Landgericht Krefeld:
Urteil vom 7. Dezember 2011
Aktenzeichen: 11 O 83/11

(LG Krefeld: Urteil v. 07.12.2011, Az.: 11 O 83/11)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig ihre Identität und die Anschrift ihres Unternehmens anzugeben,

sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 1.900,00 € vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 20.000,- €.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt.

Die Beklagte ist Franchise-Geberin für die G-Märkte und organisiert die Werbung für diese Märkte. Sie warb in der T Zeitung vom 16. Mai 2011 für bestimmte Aktionsprodukte unter Nennung des Preises, geltend für den Aktionszeitraum vom 16.05. bis 21.05.2011. Weiterhin war in der Werbung der Hinweis enthalten, dass es viele dieser Angebote auch im G-Online-Shop unter www.g.de gebe. Weitere Angaben zu dem Werbenden enthielt die Anzeige nicht.

Der Kläger vertritt die Ansicht, mit der Werbung verstoße die Beklagte gegen die Verpflichtung, ihre Identität und die Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben.

Er mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2011 ab. Hierdurch entstanden Abmahngebühren i.H.v. 166,60 €, die sich aus der Kostenermittlung für Abmahnungen im Jahre 2010 errechnen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig ihre Identität und die Anschrift ihres Unternehmens anzugeben,

sofern dies geschieht wie in der Anlage K 1 wiedergegeben,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie, die Systemzentrale eines Franchise-Systems ist, vertritt die Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, ihre Identität und ihre Anschrift in der Werbung anzugeben, da nicht sie, sondern die Franchise-Nehmer Vertragspartner der Endverbraucher werden wollten.

Im Übrigen seien die Angaben der Webseite der Beklagten zu entnehmen.

Gründe

Die zulässige Klage des Klägers hat nach der Klarstellung des Antrages im Termin in sachlicher Hinsicht in vollem Umfange Erfolg.

Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt.

Ihm steht aus § 8 Abs. 1, § 3, 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da die Beklagte mit der beanstandeten Werbung gegen diese Vorschriften verstoßen hat.

Die Vorschrift des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG verpflichtet die Beklagte, in von ihr geschalteten Werbungen ihre Firma, die Rechtsform und die zustellfähige Anschrift anzugeben, da sie in der Anzeige die beworbenen Waren so konkret unter Angabe des Angebotszeitraumes und des Angebotspreises angibt, dass der Endverbraucher in der Lage ist, unter der angegebenen Online-Anschrift Bestellungen aufzugeben und damit unmittelbar unter Annahme des Angebotes der Beklagten einen Kaufvertrag abschließen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2011, Aktenzeichen: I 20 W 110/11).

Nicht gefolgt werden kann dem Vortrag der Beklagten, sie sei nicht verpflichtet, diese Informationen in der Anzeige anzugeben, da sie nicht Vertragspartnerin der Endverbraucher werden wolle. Dieses Vorbringen ist bereits durch den Text der Anzeige widerlegt. Die Beklagte bietet in dieser Anzeige dem Endverbraucher die Möglichkeit an, die Angebote bei ihr im Online-Shop unter www.g.de zu bestellen.

Nicht ausreichend ist die Möglichkeit, die Identität der Beklagten auf deren Webseite zu erfahren. Mit dieser Möglichkeit wird dem Ziel des Verbraucherschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen, da der Verbraucher erst weitere Tätigkeiten - das Aufrufen der Webseite - entfalten muss.

Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 12.05.2011 (C - 122/10). Das Urteil befasst sich mit produktkennzeichnenden Angaben und überlässt die Wertung zudem dem entscheidenden Gericht. Die Kammer ist der Auffassung, die relevanten Angaben zur Person des Verkäufers müssen in der Anzeige enthalten sein.

Die Relevanz der Verletzung ergibt sich im Falle der Verletzung der in § 5 a Abs. 3 UWG statuierten Informationspflichten ausdrücklich aus dem Gesetz (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, 27. Auflage, § 5 a UWG, Randziffer 57).

Die Beklagte handelte auch unlauter, da sie dem Endverbraucher die vom Gesetz geforderten Informationen vorenthält.

Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beklagte - was von der Kammer in dem von der Beklagten angeführten Urteil verneint wurde - verpflichtet ist, die Namen und Anschriften aller an der Aktion teilnehmenden Franchise-Nehmer aufzuführen. Diese Angaben begehrt der Kläger mit seinem Unterlassungsantrag nicht. Vielmehr begehrt er lediglich die Angabe der erforderlichen Identitätsangaben in Bezug auf die Beklagte selbst mit der Begründung, sie verweise in der Online-Anzeige ebenfalls auf ihr eigenes Angebot.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, die der Höhe nach unstreitig sind, rechtfertigt sich aus § 12 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.






LG Krefeld:
Urteil v. 07.12.2011
Az: 11 O 83/11


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