Oberverwaltungsgericht des Saarlandes:
Beschluss vom 28. November 2007
Aktenzeichen: 1 A 177/07

(OVG des Saarlandes: Beschluss v. 28.11.2007, Az.: 1 A 177/07)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls ist derjenige der letzten Behördenentscheidung; der mit der Löschung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungs- und europarechtlich unbedenklich.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.3.2007 (Az. 1 K 36/06), mit dem seine Klage gegen die von dem Eintragungsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 22.3.2006 verfügte Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste abgewiesen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG als gegeben angesehen, da der Kläger im Jahre 2002 die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben habe, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit Datum vom 10.5.2004 mangels Masse abgewiesen und am 22.12.2005 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stelle eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Es lägen im Fall des Klägers keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtzugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, es sei nicht ersichtlich, worin eine Gefahr für die Vermögensinteressen der Bauherren bestehen solle, da er ihnen gegenüber keine Treuhandfunktion wahrnehme. Das Insolvenzgericht habe die Fortführung des Architektenbüros durch ihn unter Aufsicht des Insolvenzverwalters ausdrücklich zugelassen; dadurch sei seine persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit gewährleistet. Die Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste komme einem Berufsverbot gleich, denn ohne Eintragung fehle ihm die Planvorlageberechtigung, ohne die eine selbständige Tätigkeit undenkbar sei. Deshalb widerspreche die Maßnahme des Eintragungsausschusses der Beklagten dem Grundgedanken der Insolvenzordnung, die eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung dadurch zu erreichen suche, dass eine selbständige Tätigkeit in der Insolvenz fortgeführt werden solle. Schließlich sei eine analoge Anwendung von § 12 GewO gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.3.2007 - 1 K 36/06 - den Bescheid der Beklagten vom22.3.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 30.10.2007 mitgeteilt, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte (§ 130 a VwGO). Zugleich hat er ihnen Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20.11.2007 zu äußern. Hiervon hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2007 Gebrauch gemacht.II.

Der Senat hält die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.11.2007 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er macht daher nach Anhörung der Beteiligten von der durch § 130 a VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Das Rubrum war hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung der Beklagten von Amts wegen zu berichtigen, weil die Beklagte nach § 18 Abs. 9 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18.2.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.2.2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in gerichtlichen Verfahren, die - wie vorliegend - Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, nicht durch ihren Präsidenten, sondern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses gesetzlich vertreten wird.

Der Bescheid vom 22.3.2006, durch den die Löschung der Eintragung des Klägers in der Liste der Beklagten angeordnet wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beklagten ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG kann die Eintragung in der Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG bestimmt, dass die Eintragung einer antragstellenden Person versagt werden kann, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

Bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschluss vom 30.9.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77, dokumentiert bei juris

von der allgemeinen prozessualen Regel auszugehen, dass die letzte Behördenentscheidung für die gerichtliche Prüfung bei der Anfechtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt ist, wenn das materielle Recht keine abweichende Regelung enthält. Der Senat hat bereits entschieden, dass dies mangels abweichender Regelungen auch für die in Rede stehende Ermessensentscheidung über die Löschung in der Architektenliste gilt

Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 – zum damals geltenden § 6 Abs. 2 SAG.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG lagen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Eintragungsausschusses der Beklagten vor, denn der Kläger hat am 31.7.2002 beim Finanzamt A-Stadt eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben, die nach den §§ 284 Abs. 7 AO, 915 ZPO in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts A-Stadt (Az.: 5 M 2217/02) eingetragen wurde. Weiterhin wurde der Antrag des Finanzamtes A-Stadt auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mit Datum vom 10.5.2004 mangels Masse abgewiesen (Az.: 104 IN 74/03). Auf eigenen Antrag des Klägers wurde schließlich am 22.12.2005 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 114 IN 88/05), das - nach Lage der Akten - noch nicht abgeschlossen ist. Der Kläger hat damit alle drei Löschungstatbestände verwirklicht, die § 5 Abs. 2 Nr.1 i.V.m.§ 4 Abs.2 Nr.1 SAIG normiert. Die zeitliche Abfolge der gegenüber dem Kläger erfolgten Maßnahmen dokumentiert bereits, dass sich in dem Zeitraum zwischen der Einleitung des Löschungsverfahrens im Juli 2003 und dessen Abschluss im März 2006 keine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Situation ergeben hat. Dem Kläger ist es letztlich auch nicht gelungen, diese Annahme zu widerlegen, denn er hat im Verlauf des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der sich für ihn aus § 26 Abs. 2 SVwVfG ergebenden Mitwirkungspflicht keine Angaben zu seinem vor der Beschlussfassung des Eintragungsausschusses aktuellen Vermögensstatus (d.h. zum 31.10.2005) gemacht, obwohl er von der Beklagten wiederholt - vor allem im Hinblick auf seine Ankündigung, durch Veräußerung des Bürogebäudes Liquidität zu erreichen - unter Fristverlängerung hierzu aufgefordert worden war. Diese Sachverhalte verdeutlichen, dass es dem Kläger entgegen seiner in der Aufstellung der „Auftragsbestände und Vermögensverhältnisse“ und in dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.1.2005 an die Beklagte zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht gelungen ist, seine finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden, so dass die Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, seine wirtschaftliche Situation sei in absehbarer Zeit saniert.

Die Entscheidung des Ausschusses der Beklagten, die Eintragung des Klägers wegen seines Vermögensverfalls zu löschen, erweist sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - auch als ermessensfehlerfrei. Der Ausschuss hat ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage eines hinreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalts entschieden, wobei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschusses der Beklagten die Erwartung gerechtfertigt war, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nicht wieder geordnet werden können und daher eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber anzunehmen ist.

Bei der Ausübung des dem Eintragungsausschuss der Beklagten zustehenden Ermessens kommt dem Umstand entscheidendes Gewicht zu, dass ein Architekt typischerweise beträchtliche Vermögenswerte seiner Auftraggeber betreut und eine Gefährdung dieser Interessen durch jemanden, der die Berufsbezeichnung „Architekt“ führt, verhindert werden soll. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 6 SAIG gehört es allgemein zu den Berufsaufgaben eines Architekten, seine Auftraggeber in mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen unabhängig zu beraten und zu betreuen und die berechtigten Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Der Architekt hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten – ohne dass dies indessen voraussetzen würde, dass der Architekt im Einzelfall gegenüber seinem Auftraggeber eine Treuhänderstellung im Rechtssinne wahrnimmt- und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln. Ist ein Architekt aber - wie vorliegend der Kläger - in Vermögensverfall geraten, so bietet er in der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine solche unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers. Aus diesem Grund entspricht es Sinn und Zweck der Regelung, das in § 6 Abs. 2 SAIG eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, die Eintragung zu löschen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eingetragenen desolat sind

vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 -.

Es lagen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass trotz der finanziellen Schwierigkeiten des Klägers eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber ausgeschlossen werden könnte und daher eine von dem Regelfall abweichende Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten hätte erfolgen müssen

vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 ME 146/06 -, dokumentiert bei juris,wonach der betroffene Architekt im Verwaltungsverfahren einen „Entlastungsbeweis“ führen kann.

In diesem Zusammenhang hat sich der Kläger darauf berufen, dass aufgrund der behaupteten - vom Insolvenzgericht ausdrücklich zugelassenen - Fortführung seines Architekturbüros unter der „Aufsicht“ und Kontrolle des Insolvenzverwalters gewährleistet sei, dass er unabhängig von seinem eigenen finanziellen Interesse handele. Dies greift nicht durch.

Dahinstehen kann, ob dieses Vorbringen wegen des hier maßgeblichen Zeitpunkts der Behördenentscheidung berücksichtigt werden kann, denn jedenfalls das Insolvenzverfahren der M. und A. GbR (Az.: 114 IN 36/05) ist erst nach der Beschlussfassung des Eintragungsausschusses der Beklagten am 17.1.2006 eröffnet worden.

Selbst wenn man dennoch das Vorbringen des Klägers unter Heranziehung der Rechtsprechung zum Widerruf der Zulassung bzw. Bestellung von Notaren und Rechtsanwälten infolge Vermögensverfalls berücksichtigt, ist keine für ihn günstigere Entscheidung geboten

vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 31.8.2005 - 1 BvR 912/04 - zur Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls, dokumentiert bei juris; BGH, Beschluss vom 25.6.2007 - AnwZ(B) 101/05 -, NJW 2007, 2924 f. zum Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts mit Anmerkung von Römermann, „Kurswechsel - ohne den Kurs zu ändern€“, in AnwBl. 2007, 715 f.; vgl. auch Kleine-Cosack, Verschärfte Voraussetzungen beim Widerruf freiberuflicher Zulassungen, NJW 2004, 2473 f..

Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, bei der Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls spätere Veränderungen unberücksichtigt zu lassen, weil die Aussichten einer erfolgreichen Neubewerbung wegen der Bedürfnisprüfung bei Notaren im Regelfall gering seien. Der Bundesgerichtshof,

Beschluss vom 25.6.2007, aaO.; vgl. auch Beschluss vom 18.10.2004 - AnwZ(B) 43/03 -, NJW 2005, 511,

der bei Rechtsanwälten im Beschwerdeverfahren gem. § 42 BRAO als Tatsacheninstanz tätig wird, geht davon aus, dass bei einem Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwaltes wegen Vermögensverfalls Veränderungen, die den Widerrufsgrund nachträglich entfallen lassen, zu berücksichtigen seien. Selbst wenn sich ein Rechtsanwalt im Vermögensverfall befinde, könne eine Gefährdung der Rechtssuchenden bei Aufgabe der eigenen Kanzlei und der Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei erheblichen Beschränkungen durch den Arbeitsvertrag und bei „Beaufsichtigung“ durch eine Sozietät im Ausnahmefall nicht mehr angenommen werden.

Ob sich diese Betrachtungsweise wegen des Sonderstatus von Rechtsanwälten und Notaren als Organe der Rechtspflege und der für sie geltenden Rechtsvorschriften (vgl. z.B. §§ 14, 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) auf die hier in Rede stehende Löschung der Eintragung eines Architekten in der Architektenliste überhaupt übertragen lässt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, denn auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers ist keine günstigere Beurteilung gerechtfertigt, weil hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen in absehbarer Zeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Insolvenzeröffnung und die Bestellung eines Insolvenzverwalters für sich genommen reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Der Gesetzgeber hat, wie die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG verdeutlicht, die potentielle Gefahr der Vernachlässigung der Berufspflichten eines Architekten auch bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und nicht nur bei dessen Ablehnung mangels Masse gesehen. Der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Schuldners auf einen Insolvenzverwalter führt nicht etwa dazu, dass seine Vermögensverhältnisse deshalb als geordnet anzusehen sind. Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, dass die Schulden in absehbarer Zeit entfallen und der Schuldner über sein Vermögen verfügen kann. Nach der Insolvenzordnung bestehen die Schulden, derentwegen das Insolvenzverfahren eröffnet oder durchgeführt wird, aber so lange fort, bis das Insolvenzgericht am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung bewilligt (vgl. §§ 286 f., 289, 300 InsO). Während des laufenden Insolvenzverfahrens handelt es sich bei der Restschuldbefreiung damit nur um die „abstrakte Möglichkeit“ der Schuldenbefreiung, die sich erst durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Dass zwischenzeitlich ein solcher Verfahrensstand erreicht ist, ist aber weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Auch die von dem Insolvenzverwalter ausgeübte Kontrolle bietet keine Gewähr dafür, dass eine unabhängige Wahrnehmung der Berufspflichten des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber stattfindet, denn diese dient der Befriedigung der Gläubigerinteressen, nicht aber der Überwachung der fachlichen Betätigung des Architekten.

Auch aus anderen Gründen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfügung des Eintragungsausschusses der Beklagten.

Unerheblich ist insbesondere, ob - worauf sich der Kläger beruft - die finanzielle Notlage „unverschuldet“ eingetreten ist, da die Vorschriften der §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG abstrakte Gefährdungstatbestände bezeichnen und infolgedessen keine Vorwerfbarkeit voraussetzen.

Der mit der Löschung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Klägers ist auch gerechtfertigt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, dass Architekten ihre Tätigkeit an fachlichen Gesichtspunkten und an den Interessen ihrer Auftraggeber, nicht an eigenen - aufgrund des Vermögensverfalls - übermächtigen finanziellen Interessen orientieren. Hinsichtlich dieses Ziels ist die angegriffene Maßnahme geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Bei der Eintragung in die Architektenliste handelt es sich - wie § 2 Abs. 1 SAIG verdeutlicht - außerdem nicht um eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der in den §§ 1 Abs. 1, 4 und 5 SAIG umschriebenen typischen Berufsaufgaben eines Architekten, sondern ausschließlich um den Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt“. Die Löschung in der Architektenliste entzieht dem Kläger daher nicht - wie er meint - die berufliche Existenzgrundlage vollständig, sondern verwehrt ihm die Führung der bisherigen Berufsbezeichnung und entzieht ihm die Bauvorlageberechtigung (vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 1 der Saarländischen Landesbauordnung). Die Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit im erlernten Beruf wird dem Kläger dadurch nicht (vollends) genommen; dies relativiert die Schwere des Eingriffs

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.1996 - 1 BvR 1691/91 -, dokumentiert bei juris; des weiteren Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99- .

Der Eintragungsvorbehalt stellt sich daher lediglich als Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art .12 Abs. 1 GG dar. Daraus folgt, dass der Schutz des Vertrauens des Auftraggebers eines Architekten als Gemeinwohlbelang Einschränkungen in Bezug auf das Recht, die Bezeichnung „Architekt“ zu führen, rechtfertigt. Dabei besteht - so das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung - für den Landesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum, wie er sicherstellt, dass die Berufsbezeichnung „Architekt“ tatsächlich nur von fachkundigen und persönlich geeigneten Berufsangehörigen geführt wird. Zu der so verstandenen Eignung gehört unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betreffenden, die aber regelmäßig in Frage steht, wenn dieser in der jüngeren Vergangenheit die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Um insoweit auch atypischen Fällen gerecht werden zu können, eröffnet § 5 Abs. 2 SAIG bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen einen Ermessensspielraum, ob die Löschung erfolgen soll oder aber nicht

in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 30.9.2005 - 6 B 51/05 -, a.a.O..

Unter Berücksichtigung dessen gebietet auch § 295 InsO, der die Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung aufzählt und der in Abs. 2 bestimmt, dass es dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, keine andere Beurteilung. Zwar ist es nach der Insolvenzordnung unter dem Aspekt der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger intendiert, dass der Schuldner seine Erwerbstätigkeit fortführt; dies wird dem Kläger - wie dargelegt - bei der Löschung seiner Eintragung in der Liste der Beklagten indessen auch nicht generell, sondern nur in Bezug auf eine Betätigung unter Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ unmöglich gemacht. Das ist aber - wie bereits dargelegt - mit Blickauf das gewichtige öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Berufsausübung eines die Bezeichnung „Architekt“ Führenden gerechtfertigt und bedeutet deswegen keinen Wertungswiderspruch zu der in § 295 InsO getroffenen Regelung.

Unter dem europarechtlichen Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit gilt im Ergebnis nichts Anderes. Insoweit gibt ebenfalls den Ausschlag, dass es bei § 5 Abs. 2 SAIG ausschließlich um den Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt“ geht und folgerichtig mit der Löschung der Eintragung in der Architektenliste kein Verbot, Architektenleistungen anzubieten und zu erbringen, verbunden ist

vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 -.

Im Übrigen verweist die „Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.6.1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr“ in Art. 24 ausdrücklich darauf, dass einer Berufstätigkeit als Architekt nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaates unter anderem ein „Konkurs“ entgegenstehen kann.

§ 12 GewO, wonach während eines laufenden Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls während der Überwachung der Erfüllung eines in diesem Verfahren aufgestellten Insolvenzplans solche Vorschriften keine Anwendung finden, die den Widerruf der Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, welche auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ist hier nicht einschlägig. Der saarländische Landesgesetzgeber hat auf eine gleichartige Regelung in dem - wie bereits dargelegt - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen SAIG verzichtet. Für eine analoge Anwendung von § 12 GewO ist, da von einer Regelungslücke in dem SAIG nach dem Vorhergesagten nicht ausgegangen werden kann, kein Raum.

Da zum Zeitpunkt der angegriffenen Verwaltungsentscheidung die Erwartung begründet war, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nicht wieder geordnet werden können und daher eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber nicht ausgeschlossen werden konnte, erweist sich die Entscheidung der Beklagten – wie dargelegt auch aus nachträglicher Sicht - als rechtsfehlerfrei. Infolgedessen hat es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bleiben.

Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.






OVG des Saarlandes:
Beschluss v. 28.11.2007
Az: 1 A 177/07


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