Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 7. Februar 2012
Aktenzeichen: 29 W 212/12

(OLG München: Beschluss v. 07.02.2012, Az.: 29 W 212/12)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Von der Darstellung eines Tatbestands wird entsprechend § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Zwar handelt es sich bei § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 22.02.2011 - 6 U 80/10, juris, Rn. 24 m.w.N.); der Antragstellerin steht der auf § 8, § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355, § 356, § 357 Abs. 2 BGB gestützte Verfügungsanspruch jedoch aus den bereits in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen sowie aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.01.2012, in denen eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz erfolgt, nicht zu.

4Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass bei dem vom Geschäftsführer der Antragstellerin getätigten Testkauf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem genannten Käufer aufgrund der Bestimmungen in Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1. (Anlage Ast 8) vertraglich wirksam auferlegt worden sind. Eine derartige Vertragsvereinbarung gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kann auch in vom Unternehmer gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 357, Rn. 6; MünchKomm/Masuch, BGB, 5. Aufl., § 357, Rn. 22; G. Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Teil 2, Bes. Vertragstypen, (35) Versandhandelsverträge, Rn. 2; vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 22.02.2011 - 6 U 80/10, juris, Rn. 26). Auf die Ausführungen des Landgerichts wird im Übrigen Bezug genommen.

5Durch die Verweigerung der Annahme des unfrei versandten Pakets mit der Ware, auf die sich der Widerruf bezieht (vgl. Anlagen Ast 4a, 4b), hat die Antragsgegnerin zu 1. die Ausübung des Widerrufsrechts entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verweigert und/oder erschwert. Denn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1. (Anlage ASt 8 unter Ziffer 8, Allgemeine Hinweise) wird ausdrücklich klargestellt, dass die Beachtung der Bitte, Ware möglichst nicht unfrei zurückzusenden, nicht Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts ist. Insoweit ist der Streitfall signifikant anders gelagert als der dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 14.02.2007 - 5 W 15/07, juris zugrunde liegende Fall, in dem es um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers ging, wonach unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden. Im Streitfall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu 1. am Vertrag mit dem Testkäufer festhalten will.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.






OLG München:
Beschluss v. 07.02.2012
Az: 29 W 212/12


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