Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 31. Januar 2013
Aktenzeichen: 6 U 29/12
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 31.01.2013, Az.: 6 U 29/12)
1. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters wird zum einen durch den Gestaltungsspielraum, den der Verwendungszweck des Erzeugnisses dem Entwerfer einräumt, und zum anderen durch den Abstand bestimmt, welchen das Muster zum vorbekannten Formenschatz hält.
2. Zum Begriff des "informierten Benutzers" im Sinne von § 38 GeschmMG.
3. Zum Schutzumfang eines Geschmacksmusters betreffend eine henkellose Tasse mit einer Haltemanschette.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Dezember 2011verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein führender deutscher Hersteller von Geschenkartikeln und Haushaltsgegenständen. Die Beklagte ist ein in Land1 ansässiges Unternehmen und gehört in Deutschland ebenfalls zu den führenden Anbietern von Geschirr und Haushaltswaren. Zum Sortiment der Beklagten gehört die Produktserie €A Cup€ (Anlage K 20). Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer Geschmacksmuster DE €2 (Anlage K 1) und DE €9 (Anlage K 4) sowie hilfsweise wegen wettbewerbswidriger Nachahmung und Rufausbeutung ihrer Produktserie €B€ (Anlagenkonvolut K 12) auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Wegen des weiteren Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen, weil die angegriffenen Porzellantassen und €becher der Produktserie €A€ der Beklagten einen anderen Gesamteindruck als die Klagemuster aufwiesen bzw. nicht zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung der Produktserie €B€ der Klägerin führen könnten.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie wirft dem Landgericht vor, den Schutzumfang der Klagemuster verkannt zu haben. Da der Grad der Gestaltungsfreiheit bei der Kreation der Klagemuster groß gewesen sei, komme ihnen ein großer Schutzumfang zu. Dieser werde hier verletzt, weil der Gesamteindruck der angegriffenen Muster mit dem Gesamteindruck der Klagemuster übereinstimme. Die unterschiedliche Gestaltung des Kunststoffmantels bei den angegriffenen Mustern könne nicht aus dem Schutzbereich der Klagemuster herausführen.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zum Betrag von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Verwaltungsrat, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Porzellantassen und €becher, insbesondere für Espresso, Cappuccino, Kakao und andere Getränke, aus weißem Porzellan mit einem farbigen Silikonring - gleich in welcher Farbe - der Serie €A" - Art. Nrn. N1, N2, N3 und N4 gemäß den Abbildungen unter dem Klagantrag zu 1.1 der Klageschrift vom 31.05.2011 und Seite 5 (2 a) des angefochtenen Urteils in Deutschland anzubieten, zu verkaufen und/oder in sonstiger Weise zu verbreiten; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und bestellten Erzeugnisse, ihrer Abnehmerpreise und Gestehungskosten, und zwar unter Vorlage von jeweils zeitlich geordneten Aufstellungen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat festgelegt, auf welche Schutzrechte sie ihre Ansprüche in der Hauptsache bzw. hilfsweise stützt. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 30. 11. 2011 (Bl. 137 d. A.) wird verwiesen. Sie hat ferner klargestellt, dass sie ihre Ansprüche höchst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stützt.
Die Klage ist aber nicht begründet, weil das Landgericht die geschmacksmusterrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin mit Recht abgewiesen hat:
2. Der Klägerin stehen aus dem deutschen Geschmacksmuster DE €.2 (Priorität 11. 8. 1999) keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu, weil die angegriffenen Muster der Serie €A€ beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erwecken als das Klagemuster und damit nicht in dessen Schutzbereich fallen (§ 38 Abs. 2 GeschmMG).
a) Das Klagemuster verfügt über einen weiten Schutzumfang. Insoweit hält der Senat nicht mehr an seiner Einschätzung aus dem Hinweisbeschluss vom 28. Juni 2012 fest.
Bei der Beurteilung des Schutzumfangs eines Klagemusters ist zum einen der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 S. 2 GeschmMG). Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben kann, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH v. 12. 7. 2012 € I ZR 102/11, Tz. 31 € Kinderwagen II = MarkenR 2012, 499 € 502).
Der Schutzumfang des Klagemusters wird außerdem durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz beeinflusst. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Es kommt daher auch darauf an, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auch genutzt hat (BGH a.a.O. Tz. 33).
Hier wurden dem Gestaltungsspielraum des Designers des Klagemusters durch den Verwendungszweck des Produkts nur enge Grenzen gesetzt, was zu entsprechend hohen Anforderungen an die Eigenart des Musters führt, aber zugleich dessen Schutzumfang erweitert. Das Muster betrifft eine Tasse bzw. Trinkschale. Ein solches Gefäß muss geeignet sein, Getränke (dauerhaft) aufzunehmen und sie dem Mund des Benutzers zuzuführen. Ferner muss es sicher abgestellt werden können. Da das Gefäß zum Genuss von Heißgetränken vorgesehen ist, muss eine Haltevorrichtung angebracht sein, bei der man sich nicht die Hände verbrennt.
Die hieraus folgenden hohen Anforderungen an die Eigenart kann das Klagemuster erfüllen, ohne sich allerdings von dem bekannten Formenschatz deutlich abzusetzen. Das Muster zeigt eine schlichte, weiße Tasse ohne Henkel mit einem farblich abgesetzten Querstreifen. Dieser ist € hinreichend erkennbar € auf der Außenseite der Tasse eingelagert und soll offensichtlich als Haltering die Funktion des fehlenden Henkels ersetzen. Die Klägerin leitet dementsprechend die Eigenart des Klagemusters aus dieser Kombination ab. Daneben werden die Proportionen des €Rings€ und dessen Größenverhältnis zum sichtbaren weißen Porzellan, der Winkel, in dem der Tassenkorpus vom Tassenboden aufragt und das geradlinige, schnörkellose Aufstreben des Korpus von ihr als prägend hervorgehoben (vgl. Klageschrift S. 6/7).
Die Entgegenhaltungen der Beklagten belegen, dass die Grundform, wie sie in dem Schutzrecht der Klägerin hinterlegt ist, nämlich henkellose, schlichte Schalen (engl. €cup€, franz. €bol€) etc., schon seit Jahrhunderten zum bekannten Formenschatz gehören. Gleiches gilt für die hier hervorgehobenen €Manschetten€ oder €Halteringe€, die sich auch bei dem 1994 vorveröffentlichten Muster des Designers C wiederfinden, das dem Klagemuster am nächsten kommt (Anlage B 7).
Das Klagemuster weicht mit seiner bauchigen Form von dem zylindrisch geformten vorbekannten Muster ab und vermittelt einen anderen Gesamteindruck, ohne allerdings einen weiten Abstand davon zu halten. Das führt dazu, dass der weite Schutzumfang des Klagemusters, der sich aus der geringen Musterdichte ergibt, nicht durch einen großen Abstand zum Formenschatz weiter ausgedehnt worden ist.
b) Die angegriffenen Muster fallen nicht in den Schutzbereich des Klagemusters, denn sie vermitteln dem informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck.
Maßgeblich ist insoweit das Verständnis desjenigen, der mit Kaffee- oder Teetassen einigermaßen vertraut ist, insbesondere über gewisse Kenntnisse über die Elemente verfügt, die diese Produkte regelmäßig aufweisen, und diese Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt und betrachtet. Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH GRUR 2012, 506 Tz. 59 - PepsiCo/Grupo Promer). Das von der Klägerin für ihren Sachvortrag angebotene Umfragegutachten kann daher keine erheblichen Erkenntnisse liefern.
Es kann offen bleiben, ob der informierte Benutzer einen direkten Vergleich der streitgegenständlichen Muster vornimmt (vgl. EuGH a.a.O., Tz. 55; EuGH GRUR 2013, 178 Tz. 55 € Neumann u. a./Banea Group). Selbst wenn er die Muster nicht unmittelbar nebeneinander betrachtet, so vermitteln ihm die angegriffenen Muster einen anderen Gesamteindruck.
Augenfällig ist vor allem die gravierend abweichende Gestaltung der Manschette bei den beanstandeten Produkten. Während das im Klagemuster hinterlegte Design einen Becher mit Querstreifen und glatter Oberflächenstruktur zeigt, werden die angegriffenen Produkte durch den Kontrast zwischen der schlichten, henkellosen Form der Tassen bzw. Becher und der deutlich strukturierten Kunststoffmanschette mit markanten, linienförmig angeordneten Noppen und der graphisch auffallenden, vertikal angebrachten Marke €D€ geprägt.
Die strukturierte Manschette €dominiert€ optisch sämtliche angegriffenen Artikel der Beklagten, die deshalb weitgehend über die Gestaltung der Manschette wahrgenommen werden. Da der informierte Benutzer auch den Gestaltungsdetails eine höhere Aufmerksamkeit widmet, wird er auch die nach innen geneigte Öffnung der angegriffenen Produkte und deren dickwandigerer, massiver wirkender Ausgestaltung eine gewisse Bedeutung beimessen. Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die angegriffenen Produkte zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Klagemuster aufweisen, aber durch die im Vergleich zum Klagemuster verhältnismäßig breiteren Manschetten, der nach innen geneigten Öffnung, der Noppen und des Schriftzugs sportlicher und moderner wirken und eine andere Formensprache verkörpern als die ausschließlich an der Funktion orientierte, schlichte Gestaltung des Klagemusters. Dass diese Merkmale bei den kleineren Espresso- und Capuccino-Tassen (Artikel-Nummern N1 und N4) nicht so leicht wahrnehmbar sind, wie bei den hohen bzw. großen €Cups€ (Artikel-Nummern N2 und N3), ist schlicht der Größe der Artikel geschuldet und stellt diese Bewertung nicht in Frage.
3. Der Klägerin stehen aus dem deutschen Geschmacksmuster DE €.9 (Priorität 29. 06. 2006) keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu, weil das Muster der Klägerin nicht rechtsgültig ist. Die Vermutung der Rechtsgültigkeit ist hier widerlegt, weil sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt, dass dem jüngeren Muster keine Eigenart zukommt (§ 2 Abs. 3 S. 1 GeschmMG; vgl. dazu Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., Rn 4 zu § 39 GeschmMG).
Bei der Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters muss der gesamte vorbekannte Formenschatz und damit auch das eigene im Jahr 1999 veröffentlichte Muster berücksichtigt werden. Dabei fällt auf, dass die für den Gesamteindruck des älteren Klagemusters relevanten Merkmale (vgl. die Zusammenstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils) bei dem jüngeren Klagemuster übernommen wurden. Das jüngere Muster zeigt einen schlichten, weißen Becher mit einem ebenfalls eingelagerten Haltering (Manschette). Die Form des Bechers ist lediglich gestreckter als das Klagemuster, was zu anderen Proportionen führt, aber keinen abweichenden Gesamteindruck hinterlässt. Der informierte Benutzer wird die Produkte in eine einheitliche €Designserie€ einreihen, so dass die hier erforderlichen hohen Anforderungen an die Eigenart nicht erfüllt werden.
4. a) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Unterlassungsansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer nachschaffenden Leistungsübernahme (§ 4 Nr. 9 a UWG) zu. Entscheidend dafür ist nämlich, ob die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Rn 9.37 zu § 4 UWG).
Es trifft zwar € wie schon dargestellt - zu, dass die äußere Gestaltung der Produkte eine gewisse Ähnlichkeit aufweist, denn sowohl die Produkte aus der €B€ € Serie der Klägerin als auch die Produkte aus der €A€ € Serie der Beklagten werden auf den ersten Blick durch die schlichte, henkellose Grundform und den farblich deutlich abgesetzten Kunststoffring wahrgenommen.
Da die Kunststoffummantelung der Produkte der €A€ - Serie aber bei näherer Betrachtung und außerdem bei haptischer Begutachtung, die der Kaufentscheidung bei derartigen Produkten regelmäßig vorangeht, deutlich anders gestaltet ist als die der klägerischen Produkte, und da außerdem die Anbieterkennzeichnung der Beklagten deutlich hervorgehoben ist, setzen sich ihre Produkte eindeutig von denen der Klägerin ab.
Auch die vergleichbare Farbpalette der Manschetten ist kein Kriterium, das eine Annäherung der Beklagten an die Produkte der Klägerin belegen könnte. Die Beklagte hat nämlich belegen können, dass sie sich mit der sehr bunten Gestaltung des Kunststoffrings ihrer Produktpalette nicht an der Klägerin orientiert hat sondern dass umgekehrt die Klägerin ihre Produkte zunächst nur in gedeckten Farben angeboten hatte und erst später die Farbgestaltung der Manschette den Produkten der Beklagten angeglichen hat.
b) Unterlassungsansprüche wegen Rufausbeutung setzen neben der hier nicht festzustellenden Nachahmung voraus, dass das nachgeahmte Produkt eine Wertschätzung bei den angesprochenen Verkehrskreisen genießt (§ 4 Nr. 9b UWG). Dazu muss das Originalprodukt eine gewisse Bekanntheit haben, was die Klägerin durch Angabe von Umsätzen, Werbeaufwendungen etc. hätte belegen müssen. Dem Anlagenkonvolut K 12 mit Ausschnitten aus Frauen- und Einrichtungszeitungen aus dem Zeitraum von 2005 € 2010 kann man lediglich entnehmen, dass die €B€ € Becher häufig als Werbeprämien und Werbeartikel verwendet werden; über ihre Bekanntheit und vor allem über ihren guten Ruf sagen diese wenig aus.
5. Aus den dargelegten Gründen bestehen auch keine Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatz.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zu den Schuldnerschutzanordnungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 31.01.2013
Az: 6 U 29/12
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