Oberverwaltungsgericht Greifswald:
Beschluss vom 23. April 2007
Aktenzeichen: 2 M 35/07

(OVG Greifswald: Beschluss v. 23.04.2007, Az.: 2 M 35/07)

Bei der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Besetzung eines Unternehmensorgans gemäß § 72 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KV M-V - hier: Aufsichtsrat einer städtischen Wohnungsgesellschaft - handelt es sich nicht um eine Wahl gemäß § 32 KV M-V, sondern um einen Beschluss gemäß § 31 KV M-V.

Über die Abberufung der Vertreter der Gemeinde aus dem Unternehmensorgan wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Abberufung der von der X-Stadt entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates der Y-GmbH und die Einleitung der Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder zu untersagen.

Der Antragsteller ist Mitglied der Bürgerschaft der X-Stadt und einer von 10 Vertretern der X-Stadt im 15-köpfigen Aufsichtsrat der Y-GmbH, deren einzige stimmberechtigte Gesellschafterin die X-Stadt ist. In ihrer Sitzung vom 14.03.2007 stimmte die Bürgerschaft der X-Stadt über eine Beschlussvorlage mit folgendem Wortlaut ab: "Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, die von der X-Stadt entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates der Y-GmbH abzuberufen. Die Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder ist einzuleiten." Die namentliche Abstimmung ergab 23 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen € darunter die des Antragstellers € und 6 Enthaltungen. Das Protokoll der Bürgerschaftssitzung wies die Beschlussvorlage als "genehmigt" aus.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob der Beschluss der Bürgerschaft vom 14.03.2007 gemäß § 32 Abs. 3 KV M-V mit qualifizierter Mehrheit hätte gefasst werden müssen, sei zu verneinen. Die Vertreter der X-Stadt im Aufsichtsrat der Y-GmbH würden nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die Bürgerschaft habe kein Entsende-, sondern nur ein schwächer ausgestelltes Vorschlagsrecht, das die gemeindlichen Mitglieder in der Gesellschafterversammlung nur im Innenverhältnis binde, ohne deren Wahlentscheidung vorwegnehmen zu können. § 71 Abs. 2 KV M-V finde keine Anwendung. Ebenso erfolge die Abberufung der gemeindlichen Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafterversammlung und nicht durch die Bürgerschaft.

Die dagegen eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat kann ebenso wie das Verwaltungsgericht offen lassen, ob der Antragsteller im Hinblick darauf, dass im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit nur solche Rechte geltend gemacht werden können, die dem betroffenen Organ oder Organteil als wehrfähige subjektive Rechte zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Vorb. § 40 Rn. 6 u. § 42 Rn. 80), sein Rechtsschutzbegehren zulässigerweise gegen den Antragsgegner gerichtet hat. Jedenfalls rechtfertigen die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Der Antragsteller trägt vor, die für den Beschluss der Bürgerschaft nach § 32 Abs. 3 Satz 2 KV M-V erforderliche Mehrheit aller Gemeindevertreter sei nicht erreicht worden. Auf die Beschlussfassung seien die Vorschriften der §§ 71 Abs. 2, 32 KV M-V anzuwenden. Bei der nachfolgenden Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung handele es sich lediglich um einen Umsetzungsakt im Verhältnis zu der vorausgehenden Beschlussfassung der Bürgerschaft, die ihrerseits für die Gesellschafterversammlung bindend sei. Dies gelte für die Wahl ebenso wie für die Abberufung.

Anders als der Antragsteller geht der Senat davon aus, dass der Beschluss der Bürgerschaft, mit dem der Antragsgegner zur Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder und Einleitung der Neubesetzung des Aufsichtsrates aufgefordert wurde, keiner qualifizierten Mehrheit bedurfte, weil § 32 Abs. 3 KV M-V nicht anzuwenden ist. Nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift kann die Gemeindevertretung eine von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen; ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Gemeindevertreter. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass es um eine Position geht, die die Gemeindevertretung selbst durch Wahl besetzt hat (vgl. Darsow u.a. Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 32 Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Die Bürgerschaft der X-Stadt hat die Vertreter der X-Stadt im Aufsichtsrat der Y-GmbH nicht gewählt.

Es kann offen bleiben, ob € wie das Verwaltungsgericht angenommen hat € bereits die Vorschrift des § 71 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KV M-V über die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates durch die Gemeindevertretung nicht anwendbar ist, weil nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Vertreter der X-Stadt Rostock im Aufsichtsrat der Y-GmbH nicht von dieser als Gesellschafterin entsandt, sondern auf Vorschlag der Bürgerschaft von der Gesellschafterversammlung gewählt werden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages). § 71 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KV M-V gilt jedenfalls für Fälle, in denen Vertreter der Gemeinde € ohne Wahl durch die Gesellschafterversammlung unmittelbar in den Aufsichtsrat entsandt werden. Ob der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diese Fälle beschränkt ist (so Darsow a.a.O. § 71 Rn. 6) oder ob mit dem Antragsteller davon auszugehen ist, dass € gegebenenfalls mit Blick auf die besondere Struktur der Y-GmbH, in der die X-Stadt die einzige stimmberechtigte Gesellschafterin ist und die Gesellschafterversammlung daher nur aus dem Antragsgegner besteht € für das Vorschlagsrecht der Bürgerschaft die Regelungen des § 71 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KV M-V jedenfalls entsprechend gelten, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Immerhin ist die Bürgerschaft der X-Stadt aber offenbar selbst davon ausgegangen, dass auf die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung des Aufsichtsrates die Vorschrift des § 71 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 KV M-V anzuwenden ist und deshalb über den Vorschlag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu beschließen ist.

Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats, dass auch einer Entsendung von Vertretern des kommunalen Gesellschafters in den Aufsichtsrat gemäß § 71 Abs. 2, Abs. 1 KV M-V keine Wahl zu Grunde liegt. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KV M-V gelten nur diejenigen Beschlüsse über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes als Wahlen bezeichnet werden, als solche (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.07.1997 € 1 M 55/97 €, S. 18; Gentner, in: Darsow u.a., a.a.O. § 32 Rn. 1; Willner, in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Stand: 09/06, § 31 Anm. 1.2). Dies ist für die Entscheidung über die Vertretung der Gemeinde in Unternehmensorganen jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit geschehen.

Die Kommunalverfassung unterscheidet € wie auch § 22 Abs. 3 Nr. 12 KV M-V zu entnehmen ist € zwischen "Wahlen" und "Bestellungen" (vgl. Darsow, a.a.O. § 71 Rn. 3; a.A. Gentner, in: Darsow u.a., a.a.O. § 32 Rn. 6). In § 71 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 KV M-V wird ausdrücklich der Begriff der "Bestellung" verwendet. Der Bestellung liegt keine Wahl nach § 32 KV M-V, sondern ein Beschluss nach § 31 KV M-V zu Grunde (vgl. Darsow, a.a.O. § 71 Rn. 5; vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht Bauer u.a., Bayerische Kommunalgesetze, Stand: 08/06, Art. 93 GO Rn. 19; v. Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht Schleswig Holstein, Bd. 1, 6. Aufl. 2003, § 25 Rn. 4). Anders als im Falle der Wahl (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 KV M-V) ist eine geheime Abstimmung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 KV M-V unzulässig.

Auch soweit die Bestellung der Vertreter des kommunalen Gesellschafters im Aufsichtsrat gemäß § 71 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 KV M-V "nach den Grundsätzen der Verhältniswahl" erfolgt, wird die Entscheidung damit nicht i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KV M-V als Wahl bezeichnet. Vielmehr wird lediglich auf § 32 Abs. 2, nicht aber auf § 32 Abs. 1 und Abs. 3 KV M-V Bezug genommen. Dieses Verständnis entspricht auch den Gesetzesmaterialien zu § 71 KV M-V, nach denen die Sitze "entsprechend dem Verfahren der Besetzung von Ausschüssen auf die Fraktionen aufgeteilt" werden sollen (LT-Drucks. 1/3645 S. 130). Insoweit handelt es sich allerdings um einen Sonderfall in der Kommunalverfassung. In allen übrigen Fällen, in denen die Grundsätze der Verhältniswahl für anwendbar erklärt werden, geht es tatsächlich um Wahlen. In diesen Fällen taucht aber auch der Begriff der "Bestellung" nicht auf. Soweit nicht in den entsprechenden Regelungen selbst ausdrücklich von "Wahl" oder "wählen" die Rede ist (vgl. §§ 42 Abs. 1, 132 Abs. 3, 156 Abs. 3 KV M-V), werden die (unspezifischen) Begriffe "Bildung" und "bilden" bzw. "Besetzung" gebraucht und findet sich im unmittelbaren Regelungszusammenhang auch der Begriff "wählen" (vgl. §§ 28 Abs. 5, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 KV M-V). Die insoweit vorliegende Besonderheit der Regelung des § 71 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 KV M-V dürfte in Einklang mit dem Umstand stehen, dass es € anders als in den übrigen Fällen, in denen Personalentscheidungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl getroffen werden € um die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen geht, die dem Grunde nach nicht auf den Vorschriften der Kommunalverfassung, sondern auf Gesellschaftsrecht beruhen (vgl. § 52 GmbHG und §§ 112, 116 AktG), und die durch kommunalrechtliche Vorschriften lediglich ausgestaltet werden, soweit dies gesellschaftsrechtlich zulässig ist (vgl. § 72 Abs. 2, Abs. 1 Satz 5 KV M-V; zur Problematik des Weisungsrechts der Gemeindevertretung vgl. Darsow a.a.O. § 71 Rn. 8).

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.01.2007 € 2 A 1025/06 € berufen. Soweit es dort heißt, die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates einer GmbH gemäß § 71 Abs. 1 und Abs. 2 KV M-V sei als Wahl zu behandeln und könne daher durch Abberufung rückgängig gemacht werden, beziehen sich diese Ausführungen auf die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V über das Nichtvorliegen eines Mitwirkungsverbotes. Um die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 32 KV M-V und speziell das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 KV M-V geht es nicht.

Das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für den Beschluss der Bürgerschaft vom 14.03.2007 kann schließlich auch nicht mit der Begründung angenommen werden, es handele sich um das Gegenstück des Beschlusses vom 21.07.2004 über die einheitliche Vorschlagsliste für die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, der seinerseits nach § 71 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 6 KV M-V einer qualifizierten Mehrheit bedurft habe. Die Abberufung folgt anderen Regeln als die Bestellung, weil die Grundsätze der Verhältniswahl gemäß § 32 Abs. 2 KV M-V auf Abberufungsentscheidungen nicht übertragen werden können und das Gesetz ihre Geltung auch nicht anordnet. Im übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung über die Abberufung sämtlicher Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat € und nur in diesem Falle könnte es sich bei dem Beschluss um das Gegenstück eines Beschlusses nach § 32 Abs. 2 Satz 6 KV M-V handeln € andere (formelle) Anforderungen gelten sollen als für die Abberufung eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.






OVG Greifswald:
Beschluss v. 23.04.2007
Az: 2 M 35/07


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