Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2001
Aktenzeichen: 8 W (pat) 34/00
(BPatG: Beschluss v. 26.04.2001, Az.: 8 W (pat) 34/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 22. März 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Grundmauerschutzsystem für Bauzwecke A n m e l d e t a g : 14. April 1999 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 14, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 5 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 7B, gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe
I Die Patentanmeldung 199 16 772.9 - 25 mit der damaligen Bezeichnung "Noppenbahn für Bauzwecke" ist am 14. April 1999 beim Patentamt eingegangen. Sie ist von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B mit Beschluss vom 22. März 2000 zurückgewiesen worden, weil ihr Gegenstand gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik nach der Druckschrift DE 83 01 808 U1 nicht neu sei.
Im Prüfungsverfahren sind die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
(1) DE 40 05 176 A1
(2) DE 93 08 077 U1
(3) DE 85 31 573 U1
(4) DE 83 01 808 U1
(5) CH 573 525
(6) NO 107 188
(7) DE 83 01 801 U1
(8) Prospekt der Fa. Ewald Dörken AG, Herdecke, "DELTA-GEO-DRAIN" aus 1/99
(9) Prospekt der Fa. Ewald Dörken AG, Herdecke, "DELTA-MS" aus 1981
(10) 13 Prospektunterlagen zu Noppenbahn-Produkten verschiedener Hersteller nur teilweise mit Druckdaten versehen
(11) Merkblatt 6/1/81 der Fa. Deitermann Chemie, Datteln, "Plastikol-UDM 2 S"
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat sie noch folgende Druckschriften genannt:
(12) Prospekt der Fa. Ewald Dörken AG, Herdecke, "DELTA-MS" aus 1994
(13) DIN 18 195 Teil 10, August 1983
(14) 10 Blatt Abbildungen ohne Veröffentlichungsdatum
(15) Produktinformation der Fa. Remmers Bauchemie GmbH, Löningen, "Sulfiton DS-Systemschutz"
(16) Produktinformation der Fa. Isola-Platon GmbH, Düsseldorf "Platon Pro Drain"
(17) Richtlinie für Planung und Ausführung von Abdichtungen erdberührter Baureile mit kunstoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen", Verfasser: ua Deutsche Bauchemie eV, 1. Ausgabe, Stand Juni 1997 Die Anmelderin erklärt in der mündlichen Verhandlung die Teilung der Patentanmeldung 199 16 772.9 - 25 dergestalt, daß der Gegenstand der Anmeldung, soweit er die Verwendung einer Noppenbahn als Sauberkeitsschicht betrifft, in einer Trennanmeldung fortgeführt werden soll.
Für den Fall, daß innerhalb von drei Monaten die Anmeldungsunterlagen für die abgetrennte Anmeldung nicht eingereicht oder die Gebühren nicht entrichtet werden, erklärt die Anmelderin bereits jetzt den Verzicht auf den abgetrennten Teil.
Sie hat neue Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 14) überreicht.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Grundmauerschutzsystem für Bauzwecke, bestehend aus - einer Dickbeschichtung (1),
- die auf die zu schützende Grundmauer (2) aufgetragen und - plastisch verformbar ist, zumindest für die Dauer der Herstellung des Grundmauerschutzes, sowie aus - einer Noppenbahn (3), die - aus schlagzähem Kunststoff besteht und - in diese eindrückbar ist, wobei - die Noppen (4) im wesentlichen ebene Stirnflächen (41) aufweisen sowie - die Noppenhöhe im Verhältnis zur Dicke der Dickbeschichtung (1) und deren Zwischenräume zwischen den Noppen (4) bzw die Innenräume der Noppen (4) derart bemessen sind, daß die Zwischenräume bzw die Innenräume nach dem durch den Erddruck während der Bodenhinterfüllung bewirkten Eindrücken der Noppenbahn (3) in die Dickbeschichtung (1) im wesentlichen mit Dickbeschichtungsmaterial ausgefüllt sind und - ein Abstand zwischen der Noppenbahn (3) und der Grundmauer (2) bleibt, so daß sich die Dickbeschichtung (1) entlang der Grundmauer (2) fortsetzt.
Der Patentanspruch 14 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zum Herstellen eines Grundmauerschutzsystems für Bauzwecke nach einem der Ansprüche 1 bis 13, umfassend die Schritte:
a) Auftragen einer Dickbeschichtung (1) auf eine zu schützende Grundmauer (2), wobei die Dickbeschichtung (1) zumindest für die Dauer der Herstellung des Grundmauerschutzes plastisch verformbar ist undb) Aufbringen einer Noppenbahn (3) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 13 auf die Dickbeschichtung (1); undc) Befestigung der Noppenbahn (3) oberhalb der Dickbeschichtung (1) am Grundmauerwerk (2);
d) Hinterfüllen der Noppenbahn (3),so daß die Noppenbahn (3) in die Dickbeschichtung (1) eingedrückt wird.
Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 sowie das Verfahren nach dem Patentanspruch 14 seien durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.
Sie beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 22. März 2000 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 14 jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 5 Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 7B gemäß Offenlegungsschrift II A. Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung die Teilung der Patentanmeldung 199 16 772.9 - 25 - wie oben näher angegeben - erklärt.
Die Möglichkeit der Teilung steht der Anmelderin nach § 39 Abs 1 PatG jederzeit zu. Der in § 39 Abs 1 Satz 2 PatG geforderten Schriftform genügt es, daß die Teilungserklärung in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben wurde.
Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Teilungserklärung ist wirksam, da in den Unterlagen, die dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Erteilungsantrag zugrunde liegen, nichts mehr enthalten ist, was auf die Verwendung einer Noppenbahn als Sauberkeitsschicht gerichtet ist.
Im Verfahren der Stammanmeldung ist zu entscheiden, ohne die nach § 39 Abs 3 PatG vorgesehene Frist abzuwarten, da die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung bereits den Verzicht auf den abgetrennten Teil für den Fall der Nicht-Einreichung der Unterlagen für die Teilanmeldung oder der Nicht-Zahlung der Gebühren erklärt hat.
B. Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg.
1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein Grundmauerschutzsystem für Bauzwecke, das aus einer Dickbeschichtung besteht, die auf die zu schützende Grundmauer aufgetragen und zumindest für die Dauer der Herstellung des Grundmauerschutzes plastisch verformbar ist, sowie aus einer Noppenbahn, die aus schlagzähem Kunststoff besteht und in diese eindrückbar ist. Dabei weisen die Noppen im wesentlichen ebene Stirnflächen auf. Die Noppenhöhe und die Zwischenräume zwischen den Noppen sind im Verhältnis zur Dicke der Dickbeschichtung derart bemessen, daß die Zwischenräume bzw. die Innenräume nach dem durch den Erddruck während der Bodenhinterfüllung bewirkten Eindrücken der Noppenbahn in die Dickbeschichtung im wesentlichen mit Dickbeschichtungsmaterial ausgefüllt sind und ein Abstand zwischen der Noppenbahn und der Grundmauer bleibt, so daß sich die Dickbeschichtung entlang der Grundmauer fortsetzt.
Der geltende Patentanspruch 14 betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines Grundmauerschutzsystems für Bauzwecke nach einem der Ansprüche 1 bis 13, das folgende Schritte umfasst:
a) Auftragen einer Dickbeschichtung auf eine zu schützende Grundmauer, wobei die Dickbeschichtung zumindest für die Dauer der Herstellung des Grundmauerschutzes plastisch verformbar ist, b) Aufbringen einer Noppenbahn gemäß einem der Ansprüche 1 bis 13 auf die Dickbeschichtung, c) Befestigung der Noppenbahn oberhalb der Dickbeschichtung am Grundmauerwerk undd) Hinterfüllen der Noppenbahn, so daß die Noppenbahn in die Dickbeschichtung eingedrückt wird.
2. Ein Grundmauerschutzsystem für Bauzwecke nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere im ursprünglichen Patentanspruch 14, und ein Verfahren zum Herstellen eines Grundmauerschutzsystems für Bauzwecke nach dem geltenden Patentanspruch 14 ist in den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere im ursprünglichen Patentanspruch 27, jeweils als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 14 sind somit zulässig.
3. Ein Grundmauerschutzsystem für Bauzwecke nach dem geltenden Patentanspruch 1 und ein Verfahren zum Herstellen eines Grundmauerschutzsystems für Bauzwecke nach dem geltenden Patentanspruch 14 sind zweifelsfrei gewerblich anwendbar und haben auch als neu zu gelten, da keine der im Prüfungs- und Beschwerdeverfahren in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen ein Grundmauerschutzsystem für Bauzwecke bzw ein Verfahren zum Herstellen eines solchen Grundmauerschutzsystems mit allen im geltenden Patentanspruch 1 bzw im geltenden Patentanspruch 14 angegebenen Merkmalen zeigt.
Aus der DE 83 01 808 U1 geht zwar ein Grundmauerschutzsystem für Bauzwecke als bekannt hervor, das aus einer Noppenbahn besteht, deren Noppen in wesentliche ebene Stirnflächen aufweisen, doch wird nach den Angaben auf Seite 1, Abs 2 auf die Grundmauer ein Bitumenanstrich aufgetragen. Das daraus bekannte Grundmauerschutzsystem weist somit keine Dickbeschichtung auf.
Durch die DE 93 08 077 U1 ist ein Grundmauerschutzsystem für Bauzwecke mit einer Noppenbahn bekannt, das nach den Angaben auf S 1, letzter Abs bis S 2, Abs 1, daß die Noppen so ausgebildet und dimensioniert sein müssen, daß "die über jeweils eine Noppe auf das Mauerwerk wirkende Punktlast nicht zur Beschädigung der relativ weichen Bauwerksisolierung führt", auch aus einer Dickbeschichtung besteht. Nach den weiteren Angaben in dieser Textstelle, daß "dennoch ein genügend großer Luftraum zur Belüftung des Mauerwerks" verbleiben soll, geht jedoch hervor, daß bei diesem Grundmauerschutzsystem die Noppen infolge des Erddrucks beim Hinterfüllen in die Dickbeschichtung zwar eingedrückt sein mögen, die Zwischenräume zwischen den Noppen aber nicht mit Dickbeschichtungsmaterial ausgefüllt sind.
Aus diesen Ausführungen zur Neuheit des Grundmauerschutzsystems nach dem geltenden Patentanspruch 1 geht ohne weiteres hervor, daß auch das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 14 gegenüber den aus diesen Druckschriften entnehmbaren Herstellungsverfahren für ein Grundmauerschutzsystem neu ist, da nach der DE 83 01 808 U1 keine Dickbeschichtung verwendet wird und bei der DE 93 08 077 U1 nichts über eine Befestigung der Noppenbahn am Grundmauerwerk oberhalb der Dickbeschichtung ausgesagt wird.
Die übrigen im Verfahren vor dem Patentamt sowie im Beschwerdeverfahren in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen, auf die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden ist, sind nicht geeignet, die Neuheit des Grundmauerschutzsystems nach dem geltenden Patentanspruch 1 und des Verfahrens nach dem geltenden Patentanspruch 14 in Frage zu stellen.
Die Bezugnahme auf die DE 83 01 801 U1 (7) in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 04.07.2000 auf S 4 ist offensichtlich ein Schreibfehler, denn sie betrifft einen Seitenspiegel für Fahrzeuge mit Luftgebläse. Die DE 83 01 801 U1 blieb daher ohnehin außer Betracht.
4. Das Grundmauerschutzsystem für Bauzwecke nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann, einem Bauingenieur oder Architekt mit Fachhochschulausbildung, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Durch die DE 93 08 077 U1 ist ein Grundmauerschutzsystem für Bauzwecke bekannt, das aus einer Dickbeschichtung besteht, die auf die zu schützende Grundmauer aufgetragen und zumindest für die Dauer der Herstellung des Grundmauerschutzes plastisch verformbar ist, sowie aus einer Noppenbahn, die aus schlagzähem Kunststoff besteht und in diese eindrückbar ist. Die entsprechend den Angaben auf S 5, Z 21 kegelstumpfförmigen Noppen weisen demnach im wesentlichen ebene Stirnflächen auf. Auch bleibt ein Abstand zwischen der Noppenbahn und der Grundmauer, so daß sich die Dickbeschichtung entlang der Grundmauer fortsetzt. Dies geht aus der bereits in III,3 zitierten Textstelle auf S 1, letzter Abs bis S 2, Abs 1 hervor, daß bei dem bekannten Grundmauerschutzsystem die Noppen so ausgebildet und dimensioniert sein müssen, daß "die über jeweils eine Noppe auf das Mauerwerk wirkende Punktlast nicht zur Beschädigung der relativ weichen Bauwerksisolierung führt". Darunter ist zu verstehen, dass die Noppen in die Dickbeschichtung nicht soweit eindringen, dass ihre Stirnflächen die Grundmauer berühren.
Die Hauptlehre dieser Druckschrift besteht darin, die Punktlast der einzelnen Noppe auf die Dickbeschichtung durch Vergrößerung der Kontaktfläche im Allgemeinen und durch Erhöhung der Noppenzahl im Speziellen zu reduzieren; vgl hierzu die Angaben auf S 3, Abs 2 in Verbindung mit den Angaben auf S 6, Z 29 bis 35.
Aus der weiteren Angabe in dieser Druckschrift auf S 2, Z 1 bis 6, daß "ein genügend großer Luftraum zur Belüftung des Mauerwerks" verbleiben soll und daß die "Noppenstruktur bei Anwendung der Schutzbahn im Tiefbau ein ausreichend großes Kanalnetz für den Wasserfluß bzw die Wasserführung bei der Flächendrainage zu Verfügung stellen muß", entnimmt der Fachmann die weitere Lehre, daß bei Grundmauerschutzsystemen für einen ausreichend großen Luftraum zwischen Dickbeschichtung und Noppenbahn zu sorgen ist.
Mit dem Grundmauerschutzsystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 dagegen wird ein anderer Weg beschritten, um die Funktionsfähigkeit eines Grundmauerschutzsystems zu verbessern. Die Dickbeschichtung wird danach nämlich vor Beschädigung dadurch geschützt, daß die Noppenhöhe und die Zwischenräume zwischen den Noppen im Verhältnis zur Dicke der Dickbeschichtung derart bemessen sind, daß die Noppen infolge des Erddrucks beim Hinterfüllen nur soweit in die Dickbeschichtung eingedrückt werden, dass die Zwischenräume bzw. die Innenräume im wesentlichen mit Dickbeschichtungsmaterial zwar ausgefüllt sind, die Dickbeschichtung jedoch durch die Noppen nicht unterbrochen ist. Damit wendet sich die Anmelderin auch von der Lehre ab, daß zwischen Dickbeschichtung und Noppenbahn ein ausreichend großer Luftraum zur Flächendrainage bestehen muß. Diesem Schritt liegt, wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die durch Untersuchungen gewonnene Erkenntnis zu Grunde, dass es einer solchen Drainage bei dem anmeldungsgemäßen Grundmauerschutzsystem nicht bedarf.
Zu diesem mit dem Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beschrittenen Weg bietet das aus der DE 93 08 077 U1 bekannte Grundmauerschutzsystem für den Fachmann keine Anregung, weil es, wie dargelegt, nach einem anderen Prinzip aufgebaut ist.
Bei dem Grundmauerschutzsystem nach der DE 83 01 808 U1 wird die Grundmauer mit einem Bitumenanstrich versehen und darauf die Noppenbahn angeordnet. Dieses bekannte Grundmauerschutzsystem beruht somit auf einem anderen Prinzip und kann dem Fachmann keine Anregung dazu geben, wie die Funktionsfähigkeit eines Grundmauerschutzsystems mit einer Dickbeschichtung verbessert werden kann.
Auch das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 14 zum Herstellen eines Grundmauerschutzsystems für Bauzwecke nach einem der Patentansprüche 1 bis 13 ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, da bei dem einen bekannten Grundmauerschutzsystem keine Dickbeschichtung sondern nur ein Bitumenanstrich verwendet wird (DE 83 01 808 U1) und bei dem anderen bekannten Grundmauerschutzsystem (DE 93 08 077 U1) zwar eine Dickbeschichtung aufgebracht wird, jedoch darauf geachtet werden muß, daß ein zur Belüftung des Grundmauerwerks genügend großer Luftzwischenraum zwischen Noppenbahn und Dickbeschichtung gewährleistet ist. Diese auf unterschiedlichen Prinzipien beruhenden Grundmauerschutzsysteme erfordern auch unterschiedliche Herstellungsverfahren und können dem Fachmann daher keine Anregung zu den im geltenden Patentanspruch 14 angegebenen Verfahrensschritten zur Herstellung eines Grundmauerschutzsystems nach einem der Ansprüche 1 bis 13 geben, bei dem sowohl eine Dickbeschichtung aufgebracht werden muß als auch die Noppenbahn so aufzubringen und an der Grundmauer zu halten ist, dass die Noppen durch den Erddruck beim Hinterfüllen in die Dickbeschichtung eingedrückt werden und das Dickbeschichtungsmaterial die Zwischenräume zwischen den Noppen im wesentlichen ausfüllt.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ergibt sich weder das Grundmauerschutzsystem für Bauzwecke nach dem geltenden Patentanspruch 1 noch das Verfahren zu seiner Herstellung nach dem geltenden Patentanspruch 14 für den Fachmann in naheliegender Weise, wie der Senat überprüft hat.
Nach alledem haben sowohl das Grundmauerschutzsystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 als auch das Verfahren zu seiner Herstellung nach dem geltenden Patentanspruch 14 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Die geltenden Patentansprüche 1 und 14 sind daher gewährbar. Damit sind auch die Ansprüche 2 bis 13 zur weiteren Ausgestaltung des Grundmauerschutzsystems als Unteransprüche gewährbar.
Kowalski Viereck Dr. Huber Gießen Hu
BPatG:
Beschluss v. 26.04.2001
Az: 8 W (pat) 34/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/786c085b9892/BPatG_Beschluss_vom_26-April-2001_Az_8-W-pat-34-00