Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 10. Dezember 2012
Aktenzeichen: AGH 2/12 (II/34), AGH 2/12
(AGH Celle: Urteil v. 10.12.2012, Az.: AGH 2/12 (II/34), AGH 2/12)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf einen Betrag bis 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 07.02.2011 bestellte die Beklagte den Rechtsanwalt und Notar H. J. aus A. widerruflich und befristet bis zum 31.07.2011 zum Abwickler der Kanzlei des am 18.07.2006 verstorbenen Rechtsanwaltes T. A. aus E.. Der verstorbene Rechtsanwalt A. war bis zu seinem Tod als Partner einer eingetragenen Partnerschaft tätig.
Auf die entsprechenden Anträge des Kanzleiabwicklers vom 15.07.2011, 15.12.2011 und 12.06.2012 verlängerte die Beklagte jeweils befristet bis zum 31.12.2011, 30.06.2012 und zuletzt bis zum 31.12.2012 die Bestellung des Abwicklers. Eine Bekanntgabe der Bestellung zum Kanzleiabwickler gegenüber der Klägerin erfolgte weder bei der erstmaligen Bestellung noch anlässlich der Verlängerungen.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2012 erhob die Klägerin wegen der Abwicklerbestellung Klage gegen die Beklagte beim OLG C. Auf die Rückfrage des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs, an den das Verfahren zunächst formlos abgegeben worden war, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.02.2012 ihr Einverständnis mit der Fortführung des Verfahrens als Klage vor dem Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof.
Die Klägerin macht geltend, die Bestellung des Kanzleiabwicklers mehr als vier Jahre nach dem Tod des Rechtsanwaltes A. sei rechtswidrig. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BRAO sei die Bestellung eines Kanzleiabwicklers in das pflichtgemäße Ermessen der Rechtsanwaltskammer gestellt. Hierbei sei die Frage der Erforderlichkeit der Bestellung eines Abwicklers zu berücksichtigen und die Bestellung eines Abwicklers sei in der Regel dann nicht erforderlich, wenn der verstorbene Rechtsanwalt einer Sozietät angehörte, was hier der Fall war. Im Übrigen habe die Bestellung eines Abwicklers in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate zu erfolgen. Die Bestellung solle außerdem nicht für länger als ein Jahr ausgesprochen werden, eine Bestellung für die Dauer von mehr als drei Jahren sei in der Literatur an keiner Stelle erörtert worden. Es sei nicht erkennbar, dass im Zeitraum der Bestellung des Abwicklers mehr als vier Jahre nach dem Tod des Rechtsanwaltes noch schwebende Angelegenheiten abzuwickeln waren.
Die Klägerin sei durch die Bestellung eines Abwicklers deshalb beschwert, weil der Abwickler die Klägerin, bei der der verstorben Rechtsanwalt A. ein Kanzleikonto eingerichtet hatte, wegen der Rechtmäßigkeit von Verfügungen über dieses Konto, die die Klägerin nach dem Tod des RechtsanwaltesA.zugelassen hatte, verklagt habe. Die Klägerin sei zur Anfechtung bzw. zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abwicklerbestellung berechtigt, weil sie durch den fehlerhaft bestellten Abwickler seit mehr als einem Jahr mit zeit- und kostenintensiven Prozessen €überzogen€ werde und da es ansonsten keine Dritten gäbe, die die Rechtmäßigkeit der Abwicklerbestellung noch überprüfen lassen könnten, sodass nur die Klägerin selbst die Möglichkeit habe, die Rechtmäßigkeit der Abwicklerbestellung noch klären zu lassen.
Die Rechtswidrigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Abwicklerbestellung sei zwischenzeitlich auch in dem - nicht rechtskräftigen - Urteil des LG F. vom 07.05.2012 - 2-19 O 442/11 - festgestellt worden. Das Landgericht habe die durch den Abwickler gegen die Klägerin erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der bestellte Abwickler im Hinblick auf das bei der Klägerin geführte Konto nicht aktivlegitimiert sei, denn seine Bestellung zum Kanzleiabwickler sei fehlerhaft gewesen, weil es im Zeitpunkt der Bestellung keine noch abzuwickelnden schwebenden Angelegenheiten mehr gegeben habe.
Die Klägerin hat die jeweiligen Verlängerungen der Bestellung zum Kanzleiabwickler nicht ausdrücklich und gesondert angegriffen.
Die Klägerin beantragt,
die Bestellung des Abwicklers Rechtsanwalt und Notar H. J., J.Straße, A. als Abwickler der Kanzlei des am 18.07.2006 verstorbenen Rechtsanwalts T. A. in E. vom 07.02.2011 aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass die Bestellung des Rechtsanwalts und Notars H. J. aus A. vom 07.02.2011 als Abwickler der Kanzlei des am 18.07.2006 verstorbenen Rechtsanwalts T. A. aus E. rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt zur Begründung aus, dass der Klägerin hinsichtlich der Abwicklerbestellung weder eine Anfechtungsbefugnis noch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zustehe, sodass die Klage unzulässig sei.
Durch die Abwicklerbestellung entstehe zwischen dem Abwickler und den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, auf das gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO die §§ 666, 667 und 670 BGB entsprechend anzuwenden seien. Die Rechte und Pflichten des Abwicklers im Verhältnis zu den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts und den Mandanten des verstorbenen Rechtsanwalts richteten sich ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Zwischen der Beklagten und der Klägerin sei durch die Abwicklerbestellung kein Rechtsverhältnis begründet worden, sodass die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt sei. Die Klägerin sei durch die Abwicklerbestellung nicht anders als jeder Mandant und andere Geschäftspartner betroffen.
Die Beklagte sei zunächst davon ausgegangen, dass die Bestellung eines Abwicklers nicht erforderlich sei, da Rechtsanwalt A. seine anwaltliche Tätigkeit in einer Partnerschaft ausgeübt habe. Dies habe sie einem der früheren Partner mit Schreiben vom 26.07.2006 mitgeteilt. Unter Vorlage dieses Schreibens habe der frühere Partner, Rechtsanwalt A., von der Klägerin eine Vollmacht über das bei ihr geführte Konto des verstorbenen Anwaltes A. erhalten und unter Ausnutzung dieser Vollmacht habe Rechtsanwalt A. Verfügungen zu Lasten dieses Kontos in Höhe von rund 215.000 € vorgenommen. Letzteres sei der Beklagten erst im Oktober 2010 anlässlich einer Mitteilung im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens über den Nachlass des verstorbenen Rechtsanwaltes A. bekannt geworden. Daraufhin sei dann die Bestellung des Abwicklers am 07.02.2011 erfolgt. Die Bestellung sei erforderlich, damit der Abwickler als Ansprechpartner für den Insolvenzverwalter zur Verfügung stehe und damit geklärt werden könne, wem das Guthaben auf dem Konto des verstorbenen Rechtsanwaltes A. zustand und ob die Verfügungen über dieses Konto rechtmäßig waren.
Gründe
Die Klage ist unzulässig.
Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO gelten die Vorschriften der VwGO entsprechend. Bei der Bestellung eines Kanzleiabwicklers handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist die statthafte Klageart gegenüber Verwaltungsakten, deren Aufhebung begehrt wird, die Anfechtungsklage. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO grundsätzlich innerhalb der dort vorgegebenen Monatsfrist zu erheben. Voraussetzung für den Lauf der Monatsfrist ist aber, dass eine Zustellung bzw. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt. Eine ausdrückliche Bekanntgabe des Bescheides über die Bestellung zum Kanzleiabwickler erfolgte gegenüber der Klägerin jedoch nicht. Dies hat zur Folge, dass gegenüber der Klägerin keine Klagefrist läuft und dementsprechend innerhalb der Grenzen der Verwirkung und in der Regel auf jeden Fall bis zum Ablauf der in § 58 Abs. 2 VwGO geregelten Jahresfrist Klage erhoben werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 74 Rz. 18 ff.). Die am 08.02.2012 per Fax bei der gemeinsamen Eingangsstelle des OLG C. eingegangene Klage ist nach diesen Grundsätzen €fristgerecht€ erhoben.
Der zunächst bis zum 31.07.2011 befristete Bescheid der Beklagten vom 07.02.2011 ist durch die nicht ausdrücklich angegriffenen Bescheide vom 20.07. und 21.12.2011 sowie vom 21.06.2012 in seiner zeitlichen Dauer jeweils - und aktuell bis zum 31.12.2012 - verlängert worden. Gegenstand der Klage ist insoweit die Grundverfügung der Beklagten über die Bestellung eines Kanzleiabwicklers, eine gesonderte Anfechtung der jeweiligen Verlängerungen der Befristungen ist nicht erforderlich, sodass im Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage hinsichtlich der Grundverfügung keine Erledigung eingetreten ist und der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2011 Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann.
Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO dann zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Der unmittelbare Adressat eines Verwaltungsaktes ist stets im Sinne dieser Vorschrift klagebefugt. Die Klägerin war nicht Adressatin des Bescheides über die Bestellung eines Kanzleiabwicklers. Die Klägerin ist mithin Dritte und müsste als Dritte geltend machen können, durch die Bestellung eines Kanzleiabwicklers in eigenen Rechten verletzt zu sein, wobei es im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO genügt, wenn die Verletzung eigener Rechte zumindest denkbar und möglich ist.
An einer solchen möglichen eigenen Rechtsverletzung fehlt es indessen. Die Bestellung eines Kanzleiabwicklers dient primär dem Schutz der Mandanten des verstorbenen Rechtsanwaltes und soll im Interesse der Mandanten die Fortführung der durch den verstorbenen Anwalt für die Mandanten geführten Mandate ohne Zeitverlust und Mehrkosten sicherstellen (vgl. BGH NJW 1991, 1236). Um dies zu erreichen, wird zwischen der Rechtsanwaltskammer und dem Abwickler durch den Bescheid über die Bestellung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet. Der durch diesen öffentlich-rechtlichen Akt bestellte Abwickler handelt sodann gegenüber den Mandanten des verstorbenen Anwaltes sowie auch gegenüber dessen Erben ausschließlich im Rahmen privater Rechtsbeziehungen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Verweisung in § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO auf die Vorschriften der §§ 666, 667 und 670 BGB. Gleiches gilt für die Rechtshandlungen des Abwicklers gegenüber sonstigen Dritten. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Kanzleiabwickler sind mithin ausschließlich privatrechtlicher Natur. Dementsprechend kann durch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kanzleiabwickler eine Berührung eigener und unmittelbarer Rechtspositionen der Klägerin, die über die mittelbare Betroffenheit im Sinne eines bloßen Rechtreflexes hinausgehen, von vorneherein nicht in Betracht kommen. Es fehlt unter diesen Umständen wegen der unterschiedlich ausgestalteten rechtlichen Ebenen der öffentlich-rechtlichen Bestellung eines Kanzleiabwicklers einerseits und der sich sodann ergebenden privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Abwickler und Dritten schon an der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechtspositionen der Klägerin.
Der Klägerin fehlt es mithin an der in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagbefugnis, sodass die Anfechtungsklage bereits unzulässig ist. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Kanzleivertreters und insbesondere auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bestellung jemals vorlagen, kommt es nach alledem nicht mehr an. Ob die Rechtswirksamkeit der (öffentlich-rechtlichen) Bestellung eines Kanzleiabwicklers einer Überprüfung etwa durch die Zivilgerichte im Rahmen von Streitigkeiten aus der Abwicklungstätigkeit unterliegt, wie in dem Urteil des Landgerichts F. vom 07.05.2012 anklingt, erscheint dem Senat allerdings zweifelhaft, weil dort die Beklagte, der im Rahmen von § 55 BRAO die Sachwaltung für etwa betroffene Mandanten und/oder Erben des verstorbenen Rechtsanwalts obliegt, nicht Verfahrensbeteiligte ist.
Die erhobene Klage ist auch nicht als Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO zulässig. Zwar kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann diese Feststellung aber nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Wie bereits dargelegt, ist gegenüber der Bestellung eines Kanzleiabwicklers die Anfechtungsklage als besondere Form der Gestaltungsklage gegenüber Verwaltungsakten statthaft. Mit der Zulassung einer Feststellungsklage würden somit die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der hier statthaften Anfechtungsklage gegen die Bestellung eines Kanzleiabwicklers umgangen werden, sodass deshalb die Feststellungsklage nicht statthaft ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift gilt der Grundsatz des Vorrangs der Anfechtungsklage dann nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Die Klägerin hat zum einen die Feststellung der Nichtigkeit der Abwicklerbestellung nicht ausdrücklich beantragt. Selbst wenn man aber das Klagebegehren der Klägerin in diesem Sinne auslegen würde, würde es an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen, denn die unmittelbare rechtliche Position der Klägerin wird durch die Bestellung eines Kanzleiabwicklers nicht berührt, sodass dementsprechend auch eine etwaige Nichtigkeit der Bestellung eines Kanzleiabwicklers die Position der Klägerin nicht berührt. Allein der Umstand, dass die Klägerin durch den Abwickler in einem zivilgerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen wurde und dass die Abwehr dieser Klage Kosten verursacht, begründet kein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer etwaigen Nichtigkeit der Bestellung des Kanzleiabwicklers, denn im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme der Klägerin kann diese die ihr entstehenden Kosten im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Abwickler geltend machen und festsetzen lassen.
Die hilfsweise im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung des Kanzleiabwicklers ist ebenfalls unzulässig. Voraussetzung wäre zunächst, dass in der Hauptsache, also hinsichtlich der Bestellung des Kanzleiabwicklers, eine Erledigung eingetreten ist. Dies ist aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht der Fall, da bei Fortbestehen der Grundverfügung lediglich die Befristung der Gültigkeit verlängert wurde. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass sich die ursprüngliche Bestellung des Kanzleiabwicklers nach Maßgabe des Bescheides vom 07.02.2011 bereits vor Erhebung der Klage erledigt hat, sodass in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungsklage als statthafte Klage in Betracht käme, wäre auch die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Da es sich bei der Fortsetzungsfeststellungsklage der Sache nach um die Fortführung oder Führung einer Anfechtungsklage mit der Besonderheit handelt, dass an die Stelle eines Aufhebungsantrages ein Feststellungsantrag tritt, müssen im Zeitpunkt der Erhebung der Klage die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage erfüllt sein. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO müsste die Klägerin klagebefugt sein. Dies ist - wie vorstehend bereits dargelegt - nicht der Fall, sodass die Klage auch mit dem Hilfsantrag unzulässig ist.
Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, die sich mit der Anfechtung der Abwicklerbestellung Auswirkungen auf die zivilgerichtliche Inanspruchnahme durch den Kanzleiabwickler verspricht. Insoweit ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin mit einem Betrag in Höhe von rund ein Zehntel der im zivilgerichtlichen Verfahren strittigen Forderung angemessen berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 112c Abs. 1 BRAO in Verbindung mit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar, § 194 Abs. 3 BRAO.
AGH Celle:
Urteil v. 10.12.2012
Az: AGH 2/12 (II/34), AGH 2/12
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