Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Juli 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 22/13
(BGH: Beschluss v. 09.07.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 22/13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. März 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. 1 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Letzteres war hier gegeben. Gegen den Kläger waren zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Schuldnerverzeichnis mehrere Haftbefehle eingetragen. Die hierdurch begründete Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Die erforderliche detaillierte Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof erfolgt. Auch dem Zulassungsantrag ist hierzu nichts zu entnehmen.
b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine solche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Widerruf nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO; BGH, Urteil vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 16/11, juris Rn. 18 m.w.N.); die Voraussetzungen für den Widerruf lagen wie ausgeführt vor. 3 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit dem Vorbringen des Klägers zu einer fehlerhaften Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens durch das Rechtsanwaltsversorgungswerk die Erhebung einer Aufklärungsrüge zu entnehmen sein sollte (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist den insoweit bestehenden Darlegungspflichten nicht genügt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Senat vermag den Ausführungen des Klägers schon nicht zu entnehmen, aus welchem Grund ein nicht näher bezeichneter Bescheid des Rechtsanwaltsversorgungswerks "offensichtlich fehlerhaft" gewesen sein soll und warum sich demgemäß der Anwaltsgerichtshof zu Ermittlungen in dieser Richtung hätte gedrängt sehen müssen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2013 - AGH 23/12 (II) - 8
BGH:
Beschluss v. 09.07.2013
Az: AnwZ (Brfg) 22/13
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