Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Dezember 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 65/02
(BPatG: Beschluss v. 01.12.2003, Az.: 30 W (pat) 65/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist die Buchstabenverbindung PCU für die Waren "Gehäuse, insbesondere aus Metall und/oder Kunststoff bestehende Gehäuse, vorzugsweise für Industrie, insbesondere zum Anschluß elektrischer Geräte; Teile und Zubehör von vorgenannten Gehäusen, insbesondere Befestigungswinkel, soweit in Klasse 6, 9 und 19 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG beanstandet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: PCU sei die Fachabkürzung für "Power Control Unit" bzw "Peripheral Control Unit", also "Periphere Steuereinheit" bzw "Grund-, Prozeßsteuereinheit, Steuerung der Stromversorgung". Die Anmeldung beschreibe damit die beanspruchten Waren lediglich dahin, daß diese für PCU's bestimmt seien. Demgemäß erfolgte die Zurückweisung der Anmeldung.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die angemeldete Buchstabenverbindung für schutzfähig; es handele sich um eine neu gebildete Phantasiebuchstabenkombination, die in keinem Zusammenhang mit den beanspruchten Waren stehe. Für diese Waren sei eine Buchstabenfolge nicht üblich; keinem Buchstaben komme eine beschreibende Bedeutung zu. Die von der Markenstelle angeführte Bedeutung als Fachabkürzung sei zudem nicht nachgewiesen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle vom 14. Januar 2002 aufzuheben.
Ergänzend wird auf die der Anmelderin übersandten Belege zur Bedeutung und Verwendung der angemeldeten Buchstabenverbindung verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die zur Eintragung als Wortmarke angemeldete Buchstabenverbindung PCU ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Der Eintragung stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diesem Schutzhindernis können neben den beschreibenden Angaben selbst auch Abkürzungen solcher Angaben unterfallen. Die insoweit erforderliche Eignung einer Bezeichnung, zB einer Buchstabenfolge, als Abkürzung stellvertretend für die beschreibende Angabe selbst verwendet zu werden, setzt dabei voraus, daß die Abkürzung als solche im Verkehr gebräuchlich oder aus anderen Gründen für die angesprochenen Verkehrskreise in ihrem beschreibenden Sinngehalt verständlich ist (vgl BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC; Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 303). Diese Voraussetzungen liegen bei der Buchstabenverbindung PCU - vor (vgl zurSchutzfähigkeit von Buchstaben auch BGH WRP 2003, 517ff - Buchstabe Z; GRUR 2001, 161ff - Buchstabe K).
PCU ist im Bereich der Informationstechnologie ua die Abkürzung für "Power Control Unit" (=Einheit zur Steuerung der Stromversorgung, vgl Rosenbaum, Fachverzeichnis Informationstechnologie von A-Z S 565; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung S 459); "unit" ist dabei die Bezeichnung für "Gerät" (vgl Brandstetter, Wörterbuch der Daten- und Kommunikationsverarbeitung S 504). In der genannten Bedeutung wird PCU auch beschreibend verwendet. So heißt es in einer Information der TU Harburg (www.tu-Harburg.de/fst/sdt/t00.html) beispielsweise: "Untersuchung der mechanischen und volumetrischen Verluste einer Power Control Unit (PCU)..."; in einem Bericht über die Space Shuttle Mission STS-109 heißt es: "Nachdem...die Stromkreise...abgeschaltet worden waren, bauten sie die Power Control Unit (PCU) aus..." (vgl www.srvch.org/shuttle/missions/sts109.htm); in der Beschreibung eines Sicherheits- und Managementsystem für Verteilerstandorte ist im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Anschlusses verschiedenartigster Komponenten angeführt: "Power Control Unit PCU zur Spannungsmessung und Steuerung" (vgl www.daetwyler.net/d/produkte/ecobus/konzepte/rackmanagement.htm). Diese Belege sind der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 20.8.2003 übermittelt worden. Eine Erklärung ist trotz Fristverlängerung nicht eingegangen.
Zur Verwendung für eine solche PCU können die beanspruchten Gehäuse sowie deren Teile und Zubehör vorgesehen sein. Wesentliches und typisches Merkmal eines Gerätes ist es, daß es von einem Gehäuse umhüllt ist. Daß dabei unterschiedliche Geräte unterschiedliche Umhüllungen in Form und gegebenenfalls Material bedingen, liegt auf der Hand. Die zur Eintragung als Marke angemeldete Buchstabenverbindung PCU kann damit zur Bezeichnung der Bestimmung der beanspruchten Waren dienen.
Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der Anmeldung liegt die Annahme fern, daß der Verkehr die Bezeichnung PCU als individuellen betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird; ihr fehlt damit auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Daß PCU daneben ua auch die Bedeutungen von "Peripheral Control Unit", "Page Clean-Up", "Pegel-Code-Umsetzer" oder "Photocopy Unit" hat (vgl Amkreutz aaO), steht - ungeachtet der Frage, ob es sich auch insoweit um beschreibende Angaben handeln könnte - der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere ergibt sich daraus keine Mehrdeutigkeit der Anmeldung. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden (vgl BGH GRUR 1994, 730 - VALUE). Im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren sind andere Deutungen als die genannte indessen nicht nahegelegt.
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 01.12.2003
Az: 30 W (pat) 65/02
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