Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Juli 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 63/15
(BGH: Beschluss v. 22.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 63/15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 25. November 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1953 geborene Kläger ist seit 1990 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger hat nunmehr einen als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs erreichen will.
II.
Der Antrag des Klägers kann als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 45/13, BRAK-Mitt. 2014, 316 Rn. 3). Als solcher ist er nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 23. Juni 2014, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; jeweils m.w.N.).
2. Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 13. Februar 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).
a) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F. bzw. § 287a InsO n.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 9 f.; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids der Beklagten nicht der Fall. Hieran hat sich im Übrigen nach Aktenlage bis heute nichts geändert.
b) Hiervon ausgehend vermag der Kläger mit seinem Vorbringen, wonach es gleichwohl an einem Vermögensverfall fehle, nicht durchzudringen. Die vom Kläger insoweit vertretene Ansicht, es sei entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO auf eine "Zeitraum-Illiquidität" - hier bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (11. November 2013) und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (13. Februar 2014), mithin einen Zeitraum von rund drei Monaten - abzustellen und aus dieser Betrachtung ergebe sich, dass zu keinem Zeitpunkt während des genannten Zeitraums eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, geht in mehrfacher Hinsicht schon im Ansatz fehl. Der Kläger lässt hierbei - ebenso wie bei seinen Ausführungen zur möglichen zukünftigen Entwicklung seiner finanziellen Situation - zum einen außer Betracht, dass es hier für die Beurteilung des Vermögensverfalls im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, wie bereits erwähnt, entscheidend auf den Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ankommt. Zum anderen verkennt der Kläger, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich weder die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch diejenigen der weiteren vorstehend genannten insolvenzrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 9; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 10).
3. Vergeblich macht der Kläger ferner geltend, es mangele an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Dies sieht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof - anders.
a) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig.
Mit seinem Vortrag zu den von ihm ergriffenen Maßnahmen, mit denen der Eingang von Fremdgeld beziehungsweise der Umgang des Klägers mit diesem vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nämlich - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.) - nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.
Abgesehen davon erfordert die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, aaO; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, aaO; jeweils m.w.N.). Auch daran fehlt es. Gegen den Kläger sind nach den von ihm insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in den Jahren 2011 und 2012 drei rechtskräftige Strafbefehle des Amtsgerichts P. wegen - im Zeitraum von März 2006 bis Dezember 2010 begangenen - Betruges in fünf Fällen und falscher uneidlicher Aussage ergangen; im letzten dieser Strafbefehle ist der Kläger unter Einbeziehung der zuvor verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat das Anwaltsgericht O.
durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Januar 2014 gegen den Kläger wegen der vorstehend genannten Vorwürfe die Maßnahme eines Vertretungsverbots für die Dauer von drei Jahren auf den Gebieten des Strafrechts und des Strafvollstreckungsrechts mit Ausnahme des Verkehrsrechts verhängt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Bünger Remmert Schäfer Lauer Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 25.11.2015 - AGH 18/14 (II 10/28) -
BGH:
Beschluss v. 22.07.2016
Az: AnwZ (Brfg) 63/15
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