Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. September 2002
Aktenzeichen: 5 W (pat) 426/01

(BPatG: Beschluss v. 20.09.2002, Az.: 5 W (pat) 426/01)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 8. November 1997 unter Beanspruchung des 4. März 1997 als Anmeldetag der Patentanmeldung PCT/EP 97/01072 eingereichten und am 19. Februar 1998 in die Rolle eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 297 19 890. Die Priorität der deutschen Patentanmeldung 196 13 511.7 ist in Anspruch genommen. Die Bezeichnung lautet "Staubsauger mit einer Kammer zur Aufnahme eines Staubfilters". Die Schutzdauer ist auf 6 Jahre verlängert.

Der mit der Anmeldung eingereichte Schutzanspruch 1 lautet:

Staubsauger (1) mit einer Kammer (7) zur Aufnahme eines Staubfilterbeutels (20), wobei die Kammer (7) mit einem Schleppdeckel (T) verschließbar ist und an dem Schleppdeckel (T) unterseitig ein Betätigungsvorsprung (B) angeordnet ist, wobei der Betätigungsvorsprung (B) verschwenkbar mit dem Schleppdeckel (T) verbunden ist und wobei weiter an dem Betätigungsvorsprung (B) ein Registriervorsprung (81) ausgebildet ist, welcher nach erfolgter Verschwenkung des Betätigungsvorsprunges (B) in eine Registrieröffnung (83) der Kammer (7) einfährt, dadurch gekennzeichnet, dass der Registriervorsprung (81) an einem mit dem Schleppdeckel (T) verbundenen Ende des Betätigungsvorsprunges (B) ausgebildet ist und sich etwa rechtwinklig zu einer Ebenenerstreckung des Betätigungsvorsprunges (B) erstreckt.

Wegen des Wortlauts der auf den Schutzanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen ursprünglichen Schutzansprüche 2 bis 16 wird auf die Registerakte verwiesen.

Der mit der Anmeldung eingereichte, als Nebenanspruch formulierte Schutzanspruch 17 hat folgende Fassung:

Staubfilterbeutel (20) mit einer Halteplatte (23) für einen Staubsauger (1), insbesondere für einen Staubsauger (1) nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 16, wobei die Halteplatte (23) einen im wesentlichen rechteckigen Grundriß und eine Saugöffnung (30) aufweist, wobei weiter die Saugöffnung (30) einem schmalseitigen ersten Endbereich (29) der Halteplatte (23) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Endbereich (29) eine schlitzartige, im wesentlichen senkrecht zu einer Randkante (36) des ersten Endbereiches (29) verlaufende Einfahröffnung (37) aufweist.

Wegen des Wortlauts der auf den Schutzanspruch 17 zumindest mittelbar rückbezogenen ursprünglichen Schutzansprüche 18 bis 30 wird auf die Registerakte verwiesen.

Für die Eintragung hat Antragsgegnerin neu formulierte Schutzansprüche 1 bis 34 vorgelegt.

Diese eingetragenen Schutzansprüche haben folgende Fassung:

1. Staubsauger (1) mit einer Kammer (7) und darin aufgenommenem Staubfilterbeutel (20), wobei die Kammer (7) mit einem Schleppdeckel (T) verschließbar ist und an dem Schleppdeckel (T) unterseitig ein Betätigungsvorsprung (B) angeordnet ist, der mit dem Schleppdeckel (T) verschwenkbar verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Schleppdeckel (T) quer zu seiner Längserstreckung vorragende Distanznocken (85) ausgebildet sind, welche mit der Innenwandung der Kammer (7) zusammenwirken, dass die Distanznocken (85) mit nach unten weisenden Rastvorsprüngen (86) zum Einfahren in Einfahröffnungen der Halteplatte (23) ausgebildet sind, dass in der Kammer (7) ein Staubfilterbeutel mit einer Halteplatte, welche Einfahröffnungen aufweist, angeordnet ist, wobei die Halteplatte einen im wesentlichen rechteckigen Grundriß und eine Saugöffnung (30) aufweist, die einem schmalseitigen ersten Endbereich (29) der Halteplatte zugeordnet ist, und daß die Einfahröffnungen in Tiefenrichtung der Halteplatte diese nur teilweise durchdringen.

2. Staubsauger (1) mit einer Kammer (7) und darin aufgenommenem Staubfilterbeutel (20) nach Anspruch 1 oder insbesondere danach, wobei die Kammer (7) mit einem Schleppdeckel (T) verschließbar ist und an dem Schleppdeckel (T) unterseitig ein Betätigungsvorsprung (B) angeordnet ist, wobei der Betätigungsvorsprung (B) verschwenkbar mit dem Schleppdeckel (T) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass zum lagerichtigen Einsetzen eines Staubfilterbeutels in der Filterkammer (7) senkrecht zur Kammeröffnungs-Ebenenerstreckung ausgerichtete Lagevorsprünge (66) vorgesehen sind, welche bei dem lagerichtig eingebauten Staubfilterbeutel (20) in an einer Längsrandkante der Halteplatte des Staubfilterbeutels (20), zugeordnet jeweils einem Eckbereich ausgebildete Durchgreiföffnungen (41, 55) treten.

3. Staubsauger (1) mit einer Kammer (7) zur Aufnahme eines Staubfilterbeutels (20), nach Anspruch 1 oder 2, oder insbesondere danach, wobei die Kammer (7) mit einem Schleppdeckel (T) verschließbar ist und an dem Schleppdeckel (T) unterseitig ein Betätigungsvorsprung (B) angeordnet ist, wobei der Betätigungsvorsprung (B) verschwenkbar mit dem Schleppdeckel (T) verbunden ist und wobei weiter an dem Betätigungsvorsprung (B) ein Registriervorsprung (81) ausgebildet ist, welcher nach erfolgter Verschwenkung des Betätigungsvorsprunges (B) in eine Registrieröffnung (83) der Kammer (7) einfährt, dadurch gekennzeichnet, dass der Registriervorsprung (81) an einem mit dem Schleppdeckel (T) verbundenen Ende des Betätigungsvorsprunges (B) ausgebildet ist und sich etwa rechtwinklig zu einer Ebenenerstreckung des Betätigungsvorsprunges (B) erstreckt.

4. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Registriervorsprung (81) einem Längsrand (79, 80) des Betätigungsvorsprunges (B) zugeordnet ist.

5. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass die Registrieröffnung (83) zwischen einer schmalseitigen Randkante (36) des Staubfilterbeutels (20) und einer Gehäusewandung (22) der Kammer (7) ausgebildet ist.

6. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, wobei in der Kammer (7) ein Staubfilterbeutel (20) mit einer, einen im wesentlichen rechteckigen Grundriß aufweisenden Halteplatte (23) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteplatte (23) eine zur schmalseitigen Randkante (36) offene, schlitzartige Einfahröffnung (37) aufweist zur Aufnahme des Registriervorsprunges (81).

7. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass der Registriervorsprung (81) ein Einfahrschwert (82) aufweist zur Zusammenwirkung mit der Einfahröffnung (37) des Staubfilterbeutels (20).

8. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass der Registriervorsprung (81) einen T-förmigen Grundriß aufweist, wobei der T-Stiel aus dem Einfahrschwert (82) gebildet ist.

9. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass zwei Registriervorsprünge (81) ausgebildet sind.

10. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass in der Kammer (7) zugeordnet zu der Halteplatte (23) ein in vertikaler Richtung überlaufbarer Rastnocken (63) ausgebildet ist, welcher bei eingesetzter Halteplatte (23) diese oberseitig übergreift.

11. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass bei im wesentlichen rechteckigem Grundriß der Kammer (7) zugeordnet zu drei Eckbereichen Rastnocken (63) ausgebildet sind.

12. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass die Kammer (7) innenwandig, nach innen ragende Stege (62) aufweist, auf welchen sich die Halteplatte (23) abstützt.

13. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Schleppdeckel (T) quer zu seiner Längserstreckung vorragende Distanznocken (85) ausgebildet sind, welche mit der Innenwandung der Kammer (7) zusammenwirken.

14. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass die Distanznocken (85) mit nach unten weisenden Rastvorsprüngen (86) zum Einfahren in Einbuchtungen (58) der Halteplatte (23) ausgebildet sind.

15. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass zwei Paare von jeweils zwei gegenüberliegenden Distanznocken (85) ausgebildet sind.

16. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Betätigungsvorsprung (B) ein Aufsetzfuß (84) ausgebildet ist, welcher unter Abwinklung zur Erstreckungsrichtung des Betätigungsvorsprunges (B) verläuft.

17. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass der Aufsetzfuß (84) mit einer Erstrekkungsrichtung des Betätigungsvorsprunges (B) einen stumpfen Winkel (Alpha) einschließt.

18. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass der Aufsetzfuß (84) starr an eine den Betätigungsvorsprung (B) halternden Platte (72) angeformt ist.

19. Staubfilterbeutel (20) mit einer Halteplatte (23) für einen Staubsauger (1), insbesondere für einen Staubsauger (1) nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 18, wobei die Halteplatte (23) einen im wesentlichen rechteckigen Grundriß und eine Saugöffnung (30) aufweist, wobei weiter die Saugöffnung (30) einem schmalseitigen ersten Endbereich (29) der Halteplatte (23) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine randoffene Einfahröffnung (37) ausgebildet ist und dass die Einfahröffnung (37) in Tiefenrichtung der Halteplatte (23) diese nur teilweise durchdringt.

20. Staubfilterbeutel nach Anspruch 19 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfahröffnung in Richtung auf eine freiliegende Oberseite der Halteplatte offen ausgebildet ist.

21. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 20 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfahröffnung in Richtung auf den Filterbeutel einen durch die Halteplatte gebildeten Boden aufweist.

22. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 21 oder insbesondere danach, wobei die Halteplatte (23) aus mehreren Lagen von Pappe-/Papierwerkstoff besteht, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfahröffnung (37) nur einen Teil der Lagen durchsetzt.

23. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 22 oder insbesondere danach, wobei die Halteplatte (23) aus vier Lagen (25 bis 28) von Pappe-/Papierwerkstoff besteht, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfahröffnung (37) nur drei Lagen (25 bis 27) durchsetzt.

24. Staubfilterbeutel (20) mit einer Halteplatte (23) für einen Staubsauger (1) nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 19 bis 23, wobei die Halteplatte einen im wesentlichen rechteckigen Grundriß und eine Saugöffnung (30) aufweist, wobei die Saugöffnung (30) einem schmalseitigen ersten Endbereich (29) der Halteplatte (23) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an einer Längsrandkante (39) zugeordnet einem Eckbereich (38, 51) je eine Durchgreiföffnung (41, 55) für einen Lagevorsprung (66) ausgebildet ist.

25. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 24 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass gegenüberliegend zu den Durchgreiföffnungen (41, 55) an der anderen Längsrandkante (44) die Halteplatte (23) insoweit verschlossen ausgebildet ist.

26. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 25 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfahröffnung (37) zugeordnet einem Eckbereich (38) des Halteplatten-Grundrisses ausgebildet ist und dass an der Längskante (39) des Halteplatten-Grundrisses zugeordnet demselben Eckbereich (38) eine zweite Einfahröffnung (40) ausgebildet ist.

27. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 26 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass die eine Durchgreiföffnung (41) beidseitig von Halteplatten-Vorsprüngen (42, 43) begrenzt ist, wobei die Breite (a) der Öffnung etwa der 0,25 bis dreifachen der Breite (b) der benachbarten Vorsprünge (42, 43) entspricht.

28. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 27 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass der der gegenüberliegenden Schmalseite (46) zugeordnete Halteplatten-Vorsprung (43) in Richtung der gegenüberliegenden Schmalseite (46) eine Schrägflanke (47) aufweist, während in Richtung auf die andere Schmalseite (36) der Halteplatten-Vorsprung (43) eine im wesentlichen im rechten Winkel zur Längsrandkante (39) verlaufende Geradkante (48) aufweist.

29. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 28 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass längsrandseitig gegenüberliegend ein weiterer Vorsprung (45) angeordnet ist mit einer um das Maß der Öffnungsbreite (a) vergrößerten Breite (d).

30. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 29 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass an einer Längsrandkante (39, 44) die den Eckbereichen (38 und 51, 52) zugeordneten Vorsprünge (42, 43 und 45, 54) symmetrisch zu einer Längsmittenachse (yy) der Halteplatte (23) angeordnet sind.

31. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 30 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass über die Länge der Halteplatte (23) jeweils zwei im wesentlichen gegenüberliegende Einbuchtungen (58) ausgebildet sind.

32. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 31 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass die Einbuchtungen (58) dem Mittenbereich der Halteplatten-Längsrandkanten (39, 44) zugeordnet durch Vorsprünge (59, 59') begrenzt sind, welche zwischen sich kleinere Einbuchtungen (60, 61) ausbilden.

33. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 32 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass an einer Längsrandkante (44) zwei kleinere Einbuchtungen (60) ausgebildet sind, gegenüberliegend zu einer kleinen Einbuchtung (61) der anderen Längsrandkante (39).

34. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprüche 19 bis 33 oder insbesondere danach, dadurch gekennzeichnet, dass die zwei kleineren Einbuchtungen (60) der einen Längsrandkante (44) jeweils gegenüberliegend der, die eine kleine Einbuchtung (61) begrenzenden Vorsprünge (59') ausgebildet sind.

Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 5, 7 bis 18, soweit letztere weder direkt noch indirekt auf den Anspruch 6 rückbezogen sind, und 19 bis 34 beantragt, soweit diese Ansprüche über Gegenstände hinausgehen, bei denen die Einfahröffnung der Halteplatte dem schmalseitigen ersten Randbereich zugeordnet, zur schmalseitigen Randkante offen und zur Aufnahme eines Registriervorsprungs ausgebildet ist.

Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht neu sei bzw auf keinem erfinderischen Schritt beruhe, weiterhin, daß er über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Sie hat im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt.

DE 94 21 188 U1 (AS 2), EP 0 289 710 B1 (AS 3), EP 0 439 700 A1 (AS 4), EP 0 409 038 A1 (AS 5), DE 39 19 256 A1 (AS 6).

Weiterhin hat sie eine offenkundige Vorbenutzung durch den Staubsauger-Filterbeutel "Vorwerk Tiger" geltend gemacht, dessen bundesweiter Vertrieb seit spätestens September 1986 erfolgt sei.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Die Ansprüche 1 und 19 seien nicht unzulässig abgeändert und auch gegenüber dem Stand der Technik rechtsbeständig.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Gebrauchsmuster für unzulässig erweitert und im übrigen teilweise für schutzunfähig angesehen. Die Antragsgegnerin hat es darauf mit neuen Schutzansprüchen verteidigt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat diese Ansprüche nicht für zulässig erachtet und deshalb die Löschung im beantragten Umfang beschlossen.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Sie verteidigt das Gebrauchsmuster in erster Linie in der eingetragenen Fassung jedoch hinsichtlich der Schutzansprüche 5 bis 18, 20 bis 23 und 25 bis 34 ohne die Angabe "oder insbesondere danach" (Protokollerklärung 1 vom 25. April 2002), hilfsweise hinsichtlich des Schutzanspruchs 2, soweit er einen unabhängigen Anspruch darstellt, in einer Fassung, in die die Merkmale des Schutzanspruchs 14 aufgenommen sind (Fassung 2a vom 24. Juni 2002), und weiter hilfsweise in einer Fassung, in der die Rückbeziehung auf Schutzanspruch 1 gestrichen ist (Fassung 2b vom 24. Juni 2002); hinsichtlich des Schutzanspruchs 3 verteidigt sie das Gebrauchsmuster hilfsweise in einer Fassung, in der die Wörter "nach Anspruch 1 oder 2, oder insbesondere danach" gestrichen werden, in Zeile 2 nach "Staubfilterbeutels (20)" die Angabe "mit einer Halteplatte" eingefügt wird und am Ende vor dem Punkt das Merkmal ", wobei der Registriervorsprung bei lagerichtig eingelegtem Staubfilterbeutel in eine halteplattenseitige Einfahröffnung eintritt." (Protokollerklärung 2 vom 25. April 2002); hinsichtlich des Schutzanspruchs 19 verteidigt sie das Gebrauchsmuster hilfsweise in einer um die kennzeichnenden Merkmale des Schutzanspruchs 24 ergänzten Fassung (Fassung 19a vom 24. Juni 2002).

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der Protokollerklärung 1 vom 25. April 2002 zurückzuweisen, hilfsweise bezüglich der Schutzansprüche 2, 3 und 19, ihn im Umfang der Fassung 2a vom 24. Juni 2002, der Protokollerklärung 2 vom 25. April 2002 und der Fassung 19a vom 24. Juni 2002 zurückzuweisen, hilfsweise bezüglich des Schutzanspruchs 2, ihn im Umfang der Fassung 2b vom 24. Juni 2002 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 bzw der Gegenstand des Anspruchs 19 unzulässig abgeändert seien. Die Ansprüche 2 und 3 seien ohne den Anspruch 1, also als selbständige Ansprüche, unverständlich und damit ebenso wie die auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Ansprüche 5, 7 bis 18 nicht rechtsbeständig, ebenso die auf den Anspruch 19 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 25 bis 34. Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag sei unzulässig erweitert. Im übrigen sei der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag durch die offenkundige Vorbenutzung bekannt.

II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, ist die Löschung bereits in entsprechender Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 1 GebrMG gerechtfertigt, ohne daß es einer Prüfung in der Sache bedarf. Der Löschungsantrag ist aber auch im darüber hinausgehenden Umfang begründet.

1. Hinsichtlich des Schutzanspruchs 1 ist der Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG gegeben.

a) Der eingetragene Schutzanspruch 1 geht über das in der ursprünglich eingereichten Unterlagen Enthaltene hinaus. Den ursprünglichen Unterlagen ist nur zu entnehmen, daß die Rastvorsprünge der Distanznocken, die an dem Schleppdeckel quer zu seiner Längserstreckung hervorragen, in als "Einbuchtungen" bezeichneten Ausnehmungen eingreifen. In die als "Einfahröffnungen" bezeichneten Ausnehmungen - die nach fachmännischem Verständnis auch als "Registrier-Einfahröffnungen" oder "als Registrieröffnungen ausgebildete Einfahröffnungen" verstanden werden können - greifen die Registriervorsprünge ein, die an der Platte 72 angeordnet sind (vgl S 26, Abs 3). Nur für diese Einfahröffnungen ist angegeben, dass diese die Halteplatte 23 nur teilweise durchsetzen (vgl S 18, letzter Abs bis S 19, Abs 1). Daß auch die Rastvorsprünge der am Schleppdeckel angeordneten Distanznocken in die von den Registriervorsprüngen benutzten Ausnehmungen, den Einfahröffnungen, eingreifen können, ist in den ursprünglichen Unterlagen nirgends erwähnt. Es ergibt sich auch nicht für den Fachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Staubsauger mit mehrjähriger Berufserfahrung, aus dem Zusammenhang, weil immer ausdrücklich in der Bezeichnungsweise zwischen "Einfahröffnungen" für die Registriervorsprünge und "Einbuchtungen" für die Rastvorsprünge der Distanznocken unterschieden worden ist.

b) Wird der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 auf den ursprünglich offenbarten Gehalt zurückgeführt, so ist der Löschungsanspruch wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) gegeben.

Der Anspruch 1 ohne das erweiternde Merkmal, daß die Einfahröffnungen der Halteplatte des Staubfilterbeutels in Tiefenrichtung der Halteplatte diese nur teilweise durchdringen, also mit "Öffnungen" - wie ursprünglich offenbart - die die Halteplatte ganz durchdringen, gibt einen Gegenstand an, der sich gegenüber dem Staubsauger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 94 21 188 nur noch durch das Merkmal unterscheidet, daß am Schleppdeckel quer zu seiner Längserstreckung vorragende Distanznocken ausgebildet sind, welche mit der Innenwandung der Kammer zusammenwirken.

Das Gebrauchsmuster 94 21 188 beschreibt einen Staubsauger mit einem Staubfilterbeutel, der die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aufweist (vgl S 21, Abs 2 und 3 und S 23, letzter Abs bis S 24, Abs 1 iVm den Fig 2 bis 4). Am Schleppdeckel sind den Distanznocken entsprechende Registriervorsprünge zum Einfahren in Einfahröffnungen der Halteplatte (vgl S 35, Abs 3) vorgesehen. In der Kammer ist ein Staubfilterbeutel mit einer Halteplatte angeordnet, die einen im wesentlichen rechteckigen Grundriß und eine Saugöffnung aufweist, die einem ersten schmalseitigen Endbereich der Halteplatte zugeordnet ist (vgl S 22, Abs 4 iVm Fig 2).

Das Merkmal, daß die Distanznocken mit der Innenwandung der Kammer zusammenwirken, hat keinen Bezug zur Lösung der dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe, einen handhabungs- und funktionstechnisch sowie im Hinblick auf eine Abfrage eines eingelegten Filterbeutels verbesserten Staubsauger vorzuschlagen (vgl Streitgebrauchsmuster S 2, Abs 2). Ein derartiges Merkmal ist zB aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 289 710 bekannt. Dort ist ein dem Schleppdeckel entsprechender schwenkbarer Zwischenträger T in Verbindung mit den Figuren 4 und 5 beschrieben, der quer zu seiner Längserstreckung ausgebildete Nocken 27 aufweist. Diese Nocken liegen in ihrer Eintauchstellung an dem Staubsaugergehäuse 6 von innen an, wirken also mit dessen Innenwand zusammen, wie aus Figur 4 hervorgeht. Dieses Merkmal kann deshalb einen erfinderischen Schritt (§ 21 GebrMG) nicht begründen.

c) Mit dem Anspruch 1 fallen auch die angegriffenen Ansprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 34 in ihrer als von ihm abhängige Ansprüche formulierten Form. Dies gilt auch für die Ansprüche 2a, 2b und 19a nach den Hilfsanträgen in ihrer als abhängige Ansprüche formulierten Form.

2a) Der Gegenstand des Anspruchs 2 in seiner Fassung als selbständiger Anspruch ist nicht schutzfähig (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG).

Der Anspruch 2 in seiner selbständigen Fassung beansprucht Lagevorsprünge 66, die senkrecht zur Kammeröffnungs-Ebenenerstreckung an einer Längsseite jeweils im Eckbereich vorgesehen sind und beim lagerichtigen Einsetzen des Staubbeutels Durchgreiföffnungen eintreten. Diese Merkmale sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen auf Seite 23 letzter Abschnitt offenbart.

In dem deutschen Gebrauchsmuster 94 21 188 ist jedoch ein Staubfilterbeutel für einen Staubsauger beschrieben, bei dem der Staubsauger eine Kammer mit einen darin aufgenommenem Staubfilterbeutel aufweist, die mit einem Schleppdeckel (T) verschließbar ist. Am Schleppdeckel ist unterseitig ein Betätigungsvorsprung (B) angeordnet, wobei der Betätigungsvorsprung B schwenkbar mit dem Schleppdekkel T verbunden ist (vgl Ansprüche 16 bis 18 iVm Fig 11).

Zum lagerichtigen Einsetzen des Staubfilterbeutels weist die Halteplatte des Staubfilterbeutels im Bereich der Schmalseiten Orientierungsmerkmale auf, die in entsprechende Gegenmerkmale der Innenwand des Filtergehäuses eingreifen (vgl S 26, Abs 2 iVm mit Fig 2). Diese Gegenmerkmale in der Innenwand des Filtergehäuses nun so auszugestalten, daß sie als zur Filterkammeröffnungs-Ebenenerstreckung ausgerichtete Lagevorsprünge ausgebildet sind und etwa in die Längsrandkante verlagert werden, stellt eine Maßnahme dar, die im Griffbereich des Durchschnittfachmanns zur Optimierung einer bekannten Konstruktion liegt. Eine derartige Maßnahme kann eine erfinderischen Schritt nicht begründen.

2b) Auch der Gegenstand nach Anspruch 2a (nach Hilfsantrag) ermangelt der Schutzfähigkeit. Er unterscheidet sich vom Anspruch 2 (nach Hauptantrag) durch das Merkmal, daß innenwandig nach innen ragende und sich rechtwinklig zur Kammerwandung erstreckende Stege vorgesehen sind, auf welchen die Halteplatte abgestützt ist. Dieses Merkmal stellt eine bei Staubsaugern übliche Maßnahme zur Abstützung von Staubfilterhalteplatten dar und trägt nichts zur Lösung der dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe bei, wie sie auf Seite 2, Abs 2 der Beschreibung angegeben ist. Eine derartige Abstützung der Halteplatte eines Staubfilterbeutels ist zB aus dem als Vorbenutzung geltend gemachten Staubsauger "Tiger 250", der von der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hergestellt wurde, bekannt. Dieses Merkmal kann also einen erfinderischen Schritt nicht begründen.

2c) Des gleichen ist der Gegenstand nach dem Anspruch 2b (nach Hilfsantrag) nicht schutzfähig. Er unterscheidet sich vom Anspruch 2a durch das Merkmal, daß der Staubfilterbeutel im Bereich seiner Halteplatte klemmgehaltert ist. Auch dieses Merkmal trägt nichts zur Lösung der Aufgabe bei. Es ist überdies eine bei Staubsaugern übliche Maßnahme, die zB aus dem oa Staubsauger "Tiger 250" bekannt ist. Dieses Merkmal kann einen erfinderischen Schritt nicht begründen.

3a) Auch der Gegenstand des Anspruchs 3 in seiner Fassung als selbständiger Anspruch ist nicht schutzfähig. Diese Lehre geht angesichts der durch den Staubfilterbeutel für einen Staubsauger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 94 21 188 bereits bekannten Lösung nicht über fachmännische Routine hinaus.

Der dort beschriebene Betätigungsvorsprung (B) bzw die Platte 72 weist einen Registriervorsprung auf, der an seinem mit dem Schleppdeckel verbundenen Ende ausgebildet ist. Für diesen Registriervorsprung ist auf Seite 36, Zeilen 8 bis 15 beschrieben, daß er bei nicht eingelegtem Staubfilterbeutel eine Sperrstellung einnimmt, in der er sich am Außenrand des Filterrahmens 13 abstützt. Dadurch wird ein Schließen des Staubsaugerdeckels verhindert. Wie dieser Registriervorsprung ausgeführt ist, damit er die Sperrfunktion zuverlässig ausführen kann, ist dem fachmännischen Können überlassen. Der Fachmann wird den Registriervorsprung in seinen Dimensionen aber so ausführen, daß er in jedem Fall in Sperrstellung auf dem Außenrand des Filterrahmens aufliegt und entsprechend im Filtergehäuse eine Vertiefung oder Öffnung vorsehen, in die der Registriervorsprung in Schließstellung eintauchen kann, um ein Schließen zu ermöglichen. Mit diesen Maßnahmen gelangt er ohne erfinderischen Schritt zum Gegenstand des Anspruches 3.

3b) Nicht anders ist es mit dem Gegenstand des Anspruches 3 nach Hilfsantrag. Hier ist im wesentlichen noch das Merkmal hinzugefügt worden "wobei der Registriervorsprung bei lagerichtigen Staubfilterbeutel in eine halteplattenseitige Einfahröffnung eintritt". Im Oberbegriff ist ausgesagt, daß der Registriervorsprung in eine Registrieröffnung der Filterkammer einfährt. Diese Registrieröffnung bzw Einfahröffnung wird nun näher spezifiziert durch das Wort "halteplattenseitig". Da die Öffnung in der Filterkammer ist, kann dieser Zusatz nur als Lagebestimmung ausgelegt werden. Diese Öffnung der Kammer soll also an oder auf der Seite von der Halteplatte gelegen sein. Denn die beiden anderen Bedeutungsauslegungen für "-seitig" (wie sie zB im Duden Universallexikon, 4. Aufl S 1435 angegeben sind), nämlich: "mit Hilfe von" oder "zugehörend oder betreffend" können hier nicht zutreffen, da ja ausdrücklich diese Öffnung der Filterkammer zugeordnet ist.

Dieses Merkmal trifft, wie zB der Abbildung 2 des deutschen Gebrauchsmusters 94 21 188 entnehmbar ist, aber auch für diese bekannten Staubsauger zu, nämlich, daß die Registrieröffnung an der Seite der Halteplatte gelegen ist.

4a) Der Anspruch 19 in seiner selbständigen Fassung ist auf einen Staubfilterbeutel gerichtet, der eine Halteplatte aufweist, an welcher eine randoffene Einfahröffnung ausgebildet ist, die in Tiefenrichtung die Halteplatte nur teilweise durchdringt. In den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sind mehrere am Rand der Halteplatte ausgebildete Öffnungen offenbart, wobei jedoch nur für die an einer Stirnseite der Halteplatte angeordneten Öffnungen angegeben ist, dass sie die Halteplatte nur teilweise durchdringen. Wird dieses Merkmal für alle Öffnungen im Randbereich beansprucht, liegt eine unzulässige Änderung der Anmeldeunterlagen vor. Aus diesem Merkmal können insoweit deshalb keine Rechte hergeleitet werden.

Vielmehr sind der Beurteilung solche Öffnungen zugrundezulegen, die die Halteplatte ganz durchdringen. Derartige seitliche Ausnehmungen an einer Halteplatte von Staubfilterbeuteln, die in die Anlaufschrägen am Staubsaugergehäuse eingreifen, sind aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 19 256 bekannt (vgl Sp 5, Z 20 bis 23). Wie diese Ausnehmungen und Öffnungen im einzelnen ausgebildet werden, bietet sich dem Fachmann ohne Schwierigkeiten an. Denn es handelt sich hier um ein Vorgehen, das im Bereich üblicher Maßnahmen zur Optimierung einer bekannten Konstruktion liegt und deshalb einen erfinderischen Schritt nicht begründen kann.

4b) Die auf Schutzanspruch 19 rückbezogenen Ansprüche 20 bis 34 sind aus demselben Grund nicht rechtsbeständig.

4c) Für den hilfsweise verteidigten Gegenstand läßt sich die Schutzfähigkeit gleichfalls nicht erkennen.

Der Anspruch 19a (nach Hilfsantrag) unterscheidet sich von dem Anspruch 19 (nach Hauptantrag) durch das zusätzliche Merkmal, daß an einer Längsrandkante zugeordnet einem Eckbereich je eine Durchgreiföffnung für einen Lagevorsprung ausgebildet ist. Dieses Merkmal stellt eine weitere Maßnahme zur Lagefixierung der Halteplatte des Staubfilterbeutels dar. Zu diesem Merkmal wurde bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung des Anspruchs 2 als selbständigem Anspruch ausgeführt, daß es durch den im Gebrauchsmuster 94 21 188 beschriebenen Staubsauger mit einem Staubfilterbeutel dem Fachmann deutlich vorgegeben ist. Es kann einen erfinderischen Schritt nicht begründen.

4d) Wie der Anspruch 19a sind auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 20 bis 34, die einen eigenen erfinderischen Gehalt nicht erkennen lassen, nicht rechtsbeständig.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

6. Das Beschwerdeverfahren ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002 mit Zustimmung der Beteiligten ins schriftliche Verfahren übergeleitet worden, weil sich die Notwendigkeit der Gewährung ergänzenden rechtlichen Gehörs im schriftlichen Wege ergeben hatte.

Goebel Köhn Richter Hochmuth ist in den Ruhestand getreten und deswegen verhindert zu unterschreiben Goebel Hu/Be






BPatG:
Beschluss v. 20.09.2002
Az: 5 W (pat) 426/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/78ab249be055/BPatG_Beschluss_vom_20-September-2002_Az_5-W-pat-426-01




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