Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 17. September 2014
Aktenzeichen: 4 U 107/12
(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 17.09.2014, Az.: 4 U 107/12)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. August 2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 8 O 321/11 € teilweise dahin abgeändert, dass die Klage vollständig abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 92 % und der Beklagte zu 8 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der E€genossenschaft eG mit Sitz in K€ die Begleichung von Forderungen aus einer gekündigten Geschäftsbeziehung, die zwei Girokonten des Beklagten bei der Zedentin mit den Nummern 1... und 2... und einen Darlehensvertrag der Zedentin mit dem Beklagten mit der Nummer 04...1... umfasste.
Mit Schreiben vom 30.11.2007 (Anlage K4, Bl. 25 d.A.), überschrieben mit €Engagement F€ H€ / Malereibetrieb F€ H€€ sowie in zweiter Zeile mit €Kündigung von Krediten und Darlehen€, erklärte die Zedentin:
€Sehr geehrter Herr H€,
gem. Punkt 19 (3) unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die E€genossenschaft eG die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sich wesentlich verschlechtert haben.
Darlehen können gem. Punkt 3 unserer Allgemeinen Darlehensbedingungen gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer mit der Zahlung fälliger Leistungen länger als 14 Tage in Verzug ist.
Aufgrund der andauernden Überziehung des Kontokorrentkredits beim Giro-Konto Nr. 2..., des trotz wiederholten Mahnens bestehenden Rückstandes beim Darlehen Nr. 4...1... in Höhe von derzeit € 1.140,77, diverser in jüngster Vergangenheit aufgetretenen Rücklastschriften beim Geschäftskonto Nr. 1... sowie der ausbleibenden Zahlungseingänge aus Ihrer geschäftlichen Tätigkeit und der über die G€ AG mitgeteilten drohenden Insolvenz ist eine wesentliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mehr als offenkundig geworden.
Wir kündigen daher die Kontokorrentkredite bei den Giro- und Geschäftskonten Nr. 2... und 1... sowie das Darlehen Nr. 4...1... mit sofortiger Wirkung.€
Im Weiteren wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass €folgende Soll-Salden per heute zur sofortigen Zahlung fällig (sind):€
Girokonto Nr. 2...: 5.275,60 €Girokonto Nr. 1...: 20.021,55 €Darlehen Nr. 4...1...: 15.445,57 €.Daraus hat die Zedentin zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 11,91 € und Kosten in Höhe von 9,00 € eine Gesamtforderung in Höhe von 40.742,62 € ermittelt.
Die Klägerin hat die Rückstände aus den drei mit der Zedentin bestehenden Verträgen an die Schufa gemeldet.
Die Klägerin hat gemeint, zur Kündigung berechtigt gewesen zu sein. Die Kontokorrentverträge seien nach den AKB jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar gewesen. Der Darlehensvertrag sei kündbar gewesen, da sich der Beklagte mit der Zahlung von zwei Darlehensraten in Verzug befunden habe und bereits drei Mal gemahnt worden sei. Außerdem habe ein wichtiger Grund für eine Kündigung aller Verträge bestanden, nachdem sich aus dem Gesamtverlauf der Kontenentwicklung ein Vermögensverfall des Beklagten abgezeichnet habe. Zudem seien Zahlungseingänge aus geschäftlicher Tätigkeit ausgeblieben. Über die G€ AG sei schließlich der Zedentin mitgeteilt worden, dass dem Beklagten die Insolvenz drohe. Die Forderungen seien nachvollziehbar dargelegt.
Der Beklagte hat die Klageforderung für unbegründet gehalten. Die Ansprüche seien nicht ordnungsgemäß an die Klägerin abgetreten worden. Die Kredite seien nicht wirksam gekündigt worden. Ein Kündigungsgrund habe nicht bestanden. Der Zedentin wäre es nicht unzumutbar gewesen, die Verträge fortzuführen. Ordnungsgemäße Abrechnungen seien nicht erteilt worden.
Widerklagend hat der Beklagte einen Unterlassungsanspruch gegen die Datenübermittlung der Klägerin zu den Klageforderungen an die Schufa geltend gemacht. Diese sei rechtswidrig gewesen, weil er, der Beklagte, nicht eingewilligt habe und nicht titulierte sowie bestrittene Forderungen gemeldet worden seien. Die weitergeleiteten Negativdaten seien auch falsch. Die Weiterleitung sei nicht zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stellen erforderlich gewesen.
Gegen die Widerklage hat sich die Klägerin mit bereits fehlender Passivlegitimation verteidigt, da sie für die Zedentin gehandelt habe.
Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 20.592,59 € nebst Zinsen und von 8.623,63 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Widerklage des Beklagten im noch zur Entscheidung gestellten Umfang hat es teils als unbegründet, teils als unzulässig abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die aus abgetretenem Recht der Zedentin vorgehende Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Globalabtretung im Rahmen des Inkassoauftrages sei hinreichend bestimmbar, soweit - wie hier - die Person des Schuldners feststehe.
Materiell stünden der Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der offenen Salden aus den Verträgen in geltend gemachter Höhe aus § 488 Abs. 1 BGB zu.
Auf das Darlehen Nr. 4...1... fänden die Vorschriften über den Verbraucherkreditvertrag keine Anwendung. Das Darlehen sei voll valutiert und mit Datum 30.11.2007 wirksam nach Nr. 3.2.2.1 ADB, die dem Vertrag ausweislich der Unterschrift des Beklagten beigefügt gewesen seien, gekündigt worden. Der Darlehensverlauf sei nachvollziehbar mit Anlage K 22 (Bl. 127 d.A.) belegt worden. Die Forderung sei wegen außergerichtlicher Verhandlungen über den Bestand der Forderung nicht verjährt und innerhalb der Fristen der §§ 195, 199 BGB per Mahnbescheid gerichtlich geltend gemacht worden.
Zum Girokonto Nr. 2... sei dem Beklagten ein Kredit in laufender Rechnung in Höhe von 5.000,00 € zur Verfügung gestellt worden, den er voll in Anspruch genommen habe. Das Darlehen sei mit Datum vom 30.11.2007 wirksam gekündigt worden. Soweit die Klägerin nicht schon nach Nr. 9.1 der schriftlich auf dem Vertrag wiedergegebenen allgemeinen Kreditbedingungen jederzeit zur Kündigung berechtigt gewesen sein sollte, wäre sie es jedenfalls aus Nr. 9.2 des Kreditvertrages i.V.m. Nr. 19 Abs. 3 AGB, da die Darlehensrückzahlung zum Darlehensvertrag Nr. 4...1... nicht erfolgte und auch die hiesige Kreditlinie den Ursprungsbetrag von 5.000,00 € überstiegen habe. Damit hätten sich die Vermögensverhältnisse des Beklagten wesentlich verschlechtert. Hinsichtlich der Höhe sei vom letzten Rechnungsabschluss vor der Kündigung, dem vom 30.9.2007, auszugehen. Der Minusstand von 4.708,64 € gelte als zugestanden. Der weitere Verlauf ergebe sich nachvollziehbar aus Anlage K 21 (Bl. 121 ff. d.A.). Einwendungen des Beklagten wegen fehlender Berücksichtigung von Zahlbeträgen griffen nicht durch.
Auf das Girokonto Nr. 1... fänden die Vorschriften des Verbraucherkreditvertrages keine Anwendung. Dem Beklagten sei am 28.4.2005 ein Kredit in laufender Rechnung in Höhe von 35.000,00 € zur Verfügung gestellt worden. Das Darlehen sei mit Datum vom 30.11.2007 berechtigt von der Zedentin gekündigt worden. Soweit man sie nicht bereits nach Nr. 9.1 der allgemeinen Kreditbedingungen jederzeit als berechtigt ansehen wollte, ergebe sich das Kündigungsrecht jedenfalls aus Nr. 9.2 AKB i.V.m. 19 Abs. 3 AGB, da die Darlehensrückzahlung nicht erfolgt sei und auch der Kontokorrentkreditvertrag zur Nr. 2... nicht zurückgeführt worden sei. Dies stelle sich als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagten dar. Hinsichtlich des Verlaufs der Kündigung sei vom letzten Rechnungsabschluss vor der Kündigung, dem vom 30.9.2007, auszugehen. Der weitere Verlauf sei mit Anlage K 17 (Bl. 293 d.A.) nachvollziehbar belegt worden. Unter Berücksichtigung von Gutschriften zugunsten des Beklagten ergebe sich der geltend gemachte Betrag. Die Zahlungseingänge in Höhe von 5.950,00 € am 22.10.2008 und 2.043,43 € am 11.9.2008 seien berücksichtigt worden. Weitere zu berücksichtigende Gutschriften habe der Beklagte nicht hinreichend substantiiert.
Der auf Unterlassung gerichtete Widerklageantrag zu 2) sei zwar zulässig, weil die Klägerin als diejenige, die den Eintrag bei der Schufa veranlasst habe, Störerin und deshalb passivlegitimiert sei. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil die Klägerin nach § 28a BDSG einen Eintrag habe bewirken dürfen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er die vollständige Klageabweisung und die Zuerkennung des widerklagend geltend gemachten Unterlassungsanspruchs begehrt.
Der Beklagte meint, die Kreditverträge seien nicht wirksam gekündigt worden. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage sei weder von der Klägerin hinreichend dargelegt worden, noch habe sie vorgelegen. Sie sei von der Klägerin rein rechnerisch ermittelt worden, ohne zu berücksichtigen, dass es nichtautorisierte Buchungen durch die Zedentin zwischen den Konten gegeben habe, die erst dazu geführt hätten, dass auf dem Konto Nr. 2... eine ohnehin nur geringfügige Überziehung von gerade einmal 275,60 € zustande gekommen sei. Die Klägerin habe die erforderliche Abwägung der Interessenlage nicht vorgenommen. Er, der Beklagte, sei auch nicht insolvenzgefährdet gewesen. Das Landgericht habe seinen Sachvortrag dazu, dass die Zedentin ihn als Kunden habe loswerden wollen, nicht berücksichtigt. Es habe die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht vorgenommen. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass sich die Zedentin von der gesamten Geschäftsverbindung mit ihm, dem Beklagten, habe lösen wollen, was eine Bank regelmäßig nur dann tun dürfe, wenn ihr wegen des konkret zu benennenden Verhaltens des Kunden nicht zugemutet werden könne, ihm einen gewährten Kredit weiter zu belassen oder einen ihm schon zugesagten noch auszuzahlen.
Außerdem meint der Beklagte, die Klägerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Klageforderungen nicht genügt. Die Höhe der Klageforderung sei nicht richtig ermittelt worden.
Der Kläger wendet weiter Verjährung ein.
Mit seiner Entscheidung über den Widerklageantrag zu 2) habe das Landgericht gegen das Rückwirkungsverbot von Gesetzen verstoßen und seiner Entscheidung eine Norm zugrunde gelegt, die im Zeitpunkt der rechtsverletzenden Handlung noch gar nicht in Kraft gewesen sei. § 28 Abs. 1 BDSG gelte erst ab dem 1.4.2010.
Ihm, dem Kläger, stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Datenübermittlung nach § 1004 Abs. 1 BGB zu. Die Voraussetzungen des § 28a BDSG seien erfüllt. Die Klägerin hätte die Negativdaten nur dann an die Schufa melden dürfen, wenn sie daran auch tatsächlich ein berechtigtes Interesse gehabt hätte. Das sei nach einer auch nach Einführung von § 28a BDSG nach wie vor noch vorzunehmenden Interessenabwägung nicht der Fall.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des in den beiden verbundenen Gerichtsverfahren zu den Aktenzeichen 8 O 321/11 und 8 O 325/11 ergangenen Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29. August 2012
1. die Klage abzuweisen,
2. auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens EUR 5 und höchstens EUR 250.000 oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen die Mitglieder oder einem Mitglied der Geschäftsführung, es zu unterlassen, der Schufa Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst die €nicht ordnungsgemäße Beendigung eines Vertrages€ und / oder einem €Saldo€ und / oder eine €Vertragskündigung€ und / oder €Bearbeitungsgebühren€ und / oder €ein Abwicklungskonto€ und / oder €Zinsen€ in der nachfolgenden Höhe zu den Kontonummern 4...1..., 1... und / oder 2... zu melden wie geschehen anhand der nachfolgenden Datenmeldung:
es sei denn, dass die dort eingetragene Forderung in dieser Höhe rechtskräftig durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt wird.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich des Darlehensvertrages habe das Landgericht richtig festgestellt, dass ein Ratenrückstand bestanden habe, der nach Mahnung nicht ausgeglichen worden sei. Insoweit komme es auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht an. Die Forderungshöhe habe die Klägerin schlüssig dargelegt. Soweit der Beklagte eine Rückführung der Forderungen in größerem Umfang geltend mache, habe er dies darzulegen.
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides habe die Verjährung gehemmt, nachdem er alsbald zugestellt worden sei.
Im Hinblick auf den vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2014 gegebenen Hinweis, dass die von der Zedentin ausgesprochene fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung als unwirksam anzusehen sei und diese nicht in Kündigungen der einzelnen Verträge umgedeutet werden könne, macht die Klägerin im Schriftsatz vom 04.08.2014 dazu geltend, in Absatz 1 des Kündigungsschreibens vom 30.11.2007 werde lediglich ausgeführt, dass die Zedentin die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsverbindungen kündigen könne. In Absatz 4 heiße es dann, dass ausdrücklich die einzelnen Geschäftsbeziehungen, nämlich die genannten beiden Kontokorrentkredite und das Darlehen, gekündigt würden. Insoweit trage die vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2014 zum Ausdruck gebrachte Vorüberlegung, die Kündigung (der gesamten Geschäftsverbindung) nicht etwa hilfsweise oder als minus umzudeuten, nicht, da die isolierte Kündigung einzelner Vertragsverhältnisse ausdrücklich im Kündigungsschreiben genannt worden sei. Die beiden Kontokorrentverträge hätten jederzeit als Dauerschuldverhältnisse nach den Allgemeinen Kreditbedingungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können; ein wichtiger Grund sei hierfür nicht notwendig gewesen. Die Kündigung der beiden Kontokorrentkredite sei danach in jedem Falle wirksam. Im Übrigen könne es nicht richtig sein, eine €Kündigung aus wichtigem Grund€ nicht zumindest gleichzeitig auch immer als €einfache€ Kündigung zu verstehen, da ein wichtiger Grund zur Kündigung eines €bis auf weiteres€ vergebenen Kredites gerade nicht notwendig sei. Es genüge danach jede Art von Kündigungserklärung; die Kündigung aus wichtigem Grund beinhalte deshalb auch immer gleichzeitig eine Kündigung für die ohne Grund kündbaren Geschäftsbeziehungen, auch wenn das nicht ausdrücklich zusätzlich in einem solchen Kündigungsschreiben genannt werde. Schon in der Beantragung eines Mahnbescheides habe in jedem Falle auch eine konkludente Kündigung der ohne Vorliegen besonderer Gründe kündbaren Verträge gelegen. Auch die vom Senat vermisste Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden führte nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung, sondern in jedem Falle €nur€ zu einer gegebenenfalls zu verlängernden Kündigungsfrist.
Die in dem Kündigungsschreiben für eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sprechenden Gründe seien hinreichend substantiiert. Eine weitergehende Substantiierung müsse in einem Kündigungsschreiben nicht vorgenommen werden. Entscheidend sei lediglich, ob zum Zeitpunkt der Kündigung ein wichtiger Grund vorliege. Hier sei ein wichtiger Grund lediglich für die Kündigung des Darlehens notwendig gewesen, der in dem genannten Betrag des Rückstandes mit der Darlehensrückzahlung und in den erwähnten Rücklastschriften liege. Mit der ordnungsgemäßen Abmahnung des Beklagten, der Aufforderung zur Zahlung unter Fristsetzung und der Androhung der Kündigung für den Fall der Nichtzahlung habe die Zedentin die Belangte des Beklagten hinreichend berücksichtigt.
Auch die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Widerklage sei richtig.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
1. Die Berufung ist begründet, soweit durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage bleibt vollständig ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht nicht zu. Die von der Zedentin mit Schreiben vom 30.11.2007 erklärte Kündigung des €Engagements F€ H€ / Malereibetrieb F€ H€€ mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ist unwirksam.
a) Die Zedentin hat - wovon die Klägerin ausweislich ihrer Anspruchsbegründungen vom 5.7.2011 (Bl. I/8 d.A.) und vom 4.7.2011 (Bl. I/180 d.A.) zu Recht auch selbst ausgegangen ist - im Schreiben vom 30.11.2007 eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund gemäß Punkt 19 (3) ihrer AGB erklärt, nämlich wegen der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagten. Das ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens, das auf das €Engagement F€ H€ / Malereibetrieb F€ H€€ global Bezug nimmt. Dementsprechend wird in Satz 1 des Kündigungsschreibens gemäß Punkt 19 (3) der AGB der Zedentin (auch) darauf abgestellt, dass die gesamte Geschäftsverbindung ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. In inhaltlicher Übereinstimmung damit hat die Zedentin die Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Beklagten, bestehend aus den drei im Schreiben vom 30.11.2007 benannten Vertragsverhältnissen, erklärt. Diese Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung hat die Zedentin deshalb auch zusammenfassend und insgesamt mit einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten begründet, die sie zusammenfassend und insgesamt aus Umständen hergeleitet hat, die alle drei Vertragsverhältnisse des Beklagten betreffen.
Die von der Zedentin erklärte fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung kann - ebenso wie die nachfolgende Geltendmachung der Ansprüche durch Stellung von Anträgen auf Erlass von Mahnbescheiden - nicht als einfache Kündigung einzelner Geschäftsverbindungen, beispielsweise hinsichtlich der Kontokorrentkredite, verstanden werden. Denn die Kündigung der Geschäftsbeziehung in ihrer Gesamtheit, bei der im Rahmen der zu berücksichtigenden berechtigten Belange des Kunden dessen bisheriges Kundenverhalten und die absehbaren schwerwiegenden Folgen und aus der Kündigung resultierenden Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind, ist etwas anderes als die von vornherein beabsichtigte Kündigung einzelner Kreditverträge.
In der Geltendmachung der Ansprüche in den Mahnverfahren könnte im Übrigen schon deshalb keine Kündigung der Verträge gesehen werden, weil sie nicht von der Zedentin als der Vertragspartnerin des Beklagten ausgesprochen worden wären.
b) Der Zedentin stand kein zur fristlosen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung berechtigender wichtiger Grund zur Seite.
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung als einem Dauerschuldverhältnis ist nach § 314 Abs. 1 BGB nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist möglich. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem kündigenden Teil, hier der Zedentin, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diesem zwingenden Recht entspricht der dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 der Muster-AGB-Banken n.F., zuvor Nr. 19 (3) Muster-AGB-Banken a.F., entsprechende Punkt 19 (3) der AGB der Zedentin, nach der die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist danach eine umfassende Interessenabwägung, in deren Ergebnis es der Zedentin unzumutbar hätte sein müssen, die Geschäftsbeziehung auch nur teilweise fortzusetzen.
Eine diesen Anforderungen genügende Interessenabwägung unter Einbeziehung der Interessen des Beklagten, aufgrund dessen hätte festgestellt werden können, dass die Fortführung der Geschäftsbeziehung der Zedentin nicht zumutbar gewesen wäre, hat diese nicht vorgenommen. Die Unzumutbarkeit der Fortführung der Geschäftsbeziehung kann auch im Übrigen nicht festgestellt werden.
Im Kündigungsschreiben vom 30.11.2007 führt die Zedentin nur die Umstände an, aus denen sich nach deren Auffassung eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten ergeben soll. Auf die Interessenlage und die Situation des Beklagten geht die Zedentin mit keinem Wort ein. So setzt sie sich nicht damit auseinander, ob und welche Umstände aus Sicht des Beklagten gegen eine Unzumutbarkeit der - zumindest zeitlich befristeten - Fortsetzung der Geschäftsbeziehung sprechen könnten. Dazu gehörten insbesondere das bisherige Kundenverhalten und die absehbaren Folgen und Schwierigkeiten des Beklagten bei einer sofortigen Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung.
aa) Die Zedentin hat eine andauernde Überziehung des Kontokorrentkredites beim Giro-Konto NR. 2... geltend gemacht.
Eine dauernde Überziehung hat der Beklagte bestritten, ohne dass die Klägerin daraufhin eine solche substantiiert dargelegt hätte. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, der Beklagte hätte den Kontokorrentkredit bis zum Ausspruch der Kündigung dauernd überzogen, wobei mangels näherer Angaben unklar ist, in welcher Höhe, so wäre mangels anderslautenden Klägervortrages davon auszugehen, dass die Zedentin dies bis dahin geduldet hat.
Allerdings hat die Zedentin die Überziehung des Kontokorrentkredites im Zeitpunkt der Kündigungserklärung mit 275,60 € beziffert. Der Beklagte führt dies auf unberechtigte €Hin- und Her-Buchungen€ durch einen Mitarbeiter der Zedentin zurück, worauf Prof. R€ für die G€ AG sogar selber hingewiesen hat und zwar im selben Schreiben vom 3.9.2007, das die Beklagte auf Grund einer von Prof. R€ in eben diesem Schreiben ebenfalls erwähnten Insolvenzgefährdung des Beklagten zur Begründung eines wichtigen Grundes mit heranzieht. Jedenfalls rechtfertigt diese ganz geringfügige Überziehung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es nicht nur um die Kündigung des einzelnen Vertrages, sondern die der gesamten Geschäftsbeziehung ging, eine fristlose Kündigung nicht. Das gilt sowohl für den - unterstellten - Fall, der Beklagte hätte bis dahin, von der Klägerin geduldet, den Kontokorrentkredit andauernd überzogen als auch erst recht für den Fall, von dem mangels anderweitigen substantiierten Vortrages der Klägerin auszugehen ist, dass der Beklagte den Kontokorrentkredit bis dahin nicht überzogen hat.
bb) Die Zedentin hat sich weiterhin auf einen Rückstand beim Darlehen Nr. 4...1... in Höhe von 1.140,77 € berufen.
In diesem Zusammenhang hat die Zedentin jedoch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte erstmals in Rückstand geraten ist, nachdem er bis dahin drei Jahre lang pünktlich die Darlehensraten gezahlt hat. Zudem hat der Beklagte jedenfalls, nachdem er mit einer Darlehensrate in Rückstand war, eine Teilzahlung geleistet, woraus auf sein unverändertes Bemühen zu schließen ist, seinen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nachzukommen. Entgegen der im Schriftsatz vom 4.8.2014 geäußerten Auffassung der Klägerin führen deren Mahnungen nach Eintritt eines Zahlungsrückstandes ebenfalls nicht dazu, dass die berechtigten Belange des Beklagten als gewahrt angesehen werden könnten. Die Mahnungen dienten einerseits dazu, den Beklagten im Interesse der Klägerin zur Zahlung anzuhalten. Sie dienten andererseits dazu, die Voraussetzungen für mögliche weitere rechtliche Reaktionen zu schaffen. Allein der Umstand, dass mit den Mahnungen der Beklagte auf den Zahlungsrückstand aufmerksam gemacht und nachhaltig zur Begleichung aufgefordert wurde, kann so lange noch keine ausreichende Berücksichtigung seiner Belange begründen, wie nicht auf die Ursachen für den Zahlungsrückstand eingegangen wurde unter Berücksichtigung dessen, dass er bis dahin jahrelang die Raten pünktlich gezahlt hatte. Das gilt umso mehr, als es der Zedentin nicht nur um die außerordentliche Kündigung dieses einzelnen Vertrages, sondern die der gesamten Geschäftsbeziehung mit absehbaren gravierenden Auswirkungen für den Beklagten ging.
cc) Soweit die Zedentin auf €diverse in jüngster Vergangenheit aufgetretene Rücklastschriften beim Geschäftskonto Nr. 1...€ sowie auf €ausbleibende Zahlungseingänge€ aus der geschäftlichen Tätigkeit€ abgestellt hat, hat die Klägerin diese pauschalen Angaben nicht mit konkretem Tatsachenvortrag untersetzt.
dd) Schließlich durfte die Zedentin auch nicht im Hinblick auf die im Schreiben von Prof. R€ für die G€ AG vom 3.9.2007 mitgeteilte drohende Insolvenz des Beklagten die fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung aussprechen.
Der Beklagte hat bereits sowohl bestritten, von diesem Schreiben und dessen Inhalt Kenntnis gehabt zu haben als auch, dass Prof. R€ sein Vertreter gewesen wäre. Der Beklagte hat vielmehr geltend gemacht, Prof. R€ und die G€ AG sei Vertreter der Klägerin gewesen. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Prof. R€ für die G€ AG (allein) Interessen des Beklagten wahrgenommen hat. Dafür, dass die G€ AG und für diese Prof. R€ die Interessen der Klägerin wahrgenommen haben, spricht der Inhalt des Schreibens vom 3.9.2007. Denn danach hatte sich Prof. R€ mit der Klägerin €in den letzten Gesprächen über die Ablösung von nichtstrategiekonformen Mandanten der E€ verständigt.€ Anders lässt sich schwerlich erklären, warum in diesem Schreiben die Ablösung der Finanzierung eines weiteren Kunden, eines Landwirtschaftsbetriebes, angesprochen worden ist.
Der Beklagte hat außerdem bestritten, insolvenzgefährdet gewesen zu sein. Dafür spricht bereits, dass er unstreitig weiterhin sein Unternehmen führt.
Jedenfalls hätte die Klägerin in Wahrung berechtigter Belange des Beklagten die pauschale Aussage in diesem Schreiben zu einer drohenden Insolvenz des Beklagten zum einen nicht ungeprüft ihrer Entscheidung zur Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung zugrunde legen dürfen und zum anderen in dieser Hinsicht in besonderer Weise verantwortungsbewusst die Auswirkungen einer sofortigen Beendigung der Geschäftsbeziehung auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Beklagten prüfen müssen. Das ist nicht geschehen.
ee) Da nach Vorstehendem schon das Vorhandensein von zur fristlosen Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung berechtigenden Gründen nicht festgestellt werden kann, kommt es nicht darauf an, wie die Beklagte weiter geltend macht, ob ein Kündigungsgrund im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung objektiv vorlag, ohne dass er im Kündigungsschreiben hätte Erwähnung finden müssen. Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Kündigungsgründe nur auf eine Wiederholung ihres bisherigen - nach Vorstehendem unzureichenden - Vorbringens zu den Kündigungsgründen beschränkt.
ff) Auch in einer Gesamtschau aller Umstände ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin unter Wahrung berechtigter Belange und Interessen des Beklagten die gesamte Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund hätte kündigen dürfen, weil es ihr unzumutbar gewesen wäre, die Geschäftsbeziehung zumindest zeitlich begrenzt für einen Übergangszeitraum fortzusetzen, um dem Beklagten € zumindest € den geordneten Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut zu ermöglichen.
c) Die Unwirksamkeit der erklärten außerordentlichen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung führt weder lediglich zu einer gegebenenfalls zu verlängernden Kündigungsfrist, noch zu deren Umdeutung gemäß § 140 BGB in € außerordentliche oder ordentliche € Kündigungen einzelner Geschäftsverbindungen.
Die Voraussetzungen für eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung in Kündigungen einzelner Geschäftsverbindungen gemäß § 140 BGB liegen nicht vor, weil nicht angenommen werden kann, dass die Klägerin nur einzelne Geschäftsverbindungen mit dem Beklagten beenden wollte. Dies widerspräche auch berechtigten Schutzbelangen des Kunden. Es ermöglichte die Umgehung des vom Gesetzgeber wegen der gravierenden Auswirkungen vorgesehenen Schutzes des Kunden vor fristlosen Kündigungen der gesamten Geschäftsverbindung, wenn eine erklärte Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung, deren wirksamer Ausspruch an die Erfüllung hoher Anforderungen geknüpft ist, in (Einzel)Kündigungen der einzelnen Verträge umgedeutet würde, an deren wirksamen Ausspruch geringere Anforderungen gestellt werden. Das gilt erst recht, wenn die Kündigungen der einzelnen Verträge in ihrer summierten Wirkung einer Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung entsprechen würden. Das gilt umso mehr, als sich die Klägerin auch nach ihren eigenen AGB bei Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung zur Wahrung der berechtigten Belange des Kunden verpflichtet hat.
Schließlich wäre es der Klägerin unbenommen geblieben, ausdrücklich Kündigungen der einzelnen Geschäftsverbindungen zu erklären.
2. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages zu 2 der Widerklage wendet. Der Antrag ist jedenfalls mangels Wiederholungsgefahr unbegründet.
Materielle Anspruchsvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (analog) ist die Wiederholungsgefahr, die in der Regel bei einer vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung tatsächlich vermutet wird (Palandt-Bassenge, BGB, 73. A., Rn. 32 zu § 1004). An die Widerlegung der Wiederholungsgefahr sind dann hohe Anforderungen zu stellen, wobei diese regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bewerkstelligen sein wird.
Hier hat zwar die Klägerin unstreitig bereits eine rechtswidrige Schufa-Meldung zum Nachteil des Beklagten veranlasst, wovon auch das Landgericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Widerklageantrages zu 1) zu Recht ausgegangen ist. Die deswegen grundsätzlich tatsächlich vermutete Wiederholungsgefahr ist hier jedoch ausnahmsweise widerlegt, nachdem die Klägerin zu allen gemeldeten Konten ihre Forderungen im Vergleich zur beanstandeten ganz konkreten Meldung reduziert hat. Danach ist auszuschließen, dass die Klägerin eine Meldung an die Schufa mit genau den vom Antrag erfassten Zahlen, zudem in ihrer Gesamtheit, wiederholen wird.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 31.686,22 €. Den Wert des Widerklageantrages zu 2) für den Beklagten hat der Senat wegen der begrenzten Reichweite der verlangten Unterlassung abweichend vom Landgericht mit 2.500,00 bemessen. Deshalb ändert der Senat die im Urteil des Landgerichts vorgenommene Streitwertfestsetzung unter Berichtigung eines Rechenfehlers des Landgerichts bei der Ermittlung des Wertes der Klagerücknahme im Verfahren 8 O 325/11 dahin ab, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren 63.114,14 € beträgt.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). In diesem Streitfall stellt sich nicht die Frage nach den allgemeinen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung von Darlehensverträgen. Dieser Entscheidung liegt vielmehr maßgeblich die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Auslegung der individuellen Kündigungserklärung der Zedentin, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer eigenen AGB zugrunde.
Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO).
Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 17.09.2014
Az: 4 U 107/12
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