Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 2/3 S 2/08, 2/3 S 2/08, 2/03 S 2/08, 2/03 S 2/08
(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 18.12.2008, Az.: 2/3 S 2/08, 2/3 S 2/08, 2/03 S 2/08, 2/03 S 2/08)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.01.2008 (Az.: 32 C 2353/07 € 41) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Berufungsklägerin (Klägerin) nimmt die Berufungsbeklagten (Beklagte) auf Erstattung von restlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 477,11 (Beklagte zu 1) beziehungsweise Euro 478,62 (Beklagter zu 2) für drei wortlautgleiche anwaltliche Abmahnungen in Anspruch, die sie nicht nur gegenüber den beiden Beklagten, sondern auch noch gegenüber der ... wegen eines Artikels hatte aussprechen lassen, der vom Beklagten zu 2 verfasst und in der ... sowie in dem von der Beklagten zu 1 verantworteten Onlineportal faz.net veröffentlicht worden war.
Auf die Abmahnungen hin gaben die Beklagten und die ... entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Später erstattete die ... für sich und die beiden Beklagten der Klägerin insgesamt Euro 1.274,84 an Rechtsverfolgungskosten auf Grundlage der Auffassung, dass bei den drei Abmahnungen dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG bei einem Gesamtstreitwert von Euro 35.000,€ zugrundegelegen hätte.
Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass es sich nach den gesamten Umständen nicht um dieselbe Angelegenheit, sondern um drei Angelegenheiten mit Streitwerten von je Euro 15.000 (gegenüber der ... und dem Beklagten zu 2) beziehungsweise Euro 5.000,€ gegenüber der Beklagten zu 1 gehandelt habe, wobei sich auf Grundlage dieser Auffassung rechnerisch unstreitig die mit der Klage geltend gemachten restlichen Kostenerstattungsansprüche gegen die Beklagten ergeben würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 17.01.2008 (Bl. 106 ff. d.A.) verwiesen.
Das Amtsgericht, das die Klage abgewiesen und in den Gründen die Berufung zugelassen hat, hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der ... erteilte Abrechnung nach den Umständen angemessen gewesen sei, im vorliegenden Fall hätte auch eine einzige Abmahnung die übrigen Verantwortlichen hinreichend gewarnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 31.01.2008 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 17.01.2008 hat die Klägerin mit dem an demselben Tag eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom 06.02.2008 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.02.2008, Eingang bei Gericht am 27.02.2008, begründet.
Mit der Berufung führt die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus, dass das Amtsgericht mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung die Klage unter Missachtung des § 15 Abs. 2 RVG abgewiesen habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.01.2008 € Az.: 32 C 2353/07 € 41 € die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von Euro 477,11 nebst 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von Euro 478,62 nebst 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten, die das angefochtene Urteil im Ergebnis verteidigen und dazu ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefen, beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht das Bestehen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs verneint.
Die Tätigkeit des Klägervertreters im Rahmen der drei Abmahnungen bezog sich selbst beim Vorliegen von drei Aufträgen auf dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG, so dass schon im Innenverhältnis der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten nur ein Gebührenanspruch bestand, der sich aus einem Gegenstandswert von Euro 35.000,€ berechnete und dessen Erstattung die Klägerin bereits infolge der Zahlung durch die ... erlangt hat. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (vgl. BGH GRUR 2008, 367 m.w.N. zum früheren § 13 Abs. 2 BRAGO).
Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer hier unzweifelhaft vor. Einheitlicher Anlass der Inanspruchnahme der Beklagten und der ... war der vom Beklagten zu 2. verfasste Artikel aus der von der ... verlegten ... vom ... der eine Schmähung der Klägerin als "..." enthielt und anschließend wortlautgleich in dem von der Beklagten zu 1. betriebenen Online-Portal faz.net zu lesen war. Ein innerer Zusammenhang der drei daraufhin erfolgten Abmahnungen vom 16.10.2008 kann damit nicht verneint werden. Auch eine inhaltliche Übereinstimmung der entfalteten vorprozessualen Abmahntätigkeit des Klägervertreters liegt angesichts der mit Ausnahme der Adressierung und Anrede wortlautidentischen Abmahnungen auf der Hand. Da sämtliche Abmahnungen dabei auf dasselbe Ziel, nämlich die Abgabe von einheitlich formulierten Unterlassungsverpflichtungserklärungen dahin, es zu unterlassen, die Klägerin als ... zu bezeichnen, gerichtet waren, lag auch eine vollständige Übereinstimmung in der Zielrichtung der vorprozessualen anwaltlichen Tätigkeit vor. Diese innerlich zusammengehörenden Gegenstände konnten von dem Klägervertreter schließlich ohne weiteres einheitlich bearbeitet werden, was sich schon an der dargestellten Parallelität der Abmahnungen zeigt. Die Prüfung, dass neben dem Autor des Artikels auch der Verleger der ... und die Betreiberin des Onlineportals passivlegitimiert ist, erfordert kaum zusätzlichen Aufwand und kann in einem Prüfungsschritt erledigt werden.
Selbst auf Grundlage der Auffassung der Klägerin, dass es der Auftraggeber in vergleichbaren Fällen in der Hand habe, seinem Anwalt einen einheitlichen Auftrag oder getrennte Aufträge zu erteilen, wäre für das Außenverhältnis gegenüber den Unterlassungsschuldnern zu beachten, dass nicht alle durch das abgemahnte Verhalten adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen sind. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr immer, dass die anwaltliche Tätigkeit aus der Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH aaO. m.w.N.). Zweckmäßig und erforderlich aber war hier allein die wegen der Gebührendegression des RVG billigere und zur Rechtsverfolgung ebenso geeignete Erteilung eines einheitlichen Auftrags.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die das Gericht auf Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze, insbesondere unter Rückgriff auf die Entscheidungsgründe des den Parteien bekannten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2007, Az. VI ZR 277/06 (GRUR 2008, 367 ff.), bewertet hat.
LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 18.12.2008
Az: 2/3 S 2/08, 2/3 S 2/08, 2/03 S 2/08, 2/03 S 2/08
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