Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 447/02

(BPatG: Beschluss v. 21.10.2003, Az.: 33 W (pat) 447/02)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 02 267 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 095 268 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 30. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 02 267 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 095 268 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 21.10.2003
Az: 33 W (pat) 447/02


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