussnahme erstreckte sich von der Formulierung der Prospekt- und Vertragstexte über die bildliche Ausgestaltung bis zu Anweisungen an die Druckerei. Der Vorstand wurde, wenn überhaupt, für orthografische und grammatikalische Korrekturen eingesetzt."
Das pauschale Bestreiten des Beklagten zu 2), er habe zu keinem Zeitpunkt ein Machtinstrument zur Verfügung gehabt, mit welchem er das von der Klägerin behauptete Schneeballsystem bzw. betrügerische Unternehmen hätte errichten können, ist angesichts dieser Umstände als unbeachtlich anzusehen. Im Übrigen räumt der Beklagte zu 2) durchaus eine gewisse Machtstellung in der HA. ein, wenn er auf S. 21 des Schriftsatzes vom 14. Juni 1999 (Bl. 586 d. A.) vortragen lässt:
"Es mag durchaus sein, dass der Beklagte zu 2) einen persönlichen Einfluss auf die Entscheidungsträger der H.schen AG gehabt hat. Sollte dies der Fall sein, ist dieses auf Grund einer freien Entscheidung und vor dem Hintergrund geschehen, dass die Vorschläge und Anregungen des Beklagten zu 2) als sinnvoll und positiv bewertet worden sind."
Der Beklagte zu 2) ist danach als Hauptverantwortlicher für die falschen bzw. unvollständigen Prospektangaben anzusehen. Wie der Bundesgerichtshof für die zivilrechtliche Prospekthaftung ausdrücklich festgestellt hat, haften auch solche Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGHZ 115, 213, 217 = NJW 1992, 228; BGH NJW 1995, 1025). Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann insoweit nichts anderes gelten.
Neben dem Beklagten zu 2) ist auch der Beklagte zu 3) als Täter O. jedenfalls als Gehilfe anzusehen. Er war zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Klägerin und der Ausgabe des Emmissionsprospektes vom 30. Juni 1993 Vorstandsmitglied der HA.. Nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 38) handelt es sich bei dem Beklagten zu 3) um einen alten Schulfreund des Beklagten zu 2), der die HA. am Sitz der Gesellschaft in Hamburg leitete. Im Hinblick darauf ist das Bestreiten des Beklagten zu 3), an den Emmissionsprospekten beteiligt gewesen zu sein, nach Auffassung des Senats unerheblich. Die Emmissionsprospekte sind jeweils ausdrücklich im Nahmen der HA. herausgegeben worden. Nach § 76 Abs. 1 AktG hat auch der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Der Beklagte zu 3) muss deshalb bereits als Organ der HA. für die unrichtigen Angaben im Emmissionsprospekt einstehen. Darüber hinaus erscheint es lebensfremd, dass der Beklagte zu 3) als enger Mitarbeiter des Beklagten zu 2) den Inhalt des hier in Rede stehenden Emmissionsprospektes nicht gekannt hat. Im Übrigen gilt, dass der Beklagte zu 3) den Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB selbst dann verwirklicht hätte, wenn sein Vortrag, er habe den Inhalt der Emmissionsprospekte nicht gekannt, richtig wäre. Denn nach § 13 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört. Das Vorbringen des Beklagten zu 3) als richtig unterstellt, hätte er es jedenfalls versäumt, die handelnden anderen Vorstandsmitglieder O. Hintermänner im genügenden Maße zu beaufsichtigen. Als Vorstandsmitglied war der Beklagte zu 3) zum Eingreifen verpflichtet, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten nicht bzw. nicht mehr gewährleistet erschien (vgl. BGH NJW 1997, 130, 133 für den Geschäftsführer einer GmbH). Eine solche Überwachungspflicht des Beklagten zu 3) besteht jedenfalls nach Auffassung des Senats bei den für die Gesellschaft und Dritte maßgeblichen Geschäftsvorgängen, worunter auf jeden Fall auch die Aufgabe des hier in Rede stehenden Emmissionsprospektes gehört. Die Prospekte waren das Mittel der HA., um Anleger für sich zu gewinnen. Gerade über die stillen Beteiligungen floss der HA. mit insgesamt fast 400.000.000,00 DM ein ganz wesentlicher Teil der Einnahmen zu. Für mögliche Interessenten stellte der Prospekt zudem die entscheidende Informationsquelle über die angebotene Beteiligung dar. Angesichts der daraus folgenden überragenden Funktion und Bedeutung des Emmissionsprospektes für die HA. hätte der Beklagte zu 3) diesen jedenfalls selbst durchsehen, korrigieren und ergänzen müssen. Soweit er geltend machen sollte, selbst nicht zum Handeln verpflichtet gewesen zu sein, ist dies ebenfalls unerheblich. Ein solcher Irrtum ist lediglich als Verbotsirrtum i. S. d. 17 StGB zu bewerten (BGH NJW 1997, 130, 133) und war für den Beklagten zu 3) als Vorstandsmitglied ohne Weiteres zu vermeiden.
Der Beklagte zu 1) hat zum Anlagebetrug des Beklagten zu 2) und 3) Beihilfe geleistet (§ 27 StGB). Er war von Anfang an als "Mittelverwendungstreuhänder" und als Aufsichtsratsmitglied der HA. und der Eu.-Kapital AG in das gesamte Finanzierungskonzept eingebunden. Dabei hat der Senat keine Zweifel daran, dass ihm - zumindest als Aufsichtsratsmitglied der HA., vermutlich aber auch auf Grund von persönlichen Kontakten zu dem Beklagten zu 2) - das Finanzierungssystem, die wesentlichen Grundzüge der Geschäftstätigkeit der HA., die jeweiligen Emmissionsprospekte sowie die Risiken, die sich daraus für die stillen Gesellschafter ergaben, bekannt gewesen sind. Wie sich etwa aus S. 13 des Emmissionsprospektes vom 30. Juni 1993 ergibt, hat sich der Beklagte zu 1) gleichwohl als "Ehrenberufler" mit dem Ansehen und dem Vertrauensanspruch, den sein Beruf als Patentanwalt nach Einschätzung der Öffentlichkeit rechtfertigt, den Aktivitäten der Hauptverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise hat er dazu beigetragen, die Anleger in Sicherheit zu wiegen. Er haftet der Klägerin deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, 830 Abs. 2 BGB ebenfalls auf Schadensersatz.
e) § 264 a StGB ist auch als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Diese Vorschrift ist nach Zweck und Inhalt nämlich auch darauf ausgerichtet, das Vermögen des einzelnen Kapitalanlegers vor möglichen Schäden durch falsche und unvollständige Prospektangaben zu schützen (vgl. BT-Drucks. 10/318, S. 22, 23; BGHZ 116, 7, 13; OLG F.furt WM 1992, 572, 576; LK-Tiedemann, § 274 a Rdn. 14 m. w. N.). Mit dem Eintritt eines solchen Vermögensschadens verwirklicht sich gerade die Gefahr, die durch die Strafsanktion des § 274 a StGB abgewendet werden soll (vgl. BGH a.a.O.).
f) Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB und dem Eintritt des Schadens bei der Klägerin ein Kausalzusammenhang besteht. Insoweit greift bereits die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die Klägerin die stille Beteiligung bei der HA. nicht gezeichnet hätte, wenn sie in gehöriger Form aufgeklärt worden wäre.
g) Die von dem Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind frühestens mit dem Konkursantrag vom 16. Mai 1997 eingetreten. Nach Auffassung des Senats liegen sie sogar noch später, was die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen angeht. Es spricht viel dafür, insoweit auf den Zugang des Berichtes des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 bei der Klägerin abzustellen. Bei Klageerhebung war jedenfalls die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB noch nicht AB.elaufen.
h) Der Schaden der Klägerin besteht grundsätzlich in dem Betrag, den sie der HA. zur Verfügung gestellt hat, d. h. in den beantragten 157.500,00 DM abzüglich der von der HA. gezahlten 12.000,00 DM = 145.500,00 DM (vgl. BGH NJW 1995, 1025, 1027). Auf diesen Schadensersatzanspruch braucht sich die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten keine Konkursquote anrechnen zu lassen. Nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 60) und seinem Zwischenbericht vom 2. April 1998 (Anlage BK 12, S. 6) entfällt auf die stillen Beteiligungen des Vertragstyps S keine Konkursquote. Relevant ist jedoch der Einwand der Beklagten, dass sich die Klägerin den ihr durch die Anlage gewährten Steuervorteil anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. Insoweit hat zwar der Schädiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorteilsanrechnung (BGHZ 94, 195, 217 = NJW 1985, 1599; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rdn. 14 m. w. N.). Da es sich allerdings um Umstände handelt, die in der Sphäre des Geschädigten liegen, braucht der Schädiger zunächst nur auf den Tatbestand der Steuervorteile hinzuweisen. Es ist dann Aufgabe des Geschädigten, darzulegen und ggf. nachzuweisen, ob und wie die Steuervorteile bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden sind (Baumgärtel/ Strieder, a.a.O.). Erst dann, wenn sich nach diesem substantiierten Vorbringen des Geschädigten eine Unklarheit im Tatsächlichen ergibt, geht dies zu Lasten des Schädigers. Die Klägerin hat bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert zu dem ihr durch ihre Beteiligung entstandenen Steuervorteil vorgetragen. Die Höhe des Schadens der Klägerin kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden. Auf der anderen Seite steht jedoch fest, dass die Klägerin tatsächlich einen Schaden gehabt hat. Der Senat geht insoweit davon aus, dass der Steuervorteil naturgemäß nicht höher sein kann als der Anlagebetrag. Der Klageanspruch war deshalb jedenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären (vgl. § 304 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beklagten haben sich ferner eines Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht, indem sie die Klägerin durch die Unterdrückung wahrer Tatsachen im Emmissionsprospekt zu einer Vermögensverfügung veranlasst haben. Ihnen war dabei bewusst, dass der Anspruch der Anleger auf Auszahlung nach einer Kündigung der stillen Beteiligung von vornherein gefährdet war, weil die HA. durchgehend mit Verlusten arbeitete, was u. a. durch die Buchung der atypischen stillen Beteiligungen als betrieblicher Ertrag verschleiert wurde. Die unter den Parteien umstrittene Frage, ob eine solche Buchung rechtlich zulässig ist, was allerdings nach dem Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer vom 6. August 1996 (Anlage K 65, AH IV) und des Schreibens des Diplom-Kaufmanns Mo. vom 17. Mai 1996 (Anlage K 66, AH IV) höchst zweifelhaft erscheint, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls ist eine derartige Buchung für einen objektiven und unbefangenen Betrachter irreführend, weil die Ertragslage des Unternehmens falsch dA.stellt wird. Die erforderliche Gefährdung des Vermögens der Klägerin ist dabei bereits unmittelbar mit deren Beteiligung eingetreten. Da insoweit allein die Vermögenssituation der HA. im Jahre 1994 - dem Jahr des Beitritts der Klägerin - entscheidend ist, kann es in diesem Zusammenhang auch offenbleiben, ob die Beklagten - insbesondere der Beklagte zu 1) und 3) - von vornherein mit der Absicht gehandelt haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, d. h. von Anfang an ein betrügerisches Schneeballsystem aufgezogen haben. Dagegen mag auf den ersten Blick sprechen, dass tatsächlich im größeren Umfang in Kraftwerke und Windkraftanlagen investiert worden ist. Dies kann aber auch dazu gedient haben, sich den Anflug der Seriosität zu verleihen, um das System so lange wie möglich aufrecht erhalten zu können. Für einen von vornherein groß angelegten Betrug spricht indes, dass von Anfang an erhebliche Geldabflüsse von der HA. an die vom Beklagten zu 2) und seinen Familienangehörigen beherrschten Unternehmen zu verzeichnen waren, denen nur zu einem kleinen Teil wirklich erbrachte Leistungen gegenüberstanden. Zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin waren sich die Beklagten jedenfalls bewusst, dass die stillen Beteiligungen bei einer Kündigung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zurückgezahlt werden konnten. Sie haben dementsprechend zumindest mit dolus eventualis gehandelt.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen dagegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht vor. Die Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12. Mai 1997 (Anlage K 59, AH I, S. 1 ff.) bezieht sich lediglich auf Beteiligungsverträge des Vertragstyps A und KAP, nicht aber auf den hier vorliegenden Vertragstyp S.
III.
Da der Rechtsstreit über die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin noch nicht zur Entscheidung reif ist, ist die Sache gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 145.500,00 DM
OLG Köln:
v. 26.08.1999
Az: 1 U 43/99
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/77c078ecf6c0/OLG-Koeln__vom_26-August-1999_Az_1-U-43-99