Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. November 2002
Aktenzeichen: 16 K 7179/00

(VG Düsseldorf: Urteil v. 20.11.2002, Az.: 16 K 7179/00)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück-genommen hat.

Es wird festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 der in der Anlage zum Zustimmungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2000 (VFZ-2 TKG 50/4-882) beigefügten Bestimmungen der Stadt X in der durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. November 2002 abgeänderten Fassung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist, abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich des in der Hauptsache erledigten Teils trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Voll-streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 7. Juni 2000 beantragte die Klägerin die Zustimmung zur Verlegung neuer Telekommunikationskabel in der L-Straße in X. Mit Bescheid vom 15. September 2000 erteilte die Beklagte die begehrte Zustimmung; Bestandteil dieses Bescheides waren mehrere Nebenbestimmungen.

Am 18. Oktober 2000 hat die Klägerin gegen den am Tage des Erlasses auch abgesandten Bescheid vom 15. September 2000 Klage erhoben hinsichtlich der Nebenbestimmungen Ziffer 4 und Ziffer 5 des Zustimmungsbescheides sowie hinsichtlich des § 1, des § 2 Ziff. 4c und 4i, des § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, des § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und des § 5 der in der Anlage zum Zustimmungsbescheid beigefügten Bestimmungen der beigeladenen Stadt über die Benutzung öffentlicher Wege für TK-Linien. Sie vertritt die Auffassung, dass die angefochtenen Nebenbestimmungen mit den Grundsätzen des Telekommunikationsgesetzes nicht vereinbar und daher aufzuheben seien und legt dies im Einzelnen dar.

Nachdem die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Nebenbestimmungen Ziffer 5 sowie des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zurückgenommen hat und die Parteien hinsichtlich der Nebenbestimmungen Ziffer 4, des § 1 Abs. 2, des § 2 Ziff. 4c und 4i, des § 3 Abs. 1 Satz 4 (alte Fassung) und Abs. 2, des § 4 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 der Anlage den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind nur noch folgende Nebenbestimmungen streitig:

§ 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 in der durch die mit Schriftsatz vom 4. November 2002 geänderten Fassung:

Mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Fachbereichs Straßen und Brückenbau ist vor Beginn der Arbeiten die Aufgrabungsstrecke abzugehen. Voraussichtliche technische Schwierigkeiten bei der Verlegung der TK-Linie und der nach § 52 vorzunehmenden Wiederherstellung nach Beendigung der Baumaßnahme sind zu erörtern. Es ist ein Protokoll zu fertigen, das sowohl das Ergebnis dieser Erörterung einschließlich etwaiger Abweichungen und Besonderheiten als auch den Bauzustand der Verkehrsoberfläche wiedergibt.

§ 3 Abs. 4 Satz 2:

Die Anlieger bzw. Nutzer der betroffenen Grundstücke sind rechtzeitig vor Baubeginn in angemessener Form zu unterrichten.

§ 5:

(1) Jede Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien ist vollständig zu dokumentieren. Der Nutzungsberechtigte hat die Kabelkanalrohre mit vermessungstechnischen Messmethoden und Anschluss an die geodätischen Festpunktfelder nach Lage und Höhe einzumessen. Als Nachweis sind Gauß-Krüger-Koordinaten bzw. NNHöhen (Normal-Null) zu liefern.

(2) Der Nutzungsberechtigte führt über seine Telekommunikationslinien eine Leitungsdokumentation nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Einmessungen durch und ist in jedem Fall für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leitungsdokumentation verantwortlich. Er gibt auf Verlangen der Stadt X oder anderer Sondernutzer, zu denen auch alle Nutzungsberechtigten i.S. des TKG gehören, entsprechende Auskünfte. Bei Änderungen ist die Leitungsdokumentation entsprechend fortzuschreiben.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, spätestens 4 Monate nach Fertigstellung des jeweils genehmigten Trassenabschnittes, genaue und vollständige Lagepläne, aus denen die neu verlegten Anlagen ersichtlich sind, kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Lagepläne sind zur Führung eines eigenen Leitungskatasters in Abstimmung mit dem Ressort Daten und Grundlagen auf Datenträger im SICAD-SQD-Format zu liefern. Als einheitliche geometrische Grundlage ist die Digitale Liegenschaftskarte/Stadtgrundkarte zu verwenden.

Für den Fall, dass der Stadt keine digitalisierten Bestandslagepläne in der oben beschriebenen Weise zur Verfügung gestellt werden, übernimmt der Nutzungsberechtigte die Kosten, die der Stadt für die Herstellung von den Anforderungen entsprechenden Plänen entstehen. Diese städt. Leistungen werden auf der Grundlage des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden (VermGeba NW9 Nr. 1.2) in Verbindung mit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HCAI) § 6 - Zeithonorar - oder § 100 (2) - freie Vereinbarung - abgerechnet.

Die Klägerin und die Beigeladene haben darauf hingewiesen, dass die betreffenden Bauarbeiten an der Telekommunikationslinie in der L-Straße beendet seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Zustimmungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2000 hinsichtlich des § 5 der in der Anlage zum Zustimmungsbescheid beigefügten Bestimmungen der Stadt X aufzuheben,

ferner festzustellen, dass § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 der in der Anlage zum Zustimmungsbescheid beigefügten Bestimmungen der Stadt X in der durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. November 2002 abgeänderten Fassung und die in § 3 Abs. 4 Satz 2 der genannten Anlage enthaltenen Bestimmungen rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie noch aufrecht erhalten bzw. in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgewandelt worden ist.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die ausführlichen Schriftsätze der Klägerin und der Beklagten sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1.) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2.) Soweit die Klage aufrecht erhalten bzw. als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt wird, hat sie teilweise Erfolg.

a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der streitigen Nebenbestimmung § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 in der durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. November 2002 abgeänderten Fassung ist zulässig und begründet, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Diese Nebenbestimmung bezieht sich auf den Zeitraum vor Baubeginn, sie kann daher, nachdem die Bauarbeiten an der betr. Telekommunikationslinie beendet sind, keine Wirkung mehr entfalten und hat sich damit erledigt. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Denn wegen der standardisierten Form der Nebenbestimmungen ist eine derartige Regelung, die sich hier nur wegen der Durchführung der Bauarbeiten erledigt hat, in vergleichbaren Fällen, d.h. bei allen weiteren von der Beklagten erlassenen Zustimmungsbescheiden, die sich auf das Stadtgebiet der Beigeladenen beziehen, wieder zu erwarten.

Diese Regelung ist rechtswidrig gewesen.

Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 TKG kann die Zustimmung zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind. Bei dem Erlass des Zustimmungsbescheides handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt, da grundsätzlich ein Anspruch auf Benutzung der Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien und damit auch grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien besteht; deshalb sind mit der Zustimmung verbundene Bedingungen und Auflagen nur gerechtfertigt, wenn sie sich am Zweck des entsprechenden Gesetzes, hier also des Telekommunikationsgesetzes orientieren; sie sind darüber hinaus gerechtfertigt, wenn sie sich aus anderen, den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes nicht widersprechenden Rechtsnormen ergeben oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechen.

Die hier getroffene Regelung ist mit § 50 TKG nicht vereinbar. Sie sieht Beweissicherungsmöglichkeiten vor, die nach dem Telekommunikationsgesetz nicht vorgeschrieben sind; dort sind lediglich Regelungen enthalten, die die Wiederherstellung der Wegeoberfläche betreffen, § 52 Abs. 3 TKG. Eine weiter gehende Verpflichtung, darüber hinaus schon im Vorfeld der Bauarbeiten die Aufgrabungsstrecke mit einem Vertreter der Beigeladenen abzugehen und über den Bauzustand und dergleichen gemeinsam Feststellungen zu treffen, diese zu erörtern und in einem Protokoll festzuhalten, lässt sich hieraus regelmäßig nicht ableiten. Derartiges geht auch über die im Gesetz vorgeschriebene Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik hinaus, solche Pflichten sind an keiner Stelle vorgesehen, sie entsprechen auch nicht allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Gerade angesichts des Umstandes, dass es einen erheblichen Personalaufwand bedeutet, schon vor Beginn der Bauarbeiten einen gemeinsamen Termin an Ort und Stelle durchzuführen und dies wiederum erhebliche Kosten (auch) für die Klägerin zur Folge hat, insbesondere wenn man diese Kosten auf die Vielzahl der erforderlichen Fälle hochrechnet, wird die Klägerin durch eine derartige Nebenbestimmung unverhältnismäßig belastet.

b) Hingegen ist die ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Nebenbestimmung § 3 Abs. 4 Satz 2 unbegründet.

Die Pflicht zur Benachrichtigung der Grundstückseigentümer über den anstehenden Baubeginn ist zwar ebenfalls nicht im Gesetz geregelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass schon mangels gesetzlicher Vorgaben eine derartige Nebenbestimmung unzulässig ist. Denn auch aus den wechselseitigen Beziehungen, die zwischen dem Wegebaulastträger einerseits und dem die öffentlichen Wege mitbenutzenden Leitungsbetreiber andererseits bestehen, folgen insbesondere im Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und auf die im Interesse der Allgemeinheit zu beachtenden Anforderungen der Sicherheit und Ordnung weitere Rechte und Pflichten, die gleichfalls zu beachten sind und die als Nebenbestimmung in einen Zustimmungsbescheid nach § 50 TKG Eingang finden können. Eine derartige Pflicht stellt auch die Verpflichtung zur Information der Grundstückseigentümer dar, es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen und ist im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht unangemessen, diese Verpflichtung zur Information, die im Interesse sämtlicher von den Baumaßnahmen unmittelbar oder mittelbar Betroffenen geboten ist, der den Zeitpunkt des Baubeginns festlegenden und damit im Vergleich zum Straßenbaulastträger sachnäheren Klägerin aufzuerlegen.

c) Die Anfechtungsklage hinsichtlich der Nebenbestimmung § 5 ist ebenfalls nicht begründet.

Diese Regelung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Gegen die in der angefochtenen Nebenbestimmung festgelegte Verpflichtung zur digitalen Einmessung der betr. Telekommunikationslinie und der Dokumentation in einem bestimmten digitalen System bestehen keine rechtlichen Bedenken, wie das angerufene Gericht schon in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2001

VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2001 - 16 K 2244/98 -

im Einzelnen dargelegt hat. Zwar betraf dieses Urteil die Verpflichtung zur Einstellung der Daten in das von der dort beigeladenen Stadt verwendete GEOLIS-Dokumentationssystem, während hier das SICAD-SQD-Format maßgeblich sein soll. Die damals angestellten Erwägungen gelten aber genauso im vorliegenden Fall; schon im genannten Urteil hat das Gericht sich mit dem Umstand, dass es keine bundeseinheitliche Normung gibt und die Klägerin sich deshalb auf verschiedene Methoden und Systeme einstellen muss, auseinander gesetzt und hat diesem Umstand angesichts der Möglichkeit, dass es ohne allzu große technische Schwierigkeiten möglich ist, Daten in ein anderes System einzustellen und ggfs. auf neue Systeme umzustellen, keine entscheidende Bedeutung beigemessen und die geforderte Einmessungs- und Dokumentationspflicht als dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend angesehen. Hieran ist auch weiter festzuhalten. Auch wenn das Verwaltungsgericht Hannover insoweit eine andere Ansicht vertreten hat,

vgl. VG Hannover, Urteil vom 21. Mai 2001 - 10 A 3939/00-,

besteht für das angerufene Gericht dennoch kein Anlass, von seiner Auffassung abzurücken, zumal auch das Verwaltungsgericht Hamburg eine entsprechende Einmessungs- und Dokumentationspflicht als rechtmäßig eingestuft hat,

vgl. VG Hamburg, Urteil vom 3. September 2001 - 21 VG 2321/99 -,

und eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Problematik noch nicht vorliegt.

3.) Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist hinsichtlich dieses Teils des Verfahrens nur noch über die Kosten zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO.

Im Hinblick auf die ursprünglich angefochtenen Nebenbestimmungen § 1 Abs. 2, § 2 Ziff. 4i, § 3 Abs. 1 Satz 4 (alte Fassung) und § 4 Abs. 5 hat die Beklagte dadurch, dass sie diese Regelungen aufgehoben hat, dem Klagebegehren entsprochen; insoweit hätte die Klage voraussichtlich auch Erfolg gehabt, weil diese Regelungen rechtswidrig waren. Daher entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten diesen Anteil an den Kosten aufzuerlegen. Dies gilt auch hinsichtlich § 3 Abs. 2 Satz 1, auch hier hätte die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt. Denn die Regelung, dass Telekommunikationskabel grundsätzlich in Kabelkanalrohren zu verlegen sind, war angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall die Verlegung laut Plan ausdrücklich ohne Rohr beantragt war, unklar und nicht eindeutig und damit nicht bestimmt genug.

Hingegen hätte die Klage hinsichtlich der Nebenbestimmungen Ziffer 4 und des § 2 Ziff. 4c, des § 3 Abs. 2 Sätze 3 - 5, des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Bestimmungen der Beigeladenen voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, sodass aus Billigkeitsgründen der Klägerin dieser Anteil an den Kosten aufzuerlegen ist. Der in Ziffer 4 genannte Widerrufsvorbehalt entspricht den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ihm steht das Telekommunikationsgesetz weder ausdrücklich noch seinem Sinn und Zweck nach entgegen. Durch die in § 2 Ziff. 4c für anwendbar erklärte ATB-Tele Stra war die Klägerin nicht konkret beschwert; für sie war bereits bei Erhalt des Bescheides ersichtlich, dass es sich bei der konkreten Maßnahme nicht um eine Maßnahme an einer Bundesfernstraße handelt, sodass die in der ATB-Tele Stra genannten Verlegetiefen auch für sie ersichtlich nicht für ihr Vorhaben gelten konnten. Das in § 3 Abs. 2 Satz 3 angesprochene Gebot, mehrere Rohre soweit möglich übereinander zu verlegen, und das in Satz 4 enthaltene Gebot, die Zahl und Abmessungen der Schächte auf das erforderliche Maß zu beschränken, dient dem möglichst ökonomischen Umgang mit Wegeressourcen und dürfte im Hinblick auf das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme nicht zu beanstanden gewesen sein. Die in § 3 Abs. 2 Satz 5 enthaltene Regelung über die Farbgebung und Gestaltung der Oberfläche von Schachtabdeckungen erforderte im vorliegenden Fall auch für die Klägerin ersichtlich keine über die gesetzliche Instandsetzungspflicht hinausgehenden Aufwendungen, somit war sie durch diese Regelung nicht beschwert, ein Rechtsschutzinteresse bestand insoweit nicht. Die in § 4 Abs. 3 geforderte Wiederherstellung der Vermessungspunkte entspricht der Instandssetzungspflicht des Nutzungsberechtigten, § 52 Abs. 3 TKG, und begegnet deshalb keinen durchgreifenden Bedenken. Schließlich war auch die in § 4 Abs. 4 festgelegte gemeinsame Abnahme in der ursprünglichen Fassung wie auch in der, die sie in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, nicht rechtswidrig, insbesondere bestand kein Widerspruch zu § 12 VOB Teil B, vielmehr stellte diese Regelung das Verlangen nach förmlicher Abnahme im konkret vom Zustimmungsbescheid betroffenen Bauvorhaben dar, das nach § 12 Ziff. 4 Abs. 1 VOB jeder Partei zusteht.

4.) Soweit der ursprüngliche Klageantrag die Nebenbestimmung § 1 ohne Einschränkung aufgeführt hat, ergibt sich aus der Klagebegründung und dem prozessualen Verhalten der Klägerin, dass diese Nebenbestimmung nur hinsichtlich des Abs. 2 angefochten werden sollte. Aus diesem Grund bedurfte es keiner Entscheidung zum Abs. 1 dieser Nebenbestimmung. Auch § 3 Abs. 2 Satz 2 war nicht Gegenstand der Klage.

5.) Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen, soweit über die Klage durch Urteil entschieden wurde, auf § 155 Abs. 1 VwGO und, soweit die Klage zurückgenommen wurde, auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Hiervon ausgehend ergibt sich unter Berücksichtigung des Anteils des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens eine Kostenverteilung, nach der von den Gesamtkosten des Verfahrens die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen hat. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko daher nicht beteiligt hat, trägt nur ihre außergerichtlichen Kosten selbst, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.






VG Düsseldorf:
Urteil v. 20.11.2002
Az: 16 K 7179/00


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