Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 31. Oktober 2013
Aktenzeichen: 6 A 1734/13.Z
(Hessischer VGH: Beschluss v. 31.10.2013, Az.: 6 A 1734/13.Z)
Ist die informationspflichtige Stelle aufgrund eigener Wertung oder aufgrund der entsprechenden Einlassungen der anzuhörenden Betroffenen der Ansicht, aus Schutzgründen sei die Nennung der Namen der in den vorhandenen Unterlagen dokumentierten Gutachter oder Mitarbeiter unmöglich, so muss sie dies in jedem konkreten Fall geltend machen und und substantiiert Nachweise führen.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juni 2013 - 1 K1581/11.GI - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz.
Die Beklagte betreut im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland als Projektträgerin bundesweit Förderprogramme zur Biologischen Sicherheitsforschung. Der Kläger beantragte erstmals im Mai 2009und erneut im Januar 2010 Einsicht in Unterlagen und Akten zu Anträgen, Genehmigungen und sonstigen Informationen zu und über die im Förderprogramm geförderten Freisetzungsversuche in der Gentechnik. Zuletzt lehnte die Beklagte die Anträge mit Bescheid vom 8. Februar 2010 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2010 zurück.
Auf die am 25. Mai 2010 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 2013 die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide verpflichtet, dem Kläger binnen Monatsfrist nach Rechtskraft vollständige Einsicht in die Akten zu den Freisetzungsversuchen zu gewähren; jedoch personenbezogene Daten zuvor zu anonymisieren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei grundsätzlich verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den aufgeführten Unterlagen zu gewähren. Der geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Förderprogramme sei als Zugang zu Informationen über die Umwelt nach § 4 Umweltinformationsgesetz - UIG - zu werten. Der Kläger sei gemäß § 3 Abs. 1 UIGanspruchsberechtigt und die Beklagte als Beliehene informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG. Die Beklagte habe auch keine allgemeinen Ausschlussgründe geltend machen können. Der früher maßgebliche Ablehnungsgrund des § 8 Abs.2 Nr. 4 UIG (noch nicht abgeschlossene Vorgänge) bestehe nach dem Vortrag der Beklagte nicht mehr. Die geltend gemachten Ausschlussgründe des § 9 UIG lägen mit Ausnahme von schützenswerten persönlichen Daten ebenfalls nicht vor. Ein unzumutbarer Aufwand auf Seiten der Beklagten bilde keinen gesetzlichen Ausschlussgrund.Die Zustellung des Urteils erfolgte am 8. Juli 2013.
Am 2. August 2013 hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie mit Schriftsatz vom 6. September 2013,beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingegangen,begründet hat. Die Beklagte trägt vor, die Berufung sei zuzulassen,weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, sie besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten habe und Verfahrensmängel vorlägen (Zulassungsgründe nach § 124Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO).
II.
Der statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist insoweit unbegründet, als die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20.Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, NVwZ 2011, 546; Beschluss vom 23.Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 145) vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass eine Änderung der Entscheidung zumindest möglich erscheint. Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung bedarf es indes keines Beweises tatsächlicher Umstände.
Aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ergibt sich ein entsprechender Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht, denn weder wird von der Beklagten eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt noch ein tragender Rechtssatz des angegriffenen Urteils erfolgreich relativiert.
Eine Verkennung von Tatsachen hält die Beklagte dem Verwaltungsgericht nicht vor. Die allein geltend gemachten rechtlichen Bewertungen rechtfertigen die Zulassung der Berufung jedoch ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht zunächst als zulässig erkannt. Klagen auf Zugang zu Informationen nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes sind als Verpflichtungsklagen nach § 42 Abs. 2 VwGO, gerichtet auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, statthaft.
Die angegriffene Entscheidung ist auch insoweit zutreffend, als das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht gegen die Beklagte grundsätzlich bejaht hat. Nach § 3 Abs. 1Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704 -UIG -) hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Kläger ist demnach anspruchsberechtigt und die Beklagte in ihrer Stellung als informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIGauskunftspflichtig.
Die Beklagte, die die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Auskunft weiterhin umfänglich verfolgt, trägt zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe die notwendige Abwägung zwischen dem Anonymitätsinteresse der in den Unterlagen genannten Gutachter und dem Informationsinteresse des Klägers nicht hinreichend vorgenommen. Zwar sei nach dem Umweltinformationsgesetz die Identität von Gutachtern nicht umfassend geschützt. Die Behörde könne im Einzelfall den Gutachter indes dann geheim halten, wenn jener durch die Offenbarung der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt sei. Der mithin notwendigen Einzelfallbetrachtung sei das Verwaltungsgericht aber ausgewichen und habe fälschlich festgestellt, dass Gutachter generell nicht geschützt seien. Die Veröffentlichung der Namen der Gutachter oder auch nur der Fakultäten begründe aufgrund der problematischen Erörterungen von Feldversuchen mit gentechnisch veränderten Pflanzen in der Öffentlichkeit eine Gefährdung. Es reiche aber nicht aus, alle Namen und Informationen zur Person zu schwärzen,sondern es sei auch der Inhalt der Gutachten schutzwürdig, da ansonsten Rückschlüsse auf die jeweilige Forschungseinrichtung gezogen werden könnten. Zudem sei den Gutachtern seitens der Beklagten Vertraulichkeit zugesichert worden. Schutzwürdig seien auch die Interessen der beteiligten Angestellten und Wissenschaftler, weil sie auf entsprechenden Internetforen namentlich genannt würden und daher mit Anfeindungen rechnen müssten. Zudem beruft sich die Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG.Zwar sei die Aufbereitung der in Rede stehenden Daten unter wissenschaftlichen Aspekten abgeschlossen, die Informationen seien aber noch nicht vollständig wissenschaftlich publiziert. Die Einsicht in die Unterlagen könne erst dann ohne Nachteile gewährt werden, wenn die Veröffentlichungen erfolgt seien. Des Weiteren sei auf den Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG, den Schutz der behördlichen Beratung, der auch in § 3 Nr. 3b Informationsfreiheitsgesetz - IFG - bestehe, hinzuweisen. Die angegriffene Entscheidung berücksichtige ebenfalls nicht, dass durch eine Akteneinsicht geistiges Eigentum der an den Forschungsvorhaben beteiligten Personen und Betriebsgeheimnisse der Forschungseinrichtungen verletzt oder beeinträchtigt werden könnte.Die Hochschuldaten zu Drittmitteln und der Hochschulfinanzierung seien nämlich geheim zu halten und Betriebsgeschäftsgeheimnissen gleichzusetzen. Schließlich meint die Beklagte, das angegriffene Urteil sei fehlerhaft, weil bei ihr nur umweltrelevante Daten vorhanden seien, die bereits veröffentlicht worden seien. Die nicht veröffentlichten Unterlagen beträfen Finanzdaten, die vom Kläger nur zu nachteiligen Zwecken begehrt würden.
Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im oben dargestellten Sinne nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat die im Umweltinformationsgesetz angelegte Systematik der Ablehnungsgründe einer Einsicht nach Abschnitt 3 des Gesetzes zutreffend angewandt. In § 8 UIG normiert der Gesetzgeber die Ausschlussgründe, die im öffentlichen oder doch überwiegenden öffentlichen Interesse die Versagung der Auskunft rechtfertigen, in § 9 UIG die Ausschlussgründe, die von der Einsicht in die Unterlagen möglicherweise Betroffene geltend machen können oder von Amts wegen zu schützen sind. Solche Gründe hat die Beklagte nicht erfolgreich vorgetragen.
Zunächst kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, bei ihr seien keine oder nur solche Umweltinformationen vorhanden, die bereits an anderer Stelle veröffentlicht worden seien. Der Begriff der Umweltinformationen wird nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 UIG weit gefasst und beinhaltet ausdrücklich auch die Forschung mit gentechnisch veränderten Organismen. Alle im Zusammenhang mit der Forschung, Entwicklung, Freisetzung, Kontrolle und Auswertung gewonnenen Daten sind daher Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes. Die Beklagte verfügt über diese Umweltinformationen auch,da sie bei ihr vorhanden sind (§ 2 Abs. 4 UIG). Sofern relevante (Teil-) Informationen bereits - etwa gemäß § 10 UIG -veröffentlicht sind, kann der Antragsteller von der informationspflichtigen Stelle daher zwar gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4UIG auf diese Veröffentlichungen verwiesen werden; insoweit bedarf es jedoch einer konkreten Benennung der Aktenteile oder Informationen sowie gegebenenfalls analog § 5 Abs. 3 UIG einer Aussonderung der bereits veröffentlichten Daten.
Eine pauschale Bezugnahme auf veröffentlichte Unterlagen kann den Anspruch auf Akteneinsicht bereits nicht ausschließen. Doch selbst wenn einzelne Daten oder Erhebungen und die daraus folgenden wissenschaftlichen Bearbeitungen zwischenzeitlich veröffentlicht sein sollten, schließt dies das Recht des Klägers auf Einsicht in die übrigen Unterlagen und vorhandenen Informationen nicht in genereller Weise aus. Allein die Behauptung, der €Rest€der vorhandenen Daten sei von keiner Bedeutung, begründet daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat auch in der Prüfung hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Ablehnungsgründe nach § 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UIG zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen verneint. Hinsichtlich der Rechte Dritter gilt dies schon insoweit,als die betroffenen Gutachter und / oder Forschungseinrichtungen nach ihrer Anhörung nach Abs. 1 Satz 3 der Bekanntgabe ganz oder teilweise zugestimmt haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1, 2. HS UIG). Im Umfang dieser Zustimmungen kann die Beklagte dem Kläger die Einsicht mithin selbst dann nicht verweigern, wenn die Informationen schutzwürdige Daten im genannten Sinne enthalten würden.
Soweit die Betroffenen die Zustimmung nicht erteilt haben, muss die auskunftspflichtige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG zwar in eigener Verantwortung prüfen. Die Feststellung, ob die Merkmale vorliegen,unterliegt gleichwohl der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, da es sich nicht um einen Beurteilungsspielraum der Behörde handelt (vgl.zur gerichtlichen Kontrolldichte: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Teil II Nr. 3, Stand: März 2010, § 8 UIG Rdnr.76 ff.). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht die von der Beklagten vorgetragenen Gründe gewürdigt und ohne Rechtsfehler das Vorliegen von schutzwürdigen Belangen - bis auf gewisse seiner Ansicht nach zu schwärzende Detailinformationen - verneint.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG muss die Beklagte die Auskunft versagen, wenn durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Der Begriff der personenbezogenen Daten, der sich nach § 3 Abs. 1Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) richtet, ist indes bezüglich juristischer und natürlicher Personen unterschiedlich zu verstehen.
Daten juristischer Personen sind von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIGi.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG, der zur Auslegung des Begriffs herangezogen werden kann, nicht erfasst. Diese Daten werden nicht vor dem Hintergrund der informationellen Selbstbestimmung, sondern aus primär ökonomischen und wettbewerblichen Gründen insbesondere nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG (geistiges Eigentum, Urheberrecht) und nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) geschützt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3357/08 -, DVBl 2011, 698; Reidt/Schiller, a.a.O.,§ 9 UIG Rdnr. 8 m.w.N.).
Bei natürlichen Personen gehören zu den personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG hingegen alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welcher Lebensbereich angesprochen ist, einschließlich der sozialen,wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der Person zu ihrer Umwelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 6 A 2.09 -, DVBl 2010,1307; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rdnr. 7). Darunter sind mithin die Namen und die individuellen Daten der handelnden oder beteiligten natürlichen Personen (Adressen, Kontoverbindungen etc.)zu rechnen.
Daher ist die Beklagte verpflichtet, entsprechende Auskünfte über Daten natürlicher Personen zu versagen, wenn die weitere Voraussetzung, dass durch die Bekanntgabe Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, vorliegt.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil mithin zutreffend auf das Gewicht des Geheimhaltungsinteresses Bezug genommen und in Anwendung der dargestellten Abgrenzung bei den persönlich betroffenen Gutachtern, Sachverständigen oder Angestellten der Forschungseinrichtungen ein schutzwürdiges Interesse bezüglich der Daten Name, Beruf und Dienststellung verneint. Ein schutzwürdiges Interesse hat das Gericht hingegen bejaht für weitergehende persönliche Daten, wie Gehaltsauszüge,Kontoverbindungen, Reisekosten und Mitteilungen über persönliche Verhältnisse. Insoweit hat es den Anspruch des Klägers auf Einsicht daher nur eingeschränkt anerkannt und entschieden, die Beklagte habe die betroffenen Teile der Unterlagen zu anonymisieren. Gegen diese Beschränkung des Anspruchs ist der Kläger nicht vorgegangen.
Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Vorbringen der Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags,das Gericht habe die notwendige Abwägung zwischen dem Anonymitätsinteresse der Gutachter und dem Informationsinteresse des Klägers nicht hinreichend vorgenommen, nicht erschüttert. Die Beklagte verkennt diesbezüglich die ihr im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung zukommende Darlegungslast. Es mag sein,dass die Beklagte im Einzelfall auch den Namen eines Gutachters geheim halten muss oder darf, nämlich wenn jener durch die Offenbarung der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt sein könnte oder eine andere erhebliche Beeinträchtigung bereits eingetreten oder ernstlich zu befürchten ist. Es ist indes nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die mithin notwendige Aufklärung und Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, sondern der Behörde selbst. Ist die informationspflichtige Stelle aufgrund eigener Wertung oder aufgrund der entsprechenden Einlassungen der anzuhörenden Betroffenen der Ansicht, aus Schutzgründen sei auch die Nennung der Namen der Gutachter oder Mitarbeiter unmöglich, so muss sie dies in jedem konkreten Fall geltend machen und substantiiert Nachweise führen. Nur bei dem Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3UIG gibt das Gesetz eine Regel vor (Satz 4), so dass in den anderen Gründen eine solche Bewertung durch die auskunftspflichtige Stelle erforderlich ist.
Die Beklagte kann sich auch nicht in genereller Weise den gesetzlichen Pflichten zur Erteilung von Auskünften dadurch entziehen, dass sie im Verhältnis zu den betroffenen Dritten jenen vertraglich oder auf andere Weise Vertraulichkeit zusichert. Die gesetzliche Pflicht zur Gewährung von Einsicht in umweltrelevante Daten kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (§ 134 BGB). Sofern es im Einzelfall notwendig sein kann,zum Zwecke der Erreichbarkeit des Forschungszwecks, etwa um Pionierforschung zu sichern, oder um Gefährdungen von Beteiligten oder der öffentlichen Sicherheit auszuschließen, keine Einsicht zu gewähren, muss die jeweilige auskunftspflichtige Stelle auch dann den konkreten Schutzzweck darstellen und im Einzelfall begründen.
In gleicher Weise kann die auskunftspflichtige Stelle sich nicht pauschal darauf berufen, in den vorliegenden Informationen seien Daten und Erkenntnisse enthalten, die Rechte von Betroffenen (seien es natürliche oder juristische Personen) am geistigen Eigentum oder Urheberrechte enthielten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG) oder dass durch die Akteneinsicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Beides mag im Einzelfall möglich sein, muss aber ebenfalls im Einzelfall ermittelt und dargestellt werden, auch um den in § 5 Abs. 3 UIGgeforderten ansonsten zugänglich zu machenden Teil zu bestimmen.Eine solche Aufstellung ist von der Beklagten nicht er-bracht worden. Deshalb ist es im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung der Berufung überhaupt nicht möglich, festzustellen, ob konkret nach §9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UIG schutzwürdige Geheimnisse bestehen können und das angegriffene Urteil mithin im Ergebnis ernsthaft zweifelhaft sein könnte. Gleichwohl spricht viel dafür, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfasse bei der hier streitrelevanten staatlich geförderten Begleitforschung zu den Umwelteinwirkungen von gentechnisch veränderten Pflanzen nicht die bei der Beklagten vorhandenen Informationen zutreffend ist. Dahingestellt bleiben kann mithin auch, ob - wie die Beklagte meint - die vorhandenen Informationen Rückschlüsse auf die Praxis der Drittmittel-Einwerbung bei den beteiligten Hochschulen haben kann oder ob dies - wie der Kläger vorträgt - nur eine Art Reflex der Finanzierung von Hochschulen der Länder aus verschiedenen Quellen sein kann.
Erfolglos beruft sich die Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags erneut - nachdem sie diesen Ablehnungsgrund erstinstanzlich hatte fallen gelassen - auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG. In gleicher Weise wie zuvor ausgeführt fehlt es insoweit an jeder näheren Darstellung der betroffenen Informationen oder der Teilbearbeitung. Die Aufbereitung der in Rede stehenden Daten unter wissenschaftlichen Aspekten mag noch nicht vollständig abgeschlossen und die Informationen mögen noch nicht wissenschaftlich publiziert worden sein (vgl. zur Frage der Systematisierung und Ordnung von relevanten Daten bzw. der Absicht der Vervollständigung: Hess. VGH, Urteil vom 14.01.2006 - 12 Q2828/05 -, ESVGH 56, 135 = NUR 2006, 239). Aus der Verwendung des Wortes €noch€ folgt jedenfalls, dass eine abschließende Bearbeitung beabsichtigt und möglich sein muss (vgl.Reidt/Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rdnr. 69, 71). Dies gilt nach den Einlassungen der Beklagten aber nur für einen Teil der gewonnenen Informationen und auch insoweit fehlt die erforderliche Konkretisierung. Zudem müsste auch insoweit § 5 Abs. 3 UIGBerücksichtigung finden.
Ohne die Konkretisierung, welche Teile der vorhandenen Informationen noch einer Veröffentlichung harrten, kann weder die jeweilige Behörde noch das zur Entscheidung angerufene Gericht die nachfolgende Prüfung durchführen, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen des Ausschlussgrundes diesen gleichwohl überwiegt.Im Einzelfall kann dies etwa dann bejaht werden, wenn die vorgesehene Veröffentlichung, die zur (vorübergehenden)Geheimhaltung der Basisdaten berechtigen würde, nicht zeitnah erfolgt.
2. Eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels -wie von der Beklagten unter Punkt 2 der Zulassungsantragsbegründung vom 6. September 2013 geltend gemacht - kommt weder wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs noch wegen unterlassener Sachverhaltsaufklärung in Betracht.
Die Beklagte stützt ihre Gehörsrüge zunächst darauf, dass das Verwaltungsgericht nicht umfassend auf ihren Sach- und Rechtsvortrag eingegangen sei. Zum Vorwurf des Verfahrensmangels führt die Beklagte zudem aus, das Gericht habe die erforderliche Abwägung nicht ausreichend vorgenommen, den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und die richterliche Hinweispflicht verletzt.Es habe nämlich in der mündlichen Verhandlung nicht auf die von ihm im Urteil angenommene fehlende Substantiierung hingewiesen. Auch sei das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, Stellungnahmen der Zuwendungsempfänger einzuholen und eine Beweisaufnahme durchzuführen. Zu beanstanden sei auch die unterbliebene Beiladung der Universität Freiburg gemäß § 65 Abs. 2 VwGO. Die Universität habe nämlich der Einsichtnahme durch den Kläger ausdrücklich widersprochen. Durch das Urteil würden auch Rechte der Universität betroffen, die diese im Fall einer Beteiligung am Verfahren hätte geltend machen können.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)verpflichtet das Gericht zwar dazu, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.Aus dem Begriff des rechtlichen Gehörs folgt aber bereits, dass eine Nichtberücksichtigung von Vorbringen eines Beteiligten nur dann zu einem Gehörsverstoß führt, wenn es sich dabei um entscheidungserheblichen Tatsachenstoff handelt. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich auf die Rechtsansicht desjenigen Gerichts abzustellen, dem die Nichtberücksichtigung von Vorbringen zum Vorwurf gemacht wird (vgl.Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rdnr. 13 und § 123 Rdnr.23).
Der Vorwurf der Gehörsrüge ist indessen nicht gerechtfertigt.Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Vortrag der Beklagten im Tatbestand des angegriffenen Urteils (S. 4 f. des UA)wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht auch mit den von der Beklagten im Verfahren vorgetragenen Ausschlussgründen und insbesondere den geltend gemachten Folgen für die von einer Akteneinsicht betroffenen Dritten auseinandergesetzt.
Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht als eine gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung dar, wovon die Beklagte ausweislich der Gründe des Antrags auf Zulassung der Berufung ausgeht. Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, sie sei vom Verwaltungsgericht nicht auf angebliche Lücken oder Widersprüche im Vortrag hingewiesen worden. Sie habe daher überrascht zur Kenntnis nehmen müssen, dass das Gericht den Vortrag als unsubstantiiert bezeichnet habe.
Eine gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung ist aber nur dann gegeben,wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag eines Beteiligten abschneidet, weil es seiner Entscheidung einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu Grunde gelegt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Eine Gehörsrüge ist in diesem Fall jedoch nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beteiligte auch darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordene überraschende Begründung verhalten hätte, insbesondere welche Tatsachen er vorgetragen oder welche Anträge er gestellt hätte (Hess. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 9 UZ 1249/98.A-, ESVGH 52, 186 [Leitsatz]). Derartiger Vortrag der Beklagten, der geeignet wäre, den Vorwurf der unzulässigen Überraschungsentscheidung zu belegen, lässt sich der Zulassungsantragsbegründung allerdings nicht entnehmen.
Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gem. § 86 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGOin Betracht.
Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht hätte geeignete Aufklärungsmaßnahmen zur Feststellung der Interessen der betroffenen Dritten ergreifen müssen.
Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegen indessen nur dann vor, wenn der behauptete Verfahrensmangel rechtserheblich ist, d.h., wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.Das ist nur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht,dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., 2010, § 124 Rdnr. 28).Maßgeblich für die Beurteilung des Beruhen Könnens ist der materiell-rechtliche Standpunkt desjenigen Gerichts, dem der Verfahrensverstoß zum Vorwurf gemacht wird (Kopp/Schenke, VwGO, 19.Aufl., 2013, § 124 Rdnr. 13).
Eine tatsächliche weitere Aufklärung im Sinne einer weiteren Abfrage bei den Dritten hätte allerdings - unabhängig von deren Ergebnis - nicht zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung geführt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils die Annahme verneint, die bei der Beklagten vorhandenen Informationen könnten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht aber nicht getroffen, ohne Ausnahmen zuzulassen. Vielmehr hat es ausgeführt, dass im konkreten Einzelfall etwas anderes gelten könne; dies sei von der Beklagten aber nicht ausreichend dargelegt worden. Auch wissenschaftliche Arbeiten unterfielen dem Begriff der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht. Insoweit hat es - in sich folgerichtig - keine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten. Sofern die Beklagte eine derartige Tatsachenaufklärung nicht selbst betreiben konnte, was vorgehen sollte, hätte sie mithin spätestens in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hinweisen und das Gericht auf entsprechende Maßnahmen hinweisen müssen.
Dass die Beklagte die Klage insgesamt für unbegründet hielt und deshalb nicht weiter vorgetragen hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Wenn die Beklagte die Einholung von weiteren Auskünften Dritter oder gar eine Beweisaufnahme für geboten hielt,hätte sie einen dahingehenden Beweisantrag stellen müssen. Eine Rüge der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann im Berufungszulassungsverfahren insoweit nicht mehr erhoben werden,als ein Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (vgl.Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2012 - 2 A 1856/12.Z -, NVwZ-RR2013, 561; Beschluss vom 07.02.2001 - 6 UZ 695/99.A -, ESVH 51,138; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997,3328; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 VwGO, Rdnr. 13 m.w. N.).
Zuletzt begründet auch die unterlassene Beiladung von Betroffenen keinen Verfahrensverstoß, der zur Zulassung der Berufung führen würde.
Die Beklagte macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Universität Freiburg zum Verfahren beiladen müssen, da deren rechtliche Interessen berührt seien.
Es kann offen bleiben, ob es sich im Fall der Beiladung der Universität um eine einfache (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder notwendige (§65 Abs. 2 VwGO) Beiladung handeln würde. Denn in beiden Fällen wäre die Beklagte durch das Unterlassen nicht beschwert. Das Unterbleiben einer einfachen Beiladung, die in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, wäre kein Verfahrensfehler, auf dem eine Entscheidung beruhen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung wäre zwar ein beachtlicher Verfahrensfehler,begründete aber keine materielle Beschwer der Beklagten, weil es sie nicht in eigenen Rechten berühren würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.2009 - 8 B 75.09 -, NVwZ-RR 2010, 37; Bay. VGH, Beschluss vom 15.08.2011 - 21 ZB 10.1314 -, juris). Denn die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein (vgl. BVerwG vom 16.09.2009a.a.O.).
3. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf der Grundlage von §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen.
Für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes muss dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.
Nicht ausreichend für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist folglich, wenn im zur Entscheidung stehenden Verfahren eine rechtliche Frage aufgetreten ist, die bislang nicht oder - nach Ansicht des jeweiligen Antragstellers - nicht ausreichend in Literatur und Rechtsprechung geklärt ist. Im Hinblick hierauf kann die von der Beklagten im Zulassungsantrag zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung lediglich allgemein aufgeworfene rechtliche Problematik nicht dazu führen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen. Mangels einer konkreten Fragestellung sind diese Ausführungen der Beklagten -unter Punkt 3 der Zulassungsantragsbegründung - zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache daher nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.
4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht - wie unter Punkt 4 der Zulassungsantragsbegründung geltend gemacht - wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten in Betracht.
Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich,dass in der Zulassungsantragsbegründung die besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten von denen verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades abheben. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor,wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 -11 UZ 3040/03 -, juris).
Die Beklagte beruft sich zur Begründung dieses Zulassungsgrundes nur allgemein und durch Bezug auf die vorangegangenen Ausführungen darauf, es seien besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten festzustellen. Dies ist bereits formell nicht ausreichend, den Zulassungsgrund darzulegen. Der Senat sieht aber auch aus den zuvor dargestellten Gründen heraus keine derartigen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache als gegeben an.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs.1 GKG orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Hessischer VGH:
Beschluss v. 31.10.2013
Az: 6 A 1734/13.Z
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