Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 5. März 2002
Aktenzeichen: 2 WF 161/00
(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 05.03.2002, Az.: 2 WF 161/00)
Gründe
(Übernommen aus OLGR Karlsruhe)
& Die Festsetzung einer Beweisgebühr nach den §§ 123, 121, 118 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO wurde zu Recht abgelehnt, denn eine solche ist im vorliegenden Verfahren nicht angefallen.
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers dient der Stärkung der verfahrensrechtlichen Stellung des Kindes in bestimmten, besonders bedeutsamen Verfahren. Wenn das Gericht im vorliegenden Amtsermittlungsverfahren (§ 12 FGG) auf die Abgabe eines Berichts der Verfahrenspflegerin hinwirkt bzw. diesen einholt, dient dies ebenso wie das Hinwirken des Gerichts auf entsprechende Sacherklärungen der Beteiligten und deren Anhörung zunächst der Stoffsammlung. Das Gericht wird regelmäßig zunächst im Rahmen der Amtsermittlung nach § 12 FGG als Entscheidungshilfe das entscheidungserhebliche Tatsachenmaterial sammeln (vgl. hierzu z.B. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort Familiensachen 2.223 Beweisgebühr; eingehend Müller/Rabe in Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 3. Aufl., Kap. 17 Rz. 115). Diese Stoffsammlung ist noch keine Beweisaufnahme. Aufgrund der Stoffsammlung hat das Gericht in einer zweiten Stufe zu klären, welche Tatsachen beweisbedürftig sind, was etwa dann der Fall ist, wenn sich die Behauptungen der Beteiligten widersprechen. Ausreichen kann auch, wenn das Gericht bei unstreitigem Beteiligtenvortrag aus dem Gesamtzusammenhang oder aus sonstigen Gründen Zweifel hat (Müller/Rabe in Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 3. Aufl., Kap. 17 Rz. 115). Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr bestimmte das FamG nach Eingang des Berichts der Verfahrenspflegerin lediglich Termin zur mündlichen Verhandlung. Dabei ordnete es weder eine Beweisaufnahme an noch ist sonst zu erkennen, dass es etwa ein formloses Beweisaufnahmeverfahren durchführen wollte. Das Gericht hat nämlich im vorliegenden FGG-Verfahren die Wahl zwischen der förmlichen Beweisaufnahme nach der ZPO (vgl. §§ 12, 15 FGG) und dem formlosen Freibeweis. Ebenso wenig wie die Anhörung des Jugendamts nach § 49
a FGG (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/von Eicken, 14. Aufl., § 31 BRAGO Rz. 117; Lappe in Rahm/Künkel, Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens, Teil IX Rz. 229) stellt lediglich die Anhörung des Verfahrenspflegers als Beteiligtem - wie dies in der Sitzung des FamG vom 14.6.2000 dann in mündlicher Form geschehen ist - eine Beweisaufnahme dar. Eine solche findet erst dann statt, wenn der Richter nach durchgeführter Anhörung zusätzlich durch weitere gezielte Fragen an einen der Beteiligten oder durch eine sonstige Tätigkeit zu erkennen gibt, dass nunmehr streitige bzw. zweifelhafte Einzelfragen beweismäßig geklärt werden sollen, oder wenn die Anhörung oder Stellungnahme im weiteren Verfahren beweismäßig verwertet wird (Gerold/Schmidt/von Eicken, 14. Aufl., § 31 BRAGO Rz. 118, 119, 120 m.w.N.). Ersteres war ausweislich des Protokolls des FamG vom 14.6.2000 nicht der Fall. Dort ist vermerkt, dass die Verfahrenspflegerin ihren (schriftlichen) Bericht erläutert hat. In diesem hat sie zusammengefasst festgestellt, dass P. im Moment den Kontakt mit dem Vater ablehnt. Irgendwelche Zweifel daran, dass ein Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind derzeit nicht in Betracht gezogen werden kann, hatte das Gericht nach dem Eingang der abschließenden Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 6.4.2000 als Verfahrensbeteiligter offenbar nicht. Solche Zweifel wurden auch von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht geäußert. Danach kann auch nicht angenommen werden, dass der Bericht der Verfahrenspflegerin bzw. das Ergebnis ihrer mündlichen Anhörung beweismäßig verwertet wurde. &
OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 05.03.2002
Az: 2 WF 161/00
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