Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. März 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 138/01

(BPatG: Beschluss v. 20.03.2002, Az.: 32 W (pat) 138/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 20. Februar 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke West-Eastern-Divan Orchestraist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitätenwegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. West-Eastern-Divan sei die englische Übersetzung des Titels einer Gedichtsammlung Johann Wolfgang von Goethes; entsprechend gekennzeichnete Veranstaltungen seien deshalb lediglich inhaltsbeschreibend.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass die Marke zwar einem Titel eines Gedichts von Johann Wolfgang von Goethe entlehnt, jedoch durch die Übersetzung ins Englische ausreichend verfremdet sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht auch für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer bezeichnenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, BlPMZ 2001, 242, 243 - Test it). Die angemeldete Marke besteht aus "West-Eastern-Divan", der üblichen englischen Übersetzung des Titels der Gedichtsammlung von Johann Wolfgang von Goethe "Westöstlicher Divan" und dem Wort "Orchestra" (= Orchester). Die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen richten sich an das allgemeine Publikum als angesprochene Verkehrskreise. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls nicht unbeachtliche Teile davon "West-Eastern-Divan" nicht als den Titel einer Gedichtsammlung Johann Wolfgang von Goethes erkennen und sich unter "Divan" (orientalische Gedichtsammlung) nichts vorstellen können. Diese werden insoweit einen Phantasiebegriff unterstellen, der ohne weiteres als kennzeichnungskräftig angesehen werden wird. Selbst diejenigen Teile der Verbraucher, die einen Bezug zur Gedichtsammlung Westöstlicher Divan herstellen, werden der Gesamtmarke "West-Eastern-Divan Orchestra" keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt zuordnen. Der Name einer Gedichtsammlung hat für ein Orchester keinerlei beschreibende Funktion. Es ist eher fernliegend, dass der Verkehr annimmt, es handele sich um ein Orchester, das usw oder schwerpunktmäßig zusammen mit Sängern Vertonungen von Gedichten dieser Sammlung aufführt. Vielmehr ist es üblich, dass sich Orchester zum Gedenken an einen besonders geschätzten Komponisten oder Interpreten benennen, ohne dass damit gesagt wird, dass nur die Werke des Namensgebers aufgeführt werden. (Allenfalls bei der Wahl des Namens eines Komponisten, dessen Lebenswerk so umfassend ist, dass es ein Orchester voll in Anspruch nehmen kann, kann der Name auch (beschreibendes) Programm sein).

Aus diesem Grunde ist auch der Name eines Sprachwerks für ein Orchester nicht geeignet, den Inhalt, Gegenstand oder ein sonstiges kennzeichnendes Merkmal unmißverständlich zu beschreiben (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Winkler Klante Sekretarukbr/Ju






BPatG:
Beschluss v. 20.03.2002
Az: 32 W (pat) 138/01


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