Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. Januar 2002
Aktenzeichen: 4a O 234/01
(LG Düsseldorf: Urteil v. 10.01.2002, Az.: 4a O 234/01)
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 255.000,00 &.8364; - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Schraubimplantate zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatkörper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Außenfläche aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt und dem Gewindeabschnitt ein Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe angeordnet ist,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen sich das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt und mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Mai 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 17. Dezember 1999 zu machen sind.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.
der Kläger für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 5. Mai 1995 bis zum 16. De-zember 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zah-len;
2.
der Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17. Dezember 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch
entste-hen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 512.000,00 &.8364; vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus dem unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent xxxxxxxx (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent) geltend, das auf einer am 20. September 1994 getätigten Anmeldung beruht und eine deutsche Priorität vom 21. September 1993 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 5. April 1995 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 17. November 1999 veröffentlicht und bekannt gemacht. Als Inhaberin des Klagepatents ist die xxxxxxx GmbH & Co. eingetragen. Gegen die Erteilung des Klagepatents erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. November 2001 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht, über die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer. Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
"Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatkörper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Außenfläche aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt (84) und mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt."
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt einen Längsschnitt durch ein Schraubimplantat, Figur 2 zeigt eine Draufsicht des Schraubimplantats der Figur 1 und Figur 3 zeigt eine vergrößerte Ansicht des Teilabschnitts III der Figur 1.
Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "x-2 xx S5" Schraubimplantate zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer. Die nähere Ausgestaltung dieser Schraubimplantate ergibt sich aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung, die die Klägerin als Anlage K 7 eingereicht hat, sowie den von der Beklagten als Anlagen B 13 und B 14 vorgelegten Mustern des angegriffenen Schraubimplantats.
Die Klägerin sieht hierin eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nicht eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Jedenfalls stehe ihr kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie offenbar ihrer Vertriebsgesellschaft, der die B1 S6, eine Lizenz zum Vertrieb der erfindungsgemäßen Implantate erteilt habe. Im Übrigen bestreitet sie den Verletzungsvorwurf und macht insbesondere geltend, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht das Merkmal, das besage, dass der Implantatkörper eine Außenfläche aufweise, die an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt aufweise. Dieses Merkmal beschreibe den Übergang zwischen gewindelosem Kopfabschnitt und dem Abschnitt mit einer geringeren Gewindetiefe. Damit solle ein schlüssiges Anliegen des das Implantat umschließenden Zahnfleisches erreicht werden. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht, weil auf dem obersten Plateaurand des Implantatkörpers ein Steg ausgebildet sei, der im Zusammenwirken mit dem Aufbauteil als Zentrierung und Anlage für den Dichtring, der zwischen dem Aufbauteil und dem Implantat angeordnet werde, diene. Der sich hieran anschließende Bereich zwischen dem obersten Plateaurand und der obersten wahrnehmbaren Gewindeflanke stelle ebenfalls keinen gewindefreien Kopfabschnitt im Sinne des Klagepatents dar, weil er lediglich einen Bereich von 0,4 mm einnehme und lediglich dem An- und Auslauf des Gewindes diene. Nach der Implantation befinde sich das gesamte Plateau im Übergangsbereich zwischen Kortikalis und Gingiva und das Zahnfleisch liege an dem Implantataufbauteil an. Das Merkmal, das besage, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt erstrecke, sei bei der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls nicht verwirklicht. Das Merkmal enthalte eine Zweckbestimmungsangabe. Danach diene das Werkzeugaufnahmemittel dem Einschrauben des Implantats. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Werkzeugaufnahmemittel als Innensechskant ausgebildet, der sich nicht durch den Kopfabschnitt des Implantats erstrecke. Der dem Innensechskant vorgelagerte zylindrische Teil sei nicht zum Werkzeugaufnahmemittel zugehörig, weil er der Zentrierung des Aufbauteils diene. Beim Einschrauben des Implantats komme ihm keine Funktion zu, insbesondere diene dieser Abschnitt nicht der Führung des Werkzeugs beim Einbringen in den Innensechskant und übertrage auch keine Kraft des Werkzeugs auf das Implantat. Schließlich sei das Merkmal, das besage, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel über den größten Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstrecke, bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Allein der Innensechskant und allenfalls noch der trichterförmige konische Bereich oberhalb des Innensechskants könne als Werkzeugaufnahmemittel angesehen werden. Beide Abschnitte würden sich aber nicht über den größten Teil des Abschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstrecken.
Jedenfalls werde sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen.
Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.
I.
Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche als eingetragene Inhaberin des Klagepatents verfolgen. In der Klagepatentschrift ist die "xxxxx GmbH & Co." als Inhaberin des Klagepatents ausgewiesen. Die Klägerin firmiert unstreitig unter der Bezeichnung "xxxxxxxxx GmbH & Co. KG". Die Abkürzung "W4." in der Klagepatentschrift steht offensichtlich für "W1". Dem ist die Beklagte auch nicht mehr entgegengetreten. Soweit die Beklagte eine Identität der Klägerin mit der eingetragenen Inhaberin unter dem Hinweis darauf bestreitet, dass sich aus der Klagepatentschrift nicht ergebe, ob bei der eingetragenen Klagepatentinhaberin der oder die weiteren Gesellschafter die Stellung eines Kommanditisten einnehmen wie es bei der Klägerin der F4 ist, ist dieser Einwand unsubstantiiert. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass es neben der Klägerin eine weitere Gesellschaft gibt, die sich von der Klägerin lediglich durch die Rechtsstellung der Gesellschafter unterscheidet.
II.
Das Klagepatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer.
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt werden Schraubimplantate zur Befestigung von Zahnersatz, und zwar insbesondere Zahnprothesen und Einzelzähnen, am Kiefer eingesetzt. Die Schraubimplantate werden dazu größtenteils in eine vorgefertigte Aufnahmebohrung im Kiefer eingeschraubt und weisen üblicherweise die folgenden Merkmale auf:
1.
Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatkörper,
2.
in dem ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und
3.
der eine Außenfläche aufweist, die
3.1
an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und
3.2
an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) aufweist, wobei
3.3
zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe angeordnet ist.
Wie die nachfolgende Abbildung zeigt, die den aus der xxxxxxx (Anlage K 3) bekannten in der Beschreibung des Klagepatents erwähnten Stand der Technik dokumentiert,
ist der Implantatkörper teilweise in den Kiefer über ein Außengewinde eindrehbar. Sein oberer Abschnitt ist gewindefrei. Der Implantatkörper verjüngt sich zu seinem apikalen Ende hin. Das Außengewinde ist an der Außenseite des Implantatkörpers befestigt und weist eine gleichbleibende Stärke auf. Die Spitzen des Außengewindes beschreiben mit ihren Außenmaßen über die gesamte Fläche des mit einem Gewinde versehenen Teils des Implantatkörpers einen Zylinder, der längs zu der Achse des Implantatskörpers liegt. Der Kern-Durchmesser des Implantatkörpers ist an seinem gingivalen Ende im Vergleich zum apikalen Ende vergrößert.
Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass diese Schraubimplantate insbesondere im Kopfbereich über eine Gestaltung verfügen, die beim Einsetzen in die Aufnahmebohrung des Kiefers zu Verquetschungen führt, die ein die Einheilung des Schraubimplantats in dem Kiefer verzögerndes Trauma hervorrufen können, und vielfach nur einen unzureichenden Halt im Kiefer bieten.
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein Schraubimplantat zu schaffen, das sich leicht in den Kiefer einsetzen lässt und hierin sowohl rasch als auch fest einheilt.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 zu den bereits genannten die folgenden Merkmale vor:
4.
das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats erstreckt sich
4.1
durch den Kopfabschnitt (84) und
4.2
mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift ermöglicht eine Ausgestaltung des Mittelabschnitts mit einem Gewinde geringerer Tiefe, dass am Übergang zum gewindelosen Kopfteil das Zahnfleisch infolge der geringeren Gewindetiefe aufgeweitet bzw. vorgespannt wird, wodurch es am Mittelabschnitt des Schraubimplantats dichtend anliegt. Während des Einheilprozesses des Schraubimplantats in den Kiefer wird dadurch verhindert, dass Bakterien oder sonstige Verunreinigungen in einen Spalt zwischen dem Schraub- implantat und dem Kiefer bzw. dem Zahnfleisch eindringen. Daneben wird durch die verringerte Gewindetiefe der Kerndurchmesser am Mittelabschnitt vergrößert, so dass eine größere Wandstärke zur Verfügung steht. Dies ermöglicht eine leichtere Unterbringung eines Werkzeugaufnahmemittels, insbesondere eines Innensechskants, im Inneren des Schraubimplantats. Dieser Innensechskant kann sich dann sowohl über den Kopfabschnitt als auch den Mittelabschnitt erstrecken.
III.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht, wie zwischen den Parteien - zu Recht - unstreitig ist, die Merkmale 1 bis 3.1 sowie 3.3 der vorangestellten Merkmalsgliederung, so dass dies keine nähere Begründung bedarf.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch das Merkmal 3.2.
Das Merkmal 3.2 besagt, dass die Außenfläche des Implantatkörpers an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt aufweist. Der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass die Ausbildung des Kopfabschnitts mit dem Mittelabschnitt, der sich unterhalb des Kopfabschnitts anschließt, eine besondere Funktion erfüllt. Der Mittelabschnitt weist gemäß dem Merkmal 3.3 ein Gewinde auf, das eine geringere Tiefe als das Gewindestück am unteren Ende des Implantatkörpers besitzt. Dadurch wird erreicht, dass am Übergang zum gewindelosen Kopfabschnitt das Zahnfleisch infolge der geringeren Gewindetiefe aufgeweitet bzw. vorgespannt wird, wodurch es am Mittelabschnitt des Implantatkörpers dichtend anliegt. Während des Einheilprozesses des Schraubimplantats in den Kiefer wird auf diese Weise verhindert, dass Bakterien oder sonstige Verunreinigungen in einen Spalt zwischen dem Schraubimplantat und dem Kiefer bzw. dem Zahnfleisch eindringen (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 27 bis 37). Der Übergang zwischen gewindelosem Kopfabschnitt und dem Mittelabschnitt mit einer geringeren Tiefe als die Gewindetiefe beim unteren Gewindeabschnitt dient danach dem schlüssigen Anliegen des Zahnfleisches.
Über ein derartiges Kopfteil verfügt auch die angegriffene Ausführungsform. Der Implantatkörper weist an seinem obersten Ende einen Steg auf, der unstreitig im Zusammenwirken mit dem Aufbauteil als Zentrierung und Anlage für den Dichtring, der zwischen dem Aufbauteil und dem Implantat angeordnet wird, dient. Hieran schließt sich ein Abschnitt von ca. 0,4 mm zwischen dem obersten Plateaurand und der obersten, d.h. der ersten wahrnehmbaren Gewindeflanke an, der als gewindefreier Kopfabschnitt fungiert. Dass nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten nach der Implantation sich das gesamte Plateau im Übergangsbereich zwischen Kortikalis und Gingiva befindet und das Zahnfleisch an dem Implantataufbauteil anliegt, steht einer Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen. Denn das Zahnfleisch liegt gleichwohl unter anderem auch an dem gewindefreien Kopfabschnitt an. Das Vorsehen eines weiteren Abschnitts in Form eines gewindelosen Steges ist ebenfalls unschädlich. Nach der Beschreibung des Klagepatents in Patentanspruch 1 kommt es allein darauf an, dass ein gewindefreier Kopfabschnitt überhaupt räumlichgegenständlich ausgebildet ist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nach dem Klagepatent auch unerheblich, in welcher Länge der gewindefreie Kopfabschnitt insbesondere auch im Verhältnis zu den anderen beiden Abschnitten des Implantatkörpers ausgebildet ist. Weder aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents noch aus der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift ergibt sich eine dahingehende Beschränkung. Dem Patentanspruch 3 des Klagepatents entnimmt der Fachmann vielmehr, dass der Mittelabschnitt länger als der Kopfabschnitt ausgebildet sein kann, ohne dass ein bestimmtes Längenverhältnis angegeben wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift, die eine Ausführungsform mit einen gewindefreien Kopfabschnitt zeigen, der etwa halb so lang ist wie der sich daran anschließende Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe. Dabei handelt es sich nur um ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel, das nicht geeignet ist, den Schutzbereich des Klagepatents einzuschränken.
Auch die Merkmalsgruppe 4 wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht.
Die Merkmalsgruppe 4 beschreibt die Anordnung des Werkzeugaufnahmemittels zum Einschrauben des Implantats innerhalb des Implantatkörpers. Das Merkmal 4.1 besagt, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt (84) erstreckt. Das Merkmal 4.2 besagt, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt. Der Klagepatentschrift kann der Fachmann hierzu entnehmen, dass die Verringerung der Gewindetiefe zu einer Vergrößerung des Kerndurchmessers am Mittelabschnitt führt. Die zur Verfügung stehende Wandstärke wird mithin vergrößert. Dies ermöglicht nach den Darlegungen der Klagepatentschrift eine leichtere Unterbringung eines Werkzeugaufnahmemittels im Inneren des Implantatkörpers. Als mögliches Werkzeugaufnahmemittel nennt die Klagepatentschrift beispielhaft einen Innensechskant (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 37 bis 43). Die Vergrößerung des Kerndurchmessers ermöglicht es, das Werkzeugaufnahmemittel sowohl über den Kopfabschnitt als auch über den Mittelabschnitt zu erstrecken (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 43 bis 45). Hiermit grenzt sich das Klagepatent von dem Stand der Technik wie er aus der xxxxxxxxx bekannt ist ab, bei dem insbesondere die Gestaltung im Kopfbereich der Implantatschraube beim Einsetzen in die Aufnahmebohrung des Kiefers zu Verquetschungen führte, die ein die Einheilung des Schraubimplantats in dem Kiefer verzögerndes Trauma hervorrufen können und vielfach nur einen unzureichenden Halt im Kiefer bietet (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 13 bis 20).
Der Fachmann erkennt, dass er bei der Ausgestaltung des Werkzeugaufnahmemittels im Übrigen nicht eingeschränkt ist. Das Klagepatent nennt einen Innensechskant, der sich sowohl über den Kopfabschnitt als auch den Mittelabschnitt erstrecken kann (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 43 bis 45), nur als eine mögliche Ausführungsform. Mit welchem Werkzeugaufnahmemittel er ein Einschrauben des Implantats ermöglicht, bleibt damit ihm überlassen. Auch wenn der Fachmann einen durchgehenden Innensechskant als Werkzeugaufnahmemittel wählt, findet er in der Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich dieser durch den Kopfabschnitt und mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstrecken muss. Vielmehr legt der Wortlaut der Merkmalsgruppe 4 nur allgemein fest, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt und den größten Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstrecken soll. Wie das Werkzeugaufnahmemittel darüber hinaus räumlichkörperlich ausgestaltet sein soll, wird durch das Klagepatent nicht vorgegeben. Es ist lediglich erforderlich, dass das Werkzeugaufnahmemittel der Aufnahme des Werkzeuges dient, mit dem das Implantat in den Kiefer eingeschraubt werden soll. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nach dem Klagepatent auch nicht darauf an, dass das Werkzeugaufnahmemittel in seiner gesamten Erstreckung beim Einschrauben des Implantatkörpers in den Kiefer der Kraftübertragung dient. Eine dahingehende Einschränkung lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Aus der Formulierung "Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben" lässt sich dieser Schluss entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ziehen. Auch ein Werkzeugaufnahmemittel, welches ein beschädigungsloses Einführen des Werkzeugs in den Innenraum des Implantatkörpers ermöglicht, ist ein Aufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats.
Die angegriffene Ausführungsform verfügt über ein derartiges in den Merkmalen 4.1 und 4.2 beschriebenes Werkzeugaufnahmemittel. Der Aufnahme eines Werkzeugs zum Einschrauben des Implantats dient bereits der am oberen Ende des Implantatkörpers gelegene zylindrische Abschnitt. An diesen Abschnitt schließt sich unmittelbar ein konisch ausgeformter Bereich an. Am Ende des konisch ausgebildeten Abschnitts beginnt ein Innensechskant. Diese drei Abschnitte zusammen bilden das Werkzeugaufnahmemittel. Sie erstrecken sich durch den Kopfabschnitt über den größten Teil des Mittelabschnitts mit geringerer Gewindetiefe.
Soweit die Beklagte geltend macht, der dem Innensechskant vorgelagerte zylindrische Teil sei nicht zum Werkzeugaufnahmemittel zu zählen, weil er der Zentrierung des Aufbauteils diene und beim Einschrauben des Implantats keine Funktion, insbesondere zur Führung des Werkzeugs beim Einbringen in den Innensechskant, übernehme, kann dem nach den obigen Ausführungen nicht beigetreten werden. Der zylindrische Abschnitt ermöglicht zunächst durch seine im Durchmesser an den Innensechskant angepasste Öffnung ein leichtes Einführen des Werkzeugs in den Innenraum des Implantatkörpers zu dem als Innensechskant ausgeformten Abschnitt. Denn das Werkzeug muss vor dem Einbringvorgang nicht bereits in die für den Innensechskant richtige Winkelstellung gebracht werden, um überhaupt ein Einführen in den Implantatkörper zu ermöglichen. Vielmehr wird das Werkzeug bereits vor dem Erreichen des Innensechskants durch den zylindrischen Abschnitt konzentrisch zu ihm ausgerichtet. Die Aufgabe der Führung wird anschließend durch den sich an den zylindrischen Abschnitt anschließenden konisch ausgebildeten Abschnitt übernommen. Durch den konisch ausgebildeten Abschnitt wird ein sanfter Übergang des Werkzeugs vom zylindrischen Abschnitt in die richtige Winkelstellung des Innensechskants ermöglicht. Ob der zylindrische Abschnitt nach dem Einführen des Werkzeugs in den Innensechskant darüber hinaus eine taumelfreie Führung des Werkzeugs ermöglicht, weil der Ringbund des Werkzeugs in die zylindrische Führung eingreift, was zwischen den Parteien streitig ist, ist danach unerheblich.
Dass der zylindrische Abschnitt daneben auch der Zentrierung des Aufbauteils dient, steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Dabei handelt es sich um eine bloß zusätzliche Funktion dieses Abschnitts.
IV.
Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
1.
Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG, Art. 64 Abs. 1 EPÜ.
2.
Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz gemäß § 139 Abs. 2 PatG, Art. 64 Abs. 1 EPÜ sowie eine Entschädigung nach Art. II § 1 IntPatÜG zu leisten. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Der Einwand der Beklagten, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie offenbar der B1 S6 eine ausschließliche Lizenz für den Vertrieb der erfindungsgemäßen Schraubimplantate erteilt habe, ist rechtlich unerheblich, weil er ersichtlich eine reine Mutmaßung der Beklagten ist. Die Beklagte hat keine objektiven Anhaltspunkte vorgetragen, die diesen Schluss nahelegen. Allein der Umstand, dass die B1 S6 vorprozessual Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen erhoben hat, rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht; die B1 S6 tritt gerade nicht als Klägerin im hiesigen Verfahren auf.
3.
Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
4.
Gemäß § 140b PatG, Art. 64 Abs. 1 EPÜ hat die Beklagte schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.
V.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt vorliegend eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.
Die entgegengehaltene xxxxxxxxxx (Anlage K 6; entspricht Anlage B 12a) betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Prothesen in Knochen. Der Fachmann wird diesen Stand der Technik, der als besonders geeignet für die Orthopädie bezeichnet wird und sich damit nicht speziell mit dem Problem eines guten Einheilens und Sitzes eines Zahnimplantats beschäftigt, nicht heranziehen, um eine Verbesserung eines Schraubimplantats zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer zu erreichen. Die Problemstellung im zahnmedizinischen Bereich stellt sich insoweit anders als in der Orthopädie dar. Durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Übergangs zum gewindelosen Kopfteil soll das Zahnfleisch infolge der geringeren Gewindetiefe aufgeweitet bzw. vorgespannt werden, so dass es am Mittelabschnitt des Schraubimplantats dichtend anliegt. Dadurch wird während des Einheilprozesses des Schraubimplantats in dem Kiefer verhindert, dass Bakterien oder sonstige Verunreinigungen in einen Spalt zwischen dem Schraubimplantat und dem Kiefer bzw. dem Zahnfleisch eindringen. Demgegenüber verfolgt die Entgegenhaltung xxxxxxxxx ein anderes Ziel. Das dritte Gewinde (23; Bezugsziffern gemäß Anlage K 6) kann nur vorgesehen werden, wenn ein gegenwirkendes Element (82) vorhanden ist wie zum Beispiel eine Platte, die auf der Oberfläche des Femur Kortikal-Knochens (50) aufliegt. Die Platte verhindert das Heben und die Zerstörung der Oberflächenschicht des Kortikal-Knochens, wenn sich das Gewinde in den Kortikal-Knochen eindreht (vgl. Anlage K 6, Spalte 21, Zeilen 20 bis 26). Der Fachmann erhält keine Anregung, das Schraubimplantat mit einem dritten Gewinde zu versehen, um das Zahnfleisch mittels der geringeren Gewindetiefe aufzuweiteten bzw. vorzuspannen, um so ein dichtendes Anliegen des Zahnfleisches am Mittelabschnitt des Schraubimplantats zu gewährleisten.
Die entgegengehaltene xxxxxxxxxx (Anlage K 3), die bereits in der Klagepatentschrift gewürdigt ist, betrifft wie das Klagepatent ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer. Diese Druckschrift offenbart nicht die Merkmalsgruppe 4 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Das Werkzeugaufnahmemittel erstreckt sich insgesamt lediglich über einen kleinen Teil des gewindefreien Kopfabschnitts.
Die ferner entgegengehaltene xxxxxxxxxxx (Anlage K 7) betrifft ein Dentalimplantat, bei dem das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch den gewindefreien Kopfabschnitt geführt wird. Ein Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe zwischen dem Kopfabschnitt und dem unteren Gewindeabschnitt des Implantatkörpers wie es das Merkmal 3.3 des Klagepatents beschreibt, ist nicht vorgesehen. Damit offenbart diese Druckschrift auch das Merkmal 4.2 nicht. Bei einer Kombination dieser Druckschrift mit der Entgegenhaltung xxxxxxxxxxxx erhält der Fachmann keine Anregung, das Werkzeugaufnahmemittel mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe zu führen. Denn ein solcher Abschnitt ist bei der entgegengehaltenen xxxxxxxxxxx überhaupt nicht vorgesehen; bei der Entgegenhaltung xxxxxxxxx wird der Mittelabschnitt zu anderen Zwecken genutzt.
Für eine Kombination der beiden Druckschriften xxxxxxx und xxxxxxxx hat der Fachmann keine Veranlassung, weil die Druckschrift xxxxxxx einen speziellen Lösungsansatz für den Bereich der Orthopädie entwickelt.
Schließlich erhält der Fachmann auch aus der Druckschrift xxxxxxx (Anlage K 8) keine Anregung dazu, das Schraubimplantat der Entgegenhaltung xxxxxxxx so auszubilden, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel über den größten Teil eines Mittelabschnitts mit einem Geinde geringerer Tiefe erstreckt. Die Druckschrift xxxxxxxxx betrifft ein Gewinde für die Verankerung enossaler Zahnimplantate im Kieferknochen, dessen Gewindetiefe zum apikalen Ende hin zunimmt, um so den unterschiedlichen Härten der Knochenschichten Rechnung zu tragen. Damit erhält der Fachmann lediglich eine Anregung, mehrere Abschnitte mit jeweils einem Gewinde unterschiedlicher Tiefe auszubilden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 52.24,88 &.8364; .
LG Düsseldorf:
Urteil v. 10.01.2002
Az: 4a O 234/01
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