Landgericht München I:
Urteil vom 17. August 2011
Aktenzeichen: 37 O 17793/10

(LG München I: Urteil v. 17.08.2011, Az.: 37 O 17793/10)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 150.000,- festgesetzt, für dem Zeitraum ab 26.11.2010 auf € 175.000,- und ab 05.05.2011 auf €224.157,-.

Tatbestand

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Leistungsschutzrechte.

Der Kläger ist Schauspieler. Die Beklagte stellt Spirituosen her.

Im Jahr 2005 stellte die ... die sich hierzu der Firma ... bediente, einen Werbefilm für das Produkt "O. " der Beklagten her. Der Kläger schloss mit ... am 30.06.2005 eine Vereinbarung betreffend seine Mitwirkung in dem Werbefilm (vorgelegt als Anlage K 2). Diese in griechischer und englischer Sprache abgefasste Vereinbarung enthält in der englischen Version unter anderem folgende Bestimmungen:

"I agree to take part in a shoot for the above mentioned commercial to be produced by ... (...) on behalf of the above-mentioned Advertiser & Advertising Agency

Fees & Royalties

€ Work Fee: 4000,00 EUROS

Broadcasting Conditions

€ Broadcasting Territory: Germany

€ Broadcasting Start Period: XXXXX

€ Broadcasting Frequency: Unlimited runs

Annual Usage Royalties

€ Royalties TV - 1 Year

€ Royalties TV (Inclusive)

€ Cinema: 50% of TV

€ Internet: 25% of TV

... It is agreed that the fees paid to me by ... covers all fees and royalties for the above commercial only for the above mentioned specified Broadcast conditions. ...

Transfer of Rights

... transfers all usage rights of this commercial to the Advertise and the Agency who will air it in their absolute discretion - under the above-mentioned terms and conditions.€

Der griechische Text des letzten Absatzes der Vereinbarung lautet wie in deutscher Übersetzung wie folgt:

"Die FA. übertragt alle Nutzungsrechte dieses Werbespots an die Werbeagentur und den Werbekunden, damit sie über die Sendeart und den Sendeort unter den oben genannten Konditionen und Voraussetzungen nach Belieben verfügen können."

Der Kläger und ... trafen am 28.05.2008 eine weitere Vereinbarung (Anlage K 3), die in deutscher Übersetzung auszugsweise lautet wie folgt:

"Gegenstand der Vereinbarung O., Lizenzgebühren 3. Jahr 07/07 - 06/08 Fachgebiet Radio- und Fernsehen- und Werbedienstleistungen Dauer der Vereinbarung 15.06.2007 - 15.09.2008

...

Der Mitarbeiter tritt an die Gesellschaft alle Nutzungsrechte ab, die sich aus seiner Mitwirkung am vorgenannten Film ergeben, sowie auch das Übertragungsrecht dieser Rechte durch die Gesellschaft an ihren Kunden als Auftraggeber für die Filmproduktion."

Eine weitere Vereinbarung schlossen der Kläger und ... am 14.04.2009 (Anlage K 4). Diese Vereinbarung betrifft Lizenzgebühren für die Monate Juli und August 2009 in Höhe von EUR 1.500,00.

Tatsächlich gesendet wurde der Film außer in den in den Verträgen gemäß der Anlage K 2, K 3 und K 4 genannten Zeiträumen auch in der Zeit vom 31.07.2006 bis 06.08.2006, 16.08.2006 bis 15.10.2006, 26,03.2007 bis 01.04.2007, 02.04.2007 bis 14.06.2007, 03.05,2010 bis 07.05.2010, 26.07.2010 bis 31.07.2010 und 04.08.2010 bis 12.09.2010 (Anlage K 5).

Mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertreterin vom 16.07.2010 (Anlage K 9) mahnte der Kläger die Beklagte ab. Diese wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 26.07.2010 (Anlage K 10) zurück.

Die Klägerin verwendete diesen Spot mit dem Titel "..." zur Bewerbung eines weiteren Produktes unter der Marke "O." im Zeitraum 11.05.2009 bis 30.08.2009 (Aufstellung der Sendezeiten, Anlage K 6), wobei jeweils im Anschluss eine kurze weitere Szene ausgestrahlt wurde, die auf dieses neue Produkt hinweist.

Mit Schreiben vom 29.10.2010 (Anlage K 14) mahnte der Kläger durch seine anwaltliche Vertreterin die Beklagte auch hinsichtlich dieses neuen Spots ab. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche erneut mit Schreiben vom 06.09.2010 zurück.

Der Kläger trägt vor, er sei bei Abschluss des Vertrages vom 30.05.2005 nicht davon ausgegangen, dass er sämtliche Rechte auf Dauer aufgebe. Er habe den Vertrag so verstanden, dass die Rechte nach Ablauf eines Jahres wieder an ihn zurückfallen würden. Der Werbespot habe sich als äußerst wirksam erwiesen und die Umsatzzahlen für O. in die Höhe schießen lassen. In der Branche sei es üblich, dass bei Verwendung der Leistung für die Verwendung eines anderen Produktes ein zusätzliches Buy-Out zu zahlen. sei. Der Kläger sei bei Abschluss der Verträge vom 28.05.2008 (Anlage K 3) und 14.04.2009 (Anlage K 4) mit der Drohung, dass sonst aus Deutschland kein Geld kommen werde, unter Druck gesetzt worden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, den Werbespot außerhalb der Zeiträume, für die Lizenzzahlungen mit ... vereinbart worden seien, zu senden. Dies verletze die Rechte des Klägers als ausübender Künstler nach §§ 78, 19 a, 77, 16 UrhG. Entsprechende Nutzungsrechte habe die Beklagte nicht erworben. Diese seien in den Verträgen immer nur für die dort genannten Zeiträume eingeräumt. Dies ergebe sich auch aus dem wiederholten Abschluss von Verträgen, in denen jeweils Regelungen zu den Nutzungsrechten enthalten seien. Die Verträge seien im Übrigen nach griechischem Recht auszulegen.

Durch den Werbespot "O." würden die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt. Die künstlerische Leistung des Klägers sei auch für dieses neue Produkt uneingeschränkt sichtbar. Die vertragliche Vereinbarung erlaube das Bewerben anderer Produkte nicht. Die Auslegungsregel des § 92 UrhG sei auf die Beklagte nicht anwendbar, da diese schon gar nicht Filmhersteller im Sinne der Vorschrift sei.

Hilfsweise könne der Kläger einen Anspruch aus §§ 32, 32 a UrhG geltend machen, da die Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung stehe. Der Anspruch aus § 32 a UrhG könne auch direkt gegen die Beklagte gerichtet werden.

Weiterhin hilfsweise könne der Kläger das von der Streithelferin zu 2) als Anlage K 13 vorgelegte Vertragsangebot annehmen, das eine Vergütung vorsehe, von der der Kläger bisher € 49.157,00 noch nicht erhalten habe.

Der Kläger nahm die Klage mit Schriftsatz vom 07.03.2011 (Bl. 64 d.A.) zurück. Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 30.03.2011, dass sie der Klagerücknahme nicht zustimme (Bl. 67 d.A.). Der Kläger beantragt nunmehr:

I. Die Beklagte als Gesamtschuldner neben ...

zu verurteilen

1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweils gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen den Werbefilm O. mit dem Werktitel "..." zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch die Ausstrahlung des Werbefilms im Fernsehen, Kino, Internet oder über Satellit;

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweils gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen den Werbefilm O. mit dem Werktitel "..." zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch die Ausstrahlung des Werbefilms im Fernsehen, Kino Internet oder über Satellit;

II. Auskunft und Rechnungslegung über die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung dieser Werbefilme zu erteilen, insbesondere durch Bekanntgabe der Ausstrahlungszeiten im deutschen Fernsehen, in Kinos, Internet oder über Satellit, sowie die mit dieser Werbung erzielten Umsätze und Gewinne bekanntzugeben durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Bilanzunterlagen;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der nicht genehmigten Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung dieser Werbefilme entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

IV. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte - unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette - verpflichtet ist, dem Kläger in den lizenzierten Zeiträumen eine angemessene Vergütung zu gewähren.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von € 49.157 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe über die Streithelfer zu 1) und 2) Zahlungen von insgesamt EUR 33.968,00 für die Nutzung der Rechte an den Kläger geleistet. ... habe als Vertreter des Klägers an die Streithelferin ... Rechnungen (Anlagenkonvolut B 2) gestellt. Diese Rechnungen deckten die Zeiträume 01.07.2006 bis 30.06.2007, 31.03. bis 08.06.2008, 04.08.2008 bis 14.09.2008, 13.09.2008 bis 14.09.2009 sowie 13.09.2009 bis 14.09.2010 ab.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Auftritt des Klägers in dem streitgegenständlichen Werbespot keine künstlerische Leistung darstelle. Der Kläger könne sich nicht auf Rechte des ausübenden Künstlers nach § 73 UrhG berufen. Der Kläger habe mit Vertrag vom 30.05.2005 alle Rechte übertragen. Die dortige Rechtseinräumung sei nicht auf ein Jahr beschränkt. Lediglich hinsichtlich der Nutzungsentgelte sei für jedes weitere Jahr erneut zu verhandeln gewesen.

Der Werbespot "..." sei eine identische Verwertung der Leistung des Schauspielers.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.12.2010 (Bl. 61/63 d.A.) und 11.05.2011 (Bl. 79/81 d.A.) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Klage war daher abzuweisen.

I.

Dem Kläger stehen keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich des Webefilms O. gegen die Beklagte zu. Unabhängig davon, dass eine Verurteilung zu einer Unterlassung als Gesamtschuldner neben einem anderen nicht möglich ist, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht vor.

51Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG setzt voraus, dass die Beklagte nach dem Urhebergesetz geschützte Rechte des Klägers widerrechtlich verletzt hat und Wiederholungsgefahr besteht. Ein widerrechtlicher Eingriff der Beklagten in Rechte des Klägers liegt unabhängig von der Frage, ob die schauspielerische Leistung des Klägers nach § 73 UrhG geschützt ist, nicht vor. Der Kläger hat der Beklagten im Vertrag vom 30.06.2005 (Anlage K 2) alle für die unbegrenzte Ausstrahlung erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Auslegung des Vertrages ergibt, dass diese Rechtseinräumung zeitlich unbegrenzt gelten und nicht auf ein Jahr beschränkt sein sollte.

1. Nicht nur in der englischen, sondern auch insbesondere in der griechischen Fassung des Vertrages kommt eindeutig zum Ausdruck, dass von der Agentur alle Nutzungsrechte auf die Werbeagentur und den Werbekunden, also die Beklagte, weiter übertragen werden, damit sie den Werbespot nach ihrem Belieben senden kann. Auch in der der englischen Fassung heißt es: "who will air it in their absolute discretion", also ist die Beklagte nach dieser Vereinbarung völlig frei, den Werbespot nach ihrem Gutdünken auszustrahlen.

2. Zwar ist die Beklagte nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung. Sie wird aber durch den Wortlaut erkennbar - "transfers all usage rights of this commercial to the Advertiser and the Agency" - als eben dieser "Advertiser", also der Werbende, durch die vertragsunterzeichnende Agentur, die Nebenintervenientin zu 1) vertreten. Unschädlich ist, dass eingangs des Vertrages statt der Beklagten unter "Advertiser" versehentlich das zu bewerbende Produkt "O." benannt wurde.

543. Soweit auf die oben im Vertrag genannten Bestimmungen Bezug genommen wird, handelt es sich nicht um eine Bedingung für die Einräumung der Nutzungsrechte, sondern einen Verweis auf die erforderliche Gegenleistung der Beklagte, die sich nach der Dauer und Art der Nutzung bestimmt. Zwar sind die an den Kläger zu zahlenden Nutzungsentgelte nach dem Vertrag nur für ein Jahr der Höhe nach festgelegt. Eine gleichartige Begrenzung der Dauer der Rechtseinräumung ergibt sich dagegen aus der Vereinbarung nicht.

4. Weiter ist unerheblich, dass auch in den Folgeverträgen mit dem Kläger, wie beispielsweise in der Vereinbarung vom 28.05.2008 (Anlage K 3) und 14.04.2009 (Anlage K 4) wiederum Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kläger an die Beklagte getroffen werden. Auch dies lässt nicht den Schluss zu, dass die Rechtseinräumung in der Ursprungsvereinbarung vom 30.06.2005 (Anlage K 2) nach dem Willen der Vertragsparteien nur für die Dauer von einem Jahr habe gelten sollen. Denn einerseits ist schon die Rechtseinräumung in der Ursprungsvereinbarung vom 30.06.2005 (Anlage K 2) aus ihrem Wortlaut ersichtlich auf Dauer angelegt. Andererseits ist auch beispielsweise die in der Folgevereinbarung vom 28.05.2008 (Anlage K 3) enthaltene Rechtseinräumung wiederum nicht auf die Gültigkeitsdauer der dortigen Nutzungsentgeltvereinbarung (15.06.2007 bis 15.09.2008) beschränkt, sondern gerade zeitlich unbeschränkt ("Der Mitarbeiter tritt an Gesellschaft alle Nutzungsrechte ab, die sich aus seiner Mitwirkung am vorgenannten Film ergeben ..."). Dies gilt auch für die im Vertrag vom 14.04.2009 (Anlage K 4) enthaltene Regelung, die der des Ursprungsvertrages entspricht. Diese weiteren Einräumungen der bereits übertragenen Rechte sind zwar nach richtigem Verständnis des Vertrages vom 30.06.2005 nicht erforderlich, aber auch unschädlich.

5. Ein etwaiges gegenteiliges Verständnis des Klägers dahingehend, dass die Einräumung der Rechte auf ein Jahr beschränkt sei, kommt in der Vertragsurkunde vom 30.06.2005 (Anlage K 2) nicht hinreichend zum Ausdruck. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Kläger sein entgegenstehendes anderweitiges Verständnis seinen Vertragspartnern gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte.

6. Soweit der Kläger vorträgt, dass er bei Abschluss der Folgeverträge vom 28.05.2008 (Anlage K 3) und 14.04.2009 (Anlage K 4) unter Druck gesetzt worden sei, berührt dies die bereits mit Vertrag vom 30.06.2005 (Anlage K 2) eingeräumten Rechte jedenfalls nicht, dem Einwand war daher nicht nachzugehen.

II.

Ein Unterlassungsanspruch steht dem Kläger hinsichtlich des Film "O." ebenfalls nicht zu. Die Sendung des Werbespots "O." mit einer weiteren angehängten Szene zur Bewerbung eines anderen, ähnlichen Produkts, verstößt nicht gegen Rechte des Klägers. Das Bearbeitungsrecht nach § 23 UrhG findet auf die Rechte des ausübenden Künstlers nach §§ 77, 78 UrhG keine Anwendung. Auch findet sich im Vertrag eine Einschränkung der Rechte der Beklagten weder dahingehend, dass der einmal fertig gestellte Werbespot nicht mehr verändert werden dürfe, noch dahingehend, dass kein anderes Produkt beworben werden dürfe. Zwar wird in der Vereinbarung vom 30.06.2005 (Anlage K 2) auf das Produkt "O." Bezug genommen, eine Einschränkung dahingehend, dass die Leistung des Klägers nur für die Bewerbung dieses Produktes verwendet werden dürfe, findet sich dagegen in der Vereinbarung nicht.

III.

Dem Kläger steht mangels eines rechtswidrigen Eingriffs der Beklagten in seine urheberrechtlich geschützten Rechte nach § 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG auch kein Schadensersatzanspruch (Antrag II.) und auch kein den Schadensersatzanspruch vorbereitender Auskunftsanspruch zu (Antrag III.).

IV.

Dem Kläger steht auch kein Feststellungsanspruch dahingehend zu, dass die Beklagte verpflichtet wäre, dem Kläger in den lizenzierten Zeiträumen eine angemessene Vergütung zu zahlen.

1. Soweit der Anspruch auf § 32 UrhG wird, ist die Beklagte nicht passivlegitimiert, da sich ein etwaiger Anspruch auf Anpassung des Vertrages gegen den Vertragspartner des Klägers richtet, aber nicht gegen die Klägerin. Diese wurde nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 30.06.2005 (Anlage K 2) nur hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten von der Werbeagentur vertreten.

2. Aber auch aus § 32 a UrhG stehen dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. Nach § 32 a Abs. 1 UrhG steht einem Urheber gegen seinen Vertragspartner ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung zu, durch die dem Urheber eine angemessene Beteiligung gewährt wird, wenn der Urheber dem Vertragspartner ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Gemäß § 32 a UrhG kann bei einer Weiterübertragung von Nutzungsrechten auch gegen Dritte - also hier die Klägerin - vorgegangen werden, soweit sich unter Berücksichtigung von dessen Erträgnissen oder Vorteilen ein solches auffälliges Missverhältnis ergibt.

Zu einem solchen Missverhältnis hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen und ein solches ist auch sonst nicht ersichtlich. Es fehlt schon an einem Vortrag dazu, welche Vorteile der Beklagten konkret aus der Nutzung schauspielerischen Leistung erwachsen sein sollen. Aus der urheberrechtlich relevanten Nutzung der Leistung des Klägers selbst, d.h. aus der Ausstrahlung des Werbespots selbst hat die Beklagte keine finanziellen Vorteile gezogen, etwa durch eine kostenpflichtige Lizenzierung an einen Dritten. Dass die Klägerin mit dem beworbenen Produkt erhebliche Umsätze gemachte hat, ist hierzu nicht ausreichend, denn dies erlaubt der Kammer keine Rückschlüsse darauf, inwieweit diese Umsätze auf den streitgegenständlichen Werbespot kausal zurückzuführen sind, und inwieweit dabei insbesondere auf die schauspielerische Leistung des Klägers. Keinesfalls können alle Umsätze der Klägerin mit dem beworbenen Produkt mit den Erträgnissen aus der Nutzung der Leistung des Klägers gleichgesetzt werden.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger keine nur einmalige Vergütung (sog. buy-out) erhalten hat, sondern nach der Vertragslage an der laufenden Nutzung seines Leistung mit erheblichen Beträgen zu beteiligen ist. Angesichts dessen erscheint das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses mehr als zweifelhaft.

V.

Dem Kläger steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von € 49.157,00 aus einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten zu. Eine dahingehende Vereinbarung zwischen den Parteien besteht nicht. Die Vorlage der Anlage K 13 durch die Nebenintervenientin zu 2) stellt kein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines dahingehenden Vertrages mit dem Kläger dar. Der Kläger konnte dieses daher auch nicht durch Erklärung gegenüber der Beklagten annehmen und auf diese Weise vertragliche Ansprüche begründen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 3,5 ZPO festgesetzt Dabei waren die Hilfsanträge nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zum Wert des Hauptantrags hinzuzurechnen, da eine Entscheidung über sie ergangen ist. Identität nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG lag nicht vor.






LG München I:
Urteil v. 17.08.2011
Az: 37 O 17793/10


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