Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. April 2009
Aktenzeichen: 7 W (pat) 367/05

(BPatG: Beschluss v. 29.04.2009, Az.: 7 W (pat) 367/05)

Tenor

Das Patent 102 01 565 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen die am 28. April 2005 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 01 565 mit der Bezeichnung "Baueinheit mit wenigstens einer Holzplatte" ist am 27. Juli 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents wegen fehlender Neuheit, zumindest mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende die Druckschriften E1: DE4238680C2 E2: DE 100 09 048 A1 E3: DE-OS 17 59 662 A E4: FR 528 621 A genannt, die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden sind.

Die Einsprechende, die mit Schriftsatz vom 24. April 2009 ihre Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, hat beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin, die mit Schriftsatz vom 21. April 2009 ebenfalls ihre Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, hat sinngemäß den Antrag gestellt, das Patent aufrechtzuerhalten.

Der Anspruch 1 lautet:

Baueinheit mit wenigstens einer Holzplatte (1), die wenigstens eine Nut (2) aufweist, in die wenigstens eine Gratleiste (3) eingesetzt ist, die wenigstens ein Druckteil (4) und wenigstens ein Halteteil (5, 6) aufweist, das mit mindestens einem Profilabschnitt (7, 8) versehen ist, der eine gegen eine Wand (9, 10) der Nut (2) gerichtete Anlagefläche (15, 16) aufweist, die unter der Kraft des Druckteiles (4) an der Nutseitenwand (9, 10) anliegt, die schräg zur Längsmittelebene der Nut (2) liegt und den Profilabschnitt (7, 8) des Halteteiles (5, 6) übergreift, dessen Profilabschnitt (7, 8) einen Einbauraum (19) für das Druckteil (4) begrenzt, das in die Nut (2) eingreift; dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Einbauraumes (19) kleiner ist als die Dicke des Druckteiles (4), das mit Presssitz im Einbauraum (19) gehalten ist.

Weiterbildungen der Gegenstände des Anspruchs 1 sind in den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 17 angegeben.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der -mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten -Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog zuständig (vgl. BGH, Beschluss v.

9. Dezember 2008 -X ZB 6/08 -Ventilsteuerung).

2. Der zulässige, insbesondere fristund formgerecht erhobene Einspruch ist begründet. Der Gegenstand des Streitpatents stellt keine patentfähige Erfindungi. S.d.PatG § 1 bis § 5 dar.

Das Streitpatent betrifft eine Baueinheit mit einer Verbindung zwischen einer Holzplatte und einer Gratleiste, wobei die Gratleiste in der Art einer Schwalbenschwanzführung in eine entsprechende Nut in der Platte eingesetzt ist. Dadurch wird auch bei Quellen und Schwinden des Holzes ein Verziehen der Platte verhindert. Bei herkömmlichen Gratverbindungen dieser Art wird die Gratleiste seitlich in die Nut eingeschoben, die sich bis zum Plattenrand erstreckt und somit sichtbar ist. Um die Sichtbarkeit der Nut am Plattenrand zu vermeiden, muss in aufwändiger Weise die Nut nach dem Einschieben der Gratleiste verdeckt werden.

Als zuständiger Fachmann wird ein Schreineroder Tischlermeister mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in der Herstellung von Bauteilen mit Gratleistenverbindung angesehen.

Der in der Streitpatentschrift abgehandelte Stand der Technik soll als Nachteile aufweisen, dass nach Absatz [0003] bei der demontierbaren Gratverbindung mit einer mehrteiligen schwalbenschwanzförmigen Gratleiste gemäß der E1 die Verstellung des trapezförmigen Druckteils zur Verspannung der senkrecht zur Platte in die Nut gesteckten Gratleiste schwierig und konstruktiv aufwändig sei, dass nach Absatz [0004] die Gratverbindung gemäß der E2 nur der Verbindung zweier beabstandeter Bauelemente diene, dass nach Absatz [0005] die Gratverbindung gemäß der E3 nur die Verbindung benachbarter Platten herstelle und dass nach Absatz [0006] die Gratverbindung gemäß der E4 ein zusätzliches, mit Schrauben gesichertes Sicherungselement benötige, das aber nicht für eine Verspannung in der Schwalbenschwanznut sorge.

Der Erfindung liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, die Baueinheit mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 so auszubilden, dass sie bei konstruktiv einfacher Ausbildung problemlos zu montieren ist (Streitpatentschrift, Absatz [0007]).

Die Lösung dieser Aufgabe soll mit den Merkmalen des Anspruchs 1 erfolgen, wobei i. W. die Merkmalsgliederung der Einsprechenden zugrunde gelegt wird:

M1 Baueinheit mit wenigstens einer Holzplatte 1, M2 die Holzplatte weist wenigstens eine Nut 2 auf, M3 in die Nut 2 ist wenigstens eine Gratleiste 3 eingesetzt, M4 die Gratleiste 3 weist wenigstens ein Druckteil 4 undwenigstens ein Halteteil 5, 6 auf, M5 das Halteteil 5, 6 ist mit mindestens einem Profilabschnitt 7, 8 versehen, M6 der Profilabschnitt 7, 8 weist eine gegen eine Wand 9, 10 der Nut 2 gerichtete Anlagefläche 15, 16 auf, M7 die Anlagefläche 15, 16 liegt unter der Kraft des Druckteils 4 an der Nutseitenwand 9, 10 an, dieschräg zur Längsmittelebene der Nut 2 liegt und den Profilabschnitt 7, 8 des Halteteils 5, 6 übergreift, M8 der Profilabschnitt 7, 8 des Halteteils 5, 6 begrenzteinen Einbauraum 19 für das Druckteil 4, das in die Nut 2 eingreift,

-Oberbegriff -

M9 die Breite des Einbauraums 19 ist kleiner als die Dickedes Druckteils 4, das mit Presssitz im Einbauraum 19 gehalten ist.

-Kennzeichenteil -

Die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 sind in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Somit ist der Anspruch 1 zulässig.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist jedoch mangels Neuheit nicht patentfähig.

Aus der FR 528 624 A (E4) ist mit der Variante gemäß Fig. 5 bereits ein Bauelement mit allen Merkmalen M1 -M9 des Anspruchs 1 bekannt, das aufgabengemäß bei konstruktiv einfacher Ausbildung problemlos zu montieren ist. Im Einzelnen zeigt die E4, Fig. 5 i. V. m. S. 1, Z. 57 bis S. 2, Z. 12, eine Baueinheit mit einer Platte a (pièce) aus Holz (bois), die eine schwalbenschwanzförmige Nut b (mortaise de section trapezoidale) mit einer eingesetzten mehrteiligen Gratleiste aufweist - entsprechend den Merkmalen M1 bis M3 des Anspruchs 1. Diese mehrteilige Gratleiste weist ein Druckteil c (extremite) und zwei Halteteile e und e' (pièces) auf, wobei die Halteteile e und e' mit Profilabschnitten d und f (coin, s. Fig. 1) versehen sind, die gegen die Nutseitenwände gerichtete Anlageflächen aufweisen - entsprechend den Merkmalen M4 bis M6 des Anspruchs 1. Diese Anlagenflächen liegen unter der Kraft des Druckteils c an den Nutseitenwänden an, die schräg zur Längsmittelebene der Nut b anliegen und die Profilabschnitte d und f der Halteteile e und e' übergreifen - entsprechend dem Merkmal 7 des Anspruchs 1.

Die Profilabschnitte d und f der Halteteile e und e' begrenzen einen Einbauraum für das Druckteil c, das in die Nut b eingreift - entsprechend dem Merkmal M8 des Anspruchs 1. Wie der Fachmann der Fig. 5 ohne weiteres entnimmt, werden zunächst die beiden Halteteile e und e' in die trapezförmige Nut b eingesetzt, woraufhin das Druckteil c zwischen die beiden Halteteile e und e' geschoben wird. Dabei ist die Breite des Einbauraums zwischen den beiden Halteteilen e und e' exakt gleich, was in der Praxis schwierig zu verwirklichen ist, oder geringfügig kleiner als die Dicke des Druckteiles c, andernfalls ergäbe sich zumindest ein -das Verziehen der Platte nicht verhindernder -Spalt zwischen den Nutseitenwänden und/oder den Halteteilen e und e' und/oder dem Druckteil c, der im Übrigen in der Fig. 5 auch nicht ersichtlich ist. Damit liest der Fachmann in der E4 mit (BGH zu Elektr. Steckverbindung, GRUR 1955, 330), dass das Druckteil c je nach Maßtoleranz und Schrumpfung des Holzmaterials mit Presssitz im Einbauraum gehalten ist entsprechend dem Merkmal M9 des Anspruchs 1. Dass für einen Presssitz bereits ein geringfügiges Übermaß des Druckteils ausreicht, ist auch beim Streitgegenstand der Fall, da nach den Absätzen [0009] und [0020] der Streitpatentschrift "die Breite des Einbauraumes (Zwischenraum) 19 geringfügig kleiner als die Dicke des Druckteils 4 ist". Somit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 als aus der E4 bekannt anzusehen.

Daran ändert auch nichts die Verbindung der Gratleistenteile durch den Schraubbolzen g (boulon) bei der Gratverbindung nach der E4, Fig. 5, da diese Schraubverbindung nur zur Sicherung des Druckteils c in seiner Position gegenüber den Halteteilen e und e', nicht aber zur Verspannung der Gratleistenteile in der Nut b beiträgt. Damit erübrigt sich eine Verklebung der Gratleistenteile (E4, S. 2, Z. 11 12), was im Übrigen beim Streitgegenstand vor dem Einpressen des Druckteils -mangels einer Schraubverbindung -vorgesehen ist (Absatz [0021]).

Mit dem Anspruch 1 fallen auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 17, da sie nur vorteilhafte Weiterbildungen des Anpruchs 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt kennzeichnen.

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BPatG:
Beschluss v. 29.04.2009
Az: 7 W (pat) 367/05


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