Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Mai 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 16/10
(BGH: Beschluss v. 12.05.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 16/10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. April 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 26. April 2010 abgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Kläger ohne Rechtsmittelbelehrung am 20. Mai 2010 zugestellt. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat der Anwaltsgerichtshof sein Urteil berichtigt und um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzt. Das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung ist dem Kläger am 8. Oktober 2010 zugestellt worden. Bereits zuvor mit Schriftsatz vom 25. September 2010 hatte der Kläger 1
"Rechtsmittel gegen etwaige Urteile oder sonstige Entscheidungen" beim Anwaltsgerichtshof eingelegt.
2. Der Schriftsatz vom 25. September 2010 ist als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 26. April 2010 zu verstehen. Er ist jedoch wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig. Denn nach § 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt wurde, beim Bundesgerichtshof einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Das vollständige, um die nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO erforderliche Rechtsmittelbelehrung ergänzte Urteil ist dem Kläger am 8. Oktober 2010 zugestellt worden. Die dadurch in Lauf gesetzte (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 190, 191 f.) Antragsbegründungsfrist ist am 8. Dezember 2010 ergebnislos abgelaufen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher unzulässig. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2011 hingewiesen worden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Tolksdorf Rogenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 26.04.2010 - BayAGH I-28/09 - 3
BGH:
Beschluss v. 12.05.2011
Az: AnwZ (Brfg) 16/10
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