Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Januar 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 131/00

(BPatG: Beschluss v. 15.01.2001, Az.: 30 W (pat) 131/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 02 219 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 4. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 03 062 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 02 219 gelöscht.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.01.2001
Az: 30 W (pat) 131/00


Link zum Urteil:
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