Landgericht Dortmund:
Urteil vom 28. Oktober 2014
Aktenzeichen: 9 S 1/14
(LG Dortmund: Urteil v. 28.10.2014, Az.: 9 S 1/14)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. November 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.
Der in der Eigentümerversammlung vom 10. Juli 2013 unter dem Tagesordnungspunkt 09 gefasste Eigentümerbeschluss über den Einbau von Funk-Heizkosten-Verteilern wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Nach den §§ 62 Abs. 2 WEG sowie 540 Abs. 2 und 313a Abs. 1 S. 1 ZPO wird von einer Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Eigentümerbeschluss vom 10. Juli 2013 zum Tagesordnungspunkt 09 ist für ungültig zu erklären. Es bedarf keiner Entscheidung, welche sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, um den Einbau von Heizkostenverteilern auf Funkbasis als zulässig ansehen zu können. Der angefochtene Eigentümerbeschluss entspricht schon deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil in ihm entgegen § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG nicht konkret die Zwecke festgelegt worden sind, für die die bei den Wohnungseigentümern erhobenen Verbrauchsdaten verarbeitet und genutzt werden sollen. Da ein die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten betreffender Eigentümerbeschluss den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen muss ( BayObLG NZM 2005,107; KG NZM 2002,702 ), kann die nähere Ausgestaltung nicht erst in dem zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Ablesefirma abzuschließenden Vertrag erfolgen. Bei den Verbrauchsdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, da diese Rückschlüsse auf das Heizverhalten der Wohnungseigentümer, die Zeiträume ihrer An- und Abwesenheit und die Nutzung bestimmter Räume ermöglichen. Letztlich lassen sich anhand der Verbrauchsdaten sogar auf einzelne Wohnungseigentümer bezogene Nutzerprofile erstellen. Deshalb muss bereits im Rahmen der Beschlussfassung sichergestellt werden, dass die Verbrauchsdaten lediglich für die Erstellung der Heizkostenabrechnung und dort auch nur im Rahmen des Erforderlichen erfasst und verarbeitet werden. Der Eigentümerbeschluss vom 10. Juli 2013 zum Tagesordnungspunkt 09 beschränkt sich auf eine Anweisung an die Verwalterin, die Firma T mit einer Ausstattung der Wohnungen mit Heizkostenverteilern auf Funkbasis zu beauftragen, enthält aber keinerlei Angaben dazu, in welchem Umfang und für welche Zwecke die Verbrauchsdaten erhoben, gespeichert, übermittelt und verarbeitet werden sollen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 28.10.2014
Az: 9 S 1/14
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