Sozialgericht Lüneburg:
Beschluss vom 12. April 2010
Aktenzeichen: S 12 SF 249/09 E

(SG Lüneburg: Beschluss v. 12.04.2010, Az.: S 12 SF 249/09 E)

Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beklagten vom 10. Dezember 2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03. Dezember 2009 - S 6 SB 38/07 - geändert.

Die von dem Erinnerungsführer und Beklagten an den Erinnerungsgegner und Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden endgültig auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 600,71 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. November 2009 festgesetzt; dabei sind bereits gezahlte Beträge in Abzug zu bringen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der dem Kläger und Erinnerungsgegner (im Folgenden nur: Erinnerungsgegner) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines schwerbehindertenrechtlichen Streitverfahrens, das sich durch den Erlass eines (teilweise) zusprechenden Urteils, mit dem der Beklagte und Erinnerungsführer (im Folgenden nur: Erinnerungsführer) auch verpflichtet worden ist, 4/5 der dem Erinnerungsgegner entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Nach dem Vorbringen der Beteiligten steht im vorliegenden Erinnerungsverfahren (lediglich noch) im Streit, in welchem Umfang die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers im Verwaltungsverfahren zu erstatten ist.

Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03. Dezember 2009 - S 6 SB 38/07 - ist zulässig und begründet.

1. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung nicht gänzlich stand. Der Urkundsbeamte hat zu Unrecht eine Geschäftsgebühr in Höhe eines Betrages von 240,00 € in die Berechnung des festgesetzten Gesamtvergütungsanspruches eingestellt. Die Kammer hält vielmehr eine Geschäftsgebühr in Höhe eines Betrages von 120,00 € für kostenrechtlich angemessen, so dass sich ein festzusetzender Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 600,71 € ergibt.

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift (€vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des sich jeweils aus dem Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - ergebenden Gebührenrahmen angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

Gemessen an diesen Maßstäben hält die Kammer eineGeschäftsgebührin Höhe eines Betrages von 120,00 € für angemessen. Die Geschäftsgebühr war dabei dem Rahmen der Nr. 2401 VV-RVG zu entnehmen, der eine Gebührenspanne von 40,00 € bis 240,00 € vorsieht; die Mittelgebühr beträgt daher 140,00 €, die Schwellengebühr gemäß Abs. 2 der Gebührenvorschrift beträgt 120,00 €. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners ist nämlich durch den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09. August 2005 gestellten Neufeststellungsantrag eine Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erstentscheidung des Erinnerungsführers - mithin dem Ablehnungsbescheid vom 11. September 2006 - geführt hat, vorausgegangen. Da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Vergütungsverzeichnis keine Definition des Verwaltungsverfahrens enthalten, ist auf die Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zurückzugreifen (vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 1990, - 9a/9 RVs 13/89 = SozR 3 - 1300 § 63 Nr. 1). Danach ist das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein (vgl. § 8 SGB X). Eine solche Tätigkeit hat der Erinnerungsführer hier mit dem Erlass des Ablehnungsbescheides vom 11. September 2006 entfaltet. Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners war insoweit durch seine Antragstellung zu Beginn des Verwaltungsverfahrens tätig geworden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Antragstellung im Rahmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, weil dieser mit dem Streitgegenstand des ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 09. August 2005 zu diesem Zeitpunkt auch bereits erledigten Klageverfahrens nicht identisch ist und darüber hinaus den insoweit einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsrechts, des § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), des § 69 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) sowie schließlich der §§ 8, 9, 18 SGB X nichts dafür zu entnehmen ist, dass es darauf ankäme, in welchem Zusammenhang ein das Verwaltungsverfahren einleitender Antrag gestellt worden ist. Darauf kommt es im Übrigen aber schon deshalb nicht entscheidend an, weil der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners mit seinem an den Erinnerungsführer gerichteten Schreiben vom 22. März 2006 an den gestellten Neufeststellungsantrag erinnert hat und damit eine (weitere) Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entfaltete.

Im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers die Schwellengebühr nach Nr. 2400 VV-RVG für kostenrechtlich angemessen hielt, hat die Kammer schließlich auch keine Bedenken, im Rahmen der hier anzuwendenden Vorschrift des Nr. 2401 VV-RVG auch die dortige Schwellengebühr für angemessen zu halten. Daher ist in die Berechnung des Gesamtvergütungsanspruches ein Betrag in Höhe von 120,00 € einzustellen.

2. Soweit der Erinnerungsgegner nach seinem - insoweit nicht ganz verständlichen Vorbringen - (hilfsweise) auch die Festsetzung der Kosten für die Vertretung in dem dem Widerspruchsverfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahren gegen den Erinnerungsführer begehrt, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Denn die für die Vertretung im Antragsverfahren entstandenen Gebühren (d. h. diejenigen Gebühren, die für die Vertretung in dem Verwaltungsverfahren entstehen, das der Erstentscheidung der Behörde vorangeht) sind einer gerichtlichen Kostenfestsetzung nicht zugänglich. Der Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 197 Abs. 1 SGG ist in seinem Umfang an die gerichtliche Kostengrundentscheidung gebunden. Daher gelten für die Kostenfestsetzung auch diejenigen Grundsätze, die der Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Verwaltungsverfahrens immanent sind. Im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung können nur die Kosten für ein der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienendes Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) und nicht die Kosten des Verwaltungsverfahrens festgesetzt werden. Für eine Festsetzung der Kosten des Verwaltungsverfahrens, das nicht Widerspruchsverfahren ist, fehlt nämlich die gesetzliche Grundlage, weil zwischen dem Verwaltungsverfahren im engeren Sinne, dem einem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Nachprüfung eines Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden ist (vgl. Madert in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Anl. Nr. 3103 VV, Rdnr. 2). Bei dem der Nachprüfung eines Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren handelt es sich um das Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG. Gemäß § 193 Abs. 1 S. 2 SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Zu den außergerichtlichen Kosten zählen auch die Kosten des Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung, sofern sich das gerichtliche Verfahren an das Vorverfahren anschließt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, § 193, Rdnr. 5a). Nicht nach § 193 SGG erstattungsfähig, weil nicht auf den Rechtsstreit bezogen, sind die Kosten des Verwaltungsverfahrens, für die die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts maßgebend sind Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, § 193, Rdnr. 6). Daraus ergibt sich, dass es sich im Rahmen des § 193 SGG um die Kosten eines förmlichen Vorverfahrens im Sinne des § 78 Abs. 1 SGG, mithin eines Widerspruchsverfahrens handeln muss. Demnach müssen im Rahmen der Kostenfestsetzung die Kosten des Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung berücksichtigt werden, wenn sich das gerichtliche Verfahren an das Vorverfahren anschließt, jedoch nicht die Kosten des Verwaltungsverfahrens. Über die Kosten des Verwaltungsverfahrens ist stattdessen auf Grundlage des § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit Nr. 2400 VV-RVG durch die Erinnerungsgegnerin in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden (vgl. dazu zutreffend: Sozialgericht Stade, Beschluss vom 30. Mai 2007, - S 17 SF 3/07, zitiert nach juris). Ohne dass es hier darauf ankäme, seien die Beteiligten jedoch bereits jetzt auf Folgendes hingewiesen: Für eine (grundsätzliche) Erstattungspflicht des Erinnerungsführers für die im Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren dürfte ohnehin keine Rechtsgrundlage ersichtlich sein. Nach den Regelungen des § 63 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB X sind durch den Erinnerungsführer lediglich die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten. Entstehen dem Betroffenen - wie hier - schon bei Durchführung des dem Vorverfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahrens Kosten, so sind diese nicht zu erstatten, soweit nicht spezielle Regelungen wie z. B. § 65 a SGB I dies vorsehen. Dies gilt selbst dann, wenn einem Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise entsprochen wird (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 20. April 1983, - 5a RKn 1/82, zitiert nach juris). Eine derartige spezielle Regelung, wonach Kosten des Verwaltungsverfahrens zu erstatten wären, liegt hier nicht vor. Vielmehr ist in § 17 Nr. 1 RVG - im Unterschied zur früheren Vorschrift des § 119 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) - ausdrücklich geregelt, dass es sich beim Verwaltungsverfahren und dem Vorverfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt. Eine Erstattung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG ist daher nicht möglich. Auch ist eine Regelungslücke, die Anlass zu einer erweiternden Auslegung gibt, nicht ersichtlich. Aus § 63 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB X, §§ 17, 2 RVG i. V. m. Nr. 2401 VV-RVG geht gerade nicht hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, einen Antragsteller, der seinen Anwalt bereits im Rahmen des Antragsverfahrens eingeschaltet hatte, hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Gebühr mit einem Antragsteller, der seinen Anwalt erst im Vorverfahren hinzuzieht, gleichzustellen. Im Übrigen vermag die Kammer auch eine Benachteiligung des Betroffenen nicht zu erkennen, da die im Verwaltungsverfahren entstandene Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG - wie oben dargelegt - generell nicht erstattungsfähig ist, die im Vorverfahren anfallende niedrigere Gebühr nach Nr. 2401 VV-RVG dem Betroffenen - wie hier - vom Rechtsträger aber im Umfang des Obsiegens erstattet wird (vgl. erneut Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 1990, - 9a/9 RVs 13/89 = SozR 3 - 1300 § 63 Nr. 1 sowie zur vorherigen Nr. 2500 VV-RVG [jetzt Nr. 2400 VV-RVG] auch: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Mai 2008, - L 12 AL 22/07, jeweils zitiert nach juris). Die von dem Erinnerungsführer monierte Schlechterstellung des bereits im Antragsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil diesem gegen seinen Mandanten - aufgrund des geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages - ein Honoraranspruch auch für die Vertretung im Antragsverfahren nach Nr. 2400 VV-RVG zusteht, den er jedoch mangels Rechtsgrundlage - anders als die Kosten für die Vertretung im Widerspruchs- und im Klageverfahren - nicht gegen den Erinnerungsführer durchsetzen kann.

Darauf kommt es vorliegend jedoch - wie ausgeführt - nicht an, weil lediglich die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des anschließenden Klageverfahrens einer gerichtlichen Kostenfestsetzung zugänglich sind.

3. Da die übrigen Gebührenpositionen nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht (mehr) im Streit stehen, ergibt sich folgende Berechnung:

Widerspruchsverfahren

Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2401 VV-RVG120,00 €Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG20,00 €19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG26,60 €Summe 166,60 €hiervon 4/5133,28 €Klageverfahren

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV-RVG170,00 €Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG200,00 €Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG20,00 €Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV-RVG66,00 €Tage- und Abwesenheitsgeldgemäß Nr. 7005 VV-RVG35,00 €19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG93,29 €Summe 584,29 €hiervon 4/5467,43 €Insgesamt errechnet sich daher ein festzusetzender Betrag in Höhe von600,71 €(133,28 € + 467,43 €); bereits gezahlte Beträge sind in Abzug zu bringen. In diesem Umfang hat die Erinnerung des Erinnerungsführers auch Erfolg.

4. Der Ausspruch über die Verzinsung ergibt sich aus § 197 Abs. 1 S. 2 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei auch insoweit bereits geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind.

5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung des § 33 Abs. 9 S. 2 RVG, des § 56 Abs. 2 S. 3 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG; vgl. zur Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197, Rdn. 10, der eine solche sogar gänzlich für entbehrlich hält).

6. Die Erinnerungsentscheidung ergeht nach entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 9 S. 1 RVG, des § 56 Abs. 2 S. 2 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.

7. Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.






SG Lüneburg:
Beschluss v. 12.04.2010
Az: S 12 SF 249/09 E


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