Finanzgericht Hamburg:
Urteil vom 23. Oktober 2008
Aktenzeichen: 5 K 150/07
(FG Hamburg: Urteil v. 23.10.2008, Az.: 5 K 150/07)
Tatbestand
Streitig ist, ob die Leistungen der Klägerin dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG zu unterwerfen sind.
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2004 und 2005 Honorare als Maskenbildnerin für die A GmbH bzw. die A Theater Betriebsgesellschaft. Die Klägerin verfügt über eine Friseurausbildung und hat ein Volontariat bei zwei Maskenbildnern in Privatwerkstätten absolviert. In den Streitjahren wirkte sie an den Produktionen "B", Uraufführung am ... 2003, und "C", Uraufführung am ... 2005, mit, in den jeweiligen Programmheften wird sie als Maskenbildnerin aufgeführt, bei der Produktion "B" zusammen mit einer weiteren Maskenbildnerin. Nach ihren Erläuterungen im Erörterungstermin erstellt die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Maskenbildnerin vor Beginn der jeweiligen Theaterproduktion Zeichnungen und Skizzen, wie die einzelnen Figuren zu schminken und mit welchen Haaren bzw. Frisuren sie auszustatten sind. Für die Vorpremiere und die Premiere schminkt die Klägerin die Darsteller, danach schminken sich die Schauspieler nach von der Klägerin erstellten Vorlagen selbst. Werden einzelne Szenen für das Fernsehen aufgezeichnet, schminkt die Klägerin die Schauspieler wiederum selbst, um den besonderen Anforderungen an die Maske bei einer Fernsehproduktion gerecht zu werden. Im Rahmen des allgemeinen Regiekonzeptes konnte die Klägerin nach ihren Angaben bei der Ausgestaltung des Maskenbildes eigene Vorstellungen verwirklichen. Die jeweiligen Theaterproduktionen des A Theaters werden aufgezeichnet und als CDs/DVDs an Zuschauer vertrieben.
Die Klägerin erstellte für ihre Leistungen Rechnungen, die im Wesentlichen über Frisier- und Knüpfarbeiten und die Herstellung von Bärten lauten. Lediglich eine Rechnung vom 27.09.2005 nennt als Leistungsgegenstand "Maskenausstattung "C" über einen Betrag von 800,00 Euro (Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Rechnungskonvolute Bezug genommen). Nach den Erläuterungen der Klägerin richtet sich die Höhe des Honorars nach der Anzahl der in der jeweiligen Produktion eingesetzten Schauspieler und nach dem Aufwand für die Haargestaltung, beispielsweise danach, ob Perücken hergestellt werden müssen. Eine Honorierung für die Verwertung der Produktionen im Fernsehen und auf CD bzw. DVD erfolgt nicht.
Die Klägerin behandelte die von ihr erzielten Honorare zunächst als nicht umsatzsteuerpflichtig. Mit Bescheiden vom 13.03.2007 für 2004 und 28.03.2007 für 2005 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2004 auf 2019,96 Euro (Umsätze in Höhe von 16.200 Euro) und für 2005 auf 2.931,52 Euro (Umsätze in Höhe von 21.572 Euro) fest; dabei berücksichtigte der Beklagte den regulären Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Hiergegen richteten sich die Einsprüche vom 16.03.2007 (Umsatzsteuerbescheid 2004) und vom 30.03.2007 (Umsatzsteuerbescheid 2005), mit denen sie geltend machte, dass ihre Leistungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit c) UStG unterlägen, weil ihre Leistungen urheberrechtlich geschützt seien. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Entscheidungen vom 24.08.2007 zurück, weil die Leistungen rein handwerklich seien und keine Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) auslösten. Selbst wenn Urheberrechte entstanden sein sollten, seien diese nicht übertragen worden. Hiergegen richtet sich die Klage vom 24.09.2007.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr erbrachten Leistungen unterfielen dem UrhG. Sie sei eigenschöpferisch tätig und damit ausübende Künstlerin. Auch im Sozialversicherungsrecht werde der Beruf des Maskenbildners wegen des vielfältigen Aufgabenfeldes und der großen eigenschöpferischen Gestaltungsmöglichkeiten als der eines bildenden Künstlers eingestuft und unterliege der Versicherungspflicht zur Künstlersozialversicherung. Insoweit habe sie, die Klägerin, mit ihren Auftraggebern die Übertragung von Rechten nach dem UrhG formlos vereinbart. Hierbei handele es sich auch nicht um eine unselbständige Nebenleistung, da ihr urheberrechtlich geschütztes Werk nur durch die Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden könne. Die Einräumung und Übertragung von Rechten bilde daher den wesentlichen Inhalt der Leistung.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidungen vom 24.08.2007 aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für 2004 vom 13.03.2007 und für 2005 vom 28.03.2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Summe der steuerpflichtigen sonstigen Leistungen in 2004 in Höhe von 16.200,00 Euro und in 2005 in Höhe von 21.572,00 Euro jeweils dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterworfen werden und die Steuer entsprechend herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die Hauptleistung der Klägerin in dem Erstellen der Masken für die Schauspieler sowie der Teilnahme an der Planung von Aufführungen liege. Die Rechteübertragung sei lediglich "natürliche" Folge dieser Tätigkeit und von gänzlich untergeordneter Bedeutung.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Erläuterungen der Klägerin im Erörterungstermin und der Senatssitzung gem. Sitzungsniederschriften vom 07.03.2008 und 23.10.2008 sowie auf die zur Akte gereichten Skizzen, CDs, Prospekte etc. Bezug genommen.
Die die Klägerin betreffende Umsatzsteuerakte zur Steuernummer .../.../... hat vorgelegen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes liegen nicht vor.
I.
Nach § 1 Abs. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer u.a. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferung sind, § 3 Abs. 9 UStG. Grundsätzlich beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz gem. § 12 Abs. 1 UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung 16 %. Die Steuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auf 7 % u.a. für Theateraufführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler sowie nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG u.a. für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich nach dem UrhG ergeben. Die Klägerin hat als Maskenbildnerin sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9 S. 1 UStG erbracht. Diese unterliegen dem regulären und nicht dem ermäßigten Steuersatz, weil die Klägerin weder ausübende Künstlerin ist (1.), noch urheberrechtliche Schutzrechte erworben und Nutzungsrechte hieran übertragen hat (2.).
1.) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG werden ermäßigt besteuert die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen, sowie die den Theateraufführungen vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Klägerin erbringt keine einer Theateraufführung vergleichbare (Solo)leistung im Sinne dieses Ermäßigungstatbestandes, weil sie nicht selbst ein künstlerisches Werk auf der Bühne transportiert.
2.) Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegt die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, dem ermäßigten Steuersatz. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Senat nicht die Feststellung gewinnen können, dass die Klägerin mit ihren in den Streitjahren ausgeführten Leistungen Schutzrechte nach dem UrhG erworben hat. Der Klägerin steht weder ein Urheberrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG noch ein Leistungsschutzrecht nach § 73 UrhG (a) zu. Selbst wenn die Klägerin Urheberschutzrechte erworben hätte, fehlt es an der erforderlichen Rechteübertragung als Hauptleistung (b).
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören zu den geschützten Werken u.a. die Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie die Entwürfe solcher Werke; dabei sind Werke im Sinne des UrhG nur persönlich geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Erforderlich ist, dass eine individuelle geistige Leistung erbracht wird, die eine schöpferische Eigentümlichkeit erkennen lässt (vgl. z.B. Bundesgerichtshof -BGH--, Urteil v. 08.07.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855; BGH, Urteil v. 11.03.1993 - I ZR 263/91, GRUR 1994, 206; Bullinger, in: Wandtke/ders., Urheberrecht, 2. Auflage 2006, § 2 Rn. 21). Ein Maskenbildner erfüllt diese Anforderungen nach allgemeiner Ansicht in der Regel nicht, weil er in erster Linie ein Handwerk ausübt (Kuhn, Die Bühneninszenierung als komplexes Werk, 2005, S. 139 mwN).
Zwar können Masken-, Bühnen- und Kostümbildner in Ausnahmefällen ein urheberrechtlich geschütztes Werk schaffen (vgl. BGH-Urteil v. 28.11.1985 - I ZR 104/83, GRUR 1986, 458 - Oberammergauer Passionsspiele). Dann muss es sich aber um Schöpfungen von künstlerischem Rang handeln. Sie müssen deutlich über die bloße zweckmäßige Anordnung von Versatzstücken und Requisiten, wie sie durch den Handlungsablauf oder die regiemäßige Gestaltung der einzelnen Szenen mehr oder weniger vorgegeben sind, hinausreichen. Von der einzelnen konkreten Maskengestaltung muss die für den Werkcharakter bestimmende geistig-ästhetische Gesamtwirkung ausgehen. Zu verlangen ist eine die durchschnittliche Gestaltertätigkeit deutlich übersteigende Leistung, die sich nicht mit einer - durch den Handlungsablauf vorgegebenen - bloßen Anordnung und Zusammenstellung der Requisiten begnügt (vgl. BGH Urt. v. 28.11.1985 - I ZR 104/83, GRUR 1986, 458 - Oberammergauer Passionsspiele). Diese Voraussetzungen können bei Maskenbildnern z.B. dann erfüllt sein, wenn einem Schauspieler für die Rolle eigens ein neues Gesicht modelliert werden muss, wie es etwa bei den bekannten Musicals wie "König der Löwen" oder "Cats" der Fall ist. In derartigen Konstellationen kann ein künstlerischer Gestaltungsspielraum bestehen, in dem sich die schöpferische Eigentümlichkeit entfalten kann (vgl. Kuhn, a.a.O., S. 139).
Ein Leistungsschutzrecht nach § 73 UrhG erlangt der ausübende Künstler, der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. Mitwirkung bedeutet Einflussnahme auf die Werkinterpretation; eine bloße Einflussnahme auf das äußere Erscheinungsbild der Darbietung ist nicht ausreichend (Büscher, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, § 73 Rn. 14; Kroitzsch in: Möhring/Nicolini, Urhebergesetz, 2. Auflage 2000, § 73 Rn. 9). Die Mitwirkung an einer künstlerischen Darbietung muss für die Werkinterpretation mitbestimmend sein (BGH- Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 73/78, GRUR 1981, 419 - Quizmaster; OLG Hamburg, Urt. v. 20.05.1976 - 3 U 190/75, GRUR 1976, 708 - Staatstheater; BGH- Urt. v. 09.11.1973 - I ZR 114/72, GRUR 1974, 672 - Celestina). Durch das Erfordernis einer künstlerischen Mitwirkung soll die Abgrenzung zum ebenfalls mitwirkenden technischen Personal vorgenommen werden (BGH- Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 73/78, GRUR 1981, 419 - Quizmaster). Regisseure und Dirigenten wirken regelmäßig an der Werkinterpretation mit (Büscher, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, § 73 Rn. 14; Kroitzsch in: Möhring/Nicolini, UrhG, § 73 Rn. 9). Eine künstlerische Mitwirkung entfällt dagegen, wenn lediglich eine handwerkliche Handhabung vorliegt, die vorgegebene Formgestaltungen nachvollzieht. Nach der Rechtsprechung des BGH und der Literaturauffassung erschöpft sich die Tätigkeit der Masken-, Bühnen- und Kostümbildner zumeist in der handwerklichen Umsetzung vorgegebener Formgestaltung. Dies erfüllt nicht das Erfordernis "künstlerischer Mitwirkung" (Büscher, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, § 73 Rn. 16; vgl. BGH, Urteil v. 09.11.1973 - I ZR 114/72, GRUR 1974, 672 - Celestina).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Beachtung der von der Literatur und Rechtsprechung, auch des Urheberrechtssenates des BGH, entwickelten Grundsätze hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin in den Streitjahren Leistungen erbracht hat, die dem erforderlichen urheberrechtlichen Schutz zugänglich sind. Im Einzelnen gilt das Folgende:
Soweit sich die Rechnungen auf die Produktion "B" beziehen, ist zu beachten, dass diese Produktion bereits im September 2003 uraufgeführt worden ist, so dass es in den Streitjahren -2004 und 2005-nicht mehr um eine (künstlerisch-gestalterische) Konzeption des Maskenbildes gehen konnte, sondern nur noch laufende Arbeiten ausgeführt worden sind. Dementsprechend weisen die Rechnungen Friseur- bzw. friseurähnliche Leistungen aus, insbesondere die Herstellung von Perücken und Bärten, bzw. die Umarbeitung oder Ausbesserung von Perücken und Haarrequisiten. Gleiches gilt für die Rechnungen betreffend die Produktion "C", die sich ebenfalls auf "Frisier- und Knüpfarbeiten" oder "Waschen, frisieren und tönen" beziehen. Nach dem Gegenstand der Rechnungen handelt es sich hierbei um handwerkliche Leistungen, die keinen eigenschöpferischen Charakter erlangen können.
Einzige Ausnahme stellt die Rechnung" vom 27.09.2005 dar, betreffend "Maskenausstattung C" über 800 Euro "incl. 16 % MwSt."
Insoweit schuldet die Klägerin nicht bereits nach § 14c Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer in Höhe von 16% als Aussteller einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis, denn in der Rechnung ist das Entgelt und der Steuerbetrag nicht getrennt ausgewiesen, wie es erforderlich wäre.
Soweit in dieser Rechnung über 800 € ein Honorar für die Gesamtkonzeption der Maske in Rechnung gestellt worden ist, kann das Gericht auch hierin nicht die erforderliche eigenschöpferische Gestaltungshöhe erkennen. Die in der Produktion eingesetzten Puppenköpfe hat die Klägerin nicht entworfen, vielmehr hat sie ausschließlich die Schminkgestaltung bzw. "Maske" für die Darsteller selbst übernommen. Diese bewegt sich im Rahmen üblicher Schminkgestaltung, um das Gesicht des jeweiligen Schauspielers im Rahmen des Regiekonzepts mit Hilfe von Schminkutensilien und Puder den Bühnenverhältnissen bzw. Fernsehanforderungen der jeweiligen Rolle anzupassen. Insoweit kommen in erster Linie die handwerklichen Fertigkeiten der Klägerin und ihre Grundausbildung als Friseurin zum Tragen. Die von der Klägerin vorgelegten Schminkvorlagen weisen nach Auffassung des Gerichts nicht die erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit auf. Vielmehr verstärkt die Klägerin mit Hilfe ihrer handwerklichen Fähigkeiten den dargestellten Charakter der Rolle. Sie hat ausweislich des vorgelegten Materials Gesichter nicht neu modelliert, sondern den natürlichen Ausdruck der Gesichter der Schauspieler an den Charakter der Rolle angeglichen. Hierfür hat sie sich teilweise auch recht herkömmlicher Ausdrucksformen bedient, beispielsweise durch das Auftragen von blauem Lidschatten und grellem Lippenstift oder durch schwarze Striche, die Falten im Gesicht zum Ausdruck bringen sollen. Auch die Perücken, die die Klägerin z.T. selbst gestaltet hat, unterstreichen nur den jeweiligen Charakter der Rolle in eher traditioneller Umsetzung, so wird beispielsweise eine Prostituierte durch eine rote Perücke gekennzeichnet. Eine individuelle geistige Leistung, die sich aus der Masse des Alltäglichen heraushebt, wird darin nicht hinreichend erkennbar. Für die eher handwerklich ausgerichtete Maskengestaltung spricht auch, dass die Schauspieler sich während der laufenden Spielzeit selber schminken, es also ersichtlich keiner besonderen Anforderungen an die Umsetzung des Maskenkonzepts und an deren Genauigkeit bedarf.
Für die vorwiegend handwerklich ausgerichtete Tätigkeit der Klägerin --auch soweit sie die Gesamtausstattung Maske für die Produktion "C" betrifft-- spricht schließlich auch der Umstand, dass nach den Angaben der Klägerin im Erörterungstermin Bemessungsgrundlage ihres Honorars die Anzahl der Schauspieler ist, die sie "herzurichten" hat. Sie wird mithin letztlich nach Aufwand bezahlt und nicht für einen künstlerischen Gesamtentwurf. Im Vergleich dazu ist es nicht vorstellbar, dass sich das Honorar eines Regisseurs, der aufgrund seiner künstlerischen Leistung Rechte nach dem UrhG erwirbt, nach der Anzahl der in einem Theaterstück auftretenden Schauspieler bemisst.
Aus den gleichen Gründen fehlt es auch an einer künstlerischen Mitwirkung i.S. von § 73 UrhG, die eine Einflussnahme auf die Werkinterpretation in künstlerischer Hinsicht erfordert und -wie vorstehend dargestellt-- eine Einflussnahme auf das äußere Erscheinungsbild nicht ausreichen lässt (vgl. SG Hamburg, Urt. v. 08.03.2006 - S 10 R 1478/05, zit. nach juris; Kuhn, a.a.O., S. 139; vgl. Hertin in: Mestmäcker/Schulze, UrhG-Kommentar, Stand: Dezember 2005, § 73 Rn. 37).
Das Gericht kann die vorstehend getroffenen Feststellungen auch aus eigener Sachkunde treffen. Nach allgemeiner Ansicht genügt für die Feststellung der Gestaltungselemente und Gestaltungshöhe in einfach gelagerten Fällen -um einen solchen handelt es sich zur Überzeugung des Senats im Streitfall-- die Vorlage des Werkes, wenn sich die maßgeblichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen (vgl. dazu auch Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 97, 565; BGH-Urt. v 14.11.2002, I ZR 199/00, NJW 2003,665; vgl. auch LG Köln, Urt. v. 25.04.2007 - 28 O 72/05, ZUM-RD 2008, 88).
Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht erfolgreich auf das Urteil des Bundessozialgerichts -BSG-- v. 12.05.2005 (B 3 KR 39/04 R, ZfS 2005,228) berufen. Soweit das Gericht in jener Entscheidung erkannt hat, dass eine Visagistin als "bildende Kunst Schaffende i.S. von § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz -KSVG- anzusehen ist, kann diese Auslegung nicht für die hier streitige Beurteilung herangezogen werden. Insoweit stellt das BSG selbst ausdrücklich fest, dass der Begriff der bildenden und darstellenden Kunst "aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen" ist. Ein Maskenbildner bedarf nach der BSG-Entscheidung "künstlerisch-gestaltendes Geschicks", weil er "in Absprache mit der Regie sowie in Übereinstimmung mit dem Bühnen- und Kostümbild die `Maske´ anfertigt." Dies reicht aber -wie vorstehend dargestellt- für die Entstehung eines Leistungsschutzrechts nicht aus.
b) Aber selbst wenn die Klägerin Schutzrechte nach dem UrhG erworben hätte, scheidet die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes deshalb aus, weil es an der erforderlichen Schutzrechtsübertragung als Hauptleistung fehlt.
Die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 Abs. 1, 4 UrhG) an einem Urheberrecht bzw. die Abtretung von Rechten der ausübenden Künstler (§§ 73 ff UrhG) nach § 78 UrhG erfordert eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung, für die die Vorschriften über die Übertragung von Rechten nach §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-- entsprechend anwendbar sind. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin den -mündlichen-- Abschluss einer derartigen Vereinbarung behauptet, obwohl sie sich darunter nichts Genaues hat vorstellen können. Im Einspruchsverfahren hatte sie bereits eine Erklärung ihres Auftraggebers A vom 12.04.2007 (Anlage 2) eingereicht, wonach eine konkretisiertere Rechteübertragung erfolgt sein soll. Ob tatsächlich für die in den Streitjahren erbrachten Leistungen eine Übertragung von urheberrechtlich geschützten Rechten vereinbart worden ist, mag bezweifelt werden, gerade angesichts des Inhalts der Rechnungen vorwiegend über Friseur- bzw. friseurähnliche Leistungen, kann aber dahinstehen.
Denn selbst wenn es zu einer Vereinbarung der Klägerin mit ihren Leistungsempfängern über die Übertragung von Schutzrechten gekommen sein sollte, ist diese Rechtseinräumung nicht die Hauptleistung bzw. wesentlicher Inhalt ihrer Vertragsbeziehung zu ihren Auftraggebern gewesen, sondern allenfalls eine unselbständige Nebenleistung, die den Steuersatz für die Hauptleistung nicht beeinflusst (vgl. insoweit auch BFH-Urteil v. 13.03.1997, V R 13/96, BStBl II 1997, 372; BFH -Urt. vom 23.07.1998, V R 87/97, BStBl II 1998,641). Eine derartige Nebenleistung ist davon geprägt, dass sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise zusammen mit ihr vorkommt (vgl. z.B. BFH-Urteil v. 12.12.1985, V R 15/80, BStBl II 1986, 499).
So verhält es sich auch im Streitfall. Die behauptete Übertragung von Nutzungsrechten dient der Vermarktung und Aufzeichnung der Produktionen zum Vertrieb auf CD/DVD oder für das Fernsehen, die den eigentlichen Theaterbetrieb abrunden. Die Rechteübertragung steht in engem Zusammenhang mit der Hauptleistung, die in der maskenbildnerischen Herrichtung der Darsteller für die Bühne liegt, und rundet diese wirtschaftlich ab. Ihr fehlt der die Gesamtleistung prägenden Charakter. Die Klägerin erhält hierfür auch kein Honorar.
Der ermäßigte Steuersatz kann danach nicht zur Anwendung kommen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
FG Hamburg:
Urteil v. 23.10.2008
Az: 5 K 150/07
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