Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 17. Januar 2005
Aktenzeichen: 23 W 74/04

(OLG Hamm: Beschluss v. 17.01.2005, Az.: 23 W 74/04)

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger an die Be-klagten - kopfteilig - 1.715,39 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basis-zinssatz seit dem 10. Oktober 2002 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklag-ten nach einem Gegenstandswert von 7.915,05 Euro.

Gründe

In dem geführten Rechtsstreit hatte der Kläger Unterlassungsansprüche gemäß dem UWG gegen die Beklagten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts u. a. Sportnahrungsmittel vertreiben, verfolgt. Der Kläger hat gemeint, drei von den Beklagten angebotene Produkte seien keine Nahrungsergänzungs- sondern Arzneimittel, die wegen fehlender behördlicher Zulassung nicht beworben und vertrieben werden dürften.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird insbesondere auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Essen vom 6. September 2002 einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren behaupten die Beklagten, ihnen seien durch die Beauftragung des Privatsachverständigen Dr. L Kosten in Höhe von 7.915,05 Euro entstanden, deren Anfall und deren Prozeßnotwendigkeit sie im wesentlichen wie folgt begründen:

In ihrem Kostenfestsetzungsgesuch vom 2. Januar 2003:

"Den Sachverständigen Dr. L haben die Beklagten als Gutachter in Anspruch genommen. Der angemeldete Betrag ist erstattungsfähig, da die Beklagten den Sachverständigen Dr. L zwecks Fertigung seines Privatgutachtens und seiner gutachterlichen Stellungnahme zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens einschalten mußten."

Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben die Beklagten ihren Vortrag im wesentlichen wie folgt ergänzt:

Die Rechnung des Sachverständigen Dr. L vom 6. Februar 2000 in der korrigierten Fassung vom 22. Juli 2003 über insgesamt 11.570,-- DM beziehe sich auf ein Gutachten vom 30. Januar 2000, das mit der Klageerwiderungsschrift vom 10. Februar 2000 überreicht worden sei. Ohne die Ausführungen des Sachverständigen hätte die Klageerwiderung nicht erstellt werden können. Aus Gründen der Waffengleichheit zu der Klageschrift, der eine Unmenge von Unterlagen beigefügt gewesen seien, u. a. Ausführungen aus Standardbüchern, habe diesseits ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Auch dem klägerischen Schriftsatz vom 19. Juli 2000 sei ein Sachverständigengutachten beigefügt gewesen." Zu dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 9. Dezember 2001 habe der Sachverständigen Dr. L mit den Gutachten vom 27. Januar 2002, 23. März 2002 und 28. Juli 2002 Stellung genommen. Zum sachgemäßen und substantiierten Vortrag seien die gutachterlichen Stellungnahmen des Privatsachverständigen Dr. L erforderlich gewesen.

Die Rechtspflegerin hat ersichtlich ohne eigene Überprüfung die Erstattungsfähigkeit auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten bejaht.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der insbesondere weiterhin die Prozeßnotwendigkeit der kostenauslösenden Maßnahmen in Abrede stellt und zudem bestreitet, daß die angemeldeten Privatgutachterkosten überhaupt angefallen sind.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers und der Beklagten wird auf die überreichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

Die Kosten der sachverständigen Beratung der Beklagten bzw. ihres Prozeßbevollmächtigten durch den Privatgutachter Dr. L bei der Erstellung ihrer Schriftsätze können die Beklagten weder aus der Komplexheit und der Schwierigkeit der Materie noch aus dem Grundsatz der Waffengleichheit herleiten. In aller Regel ist eine komplette sachverständige Begleitung zur sachgerechten Rechtsverteidigung einer Partei nicht erforderlich. Sie verträgt sich nicht mit dem in § 91 ZPO normierten Gebot einer kostensparenden Prozeßführung, die sich auf die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unabweisbar notwendigen Maßnahmen zu beschränken hat (vgl. z. B. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Privatgutachterkosten). Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines während des Rechtsstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens hängt vielmehr davon ab, ob die Partei nur auf diese Weise in den Stand gesetzt wurde, ihrer Darlegungspflicht zu genügen oder die erforderlichen Beweise anzutreten. Sie kann auch dann bejaht werden, wenn eine Partei sich nur so mit den Ausführungen des sachkundigen Gegners oder mit dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kritisch auseinander setzen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gutachten auf den Ausgang des Rechtsstreits letztlich Einfluß genommen hat. Allein entscheidend ist, ob die Partei die Beauftragung eines Privatgutachters bei verständiger Würdigung ihrer Belange im konkreten Stadium des Rechtsstreits aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten - objektivierende Betrachtung - für erforderlich halten durfte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. August 2001, Rechtspfleger 2001, 616 und vom 8. Juni 1998, in OLG-Report 1999, 111 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Einschaltung des Privatsachverständigen Dr. L zur sachgerechten Rechtsverteidigung der Beklagten nicht notwendig.

Der Klageschrift hat zur Substantiierung des Vortrags entgegen der Darstellung der Beklagten eine gutachterliche Stellungnahme nicht beigelegen. Auf den Grundsatz der Waffengleichheit können sich die Beklagten bereits aus diesem Grunde nicht stützen. Daß die der Klageschrift beigefügten Ausführungen aus Standardbüchern die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Beklagten nicht rechtfertigen können, ergibt sich weiter daraus, daß es grundsätzlich Sache des Klägers ist, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und hierfür Beweis anzutreten. Damit ist zugleich der weitere Hinweis der Beklagten, zur Substantiierung ihrer Rechtsverteidigung hätten sie die gutachterliche Unterstützung des Sachverständigen Dr. L benötigt, nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der hierdurch verursachten Gutachterkosten zu begründen.

Auch die Stellungnahmen des Privatsachverständigen Dr. L zu dem gerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. S waren nicht prozeßnotwendig.

Lediglich hinsichtlich des von den Beklagten vertriebenen Produkts BCAA ist der gerichtliche Sachverständige in seiner Zusammenfassung zu dem Ergebnis gekommen, daß dieses aufgrund der bis dahin geprägten allgemeinen Verkehrsauffassung ein Arzneimittel darstelle. Die Bewertung beruhte jedoch auf rechtlichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen, wie sich insbesondere aus den Ausführungen auf Seite 11 und 12 seines Gutachtens ergibt.

Es war deshalb Sache des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, zu rechtlich nachteiligen Wertungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen Dr. S Stellung zu nehmen. Einer Einschaltung des Privatgutachters Dr. L bedurfte es hierzu nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 17.01.2005
Az: 23 W 74/04


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