Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 29. März 2012
Aktenzeichen: 2-24 O 177/11
(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 29.03.2012, Az.: 2-24 O 177/11)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 17.12.09 zu berufen, wenn sich nach dem Vertrag der Abgangs- und/oder der Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland befindet:
3c2) lhr Flugschein ist nicht mehr gültig, falls Sie nicht sämtliche Coupons in der Reihenfolge verwenden, die auf dem Flugschein vorgesehen ist. Falls Sie Ihren Flug ohne unsere Zustimmung ändern und der Gesamtpreis, der sich aus der von Ihnen geplanten Beförderung ergibt, höher ist als der ursprünglich gezahlte, sind Sie zur Zahlung der Preisdifferenz aufgefordert. Sofern Sie versäumen, den anwendbaren Preis Ihrer veränderten Beförderung zu zahlen, wird Ihnen die Beförderung versagt.
(9a2) €) Es kann erforderlich werden, die planmäßige Abflugzeit Ihres Fluges für Ihren Flug nach Aushändigung Ihres Flugscheins an Sie abzuändern. Sofern Sie uns oder unseren bevollmächtigten Agenten mitgeteilt hoben, wie Sie zu erreichen sind, werden wir oder unsere bevollmächtigten Agenten uns bemühen, Sie über die Änderungen zu informieren,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.7.11 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000.- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist eine in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung, die unter anderem Verbraucherschutzinteressen durch Klagen nach dem Unterlassungsklagen-gesetz verfolgt. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit €sitz in Großbritannien. Sie bietet Flüge, bei denen zusammen mit dem Hauptflug ein Zubringerflug zum Abflughafen des Hauptfluges mitgebucht wird, günstiger an als den Hauptflug alleine, um so Kunden mit weiter Anreise zum Langstreckenflug anzulocken, die ansonsten eine Direktverbindung von ihrem Wohnort aus in Anspruch nehmen könnten. Sie versucht sich vertraglich davor zu schützen, dass Fluggäste die Umsteigeverbindung allein deshalb buchen, um den Preisvorteil zu erhalten, obwohl sie nur den Hauptflug in Anspruch nehmen wollen. Der Kläger beanstandet unter anderem die von der Beklagten hierzu getroffene Regelung als unangemessen und nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.4.10 Az.: Xa ZR 5/09) entsprechend. Darüber hinaus streiten die Parteien um die Wirksamkeit des Vorbehalts, Abflugszeit und -terminal ändern zu dürfen.
Unter der von Deutschland aus erreichbaren Internetadresse www€..de wirbt die Beklagte in deutscher Sprache um Kunden. Für Reservierung und Anfragen nennt sie eine Telefonnummer in Deutschland und gibt als Besucheradresse eine Anschrift in O1 an (Anlage B 2 Bl. 153 d. A.). Von dort ist ein Text aufrufbar (Bl. 223 d. A.), in dem Kunden am Ende folgendes bestätigen sollen: €Ich erkläre mich mit den oben angegebenen Geschäftsbedingungen, den Tarifbedingungen und den Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die auf meine Flüge anwendbar sind. (€.) Hiermit stimme ich den Geschäftsbedingungen zu€
Diese Seite ist über €Rechtliches€ mit einem Text verbunden (Anlage B 4 Bl. 155 d. A.), der unter anderem auf €Allgemeine Beförderungsbedingungen€, €Website-Nutzungsbedingungen€, €Entschädigungszahlungen bei Flugstornierung€ und ähnliches mehr verweist. In Ziffer 3c der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Anlagen K 1, 2 Bl. 20f, 53f d. A.) ist geregelt, dass der Flugschein nicht mehr gültig ist, falls nicht sämtliche Coupons in der Reihenfolge verwendet werden, die auf dem Flugschein vorgesehen ist. Sollte der Kunde versäumen, die Preisdifferenz zwischen dem gebuchten (billigeren) und dem tatsächlich geplanten (teureren) Flug zu zahlen, wird ihm die Beförderung versagt.
In Ziffer 9a werden Änderungen der in den Flugplänen ausgewiesenen Flugzeiten geregelt (Anlagen K 1, 2 Bl. 33f, 70f d. A.). Dort heißt es, es könne erforderlich werden, die planmäßige Abflugszeit oder das planmäßige Abflugterminal abzuändern. Man werde sich bemühen, über die Änderungen zu informieren.
Ruft man unter Rechtliche Informationen €Website-Nutzungsbedingungen, diese beziehen sich auf Ihre Nutzung unserer Webseite€ auf, erscheint ein Text in englischer Sprache, wonach Auseinandersetzungen oder Forderungen, die sich aus der Benutzung dieser Website ergeben, den Gesetzen von England und Wales unterliegen sollen.
Der Kläger ist der Ansicht, es werde bei der Berechnung der Preisdifferenz nicht auf den Preis abgestellt, der zur Zeit der Buchung galt, sondern auf den aktuellen (höheren) im Zeitpunkt der Nachforderung. Zumindest sei nicht eindeutig geregelt, wie die Nachberechnung erfolge, wenn ein Fluggast den gebuchten Zubringerflug nicht in Anspruch genommen hat. Die Klausel gelte auch bei einer unverschuldeten Nichtinanspruchnahme des Zubringerfluges. Änderungen des Flugplanes seien auch aus rein ökonomischen Gründen zulässig und nicht auf für den Verbraucher zumutbare Fälle beschränkt. Es werde der Eindruck erweckt, dass der Abflugtermin unverbindlich sei und auf die für den Fall einer Verzögerung zugesagten Leistungen kein Anspruch bestehe, weil infolge der Flugplanänderung keine Verzögerung mehr vorliege. Die Klausel sei mit dem in § 308 Nr. 4 BGB enthaltenen Grundsatz, dass abgeschlossenen Verträge einzuhalten seien, nicht vereinbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 17.12.09 zu berufen, wenn sich nach dem Vertrag der Abgangs- und/oder der Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland befindet:
3c2) lhr Flugschein ist nicht mehr gültig, falls Sie nicht sämtliche Coupons in der Reihenfolge verwenden, die auf dem Flugschein vorgesehen ist. Falls Sie Ihren Flug ohne unsere Zustimmung ändern und der Gesamtpreis, der sich aus der von Ihnen geplanten Beförderung ergibt, höher ist als der ursprünglich gezahlte, sind Sie zur Zahlung der Preisdifferenz aufgefordert. Sofern Sie versäumen, den anwendbaren Preis Ihrer veränderten Beförderung zu zahlen, wird Ihnen die Beförderung versagt.
(9a2) €) Es kann erforderlich werden, die planmäßige Abflugzeit Ihres Fluges oder das planmäßige Abflugterminal für Ihren Flug nach Aushändigung Ihres Flugscheins an Sie abzuändern. Sofern Sie uns oder unseren bevollmächtigten Agenten mitgeteilt hoben, wie Sie zu erreichen sind, werden wir oder unsere bevollmächtigten Agenten uns bemühen, Sie über die Änderungen zu informieren,
an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (7.7.11) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die örtliche und Internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie betreibe in Deutschland nur ein Büro, aber keine Niederlassung. Die Website werde nicht von Deutschland aus betrieben. Das einen Verbraucher benachteiligende Ereignis, nämlich die Nachbelastung der Preisdifferenz oder die Beförderungsverweigerung, könne nicht in Deutschland eintreten, da sämtliche Flüge über O2 erfolgten. Es sei englisches Recht vereinbart worden. Die angegriffenen Klauseln seien damit vereinbar. Auch deutsches Recht sei nicht verletzt. Die Nachberechnung erfolge nach dem Tarif gemäß Flugschein und nicht nach dem tagesaktuellen Preis. Die Tarife seien einsehbar. Es liege nur eine der Inhaltskontrolle nicht unterliegende Leistungsbeschreibung vor. Flugplanänderungen erfolgten nur, wenn ein triftiger Grund hierfür vorliege. Da solche Verschiebungen mit hohen Kosten für die Beklagte verbunden seien, habe sie selbst ein großes Interesse daran, solche zu vermeiden. Sie habe sich verpflichtet, alle zumutbaren Leistungen zu ergreifen, um Verspätungen zu vermeiden. Bei erheblichen Verzögerungen erhalte der Kunde die in Ziffer 9b3 zugesagten Leistungen.
Gründe
Die Klage ist zulässig.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art 5Nr. 3 EuGVVO. Danach kann die Beklagte in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verklagt werden, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die dieser gleichgestellt ist, Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den unerlaubten und den diesen gleichgestellten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (EuGHEu ZW 02, 657; BGH Z 182, 24 Tz 10ff; BGH NJW 10, 2719 Tz 14). Die Zuständigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger behauptet, die Beklagte verwende im Inland von der Rechtsordnung missbilligte Vertragsklauseln. Es ist hier sogar unstreitig, dass die Klauseln in Deutschland aufgerufen werden können und sich auch an Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland richten,da die Beklagte sich durch die Gestaltung ihrer Website ersichtlich an solche Kunden wendet und mit diesen Verträge unter Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen abschließen will. Es kommt nicht darauf an, von welchem Land aus die Website betrieben wird und wo einem Verbraucher der Weiterflug ohne Nachzahlung verweigert wird.Die Normenkontrollklage zielt darauf ab, einen Angriff gegen die deutsche Rechtsordnung zu beseitigen. Im Übrigen ergibt sich aus den Vertragsbedingungen nicht, dass die Beförderungsverweigerung beziehungsweise Nachforderung nur in Fällen geschehen soll, in denen in O2 umgestiegen wird. Änderungen der Abflugszeit und des Abflugsterminals können sich auch in Deutschland auswirken. Da die Vertragsbedingungen auch im Bezirk des Landgerichts Frankfurt a/Maufgerufen werden können und sich auch an hier lebende Verbraucher richten, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben.
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 1, 4a UKlaG. Deutsches Sachrecht ist gem. Art. 4 I Rom-II-VO anwendbar, da der Unterlassungsanspruch sich auf eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschrift bezieht. Anzuwenden ist danach das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt. Das ist der Ort, an dem die Geschäftsbedingungen wahrscheinlich verwendet werden, also in Deutschland. In der Regelung über die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen (Bl. 210 d.A.) unterscheidet die Beklagte zwischen Geschäftsbedingungen, Tarifbedingungen sowie Allgemeinen Beförderungsbedingungen und lässt den Kunden nur der Anwendung der Geschäftsbedingungen zustimmen. Gleichwohl erweckt sie den Eindruck, dass auch die angegriffenen Allgemeinen Beförderungsbedingungen einbezogen werden sollen. Damit werden auch letztere verwendet.
Für die inhaltliche Prüfung gilt das maßgebliche Vertragsstatut und damit gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO ebenfalls deutsches Sachrecht. Der Kläger hat klargestellt, dass sich der auf die Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge bezogene Teil des Klageantrages nur auf nach Inkrafttreten der Rom-I-VOabgeschlossene Verträge bezieht.
Für Luftbeförderungsverträge gilt das Recht des Staates, in dem der Fluggast seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet.Eine davon abweichende Rechtswahl wird in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht getroffen. Die in den Website-Nutzungsbedingungen getroffene Rechtswahl bezieht sich eindeutig nur auf dieses Regelwerk. Wie die Beklagte selbst formuliert, beziehen sich diese Klauseln nur auf die Nutzung der Website und damit nicht auf den Luftbeförderungsvertrag. Eine für alle Klauselwerke gültige Rechtswahl wurde nicht vorgenommen. Damit sind die §§ 307 ff BGB anwendbar.
Ziffer 3c2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt der Inhaltskontrolle, da es sich hierbei nicht um eine reine Leistungsbeschreibung handelt, sondern die Hauptleistung abweichend vom Gesetz geregelt wird. Entgegen der gesetzlichen Regelung wird das Recht, die vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, verändert.
Sie hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 I BGB nicht stand.Der Bundesgerichtshof hält es zwar im Prinzip für billigenswert,wenn eine Fluggesellschaft ihre Tarife so gestaltet, dass ein Kunde sich nicht den niedrigeren Preis der Umsteigeverbindung zu Nutze machen kann, um so einen Anspruch auf einen Direktflug zu erwerben zu einem niedrigeren Preis als dieser isoliert angeboten wird. Dies allerdings nur dann, wenn gewährleistet ist, dass der Verbraucher bei einer Nachzahlung nicht mehr leisten muss, als er hätte zahlen müssen, wenn er gleich nur den teureren Direktflug gebucht hätte (BGH NJW 10, 1958 Tz 32 ff). Diese Einschränkung wurde nicht beachtet. Bei der Berechnung der Höhe der Nachzahlung wird der ursprünglich gezahlte Preis für den Umsteigeflug mit dem Preis für die tatsächlich geplante Direktbeförderung verglichen. Auf den im Zeitpunkt der Buchung geltenden Tarif wird dabei nicht abgestellt.Bei verbraucherfeindlicher Auslegung bedeutet dies, dass der im Zeitpunkt der Nachberechnung geltende, häufig höhere Preis für den Direktflug angesetzt wird. Da geregelt wurde, dass der Flugschein nicht mehr gültig ist, falls nicht sämtliche Coupons in der vorgesehenen Reihenfolge verwendet werden, spricht das dafür, dass bei einer Nachzahlung ein neuer Beförderungsvertrag zustande kommt zu dem bei Vertragsschluss gültigen Tarif, mithin dem tagesaktuellen. Zumindest ist diese Klausel intransparent und damit unangemessen, weil nicht deutlich wird, dass der Preis des Direktfluges zu dem bei Buchung des Umsteigefluges gültigen Tarif berechnet wird.
Die Beklagte ist ferner verpflichtet, es zu unterlassen,gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland bei Flügen von oder nach Deutschland sich vorzubehalten, die planmäßige Abflugszeit nach Aushändigung des Flugscheins abzuändern (Allgemeine Beförderungsbedingungen Ziffer 9a2). Die Klausel widerspricht § 308 Nr. 4 BGB. § 308 Nr. 4 BGB ist auch dann anwendbar, wenn der Änderungsvorbehalt den Zeitpunkt der Leistung betrifft. Die Klausel wurde nicht auf die für den Kunden zumutbare Fälle beschränkt, in denen ein triftiger Grund für die Änderung vorliegt, sondern soll bereits dann gelten, wenn eine Änderung der Abflugszeit €erforderlich€ ist. Das kann auch dann der Fall sein, wenn eine Änderung ökonomisch ist, etwa um nicht ausgebuchte Flüge zusammenzulegen. Weder wird der Begriff €erforderlich€ noch der Zeitraum, innerhalb dessen Änderungen der planmäßigen Abflugszeit zulässig sein sollen,konkretisiert und damit für den Verbraucher kalkulierbar. So kann eine Vorverlegung des Fluges zu einer für den Verbraucher unzumutbaren Abflugszeit führen. Die für den Fall von Flugplanänderungen vorgesehene Erstattung des Flugpreises, falls eine akzeptable Umbuchung nicht möglich ist, reicht als Kompensation nicht aus. Die in Ziffer 9b für den Fall von Flugverspätungen vorgesehenen Maßnahmen greifen nicht, da bei Änderung der planmäßigen Abflugszeit keine Verspätung mehr vorliegt. Der Änderungsvorbehalt widerspricht auch den bindenden Vorschriften der Fluggastrechteverordnung. Für den Verbraucher wird nicht deutlich, dass Ausgleichsansprüche nach dieser Verordnung gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen unberührt bleiben. Eine Verspätung im Sinne des Artikel 6 dieser Verordnung liegt vor, wenn sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugszeit um die in der Verordnung im Einzelnen angegebenen Zeiträume verzögert. Ändert die Beklagte die planmäßige Abflugszeit auf die tatsächlich zu erwartende Abflugszeit, entfällt dadurch der Tatbestand einer Verspätung und damit ein Anspruch auf die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebotenen Ausgleichszahlungen. Darauf, ob die Beklagte von der angegriffenen Klausel tatsächlich nur in zwingenden und dem Verbraucher zumutbaren Fällen Gebrauch macht, kommt es bei der hier vorzunehmenden abstrakten Normenkontrolle nicht an.
Der Vorbehalt, das planmäßige Abflugterminal abzuändern, ist auch bei verbraucherfeindlicher Auslegung so zu verstehen, dass die Beklagte sich vorbehält, den Ort der Abfertigung des Fluggastes in ein anderes Gebäude (Terminal) als ursprünglich geplant zu verlegen. Das wird von § 308 Nr. 4 BGB nicht erfasst.Leistungsstelle bleibt unverändert der Flughafen des Abflugortes.Der Vorbehalt einer Änderung der Abfertigungsstelle benachteiligt den Verbraucher auch nicht unangemessen und verstößt damit nicht gegen § 307 BGB. Er weicht weder vom gesetzlichen Leitbild des §269 BGB ab, der auf die politische Gemeinde als Leistungsort abstellt, noch werden wesentliche Rechte des Fluggastes eingeschränkt. Er muss bei einer Änderung nicht wesentlich mehr Zeit aufwenden. Falls er nicht vorab über die Änderung informiert wurde, ist es zumutbar, sich vor Ort zu erkundigen. Dadurch vor Ort eintretende Zeitverluste sind ohnehin bei der Anfahrt zum Flughafen einzukalkulieren. Mit Wartezeiten bei der Abfertigung und der Sicherheitskontrolle muss sowieso gerechnet werden. Diesen abtrennbaren Teil der Klausel darf die Beklagte weiterhin verwenden.
Soweit die Klauseln gegen Verbraucherschutzrecht verstoßen, ist Wiederholungsgefahr zu vermuten, da die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat.
Die als solche unstreitigen Abmahnkosten stehen dem Kläger gem.§ 5 UKlaG, § 12 I UWG zu. Die Abmahnung war im Wesentlichen berechtigt. Angesichts der ohnehin erfolgten Pauschalierung wird davon abgesehen, den Betrag wegen der teilweisen Unbegründetheit der Abmahnung zu kürzen (BGH NJW 10, 2719 Tz 55).
Die Zinsforderung ist gem. §§ 291, 288 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II Nr. 1, 709 ZPO.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtige, dass die Abweisung eines Teils der Klausel Ziffer 9a2 nur einen unwesentlichen Nebenpunkt betraf und keine höheren Kosten veranlasst hat.
LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 29.03.2012
Az: 2-24 O 177/11
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