Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. April 2000
Aktenzeichen: 14 W (pat) 31/99
(BPatG: Beschluss v. 25.04.2000, Az.: 14 W (pat) 31/99)
Tenor
1. Der Beschluß der Prüfungsstelle 11.41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. März 1999 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. September 1997 die Patentanmeldung 197 381 73.1 mit der Bezeichnung "Wasserreinigung über lichtelektrische Ionenstromaktivierung" ein.
Mit Beschluß vom 16. März 1999 hat die Prüfungsstelle 11.41 des DPMA die Anmeldung gemäß § 42 Abs 3 PatG aus den Gründen des Bescheides vom 16. November 1998 wegen Nichteinreichung der Erfinderbenennung gemäß § 37 Abs 1 PatG zurückgewiesen Dagegen hat der Anmelder - die als "Einspruch gegen die Löschung des von mir angemeldeten Patents P 197 38 173.1" bezeichnete - Beschwerde vom 18. April 1999, eingegangen per Fax am gleichen Tage, erhoben.
Gleichzeitig hat der Anmelder zu dieser Beschwerde Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und Belege für seine mangelnde Leistungsfähigkeit eingereicht.
Mit Beschluß vom 11. Oktober 1999 hat der erkennende Senat den Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen, da der Anmelder den Erfinder trotz Aufforderung nicht benannt hat.
Der Anmelder hat nach Zustellung des Beschlusses vom 11. Oktober 1999 die Beschwerdegebühr in der Frist des § 134 PatG bezahlt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 16. März 1999 und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt führt.
Der Grund der Zurückweisung nach § 42 Abs 3 PatG ist entfallen, da der Anmelder im Beschwerdeverfahren nunmehr die Erfinderbenennung nachgeholt hat, indem er entsprechend § 37 Abs 1 und 2 PatG als Erfinder den Anmelder benannt hat. Den Mangel der fehlenden Erfinderbenennung konnte der Anmelder auch im Beschwerdeverfahren noch beseitigen, da es sich bei § 37 PatG nach einhelliger Auffassung um eine reine Ordnungsvorschrift handelt (Busse Patentgesetz, 5. Aufl § 37 Rn 17 bis 19).
Da bislang nur eine Formalprüfung stattgefunden hat und die weiteren Voraussetzungen für eine Patentgewährung noch nicht geprüft worden sind, wird die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Moser Rupprecht Wagner Harrer Pü
BPatG:
Beschluss v. 25.04.2000
Az: 14 W (pat) 31/99
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