Landgericht Bonn:
Beschluss vom 13. November 2009
Aktenzeichen: 30 T 1279/09

(LG Bonn: Beschluss v. 13.11.2009, Az.: 30 T 1279/09)

1. Tritt einer Personengesellschaft nach § 264a HGB eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter bei, enthällt rückwirkend die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ( Anschluss an LG Osnabrück, GmbHR 2005, 1618).

2. Ein Ordnungsgeld wegen Verletzung der Offenlegungsplicht nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB ist dennoch festzusetzen, wenn der Beitritt erst nach Ablauf einer nach § 335 Abs.3 Satz 1 HGB gesetzten Nachfrist zur Offenlegung erfolgt ( Vergleich mit BVerfG, NJW 2009, 2588).

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 08.09.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 27.09.2008, zugestellt am 14.10.2008, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 27.10.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt; sie habe seit 2005 keine aktive Geschäftstätigkeit, Steuererklärungen seien nicht abzugeben, Jahresabschlüsse würden nicht erstellt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 24.08.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt; die Offenlegungspflicht bestehe auch bei Einstellung des Geschäftsbetriebs bis zur Löschung im Handelsregister fort. Gegen die ihr am 26.08.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 08.09.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 15.09.2008 ist ein Kommanditist der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters gewechselt. Die Beschwerdeführerin meint, der Beitritt einer natürlichen Person als Vollhafter hebe rückwirkend die Offenlegungspflicht und die Rechtmäßigkeit der Ordnungsgeldentscheidung auf. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 06.10.2009 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen; der Beitritt der natürlichen Person als Vollhafter sei erst nach Ablauf der sechswöchigen Nachfrist erfolgt und daher unerheblich.

II.

Die gemäß § 335 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist rechtmäßig und beruht auf § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB. Die Beschwerdeführerin hat die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nach §§ 325 ff. HGB schuldhaft verletzt. Das Ordnungsgeldverfahren ist rechtmäßig nach § 335 HGB durchgeführt worden. Zur Begründung wird auf die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung und die Nichtabhilfeentscheidung verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Ruhen des Geschäftsbetriebs steht - wie die Liquidation der Gesellschaft - der Offenlegungspflicht nicht entgegen; dies gilt wegen §§ 242 ff., 264a HGB, § 71 GmbHG, § 270 AktG auch für Personenhandelsgesellschaften mit einer Kapitalgesellschaft als einzigem Vollhafter im Sinne von § 264a HGB (vgl. Münch-Komm-HGB/Schmidt, 2. Aufl., § 154, Rn. 8 ff. und 14 ff.). Die handelsrechtliche Offenlegungspflicht besteht unabhängig von einer steuerlichen Veranlagung der Gesellschaft. Ob die Gesellschaft ihre handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen erfüllt hat, ist wegen § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB für das Ordnungsgeldverfahren unerheblich.

Insbesondere ist die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung vom 24.08.2009 nicht deshalb rechtswidrig geworden, weil der Beschwerdeführerin am 15.09.2009 eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beigetreten ist. Grundsätzlich entfällt mit dem Beitritt einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter auch rückwirkend die Offenlegungspflicht einer Personenhandelsgesellschaft nach §§ 264a, 325 HGB; mit dem rückwirkenden Wegfall des Haftungsprivilegs auf seiten der Personenhandelsgesellschaft nach §§ 130, 161 HGB fällt auch das der Offenlegungspflicht zugrunde liegende schutzwürdige Informationsinteresse Dritter weg (vgl. LG Osnabrück, GmbHR 2005, 1618). Diese Rückwirkung findet mit Rücksicht auf die Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB jedoch ihre Grenze im fruchtlosen Ablauf der sechswöchigen Nachfrist zur Offenlegung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB. Bis zu diesem Moment ist die Personenhandelsgesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als einzigem Vollhafter im Sinne von § 264a HGB offenlegungssäumig. Ein späterer Wegfall der Offenlegungspflicht nach Ablauf der sechswöchigen Nachfrist steht der Ordnungsgeldfestsetzung aufgrund des verbliebenen Sanktionszwecks nicht entgegen. Das Ordnungsgeld hat (auch) Sanktionscharakter (vgl. LG Bonn, BB 2008, 1728). Dies wird etwa aus der Möglichkeit zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes wegen geringfügiger Überschreitung der Nachfrist nach § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB deutlich. Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme, dass das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB Sanktionscharakter hat, gebilligt (NJW 2009, 2588). Aus diesem Grund ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bonn ein Ordnungsgeld auch dann festzusetzen, wenn die Jahresabschlussunterlagen zwar vor der Ordnungsgeldentscheidung, aber erst nach Ablauf der Nachfrist eingereicht werden oder wenn die Offenlegungspflicht in diesem Zeitraum wegen Befreiung nach § 264b HGB entfällt (vgl. Beschlüsse vom 03.04. und 30.09.2009, 30 T 256/09 und 30 T 848/09, nrwe.de). Dieser für die Fälle verspäteter Erfüllung der Offenlegungspflicht und verspäteter Befreiung von der Offenlegungspflicht entwickelte Grundsatz gilt auch für den verspäteten Beitritt einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter (vgl. Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, 575). In allen genannten Fällen wird die schuldhafte Versäumung der Jahresfrist zur Offenlegung nach § 325 HGB und der sechswöchigen Nachfrist zur Offenlegung nach § 335 Abs. 3 HGB gleichermaßen sanktioniert, nachdem mit dem fruchtlosen Ablauf der letztgenannten Frist die Festsetzungsfähigkeit des Ordnungsgeldes eingetreten ist. Daher bleibt die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung vom 24.08.2009 rechtmäßig, weil der Beitritt des Vollhafters erst in 2009 erfolgte und nicht vor Ablauf der sechswöchigen Nachfrist zur Offenlegung am 25.09.2008.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 Satz 7 HGB).

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 Satz 6 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.






LG Bonn:
Beschluss v. 13.11.2009
Az: 30 T 1279/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7855797d6bd9/LG-Bonn_Beschluss_vom_13-November-2009_Az_30-T-1279-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share