Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 23. Dezember 2010
Aktenzeichen: 25 W 361/10
(OLG Hamm: Beschluss v. 23.12.2010, Az.: 25 W 361/10)
Tenor
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahingehend
abgeändert, dass der von der Beteiligten zu 2. an den Beteiligten zu 1. zu erstattende Betrag anderweitig auf 1.025,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2010 festgesetzt wird.
Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 304,86 € festgesetzt.
Gründe
Die nach den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Im Ansatzpunkt zutreffend ist der Rechtspfleger des Landgerichts davon ausgegangen, dass bei der Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO die Vergütung berücksichtigt werden muss, die der Beteiligte zu 1. als PKH-Anwalt aus der Staatskasse erhalten hat. Hierbei hat der Rechtspfleger jedoch einen zu hohen Betrag angerechnet.
Die Wahlanwaltsvergütung des Beteiligten zu 1., d.h. die Vergütung, die er von seinem Auftraggeber (= dem Kläger) ohne PKH-Bewilligung beanspruchen könnte, beträgt 1.909,36 €.
Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beteiligte zu 2., den der Beteiligte zu 1. gemäß § 126 Abs. 1 ZPO beitreiben kann, beläuft sich aber nur auf 1.604,50 € (= 1.909,36 € abzüglich 304,86 € USt), da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Aus der Staatskasse hat der Beteiligte zu 1. einen Betrag in Höhe von 883,58 € erhalten. Dieser Betrag ist entgegen der Ansicht des Rechtspflegers aber nicht in voller Höhe anzurechnen. Bei der Anrechnung der PKH-Vergütung ist nämlich § 59 Abs. 1 S. 2 RVG zu beachten. Hieraus folgt, dass der PKH-Anwalt die Vergütung aus der Staatskasse zunächst in vollem Umfang auf diejenigen Gebühren und Auslagen verrechnen darf, für die der erstattungspflichtige Gegner nicht haftet (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2005, 23 W 241/04 zu der entsprechenden Vorgängervorschrift § 130 Abs. 1 S. 2 BRAGO; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 59,
Rn. 26; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 59 RVG, Rn. 18). Dies ist hier der USt-Betrag in Höhe von 304,86 €. Somit kann im vorliegenden Verfahren nur noch der verbleibende Restbetrag in Höhe von 578,72 € (= 883,58 € abzüglich 304,86 €) angerechnet werden.
Somit ergibt sich insgesamt ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.025,78 € (= 1.604,50 € abzüglich 578,72 €).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Abänderungsinteresse des Beteiligten zu 1.
OLG Hamm:
Beschluss v. 23.12.2010
Az: 25 W 361/10
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