Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 25. April 2002
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VII - 58/02
(OLG Hamm: Beschluss v. 25.04.2002, Az.: 2 (s) Sbd. VII - 58/02)
Tenor
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühr in Höhe von 400,00 DM eine Pauschvergütung von 320 Euro (in Worten: dreihundert-zwanzig Euro) bewilligt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine angemessene Pauschvergütung, deren Höhe er in das Ermessen des Senats gestellt hat.
Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 19. März 2002 ablehnend Stellung genommen, da er der Auffassung ist, es habe sich für den Antragsteller weder um ein besonders schwieriges noch um ein besonders umfangreiches Verfahren i.S. des § 99 BRAGO gehandelt.
Das Verfahren ist auf eine bereits im Juli 1994 erstattete Strafanzeige der geschie-
denen Ehefrau des früheren Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eingeleitet worden. Die Anklage ist dann jedoch erst unter dem 14. März 2000 vor dem Amtsgericht erhoben worden, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt - möglicher-
weise auch aufgrund von Mißverständnissen - der frühere Angeklagte keine Kenntnis von der Existenz des Strafverfahrens hatte. Erst nach Zustellung der Anklage meldete sich der frühere Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt und schon längere Zeit zuvor in Portugal seinen Wohnsitz hatte und noch hat, und mit Schriftsatz vom 17. Mai 2000 auch erstmals der Antragsteller als Verteidiger. Nach Akteneinsicht reichte der Antragsteller, der am 14. Juni 2000 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000 eine mehrseitige Stellungnahme zu den Akten.
Nachdem das Hauptverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts vom 01. August 2000 eröffnet worden war, wurde die Hauptverhandlung mehrfach terminiert und jeweils wieder verlegt, zuletzt auf den 14. August 2001.
Nachdem die Staatsanwaltschaft letztlich mit Verfügung vom 24. Juli 2001 die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO erteilt hatte, wurde diese auch seitens des Angeklagten durch Schriftsatz des Antragstellers vom 07. August 2001 mitgeteilt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 09. August 2001 wurde das Verfahren sodann gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt; eine Hauptverhandlung hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Der Vertreter der Staatskasse stützt seinen ablehnenden Antrag bezüglich der Pauschvergütung offensichtlich auch darauf, dass er von gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 600,00 DM ausgeht. Neben der Gebühr des § 84 Abs. 1 1. Halbsatz 3. Alternative BRAGO in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Höhe von 200,00 DM hält er eine weitere Gebühr gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO für entstanden.
Es ist tatsächlich aber nur eine Gebühr in Höhe von 400,00 DM gemäß § 84 Abs. 1 1. Halbsatz 3. Alternative in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entstanden, da der Antragsteller nur in einem Verfahrensabschnitt, nämlich dem Hauptverfahren, in welchem keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, tätig geworden ist. Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO gewährt nämlich keine eigene zusätzliche Gebühr, sondern erhöht lediglich den Gebührenrahmen der Gebühren nach Absatz 1 dieser Vorschrift. Daher kann für denselben Ver-
fahrensabschnitt niemals neben einer Gebühr nach Absatz 1 eine weitere Gebühr nach Absatz 2 entstehen (vgl. Anwaltkommentar BRAGO-N. Schneider, 1. Aufl., 2002, § 84 Rdnr. 65).
Ein Fall, in dem bei einer Tätigkeit in verschiedenen Verfahrensabschnitten weitere Gebühren nach § 84 BRAGO, insbesondere nach der 1. Alternative des Absatzes 1, anfallen können, liegt hier nicht vor. Ebensowenig liegt hier ein solcher vor, in welchem nach durchgeführter und vertagter oder unterbrochener Hauptverhandlung dem Verfahren dann ausserhalb der Hauptverhandlung Fortgang gegeben wird und deshalb möglicherweise eine weitere Gebühr anfallen könnte. Auch der Umstand, dass das Verfahren zwischenzeitlich durch Beschluss des Amtsgerichts vom 30. November 2000 gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden war, führt hier zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Anwaltkommentar aaO Rdnr. 78, 87).
Mit dem Vertreter der Staatskasse ist der Senat allerdings der Auffassung, dass das Verfahren für den Antragsteller hinsichtlich der Schwierigkeit noch nicht den Grad des "Besonderen" im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO erreicht hat, zumal der Antragsteller den früheren Angeklagten bereits seit vielen Jahren kannte und sowohl bereits das Scheidungsverfahren als auch die Folgeverfahren vor dem Familiengericht wegen Unterhaltszahlungen bearbeitet hat. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller nicht auch zusätzlich auf seine damalige Handakte zurückgreifen konnte, nachdem diese von einem damals mit ihm zusammen tätigen Rechtsanwalt nach der beruflichen Trennung mitgenommen worden war und im Hinblick auf noch nicht gezahlte Honorare des Mandanten nicht überlassen worden ist.
Hingegen hat der Senat den Umfang der Tätigkeit des Antragstellers insbesondere im Hinblick darauf, dass er mit seinem in Portugal wohnhaften Mandanten nahezu ausschließlich schriftlich korrespondieren und die Verteidigung vorbereiten musste, bereits den Grad des "Besonderen" im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO hinsichtlich des Umfangs erreicht hat.
Die dem Grunde nach zu bewilligende Pauschvergütung hat der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in Höhe von 320,00 Euro (= rund 625,00 DM) für angemessen aber auch ausreichend erachtet.
Danach stellt sich auch der weitere an das Amtsgericht gerichtete Antrag des Antragstellers vom 15. April 2002, den er zusammen mit seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse eingereicht hat und mit welchem er eine weitere Pflichtverteidigergebühr in Höhe von 200,00 DM, die er vorher selbst nicht für entstanden erachtet hat, geltend macht, als gegenstandslos dar.
OLG Hamm:
Beschluss v. 25.04.2002
Az: 2 (s) Sbd. VII - 58/02
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