Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 25. April 2007
Aktenzeichen: 21 K 3675/05
(VG Köln: Urteil v. 25.04.2007, Az.: 21 K 3675/05)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die früher unter den Namen N. GmbH und H. GmbH firmierte, nahm im Jahre 2000 an einem von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP - (jetzt: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - BNetzA -) durchgeführten Verfahren zur Versteigerung von Lizenzen für Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000) teil. Durch Entscheidung der Präsidentenkam- mer der RegTP vom 10. Mai 1999 (Vfg. 51/1999 - -, ABl. RegTP 1999, 1519) war im Wege der Allgemeinverfügung angeordnet worden, dass die Vergabe von - in ihrer Anzahl wegen des zur Verfügung stehenden Frequenzspektrums beschränkten - Lizenzen für UMTS/IMT- 2000 im Wege eines Versteigerungsverfahrens erfolge. Durch Entscheidung der Präsidentenkammer der RegTP vom 18. Februar 2000 (Vfg. 13/2000 - -, ABl. RegTP 2000, 516) waren gleichfalls im Wege der Allgemeinverfügung die Regeln im Einzelnen für die Vergabe von UMTS/IMT-2000-Lizenzen sowie u. a. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren, die Festsetzung von Mindestgeboten für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren, das Bietverfahren und ferner die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung festgelegt worden. Mit einer weiteren Entscheidung der Präsidentenkammer der RegTP vom 18. Februar 2000 (Vfg. 14/2000 - -, ABl. RegTP 2000, 564) waren wiederum in Gestalt einer Allgemeinverfügung weitere Einzelheiten der Zulassung und Durchführung des Versteigerungsverfahrens geregelt worden.
Die RegTP erteilte der zum Versteigerungsverfahren zugelassenen Klägerin mit Bescheiden vom 17. und 18. August 2000 den Zuschlag für die Erteilung einer bundesweiten UMTS/IMT-2000-Lizenz mit einer Frequenzausstattung von zwei Frequenzblöcken gepaarten Spektrums von jeweils zweimal fünf MHz zu einem Zuschlagspreis von 0.000.000.000,00 EUR und von einem Frequenzblock von fünf MHz ungepaarten Spektrums zu einem Zuschlagspreis von 00.000.000,00 EUR.
Durch einen weiteren Bescheid vom 18. August 2000 setzte die RegTP gegenüber der Klägerin den Gesamtbetrag der zu entrichtenden Zuschlagspreise fest und forderte sie unter Abzug einer von der Klägerin bereits zuvor geleisteten Kaution in Höhe von 00.000.000,00 EUR zur Zahlung von insgesamt 0.000.000.000,00 EUR auf.
Nach Entrichtung dieses Betrages erteilte die RegTP der Klägerin unter dem 06. September 2000 eine Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für das Angebot von Mobilfunkdienstleistungen der dritten Generation (UMTS/IMT-2000) für die Öffentlichkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die mit Rechtsmittelbelehrung versehene Lizenzurkunde ist durch die seinerzeitigen Mitglieder der Präsidentenkammer der RegTP unterzeichnet worden. In Teil B enthält die Lizenzurkunde unter Nr. 4 "Versorgungspflicht" folgende Bestimmung:
" 4.1 Die Lizenznehmerin ist verpflichtet, für das Angebot von UMTS/IMT- 2000-Mobilfunkdienstleistungen einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % bis zum 31.12.2003 und von mindestens 50 % bis zum 31.12.2005 herzustellen. ...
4.2 Die zur Bestimmung der Versorgungspflicht erforderlichen Parameter werden der Lizenz im Wege einer nachträglichen Auflage nach § 8 Abs. 2 TKG beigefügt.
4.3 Die Versorgungsverpflichtung nach Punkt 4.1 gilt unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Spezifikationen des von der Lizenznehmerin gewählten UMTS/IMT-2000-Standards rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes in ausreichender Stabilität zur Verfügung stehen und entsprechende Technik am Markt verfügbar ist. "
Auf ihren Antrag vom 31. Mai 2002 hin teilte die RegTP der Klägerin unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Lizenz vom 06. September 2000 sowie auf einen unter dem 14. August 2001 ergangenen Frequenzzuordnungsbescheid Frequenzen für den "FDD-Block 2" und den "TDD-Block 1" zu. Diesem Frequenzzuteilungsbescheid vom 26. Juni 2002 ist u. a. folgende Nebenbestimmung beigefügt:
" 2. Die Frequenznutzung setzt eine vorherige Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter voraus. Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat daher für jeden Standort vor Inbetriebnahme von Basisstationen unter Angabe der hierbei verwendeten Frequenzen und unter Angabe der für die Frequenznutzung erforderlichen funktechnischen Parameter nach dem mit der Regulierungsbehörde hierfür vereinbarten Verfahren die Festsetzung der funktechnischen Parameter zu beantragen."
Anfang der zweiten Jahreshälfte 2002 gab die Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin, die U. , öffentlich bekannt, dass ihre UMTS- Aktivitäten in Deutschland bis zur Marktreife von UMTS vorübergehend eingestellt würden. Dieser Entscheidung schloss sich die weitere Gesellschafterin der Klägerin, die T. , an. Ebenfalls im Verlaufe des Jahres 2002 kam es zu einer Veränderung der von der T. gehaltenen Gesellschaftsanteile an der Klägerin dahin, dass die Hälfte ihrer Anteile auf die T1. übertragen wurde. Ferner war es zu einer Fusion der Muttergesellschaft der T. mit der U1. gekommen. Im Hinblick hierauf forderte die RegTP die Klägerin unter dem 07. August 2002 unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Gewährleistung des Fortbestandes der wettbewerblichen Unabhängigkeit und der Zulassungs- bzw. Lizenzierungsvoraussetzungen auf, sämtliche sie - auch mittelbar - betreffende Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall dass nunmehr die U. alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei, bitte sie insbesondere mit Blick auf die Frage der abgegebenen Finanzierungszusagen um eine entsprechende Anzeige nach § 9 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz - TKG - a.F.. Mit Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der T. vom 29. August 2002 wurden die Verhältnisse der Gesellschafterinnen der Klägerin dargelegt. Die RegTP vertrat daraufhin unter dem 30. September 2002 die Auffassung, dass es für den Nachweis des Fortbestandes der Leistungsfähigkeit der Klägerin noch der Darlegung bedürfe, dass ihr weiterhin die finanziellen Mittel für die geplanten Investitionen in das UMTS/IMT-2000-Netz zur Verfügung stehen, insbesondere dass von der Fusion der Muttergesellschaft der T. deren ursprünglich abgegebene Finanzierungszusage unberührt bleibe und sie künftig finanzielle Mittel entsprechend der gegebenen Zusage zur Verfügung stellen könne. Der Bevollmächtigte der T. teilte daraufhin unter dem 24. Oktober 2002 mit, dass die U1. -T. -Transaktion weder rechtlich noch wirtschaftlich Einfluss auf die bestehenden Verpflichtungen der Unternehmen der T. -Gruppe oder ihre Fähigkeit, diese Verpflichtungen zu erfüllen, habe. Die RegTP wertete diese Aussage als Darlegung, dass die für den Nachweis des Fort- bestandes der Leistungsfähigkeit der Klägerin im Rahmen der UMTS/IMT-2000- Lizenzierung vorgelegte schriftliche Finanzierungserklärung der T. von insge- samt 42,8 % weiterhin fortbestehe, und teilte dies dem Bevollmächtigten der T. mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 mit. Dieser erwiderte mit Schreiben vom 20. Dezember 2002, eine solche Erklärung nicht abgegeben zu haben, da ihm das Anzeigeverfahren zu einer solchen Prüfung und Erklärung keine Veranlassung geboten habe.
Bereits zuvor hatte die Klägerin unter dem 06. November 2002 angezeigt, dass aufgrund weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb der T. -Gruppe die T1. nunmehr 42,8 % und die U. 57,2 % der Gesellschaftsanteile an der H. GmbH halten, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei. Unter dem 10. April 2003 bat die RegTP die Klägerin um Bestätigung, dass die Finanzierungszusage ihrer Muttergesellschaft T. vom 20. April 2000 gegenüber der Klägerin weiterhin fortbestehe. Nach einem Telefonvermerk vom 19. August 2003 teilte eine Vertreterin der Klägerin am 13. August 2003 mit, dass "die Sache bei U. " noch laufe. Es gehe um die Modalitäten des Ausscheidens von T. , die gesellschaftsrechtlich schwierig seien. Es sei zu hoffen, dass die Sache bis Ende 2003 erledigt werden könne. Im Übrigen blieb das Schreiben der RegTP vom 10. April 2003 unbeantwortet.
Die Klägerin stellte im vierten Quartal des Jahres 2002 ihre Tätigkeit als Mobile Virtual Net Operator - MVNO - ein und entließ den größten Teil ihrer Belegschaft. Ebenfalls zum Ende des Jahres 2002 beendete die Klägerin ihre ein Jahr zuvor vereinbarte Kooperation mit der Firma E-Plus über den Aufbau einer gemeinsamen UMTS-Infrastruktur. Sie zahlte der E-Plus eine Entschädigung und überließ ihr Standorte für Netzinfrastruktureinrichtungen.
Am 20. November 2003 fand zwischen Vertretern sämtlicher UMTS- Lizenznehmer und Vertretern der RegTP eine Besprechung statt, in der das von der RegTP konzipierte Verfahren zur Überprüfung der Versorgungsverpflichtung aus Teil B Nr. 4.1 der UMTS-Lizenzen vorgestellt und erörtert wurde. Unter dem 02. Dezember 2003 erhob die Klägerin schriftlich gegen die Absicht der RegTP Bedenken, bereits zu Beginn des Jahres 2004 die Einhaltung der Versorgungspflicht zu überprüfen. Die Versorgungsverpflichtung stehe nach Teil B Nr. 4.3 der UMTS- Lizenz unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeiten der Erbringung der fraglichen Dienstleistung. Daran fehle es bisher, wie der Umstand belege, dass noch kein Lizenznehmer mit einem UMTS-Dienst in den Markt eingetreten sei. Vor einer Überprüfung der Versorgungsverpflichtung müsse zunächst die technische Marktreife von UMTS abgewartet werden.
Mit an die "H. GmbH" gerichtetem Schreiben vom 19. Dezember 2003 - die Klägerin firmierte zu diesem Zeitpunkt bereits unter ihrem jetzigen Namen - teilte die RegTP mit, dass sie die Überprüfung der Versorgungsverpflichtung in der Weise vornehmen werde, dass zunächst anhand von einzureichenden Versorgungskarten die theoretische Versorgungsfläche und der prozentuale Anteil der versorgten Bevölkerung festgestellt und sodann diese Feststellungen durch Stichprobenmessungen verifiziert werden sollen. Zugleich forderte die RegTP die Klägerin auf, einen "Versorgungsplot" auf der Grundlage ihres individuell geplanten "RSCP-Wertes des C-PICH" einzureichen, der nicht kleiner als der im Standard genannte "RSCP-Wert" von -114 dBm sein dürfe. Der Versorgungsplot solle in Papierform und als elektronische Datei vorgelegt werden und bestimmten - im Einzelnen dargelegten - Anforderungen genügen. Ferner teilte die RegTP der Klägerin Einzelheiten zur Durchführung von Messungen in den auszuwählenden Referenzgebieten und zur Durchführung von Funktionstests mit und bat darum, zu gegebener Zeit SIM-Karten für die Einbuchung in das Netz zur Verfügung zu stellen.
Unter dem 15. Januar 2004 wiederholte die RegTP ihre Aufforderung an die Klägerin zur Vorlage von "Versorgungsplots" und setzte hierfür eine Frist bis zum 13. Februar 2004. Zugleich bat sie darum, ihr ab Mitte Februar 2004 zwei SIM-Karten für die Dauer der durchzuführenden Messungen unentgeltlich zu überlassen. Auch dieses Schreiben vom 15. Januar 2004 war an die "H. GmbH" gerichtet.
Die Klägerin äußerte unter dem 12. Februar 2004 rechtliche Bedenken, die ihrer Beteiligung an der beabsichtigten Überprüfung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtung entgegenstünden. Es fehle bisher an der nach Teil B Nr. 4.2 erforderlichen Auflage, in der die zur Bestimmung der Versorgungspflicht erforderlichen Parameter rechtsförmlich und rechtsschutzfähig festgelegt seien. Auch komme es nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der auferlegten Versorgungsverpflichtung für deren Entstehung nicht bloß auf die Herstellung der technischen Funktionalität des Netzes, sondern auf die Operabilität entsprechender Dienste an, an der es mangels Verfügbarkeit entsprechender Technik fehle. Darüber hinaus sei eine Überprüfung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtung zu diesem Zeitpunkt unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt, weil keiner der Lizenznehmer der - zutreffend verstandenen - Versorgungsverpflichtung genüge. Eine Verschiebung der Überprüfung sei daher rechtlich geboten.
Die RegTP teilte der Klägerin hierzu unter Auseinandersetzung mit den von ihr vorgetragenen Gesichtspunkten mit Schreiben vom 23. März 2004 mit, dass sie die Überprüfung der Versorgungspflicht fortsetzen werde. Unter dem 17. Mai 2004 forderte die RegTP die Klägerin erneut zur Vorlage der bis dahin nicht eingereichten Versorgungskarten bis spätestens zum 28. Mai 2004 auf und stellte die Einleitung "regulatorischer" Maßnahmen für den Fall der Nichtvorlage in Aussicht.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2004 wiederholte die Klägerin ihre Auffassung, dass eine Überprüfung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtung derzeit nicht gerechtfertigt sei.
Der Messdienst der RegTP stellte aufgrund von in der Zeit vom 01. bis 08. Juli 2004 bundesweit in 19 Großstädten durchgeführten punktuellen Spektrumskontrollen keinerlei Aussendungen in dem der Klägerin zugeteilten Frequenzspektrum fest. Eine Auswertung der stationären Messungen durch das Funkmess- und Beobachtungssystem der RegTP führte zu denselben Feststellungen.
Unter dem 22. September 2004 wiederholte die RegTP gegenüber der Klägerin ihre Ansicht, dass die technischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung objektiv gegeben seien. Es sei festzustellen, dass die Klägerin keine Aktivitäten in Richtung Netzaufbau unternommen habe. Sie habe weder die Festsetzung von funktechnischen Parametern beantragt noch - trotz mehrfacher Aufforderung - "Versorgungsplots" eingereicht. Stichprobenartige Messungen hätten ergeben, dass keine Aussendungen auf den ihr zugeteilten Frequenzen feststellbar seien. Es sei somit festzuhalten, dass sie die Versorgungsverpflichtung nach Teil B Nr. 4.1 der UMTS-Lizenz nicht erfüllt habe. Unter diesen - und weiteren aufgeführten - Umständen sei die RegTP verpflichtet, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, sofern nicht ein freiwilliger Verzicht auf die Ausübung der Rechte aus der erteilten UMTS-Lizenz bzw. aus den UMTS-Frequenzzuteilungen bis zum 08. Oktober 2004 erklärt werde.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 teilte die RegTP der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die ihr erteilte UMTS-Lizenz vom 06. September 2000 sowie den Frequenzzuteilungsbescheid vom 26. Juni 2002 aus den Gründen eines diesem Schreiben beigefügten Entwurfs eines Widerrufsbescheides zu widerrufen. Zugleich gab die RegTP der Klägerin Gelegenheit, sich zu den für den Widerruf erheblichen Tatsachen zu äußern.
Die Klägerin trat der Absicht der RegTP mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. November 2004 entgegen und vertrat mit ausführlicher Begründung die Auf- fassung, dass der in Aussicht genommene Widerruf rechtswidrig sein würde und das Verwaltungsverfahren deshalb einzustellen sei.
Durch Bescheid vom 15. Dezember 2004 widerrief der Präsident der RegTP mit sofortiger Wirkung die der Klägerin im Rahmen der Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für das Angebot von Mobilfunkdienstleistungen der dritten Generation (UMTS/ IMT-2000) für die Öffentlichkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 06. September 2000 erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen sowie den der Klägerin erteilten Frequenzzuteilungsbescheid vom 26. Juni 2002. Zugleich wurde der Klägerin unter der aufschiebenden Bedingung der Unanfechtbarkeit des Widerrufes aufgegeben, die Lizenzurkunde vom 06. September 2000 und den Frequenzzuteilungsbescheid vom 26. Juni 2002 herauszugeben.
Zur Begründung des Widerrufes wurde im Wesentlichen ausgeführt: Für die Entscheidung über den Widerruf sei der Präsident der RegTP, nicht hingegen die Präsidentenkammer bzw. eine Beschlusskammer der RegTP zuständig. Der Widerruf der UMTS-Lizenzrechte sei nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2. TKG und auch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG gerechtfertigt. Die Klägerin habe die ihr auferlegte Versorgungspflicht, wie sie sich aus Teil B, Nr. 4.1 der UMTS-Lizenz ergebe, nicht erfüllt, weil sie es versäumt habe, fristgerecht ein UMTS-Netz mit einem Versorgungsgrad der Bevölkerung von 25 % aufzubauen, obwohl ein solcher Netzaufbau objektiv möglich gewesen sei. Unerheblich sei insoweit, dass die Festlegung der funktechnischen Parameter nicht, wie in Teil B Nr. 4.2 der UMTS- Lizenz vorgesehen, im Wege einer nachträglichen Auflage der Lizenz beigefügt worden sei, weil die entsprechenden Festlegungen in den Schreiben vom 19. Dezember 2003 und 15. Januar 2004 jedenfalls eine hoheitliche Anordnung in der Gestalt eines Verwaltungsaktes darstellten. Einem Widerruf stehe auch nicht der Vorbehalt im Teil B Nr. 4.3 der UMTS-Lizenz entgegen, weil die festgestellte Erfüllung der Versorgungsauflage durch die übrigen UMTS-Lizenznehmerinnen verdeutliche, dass sowohl der UMTS/IMT-2000-Standard als auch entsprechende Technik bereits vor dem Stichtag des 31. Dezember 2003 in ausreichender Weise und Stabilität zur Verfügung gestanden haben. Maßgebend für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung sei die Bereitstellung eines funktionsfähigen Netzes, das die Einbuchbarkeit von Kunden und eine Inanspruchnahme von Netzkapazitäten für Kunden ermögliche; der Zeitpunkt der Aufnahme eines kommerziellen Netzbetriebes sei hingegen nicht maßgebend. Die Klägerin sei durch ihr Verhalten einer aus der Frequenzzuteilung resultierenden Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen und habe dadurch den Widerrufsgrund des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG erfüllt. Sie sei seitens der RegTP rechtzeitig und wiederholt an die Erfüllung ihrer Versorgungspflicht aus der UMTS-Lizenz erinnert und auf die Folgen einer Nichterfüllung dieser Verpflichtung hingewiesen worden. Zudem seien die subjektiven Voraussetzungen für eine effiziente Frequenznutzung nicht mehr sichergestellt und damit die Widerrufsvoraussetzungen des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG erfüllt, weil begründete Zweifel am Fortbestand der Leistungsfähigkeit der Klägerin bestünden, die sie trotz wiederholter Aufforderung nicht ausgeräumt habe. Unter Berücksichtigung insbesondere des Zieles der Sicherstellung einer effizienten Nutzung von Frequenzen einerseits und der von der Klägerin im Anhörungsverfahren vorgetragenen Umstände anderseits erweise sich der Widerruf als geeignet, erforderlich und angemessen und damit als ermessensgerecht. Auch der Widerruf des der Klägerin erteilten Frequenzzuteilungsbescheides sei nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG, §§ 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG zulässig und entsprechend den bezüglich des Widerrufes der UMTS-Lizenz angestellten Ermessenserwägungen gerechtfertigt.
Den gegen den Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2004 am 23. Dezember 2004 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die RegTP, handelnd durch ihren Präsidenten, durch Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2005 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides und unter Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin zurück. Ergänzend führte sie aus, dass der Widerruf der der Klägerin erteilten UMTS-Lizenz und des ihr gegenüber ergangenen Frequenzzuteilungsbescheides auch nach § 63 Abs. 1 TKG gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei der Widerrufstatbestand des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG nicht nur wegen der anzunehmenden fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern auch deshalb erfüllt, weil die Klägerin nicht mehr die Gewähr dafür biete, dass sie als Frequenzzuteilungsinhaberin die Rechtsvorschriften einhalten werde, und deshalb als unzuverlässig anzusehen sei.
Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides, nämlich unter dem 11. März 2005, hatte die Klägerin bei der RegTP für den Fall, dass der Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2004 bestandskräftig oder ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem eine Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheides abgewiesen wird, rechtskräftig werden sollte, beantragt, die ihr gegenüber aufgrund des Versteigerungsverfahrens ergangenen Zuschlagsbescheide vom 17. und 18. August 2000 sowie den an sie gerichteten Zahlungsfestsetzungsbescheid vom 18. August 2000 rückwirkend zu dem Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Bescheide wirksam geworden waren, zurückzunehmen, hilfsweise zu widerrufen. Ferner hatte die Klägerin beantragt, das Verwaltungsverfahren auf Vergabe einer UMTS-Lizenz an sie wieder aufzugreifen und, falls der Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2004 bestandskräftig oder ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem eine Klage auf Aufhebung des Wi- derrufsbescheides abgewiesen wird, rechtskräftig werden sollte, die im Rahmen des Versteigerungsverfahrens an sie gerichteten Zuschlagsbescheide vom 17. und 18. August 2000 sowie den an sie ergangenen Zahlungsfestsetzungsbescheid vom 18. August 2000 rückwirkend zu dem Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Bescheide wirksam geworden waren, aufzuheben. Die Klägerin führte aus, dass sie diese Anträge vorsorglich für den Fall stelle, dass ihre Rechtsbehelfe gegenüber dem Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2004 erfolglos bleiben sollten. Zugleich bat die Klägerin die RegTP, das Verfahren über diese Anträge nicht zu betreiben bis entweder ihrem Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2004 abgeholfen oder durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil rechtskräftig über eine Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 15. Dezember 2004 entschieden worden ist.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 beantragte die Klägerin bei der RegTP die Erstattung des von ihr aufgrund der Zuschlagsbescheide vom 17. und 18. August 2000 und des Zahlungsfestsetzungsbescheides vom 18. August 2000 gezahlten Betrages von 0.000.000.000,00 EUR. Hilfsweise beantragte sie, die Zuschlagsbescheide vom 17. und 18. August 2000 und den Zahlungsfestsetzungsbescheid vom 18. August 2000 rückwirkend zu dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige Bescheid wirksam geworden war, zurückzunehmen, hilfsweise zu widerrufen und den von ihr auf der Grundlage dieser Bescheide gezahlten Betrag von 0.000.000.000,00 EUR zu erstatten. Über die unter dem 11. März 2005 und 21. Juni 2005 gestellten Anträge ist - soweit ersichtlich - von der RegTP bisher nicht entschieden worden.
Die Klägerin hat am 22. Juni 2005 Klage erhoben, mit der sie den Widerrufsbescheid der RegTP vom 15. Dezember 2004 anficht und die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihr 0.000.000.000,00 EUR zu erstatten. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2004 leide an einem seine Rechtswidrigkeit begründenden formalen Mangel, weil er vom Präsidenten der RegTP erlassen worden sei. Tatsächlich sei nach den gesetzlichen Vorgaben des TKG die Zuständigkeit der Präsidentenkammer begründet, was sich auch daraus ergebe, dass für den Widerruf eines Bescheides dasjenige Behördenorgan zuständig sei, das den zu widerrufenden Bescheid erlassen hat. Die widerrufene UMTS-Lizenz vom 06. September 2000 sei von der Präsidentenkammer der RegTP erteilt worden. Darüber hinaus sei der Widerrufsbescheid auch materiell rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften, auf die der Widerruf gestützt ist, nicht erfüllt seien und die Widerrufsentscheidung zudem ermessensfehlerhaft sei. Sie habe nicht gegen die Auflage in Teil B Nr. 4.1 der UMTS-Lizenz verstoßen. Maßgeblich für die Bestimmung der Versorgungspflicht sei allein das Angebot von UMTS/IMT-2000-Mobilfunkdienstleistungen, und ein solches Angebot sei zum Stichtag am 31. Dezember 2003 von keinem der Mobilfunknetzbetreiber unterhalten worden. Die normierte Versorgungspflicht sei dahin zu verstehen, dass sie erst zur Entstehung gelange, wenn für Endkunden die Möglichkeit bestehe, UMTS-Mobilfunkdienstleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. anzubieten. Die Voraussetzungen des Vorbehaltes in Teil B Nr. 4.3 der UMTS-Lizenz seien zudem am 31. Dezember 2003, dem für die Erfüllung der Versorgungspflicht vorgesehenen Stichtag, noch nicht erfüllt gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt weder die erforderlichen Spezifikationen des UMTS/IMT-2000-Standards in ausreichend Stabilität verfügbar gewesen seien noch in ausreichender Zahl UMTS-Endgeräte angeboten worden seien. Der Annahme eines Auflagenverstoßes stehe im Übrigen entgegen, dass die Beklagte die Parameter, anhand derer die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung habe überprüft werden sollen, in formell und materiell rechtswidriger Weise festgelegt habe. Es fehle insoweit bereits an einer wirksamen Bekanntgabe dieser Festlegung gegenüber der Klägerin, weil die Bescheide der RegTP vom 19. Dezember 2003 und 15. Januar 2004 nicht an sie, sondern an die H. GmbH gerichtet worden seien, und ihr - der Klägerin - sei es nicht verwehrt, sich auf die fehlende Wirksamkeit der Festlegung der betreffenden Parameter zu berufen. Auch sei für die Festlegung der Parameter die Beschlusskammer und nicht - wie geschehen - eine Abteilung der RegTP zuständig gewesen. Ferner habe die Bestimmung der Parameter nach den in der UMTS-Lizenz enthaltenen Vorgaben in der Form einer der Lizenz beizufügenden nachträglichen Auflage ergehen müssen.
Abgesehen davon, dass somit die Annahme eines Verstoßes gegen die Versorgungspflicht nach Teil B Nr. 4.1 der UMTS-Lizenz ausscheide, sei ein Widerruf nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG ausgeschlossen, weil die Beklagte die von dieser Vorschrift vorausgesetzten wiederholten Aufforderungen, einer Verpflichtung aus der Frequenzzuteilung nachzukommen, nicht ausgesprochen habe. Die von der Beklagten insoweit angeführten Schreiben, Telefonate und Gespräche beinhalteten derartige Aufforderungen nicht. Eine solche wiederholte Aufforderung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die von der Beklagten behauptete endgültige und ernsthafte Weigerung, die Versorgungsverpflichtung zu erfüllen, habe nicht vorgelegen.
Die angefochtene Widerrufsentscheidung könne auch nicht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG gestützt werden, weil die Voraussetzungen dieses Widerrufstatbestandes nicht vorlägen.
Schließlich könne auch § 63 Abs. 1 TKG nicht Grundlage des angegriffenen Widerrufes sein, weil diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck im vorliegenden Falle nicht anwendbar sei. Dies folge zum einen daraus, dass die Bestimmung in Teil B Nr. 4.1 der UMTS-Lizenz als speziellere Regelung den Tatbestand des § 63 Abs. 1 TKG verdränge. Zum anderen sei diese Vorschrift aber auch nach ihrem Sinn und Zweck hier unanwendbar, weil die Gefahr einer Frequenzhortung, der mit dieser Vorschrift entgegengewirkt werden solle, im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht bestanden habe. Die Beklagte habe nämlich nach der Rückgabe der UMTS- Lizenz durch die Mobilcom Multimedia GmbH über die Möglichkeit verfügt, im Bedarfsfalle Interessenten eine UMTS-Lizenz zu erteilen. Von dieser Möglichkeit habe sie indessen keinen Gebrauch gemacht, was entweder an einem fehlenden Interesse Dritter an der Zuteilung eines UMTS-Frequenzblocks oder daran liege, dass die Beklagte selbst diese Frequenzen horte. In dieser Situation habe der von § 63 Abs. 1 TKG verfolgte Zweck durch den angefochtenen Widerruf nicht erreicht werden können.
Der ausgesprochene Widerruf sei, soweit er sich auf die zugeteilten TDD- Frequenzen beziehe, darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil diese Frequenzen mangels Vorliegens der erforderlichen technischen Voraussetzungen weder von der Klägerin noch von anderen Frequenzinhabern genutzt werden könnten.
Selbst wenn man annehmen wolle, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der UMTS-Lizenz und des Frequenzzuteilungsbescheides vorliegen, habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt, jedenfalls aber in fehlerhafter Weise ausgeübt. Dies folge zunächst daraus, dass sie das Verfahren nach § 126 TKG, der durch § 63 TKG nicht verdrängt werde, nicht eingehalten habe. Den Widerruf auszusprechen, ohne zuvor das Verfahren nach § 126 TKG durchgeführt zu haben, verstoße zudem gegen Art. 10 der Genehmigungsrichtlinie - GRL -. Die Beklagte sei vor Ausspruch eines Widerrufes nach den genannten Vorschriften verpflichtet gewesen, zunächst den Verstoß gegen die auferlegte Versorgungspflicht förmlich festzustellen, sodann zur Einhaltung der Verpflichtung förmlich aufzufordern bzw. insoweit eine Nachfrist zu setzen und gegebenenfalls angemessene Maßnahmen des Verwaltungszwanges zu ergreifen. All dies habe die Beklagte unterlassen, und sie könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch bei Beachtung dieses Verfahrens eine Erfüllung der Versorgungsverpflichtung nicht zu erwarten gewesen sei. Tatsächlich hätte sie - die Klägerin - in diesem Falle für Abhilfe gesorgt. Die RegTP habe zudem die gesetzlichen Grenzen ihres Widerrufsermessens nicht beachtet, indem sie die Auswirkungen des ausgesprochenen Widerrufs auf die ihr - der Klägerin - durch Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verbürgten Grundrechte verkannt habe. Denn der ausgesprochene Widerruf und der dadurch bewirkte Entzug der ihr aufgrund der erteilten UMTS-Lizenz und des Frequenzzuteilungsbescheids erworbenen öffentlich rechtlichen Rechtsposition greife unzulässig in den Kernbereich des durch die Eigentumsgarantie geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Darüber hinaus stelle sich der Widerruf als subjektive Berufswahlregelung dar, für die es an der durch Art. 12 Abs. 1 GG erforderlichen Rechtfertigung fehle.
Der Lizenzwiderruf verstoße zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und erweise sich auch deshalb als ermessensfehlerhaft. Er sei weder geeignet noch erforderlich gewesen, um den verfolgten Zweck einer effizienten Frequenznutzung zu erreichen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hätten namentlich die von der Mobilcom zurückgegebenen UMTS-Frequenzblöcke für eine Vergabe an andere Interessenten zur Verfügung gestanden und darüber hinaus sei mit einem weiteren UMTS-Frequenzangebot angesichts der bevorstehenden Erweiterung des UMTS-Frequenzbandes alsbald zu rechnen gewesen. Darüber hinaus habe es die Beklagte verabsäumt, von verschiedenen ihr zur Verfügung stehenden milderen Mitteln Gebrauch zu machen, mit denen der von ihr verfolgte Zweck einer effizienten Frequenznutzung hätte erreicht werden können: Es hätte eine Lockerung oder Verschiebung der Versorgungspflicht in Betracht kommen können; die Beklagte hätte zunächst im Rah- men von § 126 TKG Abhilfe verlangen müssen oder - subsidiär - die Versorgungspflicht mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchsetzen können. Der angefochtene Widerruf erweise sich zudem als unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil er unangemessen sei. Dies folge namentlich daraus, dass die Beklagte den Umstand nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass als Gegenleistung für den Erhalt der UMTS-Lizenz Mittel in Höhe von rund 0,0 Milliarden Euro aufgewendet worden seien. Zudem sei eine Änderung der Lizenzbedingungen hinsichtlich der Frist zur Erfüllung der Versorgungspflicht nicht nur sinnvoll, sondern angesichts der eingetretenen Veränderungen der wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen sogar geboten gewesen, zumal sie - die Klägerin - als neu auftretende Mobilfunknetzbetreiberin mit erheblichen Wettbewerbsvorteilen der etablierten Netzbetreiber konfrontiert gewesen sei und deshalb für die Beklagte die regulatorische Pflicht bestanden habe, den disparitätischen Bedingungen für den Eintritt in den UMTS-Markt entgegenzuwirken.
Die erhobene Zahlungsklage sei aus dem Gesichtspunkt des öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruches begründet. Die Beklagte habe den erstattet verlangten Betrag aufgrund einer öffentlich rechtlichen Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erlangt. Soweit die Zuschlagsbescheide vom 17. und 18. August 2000 und der Zahlungsfestsetzungsbescheid vom 18. August 2000 als Rechtsgrund für die erbrachte Zahlung des Zuschlagspreises in Betracht kommen sollten, stehe ihr ein Anspruch auf Rücknahme dieser Bescheide nach § 48 Abs. 1 VwVfG zu. Denn diese Bescheide seien wegen Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage, die namentlich nicht in § 11 Abs. 4 TKG a. F. und auch nicht in § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. erblickt werden könne, rechtswidrig. Selbst wenn aber in § 11 Abs. 4 TKG a. F. eine Ermächtigungsgrundlage für die Zuschlagsbescheide und den Zahlungsfestsetzungsbescheid erkannt werden könne, fehle es deshalb an einem hinreichenden Rechtsgrund für die erbrachte Zahlung, weil § 11 Abs. 4 TKG a. F. sowohl gegen Gemeinschaftsrecht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen habe. Die Erhebung des Zuschlagspreises auf der Grundlage der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheids verstoße namentlich gegen die abschließende Regelung des seinerzeit geltenden und daher maßgebenden Art. 11 Lizenzierungsrichtlinie - LRL -, nach der es grundsätzlich unzulässig gewesen sei, Lizenznehmern finanzielle Belastungen in Form eines Zuschlagspreises aufzuerlegen. Die Erhebung eines Zuschlagspreises stelle weder eine zulässige Gebühr noch eine zulässige Abgabe i. S. v. Art. 11 LRL dar. § 11 Abs. 4 TKG a. F. habe zudem die Vorgaben der Art. 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 LRL nicht zureichend umgesetzt. Darüber hinaus habe § 11 Abs. 4 TKG a. F. in mehrfacher Hinsicht gegen nationales Verfassungsrecht verstoßen. Die Vorschrift sei deshalb nichtig und könne folglich nicht Rechtsgrundlage für die Zuschlagsbescheide und den Zahlungsfestsetzungsbescheid sein.
Die Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfestsetzungsbescheid seien ungeachtet des Fehlens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die eigentliche Durchführung der Versteigerung der UMTS-Lizenzen und -Frequenzen ihrerseits rechtswidrig gewesen sei. Sie habe gegen das Telekommunikationsgesetz a. F., gegen Vorgaben des Grundgesetzes und des Gemeinschaftsrechts verstoßen.
Die hiernach rechtswidrigen Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfestsetzungsbescheid seien von der Beklagten gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzunehmen. Das der Beklagten nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen könne rechtmäßig alleine in der Weise ausgeübt werden, dass diese Bescheide aufgehoben werden. Eine solche Ermessensreduzierung werde bereits aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 11 LRL und des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Sicherstellungsgebotes in Verbindung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz gefordert. Denn hiernach bestehe eine generelle Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, richtlinienwidrig erhobene Abgaben zu erstatten. Deshalb sei die Rücknahme der die Abgabe festsetzenden rechtswidrigen Bescheide geboten. Insoweit wirke die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts als ermessensreduzierende Vorgabe. Gegen die Annahme einer Ermessensreduzierung könne schließlich auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass sie - die Klägerin - innerhalb der Rechtsbehelfsfristen gegen die Zuschlagsbescheide und den Zahlungsfestsetzungsbescheid hätte vorgehen können. Ein solches Vorgehen wäre für sie unzumutbar gewesen, weil im Falle eines Erfolges solcher Rechtsbehelfe die Rücknahme bzw. der Widerruf der erlangten Lizenz und der zugeteilten Frequenzen die nahezu sichere Folge gewesen wäre. Zudem wäre auf sie eine unzumutbare Kostenlast von rund 1,75 Milliarden DM in dem Falle zugekommen, dass ihre Klage auf Aufhebung der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides erfolglos geblieben wäre. Auch nach nationalem Recht sei die Beklagte verpflichtet, ihr Ermessen im Sinne einer Rücknahme der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides auszuüben. Denn die Aufrechterhaltung dieser rechtswidrigen, jedoch bestandskräftigen Bescheide sei schlechthin unerträglich und gebiete ihre Rücknahme.
Ungeachtet dessen sei der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch be- gründet, ohne dass es einer Aufhebung der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides bedürfe. Denn der Rechtsgrund für die durch die Zahlung des Zuschlagspreises erfolgte Vermögensverschiebung sei mit dem Erlass des Widerrufsbescheides vom 15. Dezember 2004 weggefallen. Mit dem Wirksamwerden dieses Widerrufsbescheides seien die Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfestsetzungsbescheid auf andere Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt.
Selbst wenn man aber eine solche Erledigung dieser Bescheide nicht annehmen wollte, seien sie jedenfalls wegen der synallagmatischen Verknüpfung von Lizenzerteilung und Frequenzzuweisung einerseits und Zuschlagserteilung, Zahlungsfestsetzung sowie Zahlungserbringung andererseits mit dem Widerruf der UMTS-Lizenz und des Frequenzzuteilungsbescheides rechtswidrig geworden. Auch in diesem Falle sei das Rücknahmeermessen der Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aus den dargelegten Gründen und insbesondere wegen der genannten synallagmatischen Verknüpfung auf Null reduziert. Dies gelte zumal deshalb, weil keine Gelegenheit bestanden habe, diese Bescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist anzufechten, wenn man davon ausgehe, dass sie erst durch den Erlass des Widerrufsbescheides rechtswidrig geworden seien.
Schließlich seien die Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfestsetzungsbescheid auch im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, dessen Voraussetzungen aufgrund des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 15. Dezember 2004 erfüllt seien, aufzuheben. Im Rahmen einer erneuten Sachprüfung sei die Beklagte verpflichtet, die Zuschlagsbescheide aufzuheben, da sie diese Verwaltungsakte unter Berücksichtigung der geänderten Umstände - Widerruf der erteilten UMTS-Lizenz und des Frequenzzuteilungsbescheides - nicht mehr erlassen dürfe und ohne Zuschlagsbescheid auch ein Zahlungsfestsetzungsbescheid nicht mehr ergehen dürfe.
Die Klägerin beantragt,
I.
den Widerrufsbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 aufzuheben;
II.
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 0.000.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten, hilfsweise von 5 Prozentpunkten, über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die an die seinerzeit als N. GmbH firmierende Klägerin gerichteten Bescheide der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
a) Ersteigerung einer Lizenz für Mobilkommunikation der dritten Generation UMTS/IMT-2000 - Zuschlag im ersten Versteigerungsabschnitt vom 17. August 2000,
b) Ersteigerung zusätzlicher Frequenzen für Mobilkommunikation der dritten Generation UMTS/IMT-2000 - Zuschlag im zweiten Versteigerungsabschnitt vom 18. August 2000 und
c) UMTS/IMT-2000-Versteigerung: Zahlungsfestsetzung N. GmbH vom 18. August 2000
rückwirkend zu dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige Bescheid wirksam wurde, zurückzunehmen, hilfsweise zu widerrufen,
und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den von dieser aufgrund der vorgenannten Bescheide gezahlten Betrag von 0.000.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten, hilfsweise von 5 Prozentpunkten, über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte tritt der Klage unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits sowie der zum vorliegenden Verfahren und zu den Verfahren 21 K 330/05 und 21 K 331/05 beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I. Mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid der RegTP vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 kann die Klägerin nicht durchdringen, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
1. Der angefochtene Bescheid leidet nicht an einem seine Rechtswidrigkeit begründenden formellen Mangel. Insbesondere ist der Bescheid nicht von einem unzuständigen Organ bzw. unzuständigen Amtswalter der RegTP erlassen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beschlusskammer bzw. die Präsidentenkammer der RegTP für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht zuständig. Denn die die Zuständigkeit der Beschlusskammer bzw. der Präsidentenkammer der RegTP begründenden Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 TKG lagen in Bezug auf die getroffene Widerrufsentscheidung nicht vor.
Namentlich handelte es sich nicht um eine Entscheidung nach § 55 Abs. 9 TKG. Diese Vorschrift ermächtigt die RegTP anzuordnen, dass der Zuteilung von nicht in ausreichendem Umfang verfügbaren Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat. Von dem streitbefangenen Widerruf ist eine solche Anordnung nicht betroffen, so dass auch bei Berücksichtigung des von der Klägerseite angeführten "actuscontrarius-Grundsatzes" insoweit keine Zuständigkeit der Beschlusskammer bzw. Präsidentenkammer gegeben war.
Auch ein Fall des § 61 TKG liegt dem angefochtenen Widerrufsbescheid nicht zugrunde. Diese Vorschrift regelt die Durchführung des Vergabeverfahrens nach vorangegangener Anordnung gemäß § 55 Abs. 9 TKG. Zwar war der Klägerin die durch den angegriffenen Bescheid widerrufene UMTS-Lizenz vom 06. September 2000 seinerzeit aufgrund eines Vergabe(Versteigerungs-)verfahrens nach § 11 TKG a. F. erteilt worden, für das nach § 73 Abs. 1 und 3 TKG a. F. die Präsidentenkammer der RegTP zuständig war. Der hier angefochtene Bescheid regelt indessen nicht den Widerruf der seinerzeitigen Entscheidungen über die Durchführung des der UMTS-Lizenzerteilung an die Klägerin vorangegangenen Vergabe(Versteigerungs-)verfahrens, sondern den Widerruf der erteilten Lizenz selbst. Ein die Zuständigkeit der Beschlusskammer bzw. der Präsidentenkammer begründender Fall des § 61 TKG kann daher auch dann nicht angenommen werden, wenn man mit der Klägerseite die Geltung des Grundsatzes anerkennen wollte, dass für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes stets dasjenige Organ bzw. derjenige Amtswalter einer Behörde zuständig ist, das bzw. der die aufzuhebende Entscheidung erlassen hat.
Eine Zuständigkeit der Beschlusskammer bzw. der Präsidentenkammer der RegTP für den Erlass des angefochtenen Bescheides folgt auch nicht daraus, dass die widerrufene UMTS-Lizenzurkunde vom 06. September 2000 von den damaligen Mitgliedern der Präsidentenkammer der RegTP unterzeichnet worden ist. Ob dieser Umstand bereits die Annahme rechtfertigt, dass es sich bei dieser Lizenzerteilung um eine Präsidentenkammerentscheidung gehandelt hat, kann auf sich beruhen. Denn selbst wenn man dies annehmen wollte, folgte hieraus nicht, dass für den Widerruf der der Klägerin seinerzeit erteilten UMTS-Lizenz nunmehr ebenfalls die Präsidentenkammer der RegTP zuständig gewesen ist. Ein Grundsatz, dass für die Aufhebung einer Entscheidung der RegTP stets dasjenige Organ dieser Behörde zuständig ist, das die aufzuhebende Entscheidung erlassen hat, kann den die Zuständigkeitsbereiche der Beschlusskammern und der Präsidentenkammer der RegTP einerseits und des Präsidenten und der nachgeordneten Stellen der RegTP andererseits abgrenzenden speziellen Vorschriften des TKG nicht entnommen werden. Auch aus den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann derartiges nicht hergeleitet werden. § 49 Abs. 5 Halbsatz 2 VwVfG trifft lediglich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für den Widerruf von Verwaltungsakten eine Regelung dahin, dass die nach § 3 VwVfG zuständige Behörde auch dann entscheidet, wenn der zu widerrufende (unanfechtbare) Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Da die Vorschrift insoweit keine Einschränkungen enthält, gilt dies ebenfalls, wenn der aufzuhebende Bescheid von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 25. August 1995 - 5 B 141.95 -, NVwZ-RR 1996, 538, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 44 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch.
Denn mit dem auf Aufhebung des (unanfechtbaren) Verwaltungsakts gerichteten Verfahren wird ein neues, selbständiges Verwaltungsverfahren i. S. v. § 9 VwVfG betrieben, für das die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften Geltung beanspruchen können. Hieran anknüpfend ist auch für den fachgesetzlich und im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nicht geregelten Fall der Rücknahme eines von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakts anerkannt, dass für dessen Aufhebung diejenige Behörde sachlich zuständig ist, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes zuständig wäre,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226, 230 ff.
Es spricht nichts Durchgreifendes dagegen, Entsprechendes für den hier vorliegenden Fall des Widerrufes der der Klägerin erteilten UMTS-Lizenz gelten zu lassen, wenn man annehmen wollte, dass die widerrufene Lizenz seinerzeit vom unzuständigen Organ der RegTP erteilt worden war.
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid auch der Frequenzzuteilungsbescheid vom 26. Juni 2002 widerrufen worden ist, sind keine Bedenken dagegen zu erheben, dass diese Entscheidung durch den Präsidenten der RegTP und nicht durch die Präsidentenkammer ergangen ist. Denn die Präsidentenkammer der RegTP bzw. ihre Beschlusskammern waren weder seinerzeit für den Erlass von Frequenzzuteilungsbescheiden zuständig (vgl. §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 TKG a.F.) noch war eine solche Zuständigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 15. Dezember 2004 begründet (vgl. §§ 132 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 55 Abs. 1 bis 8 und 10 TKG).
2. Der Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 ist auch materiell rechtmäßig.
a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 abzuheben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt,
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2006 - 5 B 90.05 -, Juris; Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246; Beschluss vom 20. Januar 1999 - 8 B 232.98 -, Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr 10.
Bei der Anfechtungsklage ist dies im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994 - 11 B 152.94 -, Juris,
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
vgl. speziell zu Widerrufsentscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2006 - 5 B 90.05 -, a.a.O.; Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 6 B 99.06 -, Juris.
Für den hier zu beurteilenden Widerruf der der Klägerin erteilten UMTS-Lizenz und der an sie gerichteten Frequenzzuteilung lässt sich dem anzuwendenden Fachrecht, namentlich den nachfolgend behandelten Vorschriften des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG und des § 63 Abs. 1 TKG, nicht entnehmen, dass hier von diesem Grundsatz abgewichen werden müsste.
b) Der im angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2004 ausgesprochene Widerruf der der Klägerin im Rahmen der UMTS-Lizenz vom 06. September 2000 erteilten Rechte und Verpflichtungen findet in § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift kann die Frequenzzuteilung außer in den in § 49 Abs. 2 VwVfG genannten Fällen auch widerrufen werden, wenn einer aus der Frequenzzuteilung resultierenden Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen wird.
aa) Die Vorschrift des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG, die, wie aus ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut folgt, neben § 49 Abs. 2 VwVfG selbständig anwendbar ist, erstreckt sich nicht nur auf den Widerruf von Frequenzzuteilungen, sondern auch auf den Widerruf von Lizenzen, die, wie die UMTS-Lizenz der Klägerin, auf der Grundlage der bis zum 25. Juni 2004 geltenden Bestimmungen der §§ 6, 8 TKG a.F. erteilt worden waren. Die Kammer teilt die Auffassung der Beteiligten, dass sich aus § 150 Abs. 4 TKG und der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Entstehungsgeschichte,
vgl. insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zu § 148 Abs. 4 TKG-E, BT-DrS. 15/2316 S. 107,
ergibt, dass eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens nach dem TKG a.F. erteilte Lizenz nunmehr als Frequenzzuteilung zu behandeln ist.
bb) Die Klägerin ist einer aus der ihr erteilten UMTS-Lizenz resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Zu den aus der Lizenz "resultierenden" Verpflichtungen gehören neben denjenigen, die sich unmittelbar aus der Lizenz selbst ergeben, u.a. auch solche, die aus einer der Lizenz beigefügten Nebenbestimmung folgen. Eine solche Verpflichtung ist durch die in Teil B Nr. 4.1 Satz 1 i.V.m. Nr. 4.3 der UMTS-Lizenz der Klägerin enthaltene (aufschiebend bedingte) Auflage i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG begründet worden. Denn hiernach ist der Klägerin die Verpflichtung auferlegt worden, für das Angebot von UMTS/IMT-2000-Mobilfunkdienstleistungen einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % bis zum 31. Dezember 2003 herzustellen, wobei die Geltung dieser Versorgungsverpflichtung unter der Voraussetzung stand, dass die entsprechenden Spezifikationen des von der Klägerin gewählten UMTS/IMT-2000-Standards rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes in ausreichender Stabilität zur Verfügung stehen und entsprechende Technik am Markt verfügbar ist. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die nach Maßgabe dieser Nebenbestimmung geregelte Versorgungspflicht erfüllt hat, kann es dahinstehen, ob die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Versorgungsverpflichtung bereits zum 31. Dezember 2003 erfüllt waren oder nicht. Denn falls die Bedingungen von Teil B Nr. 4.3 der UMTS-Lizenz erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31. Dezember 2003 eingetreten sein sollten, hätte dies nicht zur Folge gehabt, dass die Versorgungsverpflichtung aus Teil B Nr. 4.1 Satz 1 der UMTS-Lizenz gegenstandslos geworden wäre oder keine Wirksamkeit entfaltet hätte. In diesem Falle wäre vielmehr das Wirksamwerden der Versorgungsverpflichtung auf den Zeitpunkt hinausgeschoben worden, zu dem die Bedingungen von Teil B Nr. 4.3 der UMTS-Lizenz erfüllt waren. Lediglich die Fristbestimmung auf den 31. Dezember 2003 wäre in einer solchen Situation erledigt. An ihre Stelle wäre der Zeitpunkt getreten, zu dem UMTS/IMT-2000-Standards in ausreichender Stabilität zur Verfügung standen und entsprechende Technik am Markt verfügbar war. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Maßgebend für die Auslegung der genannten Nebenbestimmungen ist der in ihnen zum Ausdruck kommende behördliche Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, NVwZ 2006, 1184 (1185) m.w.N.,
In den Nebenbestimmungen der Nr. 4.1 Satz 1 und Nr. 4.3 des Teils B der UMTS-Lizenz kommt der Wille der RegTP zum Ausdruck zu erreichen, dass die (seinerzeit) in nur beschränkter Anzahl zur Verfügung stehenden Frequenzen für den UMTS-Mobilfunk effizient genutzt werden und die Voraussetzungen für die Aufnahme von UMTS-Mobilfunkdiensten baldmöglichst - in Abhängigkeit vom Vorhandensein ausreichend stabiler technischer Spezifikationen des UMTS/IMT- 2000-Standards und von der Verfügbarkeit entsprechender Technik am Markt - durch die Lizenzinhaber geschaffen werden. Damit verfolgen die hier in Rede stehenden Nebenbestimmungen vor allem den Zweck, auf die Verwirklichung des Regulierungsziels der Sicherstellung einer effizienten Nutzung von Frequenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG a.F., § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) hinzuwirken. Dies war für die Klägerin aus ihrer Sicht als Adressatin der Versorgungsverpflichtung auch ohne weiteres erkennbar. Denn ihr war die seinerzeit beschränkte Anzahl der verfügbaren Frequenzen für den UMTS-Mobilfunk bekannt und für sie war ohne weiteres ersichtlich, dass die ihr auferlegte Versorgungsverpflichtung der Durchsetzung des oben genannten Regulierungszieles zu dienen bestimmt war. Angesichts dessen hätte sich ihr - wenn sie meinte, dass die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der ihr auferlegten Versorgungsverpflichtung zum 31. Dezember 2003 noch nicht vorgelegen haben - bei einer verständigen, am Sinnzusammenhang der getroffenen Regelungen orientierten Auslegung erschliessen müssen, dass diese Versorgungsverpflichtung jedenfalls von dem Zeitpunkt an Geltung beanspruchte, in dem diese Voraussetzungen der Regelung in Teil B Nr. 4.3 der Lizenz tatsächlich erfüllt waren.
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 waren die Bedingungen, unter denen die Versorgungsverpflichtung Geltung haben sollte, (wenn nicht schon am 31. Dezember 2003, so jedenfalls) seit geraumer Zeit erfüllt. Dies belegen die unstreitig im Verlauf der ersten Hälfte des Jahres 2004 aufgenommenen Angebote von UMTS-Mobilfunkdienstleistungen in Deutschland. Sie verdeutlichen, dass jedenfalls von da an die notwendigen technischen Spezifikationen in ausreichender Stabilität zur Verfügung standen und auch ausreichende Technik am Markt verfügbar war. Angesichts dessen ist insoweit auch unerheblich, ob sich der "Technikvorbehalt" in Teil B Nr. 4.3 der UMTS-Lizenz ausschließlich auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Netzwerktechnik bezieht oder auch UMTS-Endgeräte für die Verbraucher meint. Denn sowohl die erforderliche Netzwerktechnik als auch Endkundengeräte standen, was auch von der Klägerin nicht bestritten wird, offenkundig im Verlauf der ersten Jahreshälfte 2004 auf dem Markt zur Verfügung. Angesichts dessen bedurfte es in dieser Hinsicht keiner weiteren Aufklärung des Sachverhaltes.
Die Klägerin kann gegenüber der Annahme, dass die ihr auferlegte Versorgungsverpflichtung jedenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 2004 Geltung erlangt hatte, nicht mit ihrem sinngemäßen Vortrag durchdringen, dass für die Bestimmung des Beginnes der ihr auferlegten Versorgungsverpflichtung maßgeblich sei, dass sie (selbst) ein Angebot von UMTS-Mobilfunkdienstleistungen tatsächlich aufgenommen habe. Das von der Klägerin hierzu angeführte Kriterium der "Aufnahme des Dienstes", wie es in der Klausel der Nr. 4.3 des Teils B der UMTS- Lizenz enthalten ist, kann eine solche Auslegung nicht stützen. Maßgebend für die Bestimmung des Inhaltes der Versorgungsverpflichtung ist nicht die Regelung in Teil B Nr. 4.3, sondern in Teil B Nr. 4.1 Satz 1 der Lizenz. Danach ist Gegenstand der Versorgungsverpflichtung, "für" das Angebot von UMTS-Mobilfunkdienstleistungen einen bestimmten Versorgungsgrad herzustellen. Damit bezieht sich Teil B Nr. 4.1 Satz 1 der Lizenz nach seinem eindeutigen Wortlaut ("für") auf die Schaffung einer Netzinfrastruktur, auf die Angebote von UMTS-Mobilfunkdienstleistungen aufsetzen bzw. mittels derer sie Endkunden angeboten werden können. Nicht die tatsächliche Versorgung mit UMTS-Mobilfunkdienstleistungen ist das maßgebliche Kriterium für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung, sondern die Errichtung einer UMTS- Netzinfrastruktur, die eine Abdeckung des betreffenden Bevölkerungsanteils erlaubt. Diese inhaltliche Bestimmung der Versorgungsverpflichtung wird durch die Regelung in Teil B Nr. 4.3 der Lizenz nicht modifiziert. Das ergibt sich schon aus den einleitenden Worten dieser Regelung ("Die Versorgungsverpflichtung nach Punkt 4.1 ..."), die erkennen lassen, dass hier eine anderweitig (in Nr. 4.1) definierte Versorgungsverpflichtung vorausgesetzt wird. Teil B Nr. 4.3 der Lizenz verändert den Gegenstand der Versorgungsverpflichtung nicht, sondern beschränkt sich darauf, den Zeitpunkt des für den 31. Dezember 2003 vorgesehenen Wirksamwerdens dieser Versorgungsverpflichtung unter den Vorbehalt zu stellen, dass entsprechende technische Spezifikationen in ausreichender Stabilität zur Verfügung stehen und entsprechende Technik am Markt verfügbar ist.
Die der Klägerin in der Lizenzurkunde vom 06. September 2000 auferlegte Versorgungsverpflichtung ist auch nicht infolge des nach Maßgabe von § 152 Abs. 2 TKG am 26. Juni 2004 erfolgten Außerkrafttretens des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, auf dessen Grundlage sie ergangen war, entfallen. Denn die Versorgungsverpflichtung hat gemäß § 150 Abs. 4 Satz 1 TKG im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung fortgegolten.
Dass die Klägerin ihrer Versorgungsverpflichtung aus Teil B Nr. 4.1 Satz 1 i.V.m. Nr. 4.3 der Lizenzurkunde vom 06. September 2000 bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 nicht nachgekommen ist, bedarf angesichts der vom Messdienst der RegTP im Juli 2004 getroffenen Feststellungen keiner näheren Begründung. Die Klägerin stellt diese Feststellungen nicht in Frage und behauptet selbst nicht, eine UMTS-Netzinfrastruktur errichtet zu haben, mittels derer sie einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % erreichen kann.
Der Annahme, dass die Klägerin ihrer aus der Nebenbestimmung in Teil B Nr. 4.1 Satz 1 und Nr. 4.3 folgenden Versorgungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass nach Teil B Nr. 4.2 der der Klägerin erteilten UMTS-Lizenz die zur Bestimmung der Versorgungspflicht erforderlichen Parameter der Lizenz im Wege einer nachträglichen Auflage beigefügt werden sollten, dies aber tatsächlich in der vorgesehenen Form nicht geschehen ist. Der Auflagenvorbehalt des Teils B Nr. 4.2 der UMTS-Lizenz erstreckt sich ausschließlich auf die festzulegenden Richtgrößen, von denen im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtung ausgegangen werden sollte. Gegenstand der Regelung in Teil B Nr. 4.2 ist hingegen nicht, es zu ermöglichen, durch eine nachträgliche Auflage die Versorgungsverpflichtung als solche in der Weise zu modifizieren, dass diese Verpflichtung erst von dem Zeitpunkt an Wirksamkeit erlangen sollte, in dem die betreffenden Parameter mittels nachträglicher Auflage festgelegt sind. Für die hier allein maßgebende Frage, ob die Klägerin im Sinne von § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG einer aus der Lizenz resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, erweist es sich deshalb als unerheblich, ob die RegTP sich bei der unter dem 19. Dezember 2003 erfolgten Festlegung der in Rede stehenden Parameter einer den Anforderungen des Teils B Nr. 4.2 der UMTS-Lizenz genügenden Handlungsform bedient hat oder nicht.
Gegenüber der Annahme, dass die Klägerin einer aus der ihr erteilten Lizenz resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, greift schließlich auch nicht das Vorbringen der Klägerin durch, die TDD-Frequenzen, die neben den FDD- Frequenzblöcken Gegenstand der UMTS-Lizenz sind, könnten aus technischen Gründen bis zum heutigen Tag weder von ihr noch von anderen Lizenznehmern bzw. Frequenzzuteilungsinhabern genutzt werden. Es kann hierbei auf sich beruhen, ob die erforderliche Technik für den UMTS-Mobilfunkbetrieb nach dem TDD-Verfahren (Zeitmultiplexverfahren) nicht am Markt verfügbar ist,
vgl. dazu einerseits (verneinend): RegTP, Vfg. Nr. 33/2005, Abl. RegTP 2005, 782, 787; andererseits Filensky, Entwicklung des Mobilfunks in Deutschland, 2006, S. 17, wonach die TDD-Technik im UMTS-Netz in Tschechien Anwendung finde,
und ob deshalb die Prämisse des Vortrags der Klägerin zutreffend ist oder nicht. Gegenstand der widerrufenen UMTS-Lizenz sind zum einen zwei gepaarte Frequenzblöcke, die Mobilfunkdienste in der FDD-Anwendung (Frequenzmultiplexverfahren) vorbehalten sind, und zum anderen ein ungepaarter Frequenzblock, der für den Einsatz von TDD-Verfahren geeignet ist. Nach der Entscheidung (Allgemeinverfügung) der Präsidentenkammer der RegTP vom 18. Februar 2000 (Vfg. 13/2000, Abl. RegTP 2000, 516) über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen für die Vergabe von UMTS-Lizenzen waren nur diejenigen Bieter zur Teilnahme an der zweiten Versteigerungsrunde, in der auf die ungepaarten Frequenzblöcke geboten werden konnte, zugelassen, die im ersten Abschnitt Lizenzen für gepaarte Frequenzblöcke ersteigert hatten (vgl. Ziff. 4.1 der Vfg. 13/2000 vom 18. Februar 2000, a.a.O. S. 517, 548 f.). Hierdurch sollte of- fenkundig verhindert werden, dass TDD-Frequenzblöcke isoliert ersteigert werden konnten. Es entsprach somit der Absicht der RegTP, dass nach der Durchführung des Versteigerungsverfahrens keiner der Ersteigerer eine UMTS-Mobilfunklizenz ausschließlich für TDD-Frequenzen erworben haben konnte; vielmehr sollte sichergestellt sein, dass TDD-Frequenzen nur gemeinsam mit FDD-Frequenzen den im Versteigerungsverfahren erfolgreichen Bietern und nachfolgenden Lizenznehmern zur Verfügung stehen. Angesichts dieser Verknüpfung der beiden Frequenzarten kann die Klägerin mit ihrem Einwand der fehlenden Nutzbarkeit der TDD-Frequenzen nicht durchdringen. Denn dieser Einwand liefe darauf hinaus, dass der die TDD- Frequenzen betreffende Teil der UMTS-Lizenz von einem rechtmäßigen Widerruf des die FDD-Frequenzen betreffenden Teils der Lizenz unberührt bliebe mit der Folge, dass die Klägerin entgegen den Voraussetzungen des Vergabeverfahrens Inhaberin einer lediglich mit TDD-Frequenzen ausgestatteten Lizenz wäre. Die bei der Lizenzvergabe beabsichtigte Koppelung der Inhaberschaft von TDD-Frequenzen an zugeteilte FDD-Frequenzen schließt es deshalb aus, den Technikvorbehalt des Teils B Nr. 4.3 der UMTS-Lizenz so auszulegen, dass seine Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Versorgungsverpflichtung in Bezug auf jedes der beiden Verfahren erfüllt sein müssen und anzunehmen, dass eine Nichterfüllung der Versor- gungspflicht insoweit nicht vorliegen könne, als es hinsichtlich eines der beiden Verfahren noch an den Spezifikationen bzw. der erforderlichen Technik mangelt. Es ließe deshalb die Rechtmäßigkeit des Widerrufes der UMTS-Lizenz wegen Nichter- füllung der Versorgungsauflage unberührt, falls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aus technischen Gründen eine Nutzung der TDD- Frequenzen nicht möglich war.
cc) Auch die weitere Voraussetzung des Widerrufstatbestandes des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG, dass der Lizenznehmer einer aus der Lizenz resultierenden Verpflichtung "trotz wiederholter Aufforderung" nicht nachgekommen ist, war im Falle der Klägerin erfüllt. Gegenüber der Klägerin als Lizenzinhaberin hat es sowohl vor dem 31. Dezember 2003 als auch danach eine beträchtliche Anzahl von Verlautbarungen der RegTP gegeben, aus denen unmissverständlich die Aufforderung hervorging, der ihr auferlegten Verpflichtung zur Erreichung eines Ver- sorgungsgrades der Bevölkerung von mindestens 25 % bis zum 31. Dezember 2003 nachzukommen. Diese Verlautbarungen sind als wiederholte Aufforderungen, für die das Gesetz weder eine bestimmte Form noch einen Hinweis auf bzw. eine Belehrung über die Folgen einer Nichterfüllung bestehender Verpflichtungen verlangt, anzusehen. Dabei sind nach Auffassung der Kammer auch diejenigen Aufforde- rungen zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtung zu berücksichtigen, die die RegTP bereits vor dem Stichtag 31. Dezember 2003 ausgesprochen hat. Zwar mag hiergegen eingewandt werden, dass das Merkmal der wiederholten Aufforderung in § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG darauf bezogen ist, dass einer Verpflichtung "nicht nachgekommen wird", und dieser Tatbestand konnte hier denknotwendig erst ab dem Stichtag erfüllt sein und war es nach dem oben Ausgeführten angesichts der Regelung der Nr. 4.3 des Teils B der Lizenz möglicherweise sogar erst zu einem späteren Zeitpunkt. Allein hierauf abzuheben ließe aber den Zweck der wiederholten Aufforderung zur Pflichterfüllung außer acht, der darin besteht, den Lizenzinhaber zu mahnen und zu warnen. Jedenfalls in Fällen, in denen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die berechtigte Zweifel an der fristgerechten Erfüllung einer auferlegten Versorgungsverpflichtung begründen, ist es gerechtfertigt, Aufforderun- gen zur Erfüllung dieser Pflicht, die bereits vor deren Wirksamwerden ergehen, bei der Prüfung des Merkmals der wiederholten Aufforderung in § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG zu berücksichtigen.
Im Falle der Klägerin lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, aufgrund derer solche berechtigten Zweifel angebracht waren: So hatte die Klägerin bereits Ende 2002 ihre Aktivitäten als MVNO aufgegeben und in diesem Zusammenhang ihr Personal zum ganz überwiegenden Teil entlassen. Ihrer offenbar ursprünglich bestehenden Strategie, den durch das MVNO-Geschäft gewonnenen Kundenstamm auch für das Geschäft mit dem aufzubauenden eigenen UMTS-Netz zu binden, war damit die Grundlage entzogen. Ebenfalls Ende 2002 hatte die Klägerin einen im Jahr zuvor mit der Firma E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG geschlossenen Kooperationsvertrag über den Aufbau einer gemeinsamen UMTS- Infrastruktur gegen Zahlung einer Entschädigung und Überlassung von Standorten für Netzinfrastruktur an E-Plus, soweit sie von dieser gebraucht werden konnten, aufgekündigt. Bereits zuvor hatten die Gesellschafterinnen der Klägerin, die U. und die T. , im Juli 2002 beschlossen, die UMTS-Aktivitäten in Deutschland vorübergehend "bis zur Marktreife von UMTS" einzustellen. Noch im Verlaufe des Jahres 2002 erfolgte sodann eine Fusion der Muttergesellschaft der T. mit der U1. , Schweden. Auf dem Hintergrund dieser und einer weiteren Veränderung der Gesellschafterstruktur der Klägerin (Übertragung der Hälfte der Gesellschaftsanteile der T. auf die T1. ) hatte die RegTP unter dem 30. September 2002 einen Nachweis für das Fortbestehen der ursprünglich abgegebenen "Patronatserklärung" bzw. Finanzierungszusage der T. gefordert. Eine solche Zusage blieb auch auf Erinnerungen und Rückfragen der RegTP aus. Zu berechtigten Zweifeln an der rechtzeitigen Erfüllung der Versorgungsverpflichtung nach Teil B Nr. 4.1 Satz 1 der UMTS-Lizenz durfte schließlich auch der Umstand führen, dass die Klägerin bei der Bekl. bis zum Stichtag 31. Dezember 2003 - und auch danach - nicht die Festsetzung von standortbezogenen Parametern gemäß Nebenbestimmung Nr. 2 zum Frequenzzuteilungsbescheid vom 26. Juni 2002 als Voraussetzung für die Frequenznutzung, d.h. für den Betrieb von UMTS-Antennenanlagen, beantragt hatte.
In Anbetracht dieser tatsächlichen Umstände können die bereits vor dem Wirksamwerden der Versorgungsverpflichtung nach Teil B Nr. 4.1 Satz 1 i.V.m. Nr. 4.3 gegenüber der Klägerin gegebenen Hinweise der RegTP auf das Bestehen dieser Versorgungsverpflichtung als Aufforderungen i. S. d. § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG angesehen werden. Derartige - jedenfalls sinngemäße - Aufforderungen der RegTP liegen wie folgt vor: Schreiben an die Klägerin vom 22. Februar 2002 betreffend die von der Klägerin geplante gemeinsame UMTS-Infrastruktur mit E-Plus, das den ausdrücklichen Hinweis auf die "für beide Lizenznehmer unverändert fortbestehenden Versorgungsverpflichtungen aus Teil B, Punkt 4.1 der UMTS- Lizenzen" enthält; Schreiben an die Klägerin vom 03. November 2003 betreffend die Ankündigung einer mündlichen Erörterung der Durchführung der Überprüfung der Versorgungsverpflichtung mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Auflage in Teil B Nr. 4.1 der UMTS-Lizenz und mit der Ankündigung einer Überprüfung nach dem 31. Dezember 2003, inwieweit der Auflage zu diesem Zeitpunkt entsprochen worden ist; Schreiben an die Klägerin vom 04. November 2003 betreffend eine Einladung zur Erörterung des konzipierten Überprüfungsverfahrens unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Auflage in Teil B Nr. 4.1 der UMTS-Lizenz; Schreiben an die Klägerin vom 19. Dezember 2003 betreffend die Aufforderung zur Mitwirkung bei der Durchführung der Überprüfung der Versorgungsverpflichtung, verbunden mit einem Hinweis auf diese Verpflichtung; Schreiben an die Klägerin vom 15. Januar 2004 betreffend die Wiederholung der Aufforderung zur Mitwirkung bei Durchführung der Überprüfung der Versorgungsverpflichtung; Schreiben an die Klägerin vom 23. März 2004, mit dem ein Schreiben der Klägerin vom 12. Februar 2004 beantwortet und den darin von der Klägerin geäußerten grundsätzlichen Vorbehalten gegenüber der Prüfung der Versorgungsverpflichtung entgegengetreten und die Haltung der RegTP bekräftigt wird, die Prüfung fortzusetzen; Schreiben an die Klägerin vom 17. Mai 2004, in dem unter ausdrücklichem Hinweis auf die auferlegte Versorgungspflicht erneut zur Mitwirkung bei der Durchführung der Überprüfung aufgefordert wird, verbunden mit dem Vorbehalt, regulatorische Maßnahmen einzuleiten. Eine sinngemäße Aufforderung, der Versorgungsverpflichtung nachzukommen, kann auch in der mündlichen Erörterung des konzipierten Überprüfungsverfahrens und der Festlegung der technischen Parameter für die Überprüfung am 20. November 2003 erblickt werden, bei der die Klägerin vertreten war. Bei dieser Gelegenheit waren ausweislich des über diese Erörterung gefertigten Vermerks die Voraussetzungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht erläutert worden.
Die Klägerin kann gegen die Annahme, dass in den genannten Verlautbarungen der RegTP wiederholte Aufforderungen i. S. v. § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG zu erblikken sind, nicht mit Erfolg einwenden, dass die RegTP zunächst die Zuwiderhandlung gegen eine aus der Lizenz resultierende Verpflichtung feststellen und zudem eindeutig und unmissverständlich auffordern müsse, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen, und darüber hinaus unmissverständlich erklären müsse, dass bei Fortsetzung der Zuwiderhandlung die Lizenz widerrufen werden könne. Der förmlichen Feststellung eines Pflichtverstoßes als Voraussetzung dafür, dass nachfolgende Aufforderungen als solche i. S. v. § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG angesehen werden können, bedarf es nach den gesetzlichen Vorgaben der genannten Bestimmung nicht. Soweit die Klägerin verlangt, dass die Aufforderung zur Abstellung des Pflichtverstoßes unmissverständlich sein müsse, ist diesem Erfordernis Genüge getan. Denn die mahnende und warnende Wirkung, die die "wiederholte(n) Aufforderung(en)" nach der Konzeption des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG erzeugen soll(en), kommt den oben aufgeführten Verlautbarungen der RegTP ohne weiteres zu und hatte die Klägerin unzweifelhaft erreicht. Das ver- deutlicht etwa der Inhalt ihres Schreibens vom 12. Februar 2004, in dem sie sich u.a. mit "aufsichtsrechtlichen" bzw. "unverhältnismäßigen" Maßnahmen als Folge des Ergebnisses der Prüfung der - nach ihrer Auffassung noch nicht eingetretenen - Versorgungspflicht auseinandersetzt. Die Forderung schließlich, dass eindeutig und unmissverständlich erklärt werden müsse, dass bei Fortsetzung der Zuwiderhandlung die Lizenz widerrufen werden könne, ist ungeachtet der Frage, ob von Gesetzes wegen eine solche Voraussetzung für den Ausspruch des Widerrufes vorgegeben ist - § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG spricht lediglich von "wiederholter Aufforderung" -, hier erfüllt, weil bei der Klägerin, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Klarheit über diese mögliche Folge ihres Verhaltens bestand.
dd) Der angefochtene Widerruf der der Klägerin erteilten UMTS-Lizenz vom 06. September 2000 erweist sich auch nicht im Hinblick auf die Vorgaben des § 126 TKG und des Art. 10 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 07. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) - GRL - als rechtswidrig. Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Klägerin die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften auf den hier vorliegenden Fall des Widerrufes einer Lizenz, die zu einem Zeitpunkt erteilt worden war, in dem diese Bestimmungen noch keine Geltung hatten. Ferner geht die Kammer zugunsten der Klägerin davon aus, dass einer Anwendung der genannten Vorschriften auf den hier streitbefangenen Widerruf einer UMTS-Lizenz nicht der Umstand entgegensteht, dass das von § 126 Abs. 1 bis 3 und 5 TKG vorgesehene Verfahren nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die Untersagung der Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ausgerichtet ist und den Widerruf einer nach "altem Recht" erteilten Lizenz bzw. den Widerruf einer Frequenzzuteilung nicht unmittelbar betrifft. Auch lässt die Kammer auf diesem Hintergrund die Frage offen, ob § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG als speziellere Vorschrift die Regelungen des § 126 TKG und des Art. 10 GRL verdrängt. Denn unter den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles ist es der Klägerin verwehrt, sich mit Erfolg auf eine Nichteinhaltung des Verfahrens nach § 126 Abs. 1, 2 und 5 TKG und Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL zu berufen.
Die in diesen Bestimmungen vorgeschriebene gestufte behördliche Vorgehensweise soll es - als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - einem Unternehmen im Falle der Nichteinhaltung telekommunikationsrechtlicher Verpflichtungen ermöglichen, festgestellten Pflichtverstößen vor einer Untersagung seiner Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen bzw. vor einer Aussetzung oder Aberkennung von Frequenznutzungsrechten oder - bezogen auf den vorliegenden Fall - vor dem Widerruf einer Lizenz abzuhelfen. Für das nationale Recht ist anerkannt, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit es indessen nicht erfordert, Gelegenheit zur Abhilfe dort zu bieten, wo nach den Gesamtumständen eine solche Abhilfe nicht zu erwarten ist.
Vgl. allgemein zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung bzw. einer Aufforderung zur "Mängelbehebung", wenn hiervon oder von einem sonstigen milderen Mittel kein Erfolg zu erwarten ist: BVerwG, Beschluss vom 06. September 1991 - 1 B 97.91 -, NVwZ 1992, 167; Sachs in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG-Kommentar, 6. Aufl., Rn. 57 zu § 49; Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 9. Aufl., Rn. 39 zu § 49.
Nichts anderes gilt hier hinsichtlich der Einhaltung des Verfahrens nach § 126 Abs. 1, 2 und 5 TKG, wenn die Anwendung der der Behörde durch die genannte Bestimmung eingeräumten Befugnisse und Zwangsmittel aufgrund einer nachvollziehbaren prognostischen Einschätzung von vorne herein nicht erfolgversprechend erscheint. Dann nämlich erwiese sich die Einhaltung des Verfahrens nach § 126 Abs. 1, 2 und 5 TKG als bloße Förmlichkeit, die zudem zu einer Verzögerung der (erneuten) Verfügbarkeit der zu der Lizenz erteilten Frequenzen auf dem Markt führen und damit den Regulierungszielen der Sicherstellung einer effizienten Nutzung von Frequenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) zuwiderlaufen würde.
Hiervon ausgehend war die RegTP nicht gehalten, vor Ausspruch des angefochtenen Widerrufs nach Maßgabe von § 126 Abs. 1, 2 und 5 TKG der Klägerin zunächst die Möglichkeit einzuräumen, ihrer Verpflichtung aus der der UMTS-Lizenz beigefügten Versorgungsverpflichtung nachzukommen. Denn die von den Muttergesellschaften der Klägerin im Verlaufe des Jahres 2002 getroffenen Entscheidungen und das hierdurch bestimmte nachfolgende Verhalten der Klägerin in der Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 waren geeignet, die hinreichend sichere Annahme zu begründen, dass die Klägerin innerhalb angemessener Frist ihre Versorgungsverpflichtung aus der Auflage in Teil B Nr. 4.1 Satz 1 der UMTS-Lizenz nicht nachträglich würde erfüllen können. Zu den bereits oben erwähnten Umständen, auf die verwiesen wird, tritt insoweit hinzu, dass die Klägerin gegenüber der RegTP zu keinem Zeitpunkt - auch nicht auf entsprechende Aufforderungen im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtung hin - irgendwelche Angaben zum Stand des Aufbaus der für einen UMTS-Mobilfunkbetrieb notwendigen Netzinfra- struktureinrichtungen gemacht hat. Sie hat zu keinem Zeitpunkt nach dem Bekanntwerden der Entscheidung ihrer Muttergesellschaften, die UMTS-Aktivitäten in Deutschland vorübergehend "bis zur Marktreife von UMTS" einzustellen, substantiiert dargelegt, einen solchen Netzaufbau tatsächlich wieder zu betreiben, obwohl die Marktreife des UMTS-Mobilfunksystems, wie sie selbst einräumt, jedenfalls im Verlaufe des Jahres 2004 eingetreten war. Selbst unter dem Druck des drohenden Widerrufs der UMTS-Lizenz sind keine auf den Aufbau einer UMTS- Netzinfrastruktur gerichteten Schritte der Klägerin erkennbar geworden.
Dass die RegTP vorliegend das Verfahren nach § 126 Abs. 1, 2 und 5 TKG nicht eingehalten hat, berührt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beachtung des Verfahrens nach dieser Vorschrift durch Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL europarechtlich verbindlich vorgegeben ist. Dabei kann es auf sich beruhen, ob das Gemeinschaftsrecht es in gleicher Weise wie das nationale Recht ermöglicht, die Einhaltung dieses Verfahrens entbehrlich zu machen, wenn eine Abstellung des Pflichtverstoßes von vorne herein nicht erwartet werden kann. Jedenfalls ist es der Klägerin unter den dargelegten tatsächlichen Umständen nach dem auch im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem angefochtenen Widerrufsbescheid mit Erfolg auf die Nichtbeachtung des von Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL vorgesehenen Verfahrens zu berufen. Denn eine solche Berufung wäre missbräuchlich angesichts des eigenen Verhaltens der Klägerin, das ersichtlich von dem Entschluss bestimmt war, ein eigenes UMTS- Mobilfunknetz seinerzeit nicht zu errichten. Die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht bzw. die missbräuchliche Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht ist indessen nicht gestattet. Die Mitgliedsstaaten haben in einem solchen Fall die Befugnis, das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung zu stellen und ihm die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren, wobei die mit der Bestimmung verfolgten Zwecke zu beachten sind.
vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 22. März 2000 - C-373/97 -, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGHE - I 2000, 1705; Urteil vom 02. Mai 1996 - C-206/94 -, EuGHE I 1996, 2357.
Das aufgezeigte Verhalten der Klägerin, entsprechend der im Jahr 2002 getroffenen Entscheidung ihrer Gesellschafterinnen keine auf den Aufbau einer UMTS-Netzinfrastruktur gerichteten Schritte mehr unternommen und auch nicht zu erkennen gegeben zu haben, in absehbarer Zeit mit der Errichtung eines UMTS- Mobilfunknetzes zu beginnen, lässt ihre gegenüber dem Widerruf der ihr erteilten UMTS-Lizenz vorgebrachte Beanstandung der Nichteinhaltung des von Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL vorgegebenen Verfahrens als missbräuchlich erscheinen. Denn es liegen nicht nur keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin, wäre ihr gegenüber das Verfahren nach Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL durchgeführt worden, es unternommen hätte, mit der Errichtung eines UMTS-Netzes zu beginnen und die ihr auferlegte Versorgungsverpflichtung zu erfüllen; vielmehr weist neben den oben aufgezeigten Tatsachen ein weiterer Umstand deutlich darauf hin, dass es der Klägerin nicht mehr darum ging, ein UMTS-Mobilfunknetz aufzubauen. Im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 hatte die Klägerin nämlich darauf hinzuwirken versucht, dass die nach altem Recht erteilten Lizenzen, also auch die ihr erteilte UMTS-Lizenz, nicht vom vorgesehenen Frequenzhandel ausgeschlossen sein sollten. Angesichts dieser (wegen § 150 Abs. 8 TKG letztlich erfolglos gebliebenen) Bemühungen drängt sich die Annahme auf, dass das Interesse der Klägerin seinerzeit nicht mehr in der Aufnahme des Betriebs eines UMTS-Mobilfunknetzes bestand, sondern darin, die ihr erteilte Lizenz im Wege des Frequenzhandels wirtschaftlich zu verwerten.
Es unter diesen Umständen der Klägerin zu verwehren, sich auf die Nichteinhaltung des Verfahrens nach Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL zu berufen, berührt auch nicht im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes den Zweck dieser Bestimmung, der dem der Regelung des § 126 Abs. 1, 2 und 5 TKG entspricht. Die Mahn- und Warnfunktion des Verfahrens nach Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL und die hierdurch dem Telekommunikationsunternehmen eröffnete Möglichkeit, einen festgestellten Pflichtverstoß abzustellen, verliert ihre Bedeutung in einem Fall wie dem vorliegenden, der dadurch gekennzeichnet ist, dass von der Möglichkeit der Abhilfe erkennbar kein Gebrauch gemacht werden wird.
ee) Ob es zu den Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit eines auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG gestützten Widerrufes gehört, dass in entsprechender Anwendung von §§ 49 Abs. 2 , 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die dort vorgeschriebene Jahresfrist eingehalten ist, kann auf sich beruhen. Denn der angefochtene Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2004 wahrt diese Frist, weil im Zeitpunkt seines Ergehens seit dem frühestmöglichen Vorliegen eines Pflichtverstoßes (Ablauf des 31. Dezember 2003) noch kein Jahr vergangen war.
ff) Die RegTP hat das ihr durch § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG eingeräumte Widerrufsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Gericht hat die getroffene Entscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich dahin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. In diesem Rahmen hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle nach Sinn und Zweck des Gesetzes wesentlichen und den Rechtsstreit prägenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie dabei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob das Ergebnis ihrer Entscheidung aufgrund der vorgenommenen Gewichtung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und widerstreitenden Interessen vertretbar ist.
Nach diesem Maßstab leidet der Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 nicht an einem rechtserheblichen Ermessensfehler.
(1) Die von der Klägerseite gehegte Annahme, die RegTP habe von ihrem Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht, kann angesichts der umfangreichen, in wesentlichen Teilen Ermessensgesichtspunkte thematisierenden Begründungen der angegriffenen Bescheide (vgl. S. 15 bis 28 des Bescheids vom 15. Dezember 2004 u. S. 26 bis 41 des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2005) keine Rede sein. Auch ist nicht erkennbar, dass die RegTP bei ihrer Entscheidung von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Beklagte auf einzelne von der Klägerin erst im Verlaufe des Klageverfahrens angesprochene tatsächliche Gesichtspunkte in der Klageerwiderung vom 30. Oktober 2006 abwägend eingegangen ist, handelte es sich um eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung und nicht um eine durch diese Vorschrift nicht ermöglichte Nachholung oder Auswechselung der Ermessensbegründung,
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55; Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912; Urteil vom 05. September 2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470.
(2) Die Beklagte hat auch alle nach Sinn und Zweck des Gesetzes wesentlichen und den Rechtsstreit prägenden Gesichtspunkte in ihre Abwägung eingestellt und sich insbesondere mit den von der Klägerin vorgetragenen und nach deren Auffassung für ein Absehen vom Widerruf der ihr erteilten UMTS-Lizenz sprechenden Gründen auseinandergesetzt. Ihre Ermessensentscheidung hält sich innerhalb der Grenzen des durch den Zweck der Widerrufsermächtigung des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG vorgegebenen Spielraums.
(a) Soweit die RegTP bei ihrer Ermessensausübung den Gesichtspunkt berücksichtigt hat, dass gegenüber der Klägerin vor Ausspruch des Lizenzwiderrufes Maßnahmen nach § 126 TKG bzw. nach Art. 10 GRL nicht "zur Auswahl" gestanden hätten, ist hiergegen im Ergebnis nichts einzuwenden. Zwar erscheint es zweifelhaft, die Frage der Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 126 Abs. 1, 2 und 5 TKG bzw. nach Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL als für die Ermessensentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkt anzusehen, weil es sich im Falle der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf den hier in Rede stehenden Fall um materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Widerrufes handelte. Die Erörterung und Verneinung einer Verpflichtung zur Einhaltung des Verfahrens nach den genannten Vorschriften führt jedenfalls deshalb nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung, weil die Klägerin hierdurch nicht nachteilig betroffen ist. Denn die Annahme, dass die Beachtung des betreffenden Verfahrens von Rechts wegen nicht geboten war, ist - wie oben ausgeführt - im Ergebnis zutreffend.
(b) Als ermessensfehlerhaft erweist sich auch nicht die Annahme der RegTP, dass es der Anwendung von Maßnahmen des Verwaltungszwanges vor Ausspruch des Widerrufes der UMTS-Lizenz nicht bedurft habe. Als solche Maßnahme wäre, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, allein die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht gekommen, dessen Höhe (zur Durchsetzung von Anordnungen nach § 126 Abs. 2 TKG) auf maximal 500.000,00 EUR begrenzt ist (§ 126 Abs. 5 TKG). Es erscheint fernliegend anzunehmen, dass die Klägerin mit einer - gegebenenfalls auch wiederholten - Anwendung dieses Zwangsmittels dazu hätte veranlasst werden können, ihre Versorgungsverpflichtung aus Teil B Nr. 4.1 Satz 1 der UMTS-Lizenz zu erfüllen. Denn der hierzu erforderliche Aufbau einer entsprechenden Netzinfrastruktur hätte ungleich höhere finanzielle Belastungen der Klägerin hervorgerufen. Zudem waren solche Investitionen nach der Entschließung der Muttergesellschaften der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht gewollt, weil sie sie für wirtschaftlich nicht vertretbar hielten. Bei Berücksichtigung des für die Ermessensausübung maßgebenden Zweckes des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG, der Behörde eine wirksame Handhabe für die Fälle zu verleihen, in denen den mit einer Frequenzzuteilung bzw. hier: Lizenz verbundenen Pflichten nachhaltig nicht nachgekommen wird, war das Absehen von Maßnahmen des Verwaltungszwanges zur Durchsetzung der Versorgungsverpflichtung der Klägerin als sachgerecht einzustufen. Denn die Klägerin hatte ihr Vorhaben, ein UMTS-Mobilfunknetz zu errichten, für einen unbestimmten, nicht bloß kurzfristigen Zeitraum verschoben, wenn nicht gar gänzlich aufgegeben, und damit deutlich gemacht, dass eine Erfüllung ihrer Versorgungsverpflichtung für eine nicht vorhersehbare Zeit nicht erfolgen würde. Demgegenüber mutet die bereits im Widerspruchsverfahren aufgestellte Behauptung der Klägerin, durch die Verhängung eines Zwangsgeldes "möglicherweise veranlasst (zu) werden, zusätzliche, bisher nicht geplante Investitionen in die Errichtung und den Betrieb ihres Mobilfunknetzes nach UMTS/IMT-2000-Standard zu tätigen" gänzlich unsubstantiiert an und konnte nicht ernsthaft die Annahme gebieten, es bestehe bei Anwendung von Verwaltungszwang die erfolgversprechende Möglichkeit, dass die Klägerin ihrer Versorgungspflicht noch (nachträglich) in absehbarer Zeit würde genügen können. Zu ihren Gunsten kann die Klägerin schließlich auch nichts daraus herleiten, dass die BNetzA in einem Entwurf zur Anhörung zu Eckpunkten einer Entscheidung über die Anordnung und Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen des breitbandigen drahtlosen Netzzugangs (Abl. BNetzA 13/2006, 1814, 1834, Eckpunkt 4.6) für den Fall der Nichterfüllung von Versorgungsverpflichtungen in Aussicht stellt, "ein im Einzelfall festzusetzendes Zwangsgeld auf(zu)erlegen". Aus dieser Verlautbarung ergibt sich jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht das Bestehen einer Rechtsanwendungs- bzw. Ermessenspraxis der RegTP/BNetzA des Inhalts, dass vor dem Widerruf einer Frequenzzuteilung bzw. Lizenz wegen Nichterfüllung der Versorgungsauflage zunächst die Durchsetzung der auferlegten Verpflichtung mittels Zwangsgeldes betrieben wird. Die Auferlegung eines Zwangsgeldes soll nach dem genannten Eckpunkt nämlich "vor allem in den Fällen (erfolgen), in denen der Zuteilungsinhaber die Versorgungsverpflichtungen nicht vollständig erfüllt"; sie betrifft also nicht den hier gegebenen Fall der gänzlichen Nichterfüllung einer auferlegten Versorgungsverpflichtung. Zudem ist die Anordnung eines Zwangsgeldes nach den Ausführungen in dem genannten Eckpunkt ausdrücklich "unbeschadet der Widerrufsmöglichkeiten des § 63 TKG" vorgesehen. Angesichts dessen erscheint es ausgeschlossen, für Fälle der vorliegenden Art eine Ermessenspraxis in dem oben genannten Sinne anzunehmen.
(c) Soweit die RegTP bei ihrer Ermessensbetätigung davon ausgegangen ist, dass eine "Lockerung der Versorgungsverpflichtung durch Verschiebung des Stichtages" nicht in Betracht gekommen sei, ist auch hiergegen nichts Durchgreifendes einzuwenden. Die diesbezüglichen Ausführungen der RegTP (Seite 31 f. des Widerspruchsbescheides) sind nachvollziehbar und einleuchtend. Zu einer anderen Beurteilung kann es auch nicht führen, dass die Klägerin im Verhältnis zu den verbliebenen Inhabern von UMTS-Lizenzen eine besondere Situation namentlich deshalb einnimmt, weil sie anders als diese seinerzeit nicht über eine eigene GSM- Netzinfrastruktur verfügte, auf die sie beim Aufbau eines UMTS-Netzes teilweise hätte zurückgreifen können. Diesen Gesichtspunkt kann die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg für die von ihr für geboten erachtete Hinausschiebung des Zeitpunktes für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung anführen, weil nicht ersichtlich ist, dass sie nach der Entscheidung ihrer Gesellschafterinnen gegen eine Fortsetzung der UMTS-Aktivitäten überhaupt noch irgendwelche Anstrengungen zum Aufbau eines UMTS-Netzes unternommen hatte oder auch nur die ernsthafte Absicht hegte, dies zu tun.
(3) Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die RegTP habe die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten, weil sie verkannt habe, dass mit dem ausgesprochenen Widerruf der UMTS-Lizenz der Schutzbereich der Art. 14 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG berührt werde.
(a) Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, dass der angefochtene Widerruf der ihr erteilten UMTS-Lizenz den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in der Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tangiere. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst ist,
vgl. zum Meinungsstand etwa : Bryde in von Münch/Kunig, GG- Komm., 5. Aufl., Rn. 18 zu Art. 14, Jarass in Jarass/Pieroth, GG- Komm. 6. Aufl., Rn. 26 zu Art. 14, jeweils mit zahlr. weiteren Nachweisen.
Nachhaltig zweifelhaft erscheint es aber anzunehmen, dass der - unterstellte - Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sich auf eine Lizenz der hier vorliegenden Art erstrecken kann. Eine solche Lizenz ist gemäß § 3 Nr. 7 TKG a.F. eine Erlaubnis zum Angebot bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit. Die Lizenz enthält die rechtsverbindliche Feststellung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen. Allerdings folgt schon aus ihrer Befristung (hier: auf 20 Jahre), dass sie von Anfang an nicht von unbeschränkter Dauer ist und damit keine auf unbestimmte Zeit verfestigte Rechtsposition gewährt. Hinzu kommt, dass die Beifügung der eine Versorgungsverpflichtung begründenden - bestandskräftigen und nicht nichtigen - Auflage auf dem Hintergrund der durch § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG bestehenden Widerrufsmöglichkeit im Fall der Nichterfüllung der Auflage bewirkt, dass der Bestand der mit der Lizenz erworbenen Rechtsposition der Beschränkung bzw. dem Vorbehalt der zeitgerechten Erfüllung der Versorgungsverpflichtung unterliegt. Der Bestand der Lizenz ist daher in erster Linie vom Verhalten des Lizenznehmers abhängig. Es liegt an ihm, ob die Voraussetzungen eines Widerrufes eintreten oder nicht. Der Widerruf ist im Falle der Nichterfüllung der durch die Auflage begründeten Verpflichtung "lediglich" die von der Rechtsordnung vorgesehene Folge des Verhaltens des Lizenznehmers. Wesentlich für den Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist indessen, dass ein vermögenswertes Recht dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Sacheigentum zur eigenen Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist,
Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1.
Im Gegensatz hierzu ist die durch die UMTS-Lizenz vermittelte Nutzungs- bzw. Verfügungsbefugnis jedoch mit der Einschränkung verliehen worden, von ihrer Ausübung nicht absehen zu dürfen, sondern bis zu bestimmten Zeitpunkten einen bestimmten "Nutzungsumfang" aufgenommen zu haben.
Jedenfalls kann sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hier von vorne herein nur auf die durch die auferlegte Versorgungsverpflichtung begrenzte Rechtsposition aus der UMTS-Lizenz erstrecken. Wenn aber der Entzug dieser Rechtsposition durch ein bestimmtes eigenes Verhalten des Lizenznehmers bedingt ist bzw. ausgelöst wird, kann dem diesen Entzug anordnenden hoheitlichen Eingriff in der Gestalt des Widerrufes der UMTS-Lizenz nicht mit Erfolg eine Verletzung des Eigentumsrechtes entgegengehalten werden. Denn in dem Eingriff verwirklicht sich bloß die von Anfang an gegebene, durch die Versorgungsauflage bedingte Begrenztheit der durch die UMTS-Lizenz vermittelteten Rechtsposition.
(b) Ebensowenig kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, dass der Widerruf der UMTS-Lizenz ihr Eigentumsrecht deshalb verletze, weil sie durch die ihr erteilte UMTS-Lizenz eine öffentlichrechtliche Rechtsposition erworben habe, die ungeachtet des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einbezogen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. etwa Beschluss vom 09. Juni 1975 - 1 BvR 2261, 2268/71 -, BVerfG 40, 65, 83, m.w.N., weitere Nachweise bei Bryde, in: von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Rn. 25 ff.
erfordert die Einbeziehung öffentlichrechtlicher Rechtspositionen in die Eigentumsgarantie, dass der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde. Für eine erlangte Rechtsposition aufgrund einer erteilten öffentlichrechtlichen Lizenz kann im Prinzip nichts anderes gelten, wobei offen bleiben kann, ob hier, wie in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen, ebenfalls zu fordern ist, dass die erworbene oder verliehene Rechtsposition wesentlich auf einer eigenen Leistung des Berechtigten beruhen muss und ob eine solche Leistung vorliegend in der Zahlung des Zuschlagspreises für die ersteigerte Lizenz erblickt werden könnte. Die der Klägerin erteilte UMTS-Lizenz vermittelte indessen nicht die für die Ausübung des Eigentumsrechts typische Freiheit, ohne Gefahr für den Bestand der Rechtsposition zu entscheiden, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt sie von den durch sie vermittelten Befugnissen Gebrauch machen wollte. Vielmehr war sie gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bis zu bestimmten Zeitpunkten verbindlich vorgegebene Versorgungsgrade der Bevölkerung erreicht sein würden, um nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG eintreten zu lassen. Ihre Position beinhaltete von Beginn an schon nicht die Möglichkeit, einen hoheitlichen Eingriff in die ihr erteilten Befugnisse in der Gestalt des Widerrufes der erteilten Lizenz wegen Nichterfüllung der Versorgungsauflage abzuwehren. Die durch die UMTS-Lizenz vermittelte Rechtsposition der Klägerin war von vorne herein aufgrund der ihr beigefügten Auflage in ihrem Bestand ungewiss und nicht von der rechtlichen Qualität, die erforderlich ist, um annehmen zu können, dass sie von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist.
(c) Die angefochtene Widerrufsentscheidung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die RegTP die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG verkannt hätte. Insbesondere hat die RegTP zu Recht angenommen, dass der streitbefangene Widerruf in seinen Auswirkungen für die Klägerin einer Berufsausübungsbeschränkung, nicht hingegen einer Berufswahlbeschränkung gleichkommt. Denn der auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG gestützte Widerruf der UMTS-Lizenz hat nicht zur Folge, dass die Klägerin wegen in ihrer Person vorliegender, subjektiver Umstände oder wegen objektiver, mit ihr selbst in keinem Zusammenhang stehender und von ihr nicht beeinflussbarer Umstände daran gehindert worden wäre, an der Wahl ihrer beruflichen Betätigung, d.h. an der Verwirklichung ihres Geschäftsbetriebes mit dem Gegenstand "Aufbau und Betrieb eines Telekommunikationsnetzwerkes in Deutschland sowie Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen" festzuhalten.
Sofern man die Annahme eines durch den Widerruf der UMTS-Lizenz bewirkten Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin nicht schon deshalb für ausgeschlossen erachten wollte, weil die eine Grundlage der beruflichen Betätigung der Klägerin bildende Lizenz von Anfang an mit den Beschränkungen durch die Versorgungsauflage behaftet war, erweist sich der Eingriff jedenfalls als gerechtfertigt. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG mögliche Beschränkungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt werden, wenn zudem das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Die RegTP ist bei ihren Erwägungen zutreffend von diesem Maßstab ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass der Widerruf der der Klägerin erteilten UMTS-Lizenz hiernach einen zulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin darstellt und ein Absehen vom Widerruf deshalb nicht geboten ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
Zu Recht ist die RegTP davon ausgegangen, dass der angegriffene Widerruf durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt ist. Zu den hier in Betracht kommenden Gemeinwohlbelangen gehören in erster Linie das gesetzlich verankerte Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten Nutzung von Frequenzen für das Angebot von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG, aber auch die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 TKG. Die genannten Regulierungsziele dienen ihrerseits dem von Art. 87 f GG erhobenen Postulat der Verwirklichung des Ziels der Privatwirtschaftlichkeit im Bereich der Telekommunikation,
BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 -, BVerwGE 120, 54.
Ihnen kommt angesichts dieser normativen Verankerung ohne weiteres der Charakter gewichtiger Gemeinwohlgründe zu, denen Geltung zu verschaffen, den Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides rechtfertigt. Weder an der Geeignetheit noch an der Erforderlichkeit des Widerrufes bestehen insoweit durchgreifende Zweifel, die einen Mangel der Ermessensentscheidung der Beklagten begründen könnten.
Insbesondere macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass es an der Erforderlichkeit des Widerrufes gefehlt habe, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ein Bedarf anderer Anbieter von Mobilfunkdiensten an der Nutzung der Frequenzen, die durch den Widerruf der der Klägerin erteilten UMTS- Lizenz verfügbar werden, gar nicht bestanden habe und deshalb oder aus anderen Gründen gar nicht beabsichtigt gewesen sei, die frei gewordenen Frequenzen erneut zu vergeben. Abgesehen davon, dass die Erforderlichkeit des Widerrufs einer Lizenz, dessen Inhaber die ihm auferlegte Versorgungspflicht vollständig unerfüllt lässt, nicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil es im Widerrufszeitpunkt an anderen Interessenten für die mit der Lizenz verbundenen Frequenzen mangelt, kann die Klägerin vorliegend namentlich nicht aus dem Verhalten der RegTP nach dem Ende 2003 erfolgten UMTS-Lizenzverzicht der Mobilcom Multimedia GmbH herleiten, dass der Widerruf der ihr erteilten UMTS-Lizenz nicht erforderlich gewesen sei. Denn zum Zeitpunkt, als die Mobilcom Multimedia GmbH auf ihre UMTS-Lizenz verzichtete, stand die Überprüfung der Erfüllung der allen UMTS-Lizenznehmern auferlegten Versorgungsverpflichtung zum Stichtag 31. Dezember 2003 bevor. Es ist ohne weiteres plausibel, dass die RegTP die Ergebnisse dieser Überprüfung ebenso abwarten wollte wie gegebenenfalls erforderlich werdende Lizenz-Widerrufsver- fahren wegen Nichterfüllung der Versorgungsauflage. Es leuchtet zudem ein, dass eine Vergabe der danach möglicherweise zusätzlich frei werdenden Frequenzen im Zusammenhang mit der seinerzeit bereits absehbaren Neuvergabe von Frequenzen im sog. UMTS-Erweiterungsband erfolgen sollte. Auf diesem Hintergrund hat die RegTP Anfang Mai 2005 eine Anhörung zur Verfügbarkeit von UMTS-Frequenzen eingeleitet (Vfg. Nr. 33/2005 v. 04. Mai 2005, Abl. RegTP 2005, 782). Hierzu hat sie ausgeführt, dass sowohl die ehemaligen Frequenzen der Mobilcom Multimedia GmbH als auch die der Klägerin zugeteilten, frühestens nach Abschluss des vorliegenden Widerrufsverfahrens wieder verfügbaren Frequenzen uneingeschränkt und schnellstmöglich dem Markt zur Verfügung gestellt werden sollen. Das Anhörungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die BNetzA beabsichtigte, im ersten Quartal 2007 eine Auswertung der Kommentare und die Entwicklung eines Konzeptes zur Vergabe der betreffenden Frequenzen zu veröffentlichen (BNetzA, Mitt. Nr. 308/2006 v. 13. September 2006, Abl. BNetzA 2006, 2972; s. auch BNetzA, Vfg. Nr. 89/2005 v. 21. Dezember 2005, Abl. BNetzA 2005, 1909). Auf diesem Hintergrund ist die Annahme einer fehlenden Absicht der Beklagten, die durch den angegriffenen Widerruf frei werdenden Frequenzen wieder neu zu vergeben, nicht gerechtfertigt.
Auch die Annahme der RegTP, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des durch den Widerruf der UMTS-Lizenz der Klägerin bedingten Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sei, ist vertretbar. Dabei gewinnt der Umstand Bedeutung, dass die mit der Erteilung der UMTS-Lizenz begründete Rechtsposition der Klägerin durch eine Versorgungsverpflichtung belastet und die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin dadurch - bestandskräftig - im Sinne einer Verpflichtung zur Ausübung der verliehenen Befugnisse eingeschränkt war. Mit dieser Einschränkung versehen bildete die erteilte Lizenz einen wesentlichen Teil der Grundlage der beruflichen Betätigung der Klägerin. Ihr Entzug stellt - jedenfalls gemessen an den von der Klägerín nach ihren Angaben beabsichtigten geschäftlichen und unternehmerischen Betätigungen - einen nachhaltigen Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit dar. Dass das beabsichtigte "UMTS-Geschäft" nach dem Rückzug der Klägerin als MVNO offensichtlich das einzige ihr verbliebene Geschäftsfeld gewesen ist und damit ausschlaggebende Bedeutung für den Fortbestand der Möglichkeit ihrer Berufsausübung erlangt hatte, kann allerdings bei der hier erörterten Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in die Berufsausübungsfreiheit nicht ausschlaggebend zugunsten der Klägerin ins Gewicht fallen. Denn ein hoheitlicher Eingriff in eine die Berufsausübungsfreiheit tangierende Rechtsposition wiegt nicht deshalb schwerer, weil deren Inhaber zuvor durch freie Dispositionen eine Lage herbeigeführt hat, in der die weitere Möglichkeit seiner beruflichen Betätigung in besonderem Maße oder gar ausschließlich vom Fortbestand dieser Rechtsposition abhängt.
Unter Berücksichtigung der bei der vorzunehmenden Abwägung maßgeblichen Gesichtspunkte der Zumutbarkeit und des Vertrauensschutzes sind im Hinblick auf die den Anlass des angegriffenen Widerrufes bildende Nichterfüllung der Versorgungsauflage neben dem Verhalten der Klägerin allerdings auch denkbare äußere, von der Klägerin nicht beeinflussbare Umstände, die für den Eintritt des Widerrufsgrundes maßgebend gewesen sein können, in den Blick zu nehmen. Dies führt indessen ebenfalls nicht dazu, dass die Entscheidung der RegTP für den Ausspruch des Widerrufes der UMTS-Lizenz im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig angesehen werden müsste.
Ausschlaggebend für die Nichteinhaltung der Versorgungsverpflichtung und damit für die Erfüllung des Widerrufstatbestandes war der Umstand, dass die Klägerin von den ihr durch die erteilte UMTS-Lizenz verliehenen Befugnissen keinen Gebrauch mehr machen konnte, nachdem ihre Gesellschafterinnen die Entscheidung getroffen hatten, die durch die Klägerin unternommenen Aktivitäten im UMTS- Geschäft in Deutschland vorerst aufzugeben. Die Klägerin war als Folge dieser Entscheidung gehindert, den offenbar zunächst begonnenen Aufbau einer für das Angebot von UMTS-Diensten notwendigen Netzinfrastruktur fortzusetzen, und hatte in der Folgezeit keine erkennbaren Maßnahmen mehr ergriffen, um ein funktionsfähiges Netz zu errichten. Dieses Verhalten der Klägerin ist unbeeinflusst durch die Beklagte oder sonstige Umstände erfolgt, die zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht fallen könnten. Als solche Umstände können auch nicht die besonderen Schwierigkeiten berücksichtigt werden, denen sich die Klägerin dadurch ausgesetzt sah, dass sie im Gegensatz zu den übrigen verbliebenen UMTS-Lizenzinhabern nicht über eine eigene Mobilfunk-Netzinfrastruktur verfügte. Auch die seinerzeit offensichtlich nicht den Erwartungen der Klägerin entsprechende Entwicklung des UMTS-Mobilfunkmarktes kann bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des mit dem Widerruf der UMTS-Lizenz verbundenen Eingriffes in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin nicht zu ihren Gunsten in Rechnung gestellt werden. Denn all diese Umstände, deren sich die Klägerin bei der Ersteigerung der UMTS-Lizenz bewusst sein musste, sind ausschließlich dem Bereich des sie treffenden unternehmerischen Risikos zuzuordnen, ohne dass die Beklagte hierauf in einer Weise Einfluss genommen hat, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin begründet worden wäre oder aus Billigkeit von einem Lizenzwiderruf hätte abgesehen werden müssen. Schließlich kann auch nicht, wie bereits ausgeführt, angenommen werden, dass der von der Klägerin vorgebrachte Grund für ihr Verhalten, dass es an der erforderlichen marktreifen Technik im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides noch gefehlt habe, zutreffend ist.
Die durch die Gesellschafterinnen der Klägerin vorgegebene unternehmerische Entscheidung, das UMTS-Geschäft in Deutschland zum damaligen Zeitpunkt nicht weiterverfolgen zu wollen, hat bewirkt, dass die Erreichung der Regulierungsziele der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung, der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation verfehlt bzw. erheblich behindert worden ist. Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die der Klägerin durch die UMTS-Lizenz verliehenen Befugnisse mit einer Versorgungsverpflichtung zur Gewährleistung dieser Regulierungsziele belastet war, stellt sich der Widerruf der Lizenz infolge der Nichterfüllung dieser Versorgungsauflage als gleichsam vorgeprägte und für sie absehbare Verwirklichung des mit dem Erwerb der Lizenz verbundenen Risikos dar. Dem damit verbundene Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit stehen nach alledem keine durchgreifenden, die Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassenden Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Zumutbarkeit entgegen.
(4) Der angefochtene Widerruf der UMTS-Lizenz erweist sich auch bei einer von den betroffenen Grundrechten der Klägerin losgelösten Betrachtung als verhältnismäßig und deshalb nicht als ermessensfehlerhaft.
Die Widerrufsentscheidung der RegTP ist nicht deshalb ungeeignet, eine effiziente Nutzung von Frequenzen sicherzustellen, weil die beabsichtigte gemeinsame Vergabe der frei gewordenen Frequenzen des UMTS-Kernbandes und des UMTS-Erweiterungsbandes nicht vor dem 01. Januar 2008 erfolgen wird. Hieraus - wie die Klägerin - zu folgern, dass mit dem angefochtenen Widerruf eine effiziente Frequenznutzung nicht hergestellt, sondern lediglich eine ineffiziente Nutzung beendet werde, führt nicht zur Annahme der fehlenden Eignung des Widerrufes. Denn der Widerruf einer Lizenz ist unabdingbare Voraussetzung für die Wiedererlangung der Verfügbarkeit und damit einer anderweitigen Vergabe der mit der Lizenz verbundenen Frequenzen. Da die RegTP weder im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides noch im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides anzunehmen brauchte, dass die Klägerin in absehbarer Zeit von ihrer Lizenz und den zugeteilten Frequenzen Gebrauch machen würde, erscheint es vor dem Hintergrund des in Aussicht genommenen Zeitpunktes für die Vergabe der frei gewordenen Frequenzen des UMTS-Kernbandes und des UMTS- Erweiterungsbandes und in Anbetracht des notwendigen Zeitaufwandes für die Vorbereitung und Durchführung dieses Vergabeverfahrens ohne weiteres vertretbar und nicht sachwidrig, von einem Widerruf nicht - auch nicht vorläufig - abzusehen.
Die von der RegTP getroffene Ermessensentscheidung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.
Der Widerruf der der Klägerin verliehenen UMTS-Lizenz ist insbesondere nicht deshalb unverhältnismäßig, weil - wie die Klägerin meint - die Bedingungen des UMTS-Versteigerungsverfahrens "einseitig" von der Beklagten festgelegt worden seien. Ungeachtet der Frage, ob der Klägerin die Berufung hierauf schon deshalb verwehrt ist, weil sie sich durch ihre Bewerbung um Zulassung zum Versteigerungsverfahren und aufgrund ihrer auch tatsächlich erfolgten Zulassung diesen Bedingungen unterworfen hat, ist nicht erkennbar, dass diese Bedingungen den seinerzeitigen gesetzlichen Vorgaben der §§ 47 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 11 Abs. 4 Sätze 2 und 3 TKG a.F. nicht entsprochen haben. Im Übrigen ist der im Wege einer bestandskräftigen Allgemeinverfügung erfolgten Festlegung der Bedingungen eine Anhörung der "interessierten Kreise" vorausgegangen. Die "einseitige" Festlegung der Versteigerungsbedingungen stellt hiernach keinen trifftigen Grund für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der UMTS-Lizenz dar.
Nichts anderes gilt für den von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt der Höhe des Preises von ca.0,0 Mrd. EUR, zu dem ihr der Zuschlag für die nunmehr widerrufene UMTS-Lizenz erteilt worden war. Diesem Aspekt kann schon deshalb keine durchgreifende Bedeutung beigemessen werden, weil gemäß § 63 Abs. 4 TKG i.V.m. § 49 Abs. 6 VwVfG für den hier vorliegenden Fall eines Lizenzwiderrufes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG eine Entschädigung wegen des durch den Widerruf enttäuschten Vertrauens in den Bestand des widerrufenen Verwaltungsaktes ausgeschlossen ist. Diese gesetzliche Wertung, einen finanziellen Ausgleich des enttäuschten Vertrauens auszuschließen, führt dazu, den wirtschaftlichen Schaden, den die Klägerin dadurch erleidet, dass ihre ganz erhebliche Investition für die Erteilung der Lizenz wertlos geworden ist, nicht als einen die Ermessensausübung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes maßgebend prägenden Umstand behandeln zu müssen. Zu einer anderen Beurteilung kann es insoweit auch nicht führen, wenn man mit der Klägerin der Auffassung wäre, dass der von ihr gezahlte Zuschlagspreis bei wirtschaftlicher Betrachtung die Gegenleistung für die Erteilung der UMTS-Lizenz darstelle.
Auch der für die Klägerin als Unternehmen, das vor dem Lizenzerhalt kein eigenes Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard betrieben hatte, möglicherweise erschwerte Zugang zum UMTS-Markt ist gemessen am allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Belang, der es geboten erscheinen ließ, vom Widerruf der ihr erteilten UMTS-Lizenz abzusehen. Gleiches gilt für den von der Klägerseite angeführten Gesichtspunkt, dass der Widerruf der Lizenz habe unterbleiben müssen, weil sie als einzige nicht bereits zuvor als Mobilfunknetzbetreiberin tätig gewesene UMTS-Lizenznehmerin verblieben war, und ihre weitere Präsenz auf dem Markt deshalb dem Regulierungsziel der Förderung wettbewerbsorientierter Märkte gedient hätte. Auch diese Aspekte sind im Lichte des Umstands zu betrachten, dass die Klägerin, die sich ihrer gegenüber den etablierten Mobilfunknetzbetreibern möglicherweise schwierigeren Position bewusst sein musste, sich nach der Lizenzerteilung vollständig aus dem Mobilfunkgeschäft in Deutschland zurückgezogen und alle weiteren Aktivitäten zum Aufbau einer UMTS- Netzinfrastruktur eingestellt hatte und dass zudem nicht absehbar war, ob überhaupt und gegebenenfalls wann sie ihre Aktivitäten wieder aufnehmen würde. Bei dieser Sachlage war es nicht unverhältnismäßig, den für die Klägerin möglicherweise erschwerten Zugang zum UMTS-Markt ebensowenig zugunsten eines Absehens vom Widerruf als ausschlaggebend zu behandeln wie den Aspekt, dass ein Absehen vom Widerruf der UMTS-Lizenz der Klägerin dem Wettbewerb auf dem UMTS-Mobilfunkmarkt förderlich sei.
(5) Das Ergebnis der von der RegTP im angefochtenen Widerrufsbescheid getroffenen Ermessensentscheidung ist auf der Grundlage der vorgenommenen Gewichtung und Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte und widerstreitenden Interessen vertretbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermessensentscheidung der RegTP durch sachfremde oder willkürliche Erwägungen zu Lasten der Klägerin beeinflusst worden ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der hinsichtlich einiger der vorstehend angesprochenen Gesichtspunkte geäußerte Vorwurf der Klägerin, es sei willkürlich, dass diese nicht zu ihren Gunsten im Sinne eines Absehens vom Widerruf bzw. im Sinne einer Veränderung der Lizenzbedingungen, namentlich im Sinne einer Hinausschiebung des Zeitpunktes für die Erfüllung der Versorgungspflicht, gewertet worden seien, ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht berechtigt.
c) Auch der im angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2004 ausgesprochene Widerruf des Frequenzzuteilungsbescheides der RegTP vom 26. Juni 2002 ist materiell rechtmäßig. Insoweit findet der Widerrufsbescheid eine hinreichende Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 1 Alt. 1 TKG. Nach dieser Vorschrift kann eine Frequenzzuteilung widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnnen wurde. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Klägerin hat die ihr zugeteilten Frequenzen überhaupt nicht im Sinne von § 3 Nr. 9 TKG genutzt. Sie hat mit der Frequenznutzung nicht begonnen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und wird auch daran deutlich, dass die Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die nach der Auflage in Nr. 2 des Frequenzzuteilungsbescheides vom 26. Juni 2002 vor einer Frequenznutzung erforderliche Festsetzung der standortbezogenen funktechnischen Parameter zu keiner Zeit beantragt hat. Die von § 63 Abs. 1 Alt. 1 TKG darüber hinaus vorausgesetzte Nichterfüllung des mit der Frequenzzuteilung verfolgten Zweckes folgt unmittelbar daraus, dass die Klägerin jegliche Frequenznutzung unterlassen hat.
Auch die Jahresfrist des § 63 Abs. 1 Alt. 1 TKG ist erfüllt. Dabei kann auf sich beruhen, ob diese Frist entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung im vorliegenden Fall vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Frequenzzuteilungsbescheides an zu laufen begonnen hat, oder ob im Hinblick auf die Stichtagsregelung des Teils B Nr. 4.1 der UMTS-Lizenz bzw. des Technikvorbehalts im Teil B Nr. 4.3 dieser Lizenz ein späterer Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist maßgebend ist. Denn im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005, auf den abzuheben ist, war die Jahresfrist jedenfalls abgelaufen, weil im entsprechenden Zeitpunkt des Vorjahres bereits kommerzielle UMTS-Mobilfunkdienste in Deutschland angeboten wurden und deshalb die Voraussetzungen des Technikvorbehalts zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
Die RegTP hat das ihr durch § 63 Abs. 1 TKG eingeräumte Ermessen auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ausgehend vom Zweck der Ermächtigung, Nutzungsineffizienzen und Wettbewerbsbehinderungen entgegenzuwirken, die durch das Brachliegen, Horten bzw. Blockieren von Frequenzen entstehen können,
vgl. Kreitlow, Praxishandbuch TK-Recht, 2. Aufl., Kap. 7 Rn. 184; Wegmann in: Berliner Kommentar zum TKG, Rn. 2 zu § 63; Göddel in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 2 zu § 63,
ist der Widerruf des Frequenzzuteilungsbescheides geeignet, diesem Ziel zur Geltung zu verhelfen. Denn der Widerruf schafft die Voraussetzung dafür, dass die betreffenden Frequenzen wieder verfügbar sind, um an interessierte Dritte zugeteilt und damit einer effizienten Nutzung zugeführt werden zu können.
Auch gegenüber der Erforderlichkeit des Widerrufs des Frequenzzuteilungsbescheides vom 26. Juni 2002 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin und einer zum Teil auch in der Literatur vertretenen Meinung,
Kreitlow a.a.O. u. Wegmann a.a.O.,
ist die Erforderlichkeit nicht schon zu verneinen, wenn im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung von Seiten Dritter kein Interesse an der Zuteilung der in Rede stehenden Frequenzen besteht, also kein Bedarf für diese Frequenzen vorhanden oder in naher Zukunft zu erwarten ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall, der durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass die Klägerin die Nutzung der ihr zugeteilten Frequenzen erst gar nicht aufgenommen hat, spricht gegen die Berücksichtigung dieses Aspektes allerdings entscheidend der Umstand der fehlenden Schutzwürdigkeit der Klägerin. Dem Interesse am Behaltendürfen der mit der Frequenzzuteilung verbundenen Befugnisse, von denen überhaupt kein Gebrauch gemacht worden ist und auch ersichtlich auf nicht absehbare Zeit kein Gebrauch mehr gemacht werden sollte, kann mangels Schutzwürdigkeit ein für die Ermessensentscheidung ausschlaggebendes Gewicht durch das Fehlen eines gegenwärtigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Bedarfs an den betroffenen Frequenzen nicht vermittelt werden. Hinzu kommt, dass im Falle des Absehens von einem Widerruf der Frequenzzuteilung und eines später auftretenden Frequenzbedarfes zunächst das durchaus zeitaufwändige Widerrufsverfahren durchgeführt werden müsste mit der Folge, dass der entstandene Bedarf erst mit beträchtlicher Zeitverzögerung befriedigt werden könnte. Dies widerspräche dem besonderen öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer effizienten Nutzung von Frequenzen. Die Erreichung dieses Ziels setzt voraus, dass die BNetzA jederzeit und möglichst zeitnah auf entstehende Frequenznachfragen durch Vergabe von nicht genutzten Frequenzen reagieren können muss. Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt es, die Widerrufsmöglichkeit nicht davon abhängig zu machen, ob aktueller oder demnächst zu erwartender Bedarf an den Frequenzen besteht, auf die sich die zu widerrufende Frequenzzuteilung bezieht. Das Fehlen eines solchen aktuellen oder demnächst zu erwartenden Bedarfes kann deshalb nicht zur Annahme führen, dass der Widerruf nicht erforderlich und deshalb ermessensfehlerhaft sei. Aus denselben Gründen ist es vorliegend auch nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn nicht ausschlaggebend zugunsten eines Absehens vom Widerruf der Umstand ins Gewicht gefallen ist, dass die RegTP im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides wieder im Besitz des Frequenzpakets der Mobilcom Multimedia GmbH war und hierüber gegebenenfalls zugunsten eines Interessenten hätte verfügen können.
Der Widerruf des Frequenzzuteilungsbescheides erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die der Klägerin erteilte UMTS-Lizenz, auf deren Grundlage die widerrufene Frequenzzuteilung beruht, ist zu Recht widerrufen worden. Dass der Klägerin ungeachtet dessen nach Ergehen des angefochtenen Widerrufsbescheides auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden, eine Lizenzierungspflicht nicht mehr vorsehenden Rechtes im Falle eines entsprechenden Antrages sogleich wieder eine gleichartige Frequenz zuzuteilen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Ursache für die nicht aufgenommene und gänzlich unterbliebene Nutzung der zugeteilten Frequenzen liegt - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - ausschließlich in der Sphäre der Klägerin. Ob in Fällen dieser Art eine Ermessensreduzierung in dem Sinne anzunehmen ist, dass ein Absehen vom Widerruf regelmäßig ausscheidet,
so offenbar: Göddel in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 2 zu § 63,
kann auf sich beruhen; jedenfalls aber fällt ein solcher Umstand erheblich zu Lasten des Frequenzzuteilungsinhabers ins Gewicht. Im Übrigen gelten die obigen bezüglich der Ermessensbetätigung beim Widerruf der UMTS-Lizenz gemachten Ausführungen sinngemäß auch für den Widerruf des Frequenzzuteilungsbescheides.
Ist der angefochtene Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 hiernach rechtmäßig, bedarf es keiner Erörterung, ob er auch auf die weiteren von der RegTP herangezogenen Rechtsgrundlagen gestützt werden kann.
Soweit der Klägerin im angefochtenen Widerrufsbescheid aufgegeben worden ist, die Lizenzurkunde vom 06. September 2000 und den Frequenzzuteilungsbescheid vom 26. Juni 2002 herauszugeben, findet diese Anordnung in § 52 Satz 1 VwVfG ihre Rechtsgrundlage. Dem Erfordernis der von dieser Vorschrift vorausgesetzten Unanfechtbarkeit des Widerrufes wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Rückgabeanordnung unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Widerrufsentscheidung gestellt wird. Durchgreifende Bedenken gegen die von der RegTP vorgenommene Ausübung des Ermessens bestehen nicht.
II. Die Zahlungsklage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag, der zugleich ein Verpflichtungsbegehren enthält, Erfolg.
1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 0.000.000.000,00 EUR als Erstattung des von ihr gezahlten Zuschlagspreises für die ersteigerte UMTS-Lizenz vom 06. September 2000. Die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage eines solchen Anspruches allein in Betracht kommenden Rechtsinstituts des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruches liegen nicht vor.
Die Beklagte hat den von der Klägerin erstattet verlangten Betrag nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Rechtsgrund für die von der Klägerin getätigte Zahlung des in einer Gesamthöhe von 0.000.000.000,00 EUR festgesetzten Zuschlagspreises und die dadurch bewirkte Vermögensverschiebung sind zum einen die Zuschlagsbescheide der RegTP vom 17. und 18. August 2000, in denen nicht nur der Zuschlag für die Erteilung einer UMTS-Lizenz mit bestimmten Frequenzausstattungen enthalten ist, sondern auch feststellende Regelungen zur Höhe der jeweils von der Klägerin zu entrichtenden Zuschlagspreise getroffen sind. Einen weiteren Rechtsgrund dieser Vermögensverschiebung bildet der Zahlungsfestsetzungsbescheid der RegTP vom 18. August 2000, mit dem der Gesamtbetrag der von der Klägerin geschuldeten Zuschlagspreise festgesetzt und die Klägerin zur Zahlung herangezogen wird.
Gegenüber der Wirksamkeit der genannten Bescheide bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere sind sie nicht nichtig i.S.v. § 44 VwVfG mit der Folge, dass sie den Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin von Anfang an nicht hätten darstellen können. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG liegt nicht vor. Die Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfestsetzungsbescheid leiden auch nicht an einem nach § 44 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehler.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, dass er an einem besonders schweren Fehler leidet, der ihn schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die Verletzung selbst einer wichtigen Rechtsbestimmung lässt den Fehler allein noch nicht als besonders schwerwiegend erscheinen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.
BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, BverwGE 104, 289; Beschluss vom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 -, NVwZ 2000, 1039.
Nach diesem Maßstab sind die Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfestsetzungsbescheid nicht nichtig. Denn es ist nicht einmal gewiss, dass sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler im genannten Sinne leiden. Zwar mag fraglich erscheinen, ob im Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide eine hinreichende Ermächtigung bestand, die Feststellung des Zuschlagspreises und die Festsetzung des zu zahlenden Betrages in der Handlungsform des Verwaltungsaktes vorzunehmen. Auszuschließen ist dies indessen nicht, weil in Betracht kommt, in § 11 Abs. 4 Satz 3 TKG a.F. i.V.m. der Entscheidung (Allgemeinverfügung) der Präsidentenkammer der RegTP vom 18. Februar 2000 über die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens zur Vergabe von UMTS-Lizenzen (Verfügung 14/2000, Abl. RegTP 2000, 564, Abschnitt B Nr. 12.3, Abschnitt C Nr. 12.4, Abschnitt E Nr. 1) eine hinreichende Ermächtigung für den Erlass der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides zu erblicken. Jedenfalls fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung des § 44 Abs. 1 VwVfG, dass es bei verständiger Würdigung offensichtlich sein muss, dass die in Rede stehenden Bescheide an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden. Von einer solchen Offensichtlichkeit kann nach dem dargelegten Maßstab nicht die Rede sein. Aus diesem Grunde führte es auch nicht zur Nichtigkeit dieser Bescheide, wenn die angenommene Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 4 Satz 3 TKG a.F. ihrerseits gegen (nationales) Verfassungsrecht verstieße.
Eine Nichtigkeit der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides ergibt sich auch nicht unmittelbar aus anzuwendendem Gemeinschaftsrecht. Eine Regelung des Gemeinschaftsrechts, die bei einer gegen die Gemeinschaftsrechtsordnung verstoßenden Maßnahme einer mitgliedstaatlichen Behörde die Nichtigkeit dieser Maßnahme anordnet, hat weder im Zeitpunkt des Erlasses der genannten Bescheide bestanden noch existiert sie gegenwärtig. Vielmehr ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates, die Verfahrensmodalitäten zu bestimmen, die den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahrensmodalitäten dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip),
vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 -, NVwZ 2006, 1277 (Rn. 57) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 6 C 28.05 -, Juris, und Beschluss vom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 -, a.a.O..
Die Prüfung, ob die Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfestsetzungsbescheid wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes nichtig sind, hat sich daher ebenfalls am Maßstab des § 44 VwVfG mit der Maßgabe auszurichten, dass die Anwendung dieser Bestimmung den Vorgaben des Äquivalenzprinzips und des Effektivitätsprinzips entspricht. Hiervon ausgehend lässt sich eine Nichtigkeit der in Rede stehenden Bescheide wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht nicht feststellen.
Soweit gegen die Feststellung des Zuschlagspreises und die Festsetzung des von der Klägerin danach zu entrichtenden Betrages eingewandt wird, dass das diesen Entscheidungen zugrunde liegende Versteigerungsverfahren als solches gegen Art. 11 LRL verstoßen habe, führt dies nicht zur Annahme der Nichtigkeit der Bescheide, weil jedenfalls nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG offensichtlich ist, dass sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden. Denn die Frage der Statthaftigkeit einer im Wege der Versteigerung erfolgenden Vergabe von Lizenzen für Telekommunikationsdienste in Bereichen, in denen auf knappe Fre- quenzressourcen zurückgegriffen werden soll, war Gegenstand einer umfangreichen kontroversen Diskussion, in deren Verlauf eine Vielzahl von Beiträgen publiziert wurde, die zu gegensätzlichen Antworten auf diese Frage gelangen. Eine gerichtliche Klärung ist bisher - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass es bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, dass die die Feststellung und Erhebung des Zuschlagspreises nach der durchgeführten Versteigerung von UMTS-Lizenzen regelnden Bescheide der RegTP an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden. Zu keiner anderen Bewertung führt es, wenn man das "Versteigerungsdesign" und die konkrete Durchführung des Versteigerungsverfahrens in den Blick nimmt. Denn die nach Auffassung der Klägerin hierbei in vielfacher Hinsicht aufgetretenen Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen, insbesondere gegen die Vorgaben des Art. 10 Abs. 3 LRL, sind als solche schon nicht evident, und erst recht ist es nicht offensichtlich, dass derartige Fehler, wenn sie vorlägen, zur Folge hätten, dass die gegenüber der Klägerin ergangenen Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfestsetzungsbescheid deshalb ihrerseits an einem besonders schwerwiegenden Fehler litten.
Die Anlegung des Maßstabes des § 44 Abs. 1 VwVfG bei der Prüfung, ob die in Rede stehenden Bescheide wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht nichtig sind, genügt den Anforderungen des Äquivalenzprinzips, weil insoweit dieselben Maßstäbe zur Anwendung gelangen wie bei gleichartigen Sachverhalten innerstaatlicher Art. Auch dem Effektivitätsprinzip ist Genüge getan. Denn durch die Anwendung der Nichtigkeitskriterien des § 44 Abs. 1 VwVfG auf einen möglichen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben wird die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert. Der Klägerin war nämlich die Möglichkeit eröffnet, von den gegenüber der Feststellung der Zuschlagspreise in den Zuschlagsbescheiden vom 17. und 18. August 2000 und gegenüber dem Zahlungsfestsetzungsbescheid vom 18. August 2000 vorgesehenen Rechtsbehelfen innerhalb der gegebenen Rechtsbehelfsfristen Gebrauch zu machen, um die vermeintlichen Verstöße dieser Bescheide gegen das Gemeinschaftsrecht zu beanstanden und den ihr von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechten Geltung zu verschaffen. Weder die Bemessung der Rechtsbehelfsfristen noch das mit der Einlegung der gegebenen Rechtsbehelfe verbundene Kostenrisiko - auch wenn es besonders hoch ist - sind Umstände, die die Durchsetzung gemeinschaftsrechtlich begründeter Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Nichts anderes gilt in Bezug auf die von der Klägerin geäußerte Ansicht, die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Zuschlagsbescheide und den Zahlungsfestsetzungsbescheid sei deshalb un- zumutbar gewesen, weil sie in diesem Falle nicht habe erwarten können, dass ihr die ersteigerte Lizenz erteilt werde. Ungeachtet dessen stand der Klägerin bereits im Vorfeld der Versteigerung die Möglichkeit offen, gegen die im Wege der Allgemeinverfügungen getroffenen Entscheidungen über die Vergabe der UMTS- Lizenzen im Wege der Versteigerung und über die Regeln für das Versteigerungsverfahren Rechtsbehelfe einzulegen.
Die somit nicht nichtigen Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfeststellungsbescheid haben mangels eingelegter Rechtsbehelfe Bestandskraft erlangt. Sie sind als Rechtsgrund für die Entrichtung der Zuschlagspreise auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere haben sich diese Bescheide nicht - was hier allein in Betracht kommt - gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise" erledigt.
Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729,
u.a. dann, wenn ihm die an ihm als Behörde und als Adressat Beteiligten übereinstimmend keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. Davon kann hier angesichts dessen keine Rede sein, dass die Beklagte auch nach dem erfolgten Widerruf der der Klägerin erteilten UMTS-Lizenz in den Zuschlagsbescheiden vom 17. und 18. August 2000 und in dem Zahlungsfestsetzungsbescheid vom 18. August 2000 den fortbestehenden Rechtsgrund für den von der Klägerin entrichteten Zuschlagspreis erblickt.
Auch der Fall einer durch Wegfall des Regelungsobjektes eintretenden Erledigung auf andere Weise liegt nicht vor. Die insoweit in Betracht kommenden Fälle,
vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 6. Aufl., Rn. 198 zu § 43,
sind mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbar. Ein Wegfall des Regelungsobjektes kann nicht deshalb angenommen werden, weil die der Klägerin erteilte UMTS-Lizenz und der ihr gegenüber ergangene Frequenzzuteilungsbescheid widerrufen worden sind. Die Lizenzerteilung und Frequenzzuteilung sind nämlich rechtlich selbständig gegenüber der im Versteigerungsverfahren erfolgten Feststellung bzw. Festsetzung des Zuschlagspreises durch die in Rede stehenden Bescheide. Aber selbst wenn man diese formelle Betrachtungsweise nicht teilen und mit der Klägerin annehmen wollte, dass ein Austauschverhältnis ("Synallagma") zwischen Lizenzerteilung und Frequenzzuteilung einerseits und Feststellung bzw. Festsetzung des Zuschlagspreises andererseits bestünde, führte dies nicht zur Annahme der Erledigung der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides "auf andere Weise" wegen Wegfalls des Regelungsobjektes. Mit dem Widerruf der UMTS-Lizenz und des Frequenzzuteilungsbescheides wäre auch bei dieser Betrachtungsweise das Regelungsobjekt dieser Bescheide nicht entfallen. Denn die Feststellung bzw. Festsetzung des Zuschlagspreises betrifft die Erteilung einer Lizenz, die entsprechend den bereits im Versteigerungsverfahren festgelegten Bedingungen mit einer Versorgungsverpflichtung versehen war, aus der sich - wie oben dargelegt - für die Beklagte von Rechts wegen die Möglichkeit der Aufhebung für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ergab. Wenn hiernach von dieser Möglichkeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht worden ist, bedeutet dies nicht eine "Störung" des "Austauschverhältnisses", die zum Wegfall des Gegenstandes der Regelungen der dieses Verhältnis gestaltenden Verwaltungsakte führte; vielmehr ist die Annahme geboten, dass ein solches "Austauschverhältnis" im vorliegenden Falle gerade nicht zur Erledigung der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides führen kann. Denn die Umstände, die dem Widerruf der Lizenz zugrunde liegen, sind - wie oben in anderem Zusammenhang ausgeführt - ausschließlich der Sphäre der Klägerin zuzuordnen, und die Beklagte hat den Wegfall der Lizenz nicht im Sinne einer schuldhaften Verursachung der Störung des "Austauschverhältnisses" zu vertreten. Vor diesem Hintergrund ist der im vorliegenden Fall erfolgte Widerruf der UMTS-Lizenz wegen Nichterfüllung der Versorgungsverpflichtung im Hinblick auf die Frage der Erledigung der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides nicht anders zu beurteilen als der Eintritt des Endes der Laufzeit der erteilten UMTS-Lizenz. Ebenso wie in dem letztgenannten Fall die Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfestsetzungsbescheid als Rechtsgrund für das Behaltendürfen des von der Klägerin gezahlten Zuschlagspreises ihre Geltung behalten und sich nicht wegen Wegfalls des Regelungsobjektes erledigen, verhält es sich auch bei dem vorliegend erfolgten Widerruf der Lizenz.
Sonstige Umstände, aufgrund derer die Zuschlagsbescheide vom 17. und 18. August 2000 und der Zahlungsfestsetzungsbescheid vom 18. August 2000 ihre Wirksamkeit verloren hätten und damit als Rechtsgrund für die von der Klägerin erbrachte Zahlung des Zuschlagspreises weggefallen wären, sind nicht ersichtlich. Damit fehlt es an der Rechtsgrundlosigkeit der erbrachten Zahlung des Zuschlagspreises, dessen Herausgabe die Klägerin deshalb nicht mit Erfolg verlangen kann.
2. Der von der Klägerin erhobene Erstattungsanspruch ist auch nicht in Verbindung mit dem im Klageantrag zu Ziff. II. 2. hilfsweise verfolgten Begehren begründet, die Beklagte zur Aufhebung der Zuschlagsbescheide vom 17. und 18. August 2000 und des Zahlungsfestsetzungsbescheides vom 18. August 2000 zu verpflichten. Denn der Klägerin steht ein solcher Aufhebungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vor. Danach ist das Verfahren u.a. wieder aufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachlage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind nicht dadurch erfüllt, dass die Beklagte die der Klägerin erteilte UMTS-Lizenz vom 06. September 2000 und den Frequenzzuteilungsbescheid vom 26. Juni 2002 widerrufen hat. Denn das vorliegend durchgeführte Vergabe(Versteigerungs-)verfahren nach § 11 TKG a.F., in dem die Klägerin den Zuschlag für die Erteilung einer UMTS-Lizenz und die Zuteilung bestimmter Frequenzen erhalten hat und der Zuschlagspreis festgestellt bzw. festgesetzt worden ist, und die Verfahren auf Erteilung der ersteigerten Lizenz nach § 8 TKG a.F. sowie das Verfahren auf Frequenzzuteilung nach § 47 TKG a.F. sind rechtlich selbständig und voneinander getrennt. Eine Veränderung der Umstände, die den Gegenstand der letztgenannten Verfahren betreffen, bedeutet daher nicht zwangsläufig auch eine für das erstgenannte Verfahren erhebliche Sachlagenänderung.
Eine nachträgliche Sachlagenänderung zugunsten der Klägerin liegt aber auch dann nicht vor, wenn man eine gegenseitige rechtliche Abhängigkeit der in den genannten Verfahren ergangenen Bescheide annehmen wollte. Von einer Änderung der Sachlage "zugunsten des Betroffenen" ist nur dann auszugehen, wenn sie die entscheidungserheblichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts betrifft, der Gegenstand des Wiederaufgreifensbegehrens ist, und die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder zumindest ermöglicht,
vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 6. Aufl., Rn. 94 zu § 51 m.w.N..
Der Umstand des Widerrufs der UMTS-Lizenz der Klägerin und des Frequenzzuteilungsbescheides gebietet bzw. ermöglicht eine der Klägerin günstigere Entscheidung bezüglich der Feststellung und Festsetzung des von ihr nach dem Ergebnis des Versteigerungsverfahrens zu entrichtenden Zuschlagspreises nicht. Denn die durch den Widerruf herbeigeführte nachträgliche Sachlagenänderung ist für die Voraussetzungen, unter denen die Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfestsetzungsbescheid ergangen waren, nicht erheblich. Auch hier gewinnt der Umstand entscheidende Bedeutung, dass der durch diese Bescheide festgestellte und erhobene Zuschlagspreis nach den verbindlich festgesetzten Versteigerungsbedingungen für eine mit einer Versorgungsverpflichtung verbundene und deshalb mit der Möglichkeit der Aufhebbarkeit im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung behaftete Lizenz "geschuldet" war. Nach dem bereits oben Ausgeführten ist das - unterstellte - "Austauschverhältnis" zwischen der Klägerin und der Beklagten in der Weise ausgestaltet, dass die Beklagte den Zuschlagspreis auch für den Fall sollte behalten dürfen, in dem ein Widerruf der Lizenz wegen Nichterfüllung der Versorgungsverpflichtung aus von der Beklagten nicht zu vertretenden Umständen ausgesprochen wird. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Klägerin die für die Zahlung des Zuschlagspreises von der Beklagten "geschuldete Leistung" vollständig erhalten hatte. Auf diesem Hintergrund ist das von der Beklagten unbeeinflusste Verhalten der Klägerin, das für die Nichterfüllung der auferlegten Versorgungsverpflichtung ursächlich und Anlass für den Widerruf der UMTS-Lizenz gewesen ist, kein für die Feststellung und Erhebung des Zuschlagspreises erheblicher Umstand. Diese Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse war auch bei einer unterstellten Verknüpfung der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides mit der UMTS-Lizenz und dem Frequenzzuteilungsbescheid für die Feststellung und Erhebung des Zuschlagspreises nicht mehr erheblich.
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme der Zuschlagsbescheide vom 17. und 18. August 2000 und des Zahlungsfestsetzungsbescheides vom 18. August 2000 nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
Das Gericht unterstellt insoweit zugunsten der Klägerin, dass ihre rechtliche Annahme, die genannten bestandskräftigen Bescheide seien rechtswidrig, zutreffend ist. Die Klägerin hat gleichwohl keinen Anspruch auf Rücknahme dieser Bescheide, weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das der BNetzA von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme der Bescheide ermessensfehlerfrei wäre.
Zu den bei der Ausübung des Rücknahmeermessens anzulegenden Maßstäben hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 07. Juli 2004 - 6 C 24.03 - (BVerwGE 121, 226) ausgeführt:
"Wird ... die Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984 - BVerwG 8 B 56.84 - NVwZ 1985, 265). Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstituti- onsprinzips des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BverfGE 60, 253 m.w.N.). Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, a.a.O., S. 270). Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 - 1 BvL 28/62 - BVerfGE 15, 313 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304). Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (vgl. Beschluss vom 16. August 1989, a.a.O., S. 116). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1967, a.a.O., S. 127 f.). Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994, a.a.O., S. 7 m.w.N.). Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994, a.a.O., S. 7, zur offensichtlichen Fehlerhaftigkeit eines rechtskräftigen Urteils). Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.). In dem einschlägigen Fachrecht kann aber eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68. und 70.90 - BVerwGE 91, 82 )."
An diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht,
vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, Juris,
festgehalten. Gemessen hieran scheidet die Annahme eines auf Null reduzierten Rücknahmeermessens aus.
Es kann nicht angenommen werden, dass die Aufrechterhaltung der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz schlechthin unerträglich ist. Der Annahme eines solchen Verstoßes steht bereits der Umstand entgegen, dass nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, dass die Beklagte jemals in einem dem vorliegenden Fall gleich oder ähnlich gelagerten Fall über eine Rücknahme von bestandskräftigen rechtswidrigen Zuschlagsbescheiden bzw. Zahlungsfestsetzungsbescheiden hat entscheiden müssen. Falls es Rücknahmeentscheidungen vergleichbarer Art in der Vergangenheit gegeben haben sollte, ist aber jedenfalls nicht erkennbar, dass diese die Regel waren und vorliegend von einer Rücknahme nicht ohne rechtfertigenden Grund abgesehen werden könnte.
Das Rücknahmeermessen ist auch nicht deshalb auf Null reduziert, weil das Festhalten an den Zuschlagsbescheiden und dem Zahlungsfestsetzungsbescheid wegen Verstosses gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben schlechthin unerträglich wäre. Geht man von der - hier unterstellten - Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide aus, ist freilich die Einschätzung naheliegend, dass wegen der durch sie hervorgerufenen aussergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung für die Klägerin erhebliche Gründe dafür sprechen anzunehmen, dass ihre Aufrechterhaltung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und damit gegen die guten Sitten verstößt. Allerdings besitzt der von der Klägerin auf der Grundlage dieser Bescheide entrichtete Zuschlagspreis in etwa dieselbe Größenordnung wie die von den übrigen Ersteigerern von UMTS-Lizenzen gezahlten Zuschlagspreise. Die Klägerin befand sich damit im Vergleich zu ihren seinerzeitigen Wettbewerbern nicht in einer Situation unfairer, nicht zu billigender Benachteiligung. Anders als der überwiegende Teil ihrer damaligen Wettbewerber sind ihre finanziellen Aufwendungen für die Ersteigerung einer UMTS-Lizenz jedoch infolge des Widerrufes dieser Lizenz vollständig wertlos geworden. Dennoch kann auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes nicht angenommen werden, dass es gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben verstößt, wenn am Bestand der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheids festgehalten und dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit der Vorrang eingeräumt wird. Denn die zulasten der Klägerin eingetretenen Folgen beruhen maßgebend auf ihrem eigenen Verhalten. Das gilt zum einen für den bereits wiederholt angesprochenen und deshalb nicht nochmals näher auszuführenden Umstand, dass die Klägerin selbst und unbeeinflusst durch die Beklagte die Ursache dafür gesetzt hat, dass die ihr erteilte, mit einer Versorgungsauflage belastete UMTS-Lizenz - zu Recht - widerrufen worden ist. Zum anderen ist der Klägerin - wie ebenfalls bereits an anderer Stelle ausgeführt - vorzuhalten, dass sie die Entscheidungen der RegTP über die Feststellung und Erhebung des Zuschlagspreises hat bestandskräftig werden lassen, ohne von der Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht zu haben. Dass die Einlegung von Rechtsbehelfen nicht ihrerseits schlechthin unzumutbar war, ist ebenfalls bereits an anderer Stelle dargelegt worden. Stellt man diese Gesichtspunkte in Rechnung, erscheint die Annahme, dass die Aufrechterhaltung der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und des Gebotes von Treu und Glauben schlechterdings unerträglich ist, nicht gerechtfertigt. Das gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Beklagte durch ein Festhalten an den Bescheiden in großem Umfang für ein - hier unterstelltes - rechtswidriges Verhalten "belohnt" wird. Denn die Bestandskraft belastender Verwaltungsakte wirkt sich notwendig zugunsten der Behörde aus, die sich auf den Verwaltungsakt berufen und aus ihm für sich günstige Folgen ableiten kann. Dies ist wegen des mit dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit konkurrierenden Grundsatzes der Rechtssicherheit von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden,
BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2004 - 6 C24.03 -, a.a.O..
Die Zuschlagsbescheide und der Zahlungsfestsetzungsbescheid sind auch nicht offensichtlich rechtswidrig, mit der Folge, dass das Ermessen der Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht im Sinne einer Rücknahmeverpflichtung gebunden ist. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Anders als bei der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist es im vorliegenden Zusammenhang nicht erforderlich, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist in der Regel der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts möglicherweise gebietende Offensichtlichkeit fehlt, wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, a.a.O.
Nach diesen Maßstäben liegt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheids nicht vor. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass diese Bescheide sich bei näherer Prüfung als rechtswidrig erweisen könnten, etwa wenn § 11 Abs. 4 Satz 3 TKG a.F. keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für ihren Erlass dargestellt oder diese gesetzliche Regelung ihrerseits gegen höherrangiges (nationales) Recht verstoßen haben sollte. Auch wenn die Fragen, die sich in Bezug auf die Zulässigkeit von Lizenzversteigerungsverfahren, ihre Modalitäten und ihre konkrete Durchführung stellen, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Bescheide maßgebend sein sollten, ist festzustellen, dass sie, wie bereits ausgeführt wurde, nach wie vor nicht geklärt sind. Sie sind kontrovers erörtert und bisher von der Rechtsprechung nicht beantwortet worden. Wenn hiernach zwar die Möglichkeit einer Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide nicht auszuschließen ist, so genügt dies doch nicht annähernd für die im vorliegenden Zusammenhang erforderliche Feststellung der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit. Auch hiernach scheidet deshalb eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null aus.
Dem einschlägigen (nationalen) Fachrecht, insbesondere den dem durchgeführten Versteigerungsverfahren zugrunde liegenden telekommunikationsrechtlichen Vorschriften, kann keine Aussage dazu entnommen werden, ob dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem der Rechtssicherheit bei der Entscheidung über die Rücknahme rechtswidriger Zuschlags- und Zahlungsfestsetzungsbescheide der Vorrang gebührt. Von einem insoweit in die eine oder andere Richtung intendierten Ermessen kann daher nicht ausgegangen werden, sodass das Rücknahmeermessen auch unter diesem Gesichtspunkt keine Einschränkung erfährt.
Ein Anspruch auf Rücknahme der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides ergibt sich auch nicht aufgrund einer aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht folgenden Ermessensreduzierung auf Null. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,
Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 -, a.a.O.,
verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz im Sinne einer Verpflichtung zur Überprüfung und eventuellen Zurücknahme der Entscheidung besteht unter vier Voraussetzungen: Erstens, die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen. Zweitens, die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden. Drittens, das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Absatz 3 EG erfüllt war. Viertens, der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt. Maßgeblich ist also, dass das Unternehmen sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat. Im Falle der Klägerin sind diese Voraussetzungen ersichtlich nicht erfüllt. Denn sie hat es unterlassen, seinerzeit von den gegebenen Rechtsbehelfen gegenüber der Feststellung der Zuschlagspreise in den Zuschlagsbescheiden und gegen den Zahlungsfestsetzungsbescheid Gebrauch zu machen.
Der Klägerin steht schließlich auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip kein Anspruch auf Rücknahme der betreffenden Bescheide zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung dieser Bescheide wegen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht schlechthin unerträglich wäre,
EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-393/04 -, a.a.O., Rn 63.
Denn sieht das nationale Recht - wie hier - vor, dass ein nach innerstaatlichem Recht rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ist, zurückzunehmen ist, sofern seine Aufrechterhaltung "schlechterdings unerträglich" wäre, muss die gleiche Verpflichtung zur Rücknahme unter den gleichen Voraussetzungen im Fall eines Verwaltungsakts gelten, der gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
Selbst wenn man auch insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die ihr gegenüber erfolgte Feststellung und Erhebung von Zuschlagspreisen aufgrund des durchgeführten UMTS-Lizenzversteigerungsverfahrens gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben verstoßen, erweist sich die Aufrechterhaltung der betreffenden Bescheide aus den schon oben aufgeführten Gründen weder als gleichheitswidrig noch als sittenwidrig oder als gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßend. Es kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass in der Feststellung und Erhebung von Zuschlagspreisen ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, namentlich gegen Art. 11 LRL erblickt werden kann, der in dem genannten Sinne offensichtlich ist. Auch insoweit ist nämlich umstritten, ob gegenüber der Zulässigkeit von Lizenzversteigerungsverfahren und gegenüber den Modalitäten und der konkreten Durchführung des hier in Rede stehenden UMTS- Versteigerungsverfahrens durchgreifende europarechtliche Bedenken zu erheben sind. In Anbetracht der weiteren Frage, in welcher Weise gegebenenfalls festzustellende Verstöße des Versteigerungsverfahrens gegen das Gemeinschaftsrecht sich auf die Feststellung und Erhebung von Zuschlagspreisen auswirken würden, kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Zuschlagsbescheide und des Zahlungsfestsetzungsbescheides offensichtlich ist.
Besteht hiernach kein Anspruch auf Rücknahme der Zuschlagsbescheide vom 17. und 18. August 2000 und des Zahlungsfestsetzungsbescheides vom 18. August 2000, bleiben diese als Rechtsgrund für die Zahlung des Zuschlagspreises bestehen. Mithin kann die Klägerin die Erstattung des gezahlten Betrages nicht nach den Grundsätzen des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruches verlangen.
Andere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachte Forderung sind nicht erkennbar.
III. Es bestand kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 10 GRL und Art. 11 LRL vorzulegen, weil es auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der Auslegung dieser Vorschriften nicht entscheidungserheblich ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
VG Köln:
Urteil v. 25.04.2007
Az: 21 K 3675/05
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