Landgericht Köln:
Urteil vom 23. September 2010
Aktenzeichen: 31 O 297/10

(LG Köln: Urteil v. 23.09.2010, Az.: 31 O 297/10)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.06.2010 (31 O 297/10) wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist die Muttergesellschaft einer Vielzahl von Verlags- und Medienunternehmen in Deutschland, insbesondere der M. H Expedition der Y GmbH & Co. KG, welche die Zeitungen Express - Erscheinungsgebiet Köln, Bonn und Düsseldorf - sowie Kölner Stadt-Anzeiger und Kölnische Rundschau verlegt. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „E“ mit der Registernummer 936099 und Priorität vom 15.06.1974, der deutschen Wort-/Bildmarke „E“ mit der Registernummer 995929 und Priorität vom 22.03.1979 sowie der deutschen Wortmarke „E“ mit der Registernummer ...#/... und Priorität vom 22.09.1998. Während die beiden erstgenannten Marken nur Schutz für Verlagsprodukte und Dienstleistungen eines Verlags beanspruchen, beansprucht die letztgenannte Marke Schutz für eine Vielzahl verschiedener Dienstleistungen aus den Klassen 36, 39, 41 und 43.

Die Antragsgegnerin zu 1), an der die Antragsgegnerin zu 3), der weitere Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) und der Ehemann der Antragsgegnerin zu 3) beteiligt sind, beabsichtigt unter der Bezeichnung „E Kölsch“ ein Bier der Sorte Kölsch auf den Markt zu bringen, das bei der Antragsgegnerin zu 2) gebraut werden soll. Sie bewarb dies unter anderem mit dem im Tenor der nachstehend wiedergegebenen einstweiligen Verfügung eingeblendeten Werbeblatt, das sie ab dem 21.05.2010 in den Verkehr brachte. Außerdem meldete die Antragstellerin zu 1) unter dem 04.02.2010 eine Marke „E Kölsch“ für Bier (Kölsch) und diverse im Zusammenhang mit Bier und nicht alkoholischen Getränken stehende Waren an, deren Eintragung unter der Registernummer 302010001073 am 16.04.2010 veröffentlicht wurde.

Die Antragstellerin, die behauptet, von dem Werbeblatt erstmals am 28.05.2010 Kenntnis erlangt zu haben, ist der Auffassung, die Verwendung der Bezeichnung „E Kölsch“ verletze ihre Rechte aus § 12 BGB sowie §§ 14 und 15 MarkenG. Sie hat unter dem 15.06.2010 nachfolgende, im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung erwirkt:

- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -

Nachdem die Antragsgegnerinnen gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt haben, beantragt die Antragstellerin nunmehr,

- wie erkannt -.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 15.06.2010 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Sie halten eine Verletzung von Marken- und Firmenrechten wegen der absoluten Dienstleistungs- bzw. Branchenunähnlichkeit für ausgeschlossen, aufgrund derer auch eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft der Marken und geschäftlichen Bezeichnungen der Antragstellerin ausscheide. Darüber hinaus erheben sie hinsichtlich der Marken der Antragstellerin die Nichtbenutzungseinrede. Namensrecht sei nicht anwendbar. Außerdem fehle im Hinblick auf das Veröffentlichungsdatum der Eintragung der Marke „E Kölsch“ und den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Werbeblatts der Verfügungsgrund.

Ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen haben die Antragsgegnerinnen nicht aufrecht erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung als gerechtfertigt erweist, §§ 936, 925 ZPO.

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die Antragstellerin hat insbesondere durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr das streitgegenständliche Werbeblatt der Antragstellerin erst seit dem 28.05.2010 bekannt war und sie vor diesem Zeitpunkt auch keine Kenntnis von der Anmeldung der Marke „E Kölsch“ hatte.

II. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 3 und 5 MarkenG zu.

1. Die Antragsgegnerinnen sind passiv legitimiert. Das ergibt sich hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) daraus, dass sie sich in dem streitgegenständlichen Werbeblatt als „Herstellerin“ von „E Kölsch“ bezeichnen lässt.

2. Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „E“ mit der Registernummer 936099, der deutschen Wort-/Bildmarke „E“ mit der Registernummer 995929 sowie der deutschen Wortmarke „E“ mit der Registernummer ...#/..., deren Benutzung jedenfalls für Verlagsprodukte und -dienstleistungen gerichtsbekannt und auch durch die Anlagen AS 5 sowie 9 bis 13 glaubhaft gemacht ist, so dass die Nichtbenutzungseinrede der Antragsgegnerin nicht greift.

3. Die Verwendung des Zeichens „E Kölsch“ für ein Bier der Sorte Kölsch durch die Antragsgegnerinnen verstößt gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

a) Die Klagemarken sind jedenfalls im gesamten Rheinland von Bonn bis Düsseldorf inklusive Aachen und damit im gesamten Südwesten des Landes Nordrhein-Westfalen überragend bekannt, was gerichtskundig ist. Es kann offen bleiben, ob eine Bekanntheit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch für das gesamte Bundesgebiet zu bejahen ist. Die Bekanntheit in einem wesentlichen Teil Deutschlands reicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn. 1323 ff.). Diese Voraussetzung ist bei der Bekanntheit einer Marke in einem der am dichtesten besiedelten Ballungsräume der Bundesrepublik Deutschland ohne Weiteres zu bejahen.

b) Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind in den prägenden Bestandteilen identisch. Den Klagemarken „E“ bzw. „E“ steht das Zeichen „E-Kölsch“ gegenüber, wobei der teilweise verwendeten grafischen Ausgestaltung der Klagemarke mit der Registernummer 995929 sowie des angegriffenen Zeichens jedenfalls nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Insbesondere ist bei dem angegriffenen Zeichen lediglich das „M“ in Anlehnung an die Türme des Kölner Doms ausgestaltet. Von ebenfalls untergeordneter Bedeutung ist die glatt beschreibende Angabe „Kölsch“ als Bestandteil des angegriffenen Zeichens.

c) Die nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO., Rn. 1256 ff.) erforderliche gedankliche Verknüpfung, welche die angesprochenen Verkehrskreise zwischen dem angegriffenen Zeichen und den Klagemarken herstellen müssen, ist ebenfalls zu bejahen. Ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird sich angesichts von „E-Kölsch“ die Frage stellen, ob der Konzern der Antragstellerin jetzt ins Brauereigeschäft eingestiegen ist. Dass „E“ bislang ausschließlich im Verlags- und Medienbereich tätig ist, schließt diese gedanklich Verknüpfung nicht aus. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten auch in eher fernliegende Bereiche ausdehnen.

d) Die Verwendung des Zeichens „E-Kölsch“ nutzt auch die Unterscheidungskraft der Klagemarken aus. Hierfür bedarf es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keiner Rufübertragung im Sinne der gedanklichen Verbindung mit bestimmten Qualitätsvorstellungen, sondern es reicht, dass die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke für fremde Zwecke ausgenutzt wird. Dies ist schon immer dann der Fall, wenn aufgrund der Bekanntheit der Marke die Aufmerksamkeit des Publikums erreicht und dadurch die werbliche Kommunikation erleichtert, also ein Kommunikationsvorsprung erreicht werden kann. Ist dies objektiv der Fall, kommt es nicht darauf an, ob dieser Effekt angestrebt ist oder andere Motive für die Nutzung des Zeichens im Vordergrund stehen (Ingerl/Rohnke, aaO., Rn. 1391). Dass das Kölsch der Antragsgegnerinnen aufgrund der Bezeichnung „E“ besondere Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise, die im Wesentlichen auf den regionalen Kernbereich der Verlagstätigkeit der Antragstellerin beschränkt sein werden, erfährt, bedarf keiner näheren Ausführungen.

e) Die Zeichennutzung durch die Antragsgegnerinnen ist auch unlauter und ohne rechtfertigenden Grund. Sie können sich insbesondere nicht auf die zulässige Nutzung des Namens der Antragsgegnerin zu 3) berufen. Diese heißt nicht E, sondern T.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.

Streitwert: 100.000 €






LG Köln:
Urteil v. 23.09.2010
Az: 31 O 297/10


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