Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Juni 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 13/10
(BGH: Beschluss v. 01.06.2011, Az.: AnwZ (B) 13/10)
Tenor
1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Antragstellers vom 27. April 2011, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2011 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 7. Februar 2011 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Der Beschluss ist am 15. April 2011 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Februar 2011 1 Anhörungsrüge erhoben, die er mit Schriftsätzen vom 8. März 2011, 15. April 2011, 17. April 2011, 28. April 2011 und 2. Mai 2011 näher begründet hat; mit weiteren Schriftsätzen hat er Akteneinsicht beantragt, Anträge auf Protokoll- und Tatbestandsberichtigung gestellt sowie den Erlass einstweiliger Anordnungen begehrt, welche die Wirkungen des Beschlusses vom 7. Februar 2011 regeln sollen.
II.
Der Antrag vom 20. Februar 2011 ist als Anhörungsrüge gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Der Senat hat das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers sowie dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.
2. Der Tatsachenstoff, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, war dem Antragsteller bekannt oder hätte ihm bekannt sein können. Das gilt insbesondere für die Berichte des zuständigen Gerichtsvollziehers H. E. sowie die Auszüge aus dem bei dem Amtsgericht W. geführten Schuldnerverzeichnis. Der Bericht vom 20. Oktober 2009, der in der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs erörtert worden war und dessen Fehlen der Antragsteller im Verfahren der sofortigen Beschwerde beanstandet hatte, ist dem Antragsteller mit Verfügung vom 20. September 2010 gesondert zur 2 Verfügung gestellt worden. Dem Antragsteller ist mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs gewährt worden. Mit Verfügung vom 11. November 2010 ist er darauf hingewiesen worden, dass die Akten bis zum 11. Dezember 2010 nach Vereinbarung eines Termins eingesehen werden können. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2011, in dem es (u.a.) um die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks F. weg ging, ist dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang bei Gericht übersandt worden.
3. Der Antragsteller hatte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2011 ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Er ist mit Verfügungen vom 20. September 2010 und vom 3. Januar 2011 darauf hingewiesen worden, dass es ihm oblag, zur Begleichung oder anderweitigen Erledigung der titulierten Forderungen sowie zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen.
III.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist jedenfalls unbegründet, weil der Senatsbeschluss vom 7. Februar 2011 keine unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts enthält. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sein schriftlicher und mündlicher Vortrag ungekürzt in den Beschlusstext übernommen wird.
Über einen Tatbestandsberichtigungsantrag kann im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGH, Beschluss vom 29. März 2005 - AnwZ (B) 72/02).
Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I - 3/07 - 7
BGH:
Beschluss v. 01.06.2011
Az: AnwZ (B) 13/10
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