Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 27. März 2014
Aktenzeichen: 37 O 6/14 U.
(LG Düsseldorf: Urteil v. 27.03.2014, Az.: 37 O 6/14 U.)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung
"Die schönsten Wanderwege der Wanderhure"
zur Kennzeichnung für Verlagserzeugnisse zu benutzen und / oder vorstehende Handlung von Dritten vornehmen zu lassen.
Der Antragsgegnerin wird gestattet, die vorhandenen Vervielfältigungsstücke der streitgegenständlichen Druckerzeugnisse innerhalb bis zum 27. September 2014 auszuverkaufen.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen das Organ bzw. Organmitglied festgesetzt, das schuldhaft gegen das verhängte Verbot verstoßen hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus Markenrecht wegen vermeintlicher Verletzung angeblich zu ihren Gunsten geschützter Werktitel in Anspruch.
Die Antragstellerin vereint als Rechtsträgerin unter ihrem Dach zahlreiche rechtlich unselbständige Verlagshäuser (sog. Imprints), u.a. den Knaur Verlag und den Knaur Taschenbuch Verlag.
Die Antragstellerin veröffentlicht in der so genannten "Wanderhuren - Reihe" die Bücher
- Die Wanderhure,
- Die Rache der Wanderhure;
- Das Vermächtnis der Wanderhure,
- Die Tochter der Wanderhure
unter dem Autoren - Pseudonym "M" hinter dem sich das Ehepaar L und X verbirgt. Bei den Büchern handelt es sich um Kriminalromane, deren Handlung im Südwestdeutschland des 15. Jahrhunderts angesiedelt ist. Im Mittelpunkt der Handlung steht eine junge Frau, die als so genannte "Wanderhure" umherzieht.
Die Cover der Bücher sind wie folgt gestaltet:
Die Gesamtauflage der von der Klägerin verlegten Roman beträgt ca. 3,4 Mio Exemplare. Die Titel waren jeweils über mehrere Wochen in den TOP 10-Bestsellerlisten notiert. Im 10-Jahres-Ranking der meisten Taschenbuch-Romane belegt das Taschenbuch "Die Wanderhure" Platz 21. Zwischenzeitlich sind die Titel in über 12 Ländern in übersetzten Lizenzausgaben erschienen. Die Bücher sind inzwischen auch als Hörbücher erschienen. Außerdem sind die ersten 3 Titel für das Fernsehen verfilmt worden und haben bei ihren Erstausstrahlungen (in Deutschland auf SAT1) Zuschauerquoten zwischen 18,4% (= 5,53 Mio Zuschauer) und 31,2% (= 9,75 Mio Zuschauer) erzielt. Wegen der weiteren Einzelheiten zu Inhalt und Vermarktungserfolg der Bücher wird insbesondere auf die Darstellung auf Bl. 4 ff. der Antragsschrift) verwiesen.
Die Antragsgegnerin betreibt ebenfalls ein Verlagsunternehmen, dass sich auf "Live-Literatur", d. h. Literatur, die auch für die Lesebühne und den lterarischen Vortrag verfasst wurde, spezialisiert hat. Im Verlag der Antragsgegnerin ist ein Buch des Autors G mit dem Titel "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure erschienen:
Das Buch beinhaltet mehrere Kurzgeschichten des Autors zu unterschiedlichen Themen. Das erste Kapitel trägt den gleichen Titel wie das Buch. Gleiches gilt für das Stück Nr. 8 auf der dem Buch beigefügten CD.
Mit eMail der Autoren vom 27.11.2013 erhielt die Klägerin Kenntnis von dem Buch Gs und mahnte die Antragsgegnerin am 29.11.2013 im Ergebnis erfolglos ab.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus § 15 Abs. 3, 4 i.V.m. § 5 Abs. 1, 3 MarkenG im Wege einstweiliger Verfügung auf Unterlassen in Anspruch. Sie vertritt die Auffassung zwischen den von ihr und dem von der Antragsgegnerin verlegten Titel bestehe Verwechslungsgefahr. Der Titel der Antragsgegnerin nutzte die Wertschätzung ihrer Titel unlauter aus und beeinträchtige diese.
Die Antragstellerin geht - von der Antragsgegnerin nicht bestritten - davon aus, dass in Bezug auf die von ihr verlegten Bücher die Voraussetzungen der Bekanntheit i.S. des § 15 Abs. 3 MarkenG vorliegen.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück zu weisen.
Hilfsweise beantragt die Antragsgegnerin,
ihr nachzulassen, die vorhandenen Vervielfältigungsstücke der streitgegenständlichen Druckerzeugnisse innerhalb einer Frist von 6 Monaten, äußerst hilfsweise einer vom Gericht festzusetzenden Aufbrauchfrist auszuverkaufen.
Sie leugnet einen Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Titeln, insbesondere wegen der abweichenden optischen Gestaltung und des bei dem von ihr verlegten Werk verwendeten Untertitels "Kein historischer Roman", der im Übrigen den satirischen Charakter des Buchinhalts erkennen lasse und auch dem Titel satirischen Charakter verleihe. Zudem sei die Titelgestaltung durch das Grundrecht der Freiheit der Kunst (Art 5. Abs. 3, 1. Alt. GG) geschützt.
Gründe
Der zulässige Verfügungsantrag ist begründet.
I.
Gegen die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags bestehen keine Bedenken, insbesondere ist vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen, weil die Durchsetzung eines möglichen Anspruchs der Antragstellerin ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung erheblich erschwert wäre. Die Frage, ob ein solcher Anspruch des Klägers besteht, ist im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der von ihm gestellten Anträge zu beantworten (dazu sogleich unter II.). Die "Dringlichkeit" des Verfügungsantrags wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass zwischen der Ablehnung der vorgerichtlich von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche am 6.12.2013 und der Antragstellung am 8.1.2014 ca. 1 Monat lag und die Antragstellerin bereits seit Ende November Kenntnis von der - vermeintlichen Verletzungshandlung hatte. Die zwischen Kenntnis und Antragstellung liegende Zeit ist nicht so lang, dass von eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zögerliche Rechtsverfolgung ausgegangen werden könnte, zumal in diesen Zeitraum auch die Weihnachtszeit fiel.
II.
1.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 15 Abs. 3, 4 MarkenG. Die Titel der von ihr verlegten 4 Bücher der "Wanderhuren-Reihe" sind im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG bekannt. Das wird durch die von der Antragstellerin unwidersprochen vorgetragenen Daten zu Auflagenstärke, Verbreitung, Erfolg bei der Leserschaft und nicht zuletzt durch die Verfilmungen, die eine Millionenpublikum erreicht haben, begründet wird.
2.
Die Antragsgegnerin benutzt die Wortfolge "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" titelmäßig. Eine titelmäßige Nutzung ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich bei dem Titel selbst um eine für die durchschnittlich informierten und adäquat aufmerksamen Verkehrskreise erkennbare Persiflage oder Satire handelt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des verwendeten Untertitels. Es erscheint nicht fernliegend, dass der Verkehr, der sich nicht mit dem Inhalt des Werks beschäftigt hat, den Titel wörtlich nimmt und tatsächlich davon ausgeht, er diene der Kennzeichnung eines Werks welches sich auf der Grundlage der bei der Antragstellerin verlegten Romane mit der Beschreibung von Wanderwegen befasse, zumal die Titelfigur der Romane als "Wanderhure" umherzieht.
3.
Voraussetzung für den Schutz des bekannten Titels ist, dass es sich bei dem Verletzungstitel um eine Art der Benutzung handelt, durch die in irgendeiner Weise eine gedankliche Verknüpfung zu dem bekannten Titel hergestellt wird. Auch dieses Erfordernis ist ersichtlich schon durch die Verwendung des Begriffs Wanderhure gegeben.
4.
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch das von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Grundrecht der Freiheit der Kunst nicht entgegen.
Die Kammer geht in diesem Zusammenhang zugunsten der Antragsgegnerin davon aus, dass es sich bei dem Titel ihres Werkes um Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG handelt (vgl. dazu: BVerfGE 119, 1, 21-Esra; 67, 213, 226 f.-Anachronistischer Zug).
a)
Der Umfang der Gewährleistung der Kunstfreiheit schließt den Wirkbereich, d.h. den Bereich der Darbietung und Verbreitung von Kunst ein (BVerfGE 30, 173, 189-Mephisto). Die Freiheit der Kunst ist zwar nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährleistet. Art. 5 GG Abs. 3 GG gestattet es einem Künstler aber nicht schlechthin, sich über die Grundrechte, z.B. das Eigentumsrecht, anderer hinwegzusetzen. Art. 5 GG Abs. 3 GG anerkennt und verbürgt für den Geltungsbereich des Grundgesetzes ein individuelles Freiheitsrecht, sich künstlerisch zu betätigen, Kunstwerke darzubieten und zu verbreiten. Diese Gewährleistung hat das Grundgesetz mit keinem Vorbehalt versehen; ihre Reichweite erstreckt sich aber von vorneherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung (sei es im Werk- oder Wirkbereich der Kunst). Überdies enthält das Eigentumsgrundrecht gleichfalls eine Verbürgung von Freiheit; nach den vom Grundgesetz getroffenen Wertungen steht es nicht prinzipiell hinter der Freiheit der Kunst zurück (BVerfG NJW 1293, 1294).
b)
Unter Anwendung der vorstehend skizzierten Grundsätze tritt die von der Antragsgegnerin für die Gestaltung des Werktitels in Anspruch genommene Freiheit der Kunst hinter das durch das Eigentumsgrundrecht und einfachgesetzlich durch §§ 5, 15 MarkenG geschützte Recht der Antragstellerin an ihren Werktiteln zurück. Darüber hinaus kann auch die Antragstellerin sich in Bezug auf ihre Werktitel auf die Freiheit der Kunst berufen. Der von der Antragsgegnerin verwendete Titel beeinträchtigt den Wirkbereich des auch zugunsten der Antragstellerin wirkenden Grundrechts, weil sich die Verwendung des Werktitels "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" auf die Verbreitung der Titel der Antragstellerin Titel durch die von ihm hergestellte Nähe störend auswirkt.
5.
Auf ihren Hilfsantrag hin wird der Antragsgegnerin die im Tenor formulierte Aufbrauchfrist bewilligt. Die Antragstellerin ist dem Hilfsantrag nicht entgegen getreten. Der Antragsgegnervertreter hat darauf hingewiesen, nach seiner Kenntnis sei die erste Auflage nahezu ausverkauft.
Bei dieser Sachlage erscheint es angemessen und mit den Interessen der Antragstellerin vereinbar der Antragsgegnerin die Aufbrauchfrist zu gewähren auch wenn die Bewilligung mehr als nur sehr kurzer Aufbrauchfristen in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht unbedenklich ist. Ausschlaggebend war hier die Versicherung des Antragsgegnervertreters, der Titel sei nahezu ausverkauft, so dass die Auslauffrist die Antragstellerin nicht wesentlich beeinträchtigt. Andererseits war dieser Umstand auch im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich.
Streitwert: 100.000,00 Euro.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 27.03.2014
Az: 37 O 6/14 U.
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