Amtsgericht Bersenbrück:
Urteil vom 8. März 2005
Aktenzeichen: 4 C 62/05 (VIII), 4 C 62/05

(AG Bersenbrück: Urteil v. 08.03.2005, Az.: 4 C 62/05 (VIII), 4 C 62/05)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte T. Bstr. , in B., gemäß Rechnung vom 26.11.2004 in Höhe von 131,31 € freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(ohne Tatbestand nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Beklagte hat den Kläger in zuerkannter Höhe von den Gebührenansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Vertretung freizustellen, weil sie für die Folgen des Verkehrsunfalles vom (Datum) in vollem Umfang aufzukommen hat, §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 u. 2 BGB.

Allerdings schuldet die Beklagte dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren lediglich auf der Grundlage einer 1,3-fachen Gebühr Nr. 2400 der Anlage 1 zum RVG.

Zwar ist der Ansatz des Klägers richtig, wonach die Mittelgebühr der Nr. 2400 das 1,5-fache der einfachen Gebühr ist. Es darf jedoch nicht die weitere Regelung der Ziffer vergessen werden, wonach eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden darf, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall. Die Angelegenheit konnte mit drei Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers, wovon eines lediglich eine Nachfristsetzung enthielt, und mit zwei Telefonaten erledigt werden. Als umfangreich kann die Tätigkeit deshalb noch nicht bezeichnet werden. Sie war auch nicht besonders schwierig; die Haftung war weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Haftpflichtversicherung der Beklagten erheblich in Frage gestellt worden. Eine Verzögerung der Regulierung hat sich nur ergeben, weil die Haftpflichtversicherung der Beklagten noch ermittelt hat.

Die vorstehend angewendete Regelung der Nr. 2400 kann als Sonderregelung gegenüber § 14 BRAGO Geltung beanspruchen. Deswegen kommt es hier nicht darauf an, ob die von dem Kläger geltend gemachte 1,5-fache Gebühr noch innerhalb eines Rahmens von 20 % um die angemessene Gebühr bewegt. Der Gebührenrahmen oberhalb 1,3 ist grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies kann nachgeprüft werden; vorliegend war es nicht der Fall.

Ferner ist dem Kläger zuzugeben, dass der Gesetzgeber mit dem RVG eine Anhebung der Anwaltshonorare beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat aber dabei nicht eine lineare Anhebung sämtlicher Gebührentatbestände gewollt, sondern eine vollkommen neue Systematik der Anwaltsgebühren geschaffen. Anhebungen an einer Stelle stehen Absenkungen an anderer Stelle gegenüber. Der darin erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass für jede anwaltliche Tätigkeit eine Vergütung nach dem RVG eingefordert wird, welche die Vergütung unter der Geltung der BRAGO übersteigt.

Die Abrechnung hat daher wie folgt zu erfolgen:

Gegenstandswert bis 16.000,00 €

Gebühr Nr. 2400, 1,3 735,80 €Kommunikationspauschale 20,00 €Summe 755,80 €Mehrwertsteuer 120,93 €Summe 876,73 €Gezahlt hat die Beklagte 745,42 €, so dass sie wegen eines weiteren Anspruchs von 131,31 € zu verurteilen war.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Anlass, die Berufung zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Die hier vertretene Auffassung deckt sich mit der ganz überwiegenden Anzahl der bislang bekannt gewordenen Entscheidungen, vgl. die Vielzahl der amtsgerichtlichen Entscheidungen unter http://www.Anwaltsverein.de/Gebuehrenrecht/Entscheidung.html.






AG Bersenbrück:
Urteil v. 08.03.2005
Az: 4 C 62/05 (VIII), 4 C 62/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/789d7bc1f631/AG-Bersenbrueck_Urteil_vom_8-Maerz-2005_Az_4-C-62-05-VIII-4-C-62-05




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