Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. März 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 33/08
(BGH: Beschluss v. 16.03.2009, Az.: AnwZ (B) 33/08)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Der Antragsteller hatte am 22. November 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seitdem im Zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht B. nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Gegen den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen in Höhe von rund 20.000 €. Dabei belief sich allein die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B. auf über 12.000 €.
3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149).
Der Antragsteller hat seinen Vortrag, einige Forderungen seien bereits erfüllt, nicht belegt.
Zudem hat der Antragsteller eine umfassende Übersicht über seine Vermögensverhältnisse weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorgelegt.
4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. Insoweit ist auch bedeutsam, dass die Staatsanwaltschaft B. im Mai 2008 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Untreue und Betrugs erhoben hat.
Tolksdorf Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Hauger Kappelhoff Quaas Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - II AGH 9/07 -
BGH:
Beschluss v. 16.03.2009
Az: AnwZ (B) 33/08
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