Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Juli 2005
Aktenzeichen: IX ZR 114/02
(BGH: Beschluss v. 21.07.2005, Az.: IX ZR 114/02)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen, die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 91 % und der Beklagte zu 9 %.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 299.279,13 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), aber unzulässig. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zu Schadensersatz richtet, fehlt die gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Beschwerdebegründung (vgl. BGHZ 152, 7, 8). Dieser Anforderung ist nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer -wie hier -lediglich Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des Berufungsurteils macht.
Soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Rückzahlung des Gebührenvorschusses wendet, scheitert seine Nichtzulassungsbeschwerde an der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Diese bezieht sich auf den Wert des Beschwerdegegenstandes (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 -V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2432; Beschl. v. 23. Oktober 2002 -IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 6). Umfaßt die Nichtzulassungsbeschwerde mehrere Prozeßteile, die jeweils einer selbständigen Revisionszulassung zugänglich sind, ist die Wertgrenze auch dann überschritten, wenn jeder Prozeßteil für sich einen geringeren Wert als 20.000 € hat, die Summe diesen Betrag jedoch übersteigt. Dabei finden aber nur diejenigen Prozeßteile Berücksichtigung, die Gegenstand einer im übrigen wenigstens zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde sind (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 aaO S. 2433). Der vom Beklagten gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO begründete Teil der Beschwerde betrifft aber nur einen Wert von 11.759,71 € (= 23.000 DM).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wäre im übrigen unbegründet. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt. Von näherer Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Die zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt. Ein Vertragsverhältnis im Sinne des § 51b BRAO liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt einen Treuhandauftrag ohne Verpflichtung zur Rechtsberatung erhalten hat (BGHZ 120, 157, 159; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 -III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1524).
Dies haben das Berufungsgericht und das Landgericht nicht verkannt. Beide sind davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt H. als privater Treuhänder oder Makler, jedenfalls ohne rechtsberatende Funktion, tätig geworden ist. Dann war § 51b BRAO nicht anwendbar.
Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils genügen den Anforderungen des § 540 ZPO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist -auch durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts -nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
III. Zur Bestimmung des Beschwerdewertes wurde der von der Klägerin verfolgte Beschwerdegegenstand nach dem am Tage des Eingangs ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltenden (§ 4 Abs. 1 ZPO) Kurs umgerechnet. Fischer Ganter Vill Cierniak Lohmann
BGH:
Beschluss v. 21.07.2005
Az: IX ZR 114/02
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